Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2006

OLG Brandenburg: aufschiebende wirkung, genehmigung, auflage, hauptsache, erstmaliger, quelle, rückzahlung, sammlung, gesetzgebungsverfahren, link

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Kart W 1/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 23a Abs 5 EnWG 2005
Energiewirtschaft: Mehrerlössaldierung bei der erstmaligen
Genehmigung der Entgelte des Betreibers eines
Stromübertragungsnetzes
Tenor
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat als Stromübertragungsnetzbetreiberin im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes mit Antrag vom 28. Oktober 2005 um Genehmigung der
Entgelte für den Netzzugang nachgesucht.
Mit Bescheid vom 29.6.2006 hat die Antragsgegnerin gemäß § 23 a EnWG der
Antragstellerin die bis zum 31.12.2007 befristete Genehmigung erteilt, die Entgelte für
den Netzzugang Strom gemäß einem näher bezeichneten Preisblatt am 1.7.2006 zu
erheben.
Die Genehmigung wurde unter Auflagen erteilt. So sollten die seit dem 1.11.2005
erzielten „Mehrerlöse“ kostenmindernd verrechnet werden, wobei zwei
Verrechnungsvarianten angeboten wurden. Unter Mehrerlös sind diejenigen Entgelte zu
verstehen, die sich aus der Differenz zwischen den bisher erhobenen Netzentgelten und
den mit besagtem Bescheid genehmigten Netzentgelten für den Zeitraum zwischen
1.11.2005 (Antragstellung) und 30.6.2006 (Genehmigungserteilung) ergeben.
Hinsichtlich der Begründung der Auflagen der Mehrerlösverrechnung führte die
Antragsgegnerin aus, die nach Eingang des Antrages der Antragstellerin auf
Entgeltgenehmigung beim zuständigen Ministerium bis zum Genehmigungszeitpunkt bei
den Netzbetreibern zu viel vereinnahmten Erlöse sollten nicht der Antragstellerin
verbleiben. Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (§§ 32 Abs. 2 StromNEV i. V. m. § 118
Abs. 1 b EnWG) bestehe für Netzbetreiber spätestens seit Ablauf der Antragsschrift am
31.10.2005 die Verpflichtung, Netznutzungsentgelte ausschließlich kostenorientiert nach
den neuen Spekulationsregeln zu ermitteln. Zwar dürften die Netzbetreiber nach den
zitierten gesetzlichen Bestimmungen ihre bisherigen Entgelte nach dem 31.10.2005 bis
zur Entscheidung der Regulierungsbeschwerde weiter erheben. Dem Gesetz sei jedoch
nicht zu entnehmen - und dies könne auch nicht dem Willen des Gesetzgebers
unterstellt werden -, dass den Netzbetreibern letztlich die Erlöse aus überhöhten
Entgelten zu belassen seien.
Gegen diesen ihr am 30.6.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.7.2006 bei
Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
Mit der Beschwerde begehrt sie, die in dem Bescheid vom 29.6.2006 enthaltene Auflage
hinsichtlich Mehrerlösverrechnung (Auflage Ziff. 2) aufzuheben.
Zugleich begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
betreffend die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Auflage Ziff. 2.
Vor Erteilung der Genehmigung hatte die Antragstellerin auf ein Schreiben der
Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 19.6.2006 mitgeteilt, sie wolle derjenigen
Mehrerlösverrechnungsvariante den Vorzug geben, wonach eine Rückerstattung an die
Netzkunden erfolgen solle. Die Rückzahlung der Mehrerlöse erfolge unter dem Vorbehalt
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Netzkunden erfolgen solle. Die Rückzahlung der Mehrerlöse erfolge unter dem Vorbehalt
einer gerichtlichen Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit der Abschöpfung der
Mehrerlöse.
Mit Änderungsbescheid vom 11. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Auflage Ziff. 2
des Bescheides vom 29. Juni 2006 aufgehoben.
Die Antragstellerin hat daraufhin im Beschwerdeverfahren und auch im Verfahren
betreffend die einstweilige Anordnung die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen und sich gegen
eine Kostenauferlegung verwehrt.
Dem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung fehle die erforderliche Eilbedürftigkeit.
Dieser Antrag sei erst vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an
die Antragstellerin bei Gericht eingegangen. Zudem fehle das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin; diese habe sich mit Schreiben vom
19. Juni 2006 mit einer Mehrerlösverrechnung einverstanden erklärt.
Weiter meint die Antragsgegnerin, allein der zwischenzeitlich veröffentlichte Beschluss
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2006 (Az: VI-3 Kart 289/06 (V)), nach
dessen Bekanntwerden die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 11. August
2006 erlassen habe, begründe nicht ohne weiteres ernstliche Zweifel im Sinne von § 77
Abs. 3 Ziffer 2 EnWG an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Zwar sei
der materiell-rechtliche Kern des dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung
unterbreitenden Sachverhaltes mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Die
angefochtenen Bescheide in den beiden Verfahren hätten jedoch einen
unterschiedlichen Inhalt.
Die Antragstellerin hat erklärt, keinen Kostenantrag betreffend ihre außergerichtlichen
Kosten stellen zu wollen.
II.
Nachdem beide Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist allein über die Tragung der Gerichtskosten zu entscheiden.
Die Gerichtskosten waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da dies der Billigkeit
entspricht (§ 90 Satz 1 EnWG). Ohne übereinstimmende Erledigungserklärung der
Parteien wäre die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen.
Gleiches folgt aus dem in § 93 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken. Die Antragsgegnerin
hat die mit der Beschwerde angegriffene Auflage Ziff. 2 in dem Beschluss vom
29.6.2006 durch einen Änderungsbescheid in Wegfall gebracht hat, nachdem sie zuvor
der Antragstellerin Veranlassung zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegeben
hatte.
1. Das von der Antragstellerin eingeleitete Anordnungsverfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4
EnWG ist lediglich ein Hilfsverfahren im Rahmen eines Beschwerderechtszuges. Durch
dieses Anordnungsverfahren werden keine gesonderten Gerichtskosten ausgelöst.
Gerichtskosten fallen allein durch die Einlegung der Beschwerde nach § 75 EnWG an.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. Juli 2006, der Antragstellerin zugestellt
am 30. Juni 2006, hat diese form- und fristgemäß eingelegt mit dem am 27. Juli 2006 bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juli 2006 (§ 78 EnWG).
Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. Juli 2006 kann nur dahin ausgelegt werden,
dass die Antragstellerin Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss einlegen wollte,
wobei eine Begründung der Beschwerde wegen der Fristregelung des § 78 Abs. 3 EnWG
noch nicht erforderlich war, ferner, dass zugleich ein Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt werden solle.
2. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin angeordnet worden wäre und
die Antragstellerin letztlich auch im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte.
a. Der Antrag nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG ist in zulässiger Weise erfolgt.
Er unterliegt keinerlei Fristbestimmungen. Anforderungen an eine Einlegungsfrist können
auch nicht hergeleitet werden aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes und dem in diesen Verfahren verwendeten Begriff der
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des einstweiligen Rechtsschutzes und dem in diesen Verfahren verwendeten Begriff der
Eilbedürftigkeit.
Die Verfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG und §§ 917, 918, 935, 940 ZPO sind nicht
vergleichbar. Während einstweilige Verfügungsverfahren nach der ZPO isoliert ohne
Erhebung der Hauptsache Klage eingeleitet werden können und ein
Rechtsschutzbedürfnis für derartig isolierte Verfahren nur bei Vorliegen einer
Eilbedürftigkeit bejaht werden kann, sind Verfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG
lediglich Hilfsverfahren innerhalb eines bereits eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens.
Der Antragstellerin stand auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung zur Seite.
Zwar ist es richtig, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.6.2006 erklärt hat, die
in der Zeit vom 1.11.2005 bis zur Genehmigungserteilung angefallenen Mehrerlöse
dadurch „abschöpfen zu lassen“, dass sie diese den betreffenden Händlern erstatten
werde. Zugleich hat die Antragstellerin jedoch erklärt, die Rückzahlung der Mehrerlöse
erfolge unter Vorbehalt einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 19.6.2006 die Antwort zum
Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.6.2006 darstellt. Mit letztgenanntem Schreiben
hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die
Regulierungsbehörden am 31.5.2005 darauf verständigt hätten, die im Zeitraum vom
1.11.2005 bis zum Genehmigungszeitpunkt von den Netzbetreibern zuviel
vereinnahmten Erlöse in der einen oder anderen Weise den Netznutzern wieder zuführen
zu wollen. Zugleich macht die Antragsgegnerin Ausführungen zur rechtlichen
Interpretation der §§ 118 Abs. 1 b, 22 a Abs. 5 EnWG, 32 Abs. 2 StromNEV. Sie gelangt
zu der Ansicht, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe den
Netzbetreibern die Erlöse aus überhöhten Entgelten in dem genannten Zeitraum
belasten wollten. Abschließend wird die Antragstellerin um eine Stellungnahme gebeten,
wie sie die Mehrerlöse kostenmindernd ansetzen werde.
Im Lichte dieser Aufforderung ist das Schreiben der Antragstellerin vom 19.6.2006 zu
verstehen.
b. Der Antrag nach § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG hätte auch in der Sache Erfolg gehabt.
An der Rechtmäßigkeit der Auflage Ziff. 2 bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 77
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnWG.
Für die Abschöpfung von sogenannten Mehrerlösen dürfte es an einer Rechtsgrundlage
im EnWG bzw. StromNEV fehlen.
Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Genehmigung der Netzentgelte
ist von der Antragsgegnerin nicht erteilt worden, abgesehen davon, dass dies nach dem
Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht zulässig sein dürfte.
Nach § 118 Abs. 1 b EnWG hat die erstmalige Antragstellung drei Monate nach
Inkrafttreten der StromNEV (1.7.2006) zu erfolgen. § 23 a Abs. 5 EnWG wird für
entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 23 a Abs. 5 EnWG sollen bei fristgerechter
Stellung des Antrages die vormals genehmigten Entgelte wirksam bleiben bis zur
Erteilung der neu beantragten Genehmigung. Zwar erfasst der Wortlaut dieser
gesetzlichen Bestimmung den Fall der wiederholten Stellung eines
Genehmigungsantrages in den Jahren nach Inkrafttreten der StromNEV. In diesen Fällen
folgt aus § 23 a Abs. 5 EnWG, dass etwaige Mehrerlöse aus der Differenz zwischen
Entgelten nach der vormals erfolgten Genehmigung und Entgelten nach der nunmehr
aktuell erteilten Genehmigung den Netzbetreibern verbleiben sollen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für den Zeitraum zwischen erstmaliger Antragstellung
und erstmaliger Erteilung der Genehmigung nach § 23 a EnWG etwas anderes gelten
soll. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Vorgehensweise hat die Antragsgegnerin
in dem angefochtenen Bescheid nicht nennen können.
Soweit die Regulierungsbehörden der Länder auf ihrer Sitzung am 31.5.2005 zu dem
rechtlichen Ergebnis gelangt sind, zwar habe der Gesetzgeber bestimmt, dass
Netzbetreiber ihre bisherigen Entgelte bis zur erstmaligen Entscheidung der
Regulierungsbehörde beibehalten können, darin sei jedoch lediglich eine formelle
Rechtsposition zu sehen, es sei nicht davon auszugehen, dass den Netzbetreibern nach
dem Willen des Gesetzgebers die erzielten Erlöse auch materiell zustehen sollten. Es ist
nicht ersichtlich, an welche Umstände bzw. Tatsachen im Gesetzgebungsverfahren die
Regulierungsbehörden diese Vermutung knüpfen wollen. Bei der von den
Regulierungsbehörden vorgenommenen Auslegung des Willens des Gesetzgebers hätte
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Regulierungsbehörden vorgenommenen Auslegung des Willens des Gesetzgebers hätte
es nahe gelegen, dass dieser entsprechende Übergangsvorschriften im EnWG
geschaffen hätte. Da diese fehlen, ist in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte
davon auszugehen, dass die gesetzliche Regelung, wonach die Netzbetreiber „die bis
dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden können“, auch für den Fall der
erstmaligen Antragstellung nach § 23 a EnWG gelten soll. Dies gilt nach dem Wortlaut
uneingeschränkt in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 21. Juli 2006, Az. VI-3 Kart 289/06).
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 50 Abs. 1 Ziffer 2 GKG, 3 ZPO.
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