Urteil des OLG Brandenburg vom 26.02.2007

OLG Brandenburg: neues vorbringen, wohnung, pflege, aufenthalt, verwertung, link, sammlung, quelle, anhörung, verfahrensrecht

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 Wx 13/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1908b BGB, § 12 FGG, § 25
FGG, § 29 FGG, § 69g FGG
Teilweise Entlassung eines Betreuers aus seinem Amt
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des
Landgerichts Cottbus vom 26. Februar 2007 (Az.: 7 T 163/06) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beteiligten zu 2, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerde-
verfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 27. Februar 2006 (Bl. 23 d.A.) bestellte das Amtsgericht
Frankfurt/Oder den Beteiligten zu 2 zum Betreuer der Betreuten für alle
Angelegenheiten. Das Amtsgericht Guben, an das das Verfahren zwischenzeitlich
abgegeben worden war, fasste am 23. März 2006 den Beschluss, den Beteiligten zu 2
als Betreuer teilweise zu entlassen und statt seiner die Beteiligte zu 3 einzusetzen,
jedoch nur bezogen auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge,
Behördenangelegenheiten, Heimvertragsangelegenheiten und Rentenangelegenheiten.
Gegen diesen ihm nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2 mit
Schreiben vom 19. April 2006 ein Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht hat der
Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Beteiligten zu 2 nur den Aufgabenkreis der
Wohnungsangelegenheiten entzogen, welcher durch die Beteiligte zu 3 wahrgenommen
werden sollte. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Der Beteiligte zu 2 sei als geeignet zur Durchführung der Betreuung anzusehen. Die
aufgetretenen Schwierigkeiten rechtfertigten es - im Gegensatz zu der Einschätzung des
Amtsgerichts Guben - nicht, an der grundsätzlichen Eignung des Beteiligten zu 2 zu
zweifeln. Im Hinblick auf die Wohnungsangelegenheiten sei die Entscheidung des
Amtsgerichts Guben zutreffend. Derzeit sei auf Grund des Gesundheitszustandes der
Betroffenen nicht damit zu rechnen, dass sie wieder in ihre vertraute Wohnung werde
zurückkehren können. Dem Beteiligten zu 2 als Lebensgefährten der Betreuten falle es
schwer, diesen Zustand zu akzeptieren; dies sei als emotionaler Interessenkonflikt
anzusehen, der es rechtfertige, ihm diesem Aufgabenkreis zu entziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 504 d.A.)
Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 06. März 2007 zugestellten Beschluss hat der
Beteiligte zu 2 privatschriftlich und mit Anwaltsschriftsatz, eingegangen beim
Landgericht Cottbus am 20. März 2007, eine sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit
dem Antrag,
ihn unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen nicht als
Betreuer für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zu entlassen; ihm für das
Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.
zu gewähren.
Der Beteiligte zu 2 begründet sein Rechtsmittel wie folgt: Die Übertragung der
Wohnungsangelegenheiten an die Beteiligte zu 3 kollidiere mit dem
Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches bei ihm verbleibe. Ihm werde durch die
Wohnungskündigung seitens der Beteiligten zu 3 die Möglichkeit genommen, die
Betreute zurück in ihre Wohnung zu holen.
Faktisch sei die Betreuung und Pflege innerhalb der Wohnung auch möglich. Er, der
6
7
8
9
10
11
12
Faktisch sei die Betreuung und Pflege innerhalb der Wohnung auch möglich. Er, der
Beteiligte zu 2, habe die Zustimmung mehrerer ambulanter Pflegedienste eingeholt; die
Einschätzung der Sachverständigen K. vom 26. Januar 2006 sei überholt.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft gem. §§ 69 g Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2 FGG und auch im
Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (vgl. §§ 29 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 1
S. 1 FGG) eingelegt worden.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Ein Betreuer ist gem. § 1908 b Abs. 1
S. 1 BGB unter anderem dann zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten
des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Die Feststellung, ob ein
Betreuer noch als zur Fortführung der Betreuung geeignet angesehen werden kann,
obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Dessen Würdigung ist im Verfahren der weiteren
Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, also insbesondere darauf, ob das
Erstbeschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist,
den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des
Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen
gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen
Verfahrensrecht verstoßen hat (Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 27 RN 42 m.w.N.).
Die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung lässt Fehler der genannten Art nicht
erkennen. Insbesondere führt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass das Landgericht in
zu beanstandender Weise zu der Auffassung gekommen ist, die Erkrankung der
Betreuten erfordere – soweit dies aus jetziger Sicht vorhersehbar ist – vorzugsweise eine
stationäre Vollzeitpflege, sodass die Beibehaltung der Wohnung nicht sachgerecht sei,
sondern eine zusätzliche finanzielle Belastung der Betroffenen zur Folge habe. Diese
Einschätzung des Landgerichts deckt sich mit den Ausführungen des Pflegepersonals
(Anhörung vom 04. Oktober 2006; Bl. 459 d.A.) und den Wahrnehmungen der
beauftragten Richterin (Bl. 461 d.A.). Wenn sich das Landgericht ergänzend auf die
Begutachtung durch Frau Dr. K. vom 26. Januar 2006 bezieht, so liegt hierin nicht etwa
die unzulässige Verwertung überholter Befunde, sondern – im Gegenteil – die
sachgerechte Einbeziehung des aus den Akten erkennbaren, längerfristigen
Krankheitsverlaufs.
Soweit sich der Beteiligte zu 2 darauf bezieht, er habe die Zustimmung mehrerer
Pflegeheime zur Durchführung einer ambulanten Pflege erlangt, so handelt es sich um
neues Vorbringen, welches dem Landgericht nicht unterbreitet worden ist. Eine
Rechtsbeschwerde kann auf solches Vorbringen nach dem Ausgeführten nicht gestützt
werden.
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das
Aufenthaltsbestimmungsrecht von dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“
getrennt hat. Die Verantwortung des Beteiligten zu 2, im Interesse der Betreuten den
geeignetsten Aufenthalt zu bestimmen, ist im vorliegenden Fall unschwer von der Frage
zu trennen, ob die - voraussichtlich nicht mehr für die Betreute benötigte Wohnung -
gekündigt werden kann oder nicht.
III.
Da das Rechtsmittel unbegründet ist, ist dem Beteiligten zu 2 auch keine
Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. § 114 ZPO). Eine Auslagenentscheidung gem. § 13
a FGG ist nicht veranlasst.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum