Urteil des OLG Brandenburg vom 09.03.2006
OLG Brandenburg: behandelnder arzt, schmerzensgeld, versicherer, erwerbsfähigkeit, minderung, behandlung, amputation, unfall, akteneinsicht, gefahr
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 76/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1
BGB
Schmerzensgeld bei offener Unterschenkelfraktur und
Talushalsfraktur nach Kfz-Unfall; zögerliche
Schadensregulierung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. März 2006 verkündete Schlussurteil der 1.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 59/03, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine zögerliche Schadensregulierung
seitens der Beklagten zu 2. verneint und dementsprechend bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt. Die Klägerin zeigt damit einen Umstand auf, der
- unabhängig von der bislang streitigen Beschränkung des Prüfungsumfanges des
Berufungsgerichtes bei Ermessensentscheidungen (einen eingeschränkten
Prüfungsumfang bejahend: OLG Hamm MDR 2003, S. 1249; OLG München OLGR 2004,
S. 62; OLG Braunschweig OLGR 2004, S. 352; dagegen: BGH MDR 2006, S. 1123; OLG
Brandenburg - 1. Zivilsenat - OLGR 2005, S. 65) - eine Rechtsverletzung im Sinne der §§
513, 546 ZPO darstellen kann und auf dem das Urteil auch beruhen kann. Keine
Einschränkung des Prüfungsumfanges gilt für die einer Ermessensentscheidung zu
Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, auf die § 286 ZPO Anwendung findet (BGH
NJW 1970, S. 2142; Müko-Prütting, ZPO, Kommentar, 2. Aufl., § 287, Rn. 14). Danach ist
eine Schmerzensgeldfestsetzung insbesondere darauf zu überprüfen, ob alle für die
Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände - und damit auch eine etwaig
verzögerte Schadensregulierung - vollständig berücksichtigt worden sind und bei der
Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen
worden ist. Auch muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in
eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm
MDR 2003, a. a. O.).
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht der
Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € aus §§ 847, 823 Abs. 1, 823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit § 10 StVO, 3 Nr. 1 PflVG, § 421 BGB zugebilligt, wobei für das
streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2.
Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung
zum 01.08.2002 abzustellen ist, da der Unfall sich bereits am 24.04.2001 ereignet hat.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion
zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung
an, maßgeblich sind die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden,
Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen
wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die
Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der
Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei ist auch
das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen,
insbesondere eine zögerliche Bearbeitung. Im Rahmen der bei normalen
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insbesondere eine zögerliche Bearbeitung. Im Rahmen der bei normalen
Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion
ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen
(BGH VersR 1976, a. a. O.; OLG Hamm MDR 2003, a. a. O.; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Rn. 274 ff.).
Im vorliegenden Fall sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der
dem Schmerzensgeld zugrunde zu legenden Umstände vollständig. Das Landgericht hat
insbesondere die Verletzung selber (offene Unterschenkelfraktur rechtsseitig, 3. Grades,
mit großem Weichteildefekt, sowie Talushalsfraktur rechtsseitig), die erforderlichen 11
Operationen bei ca. 70tägiger stationärer Behandlung und den Einsatz eines Fixateur
externe berücksichtigt, ferner die Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit der Klägerin
auf Dauer bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % und die Tatsachen, dass
sich die Klägerin über Monate hinweg im Krankenbett befand, sich bis Oktober 2001 nur
mit einem Rollstuhl fortbewegen konnte und auch im Jahre 2002 dauerhaft zwei
Unterarmstützen einsetzen musste. Weiter hat das Landgericht die Einschränkung der
Lebensqualität und -freude der zum Unfallzeitpunkt 34jährigen Klägerin, die sowohl in
Alltagsdingen erheblich eingeschränkt ist, als auch ihrem zuvor sehr sportlich
ausgerichtetem Freizeitverhalten quasi nicht mehr nachgehen kann und sich auch
jedenfalls bis August 2004 in ständiger physiotherapeutischer Behandlung befand,
festgestellt und in die Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen. Schließlich hat
das Landgericht in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten
Bezug genommen wird, auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen
Beeinträchtigungen festgestellt und bei der Entscheidung berücksichtigt, etwa dass die
Klägerin über Monate hinweg keine sexuellen Kontakte zu ihrem Ehemann haben konnte
und unter erheblichen Zukunftsängsten wegen der von ihr befürchteten möglichen
Amputation des Beines litt. Aufgrund der vorgenannten Umstände sowie unter
Berücksichtigung der veröffentlichten Vergleichsfälle erscheint dem Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € angemessen aber auch ausreichend (sowohl
in den bei Jäger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. E 227 ff, als auch in den bei Slizyk,
Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., S. 460 f; zitierten Entscheidungen, in denen
ein über 40.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld zugesprochen wurde, waren
entweder die Verletzungen oder aber die daraus resultierenden Dauerfolgen deutlich
gravierender als im vorliegenden Fall). Auch die von der Klägerin angeführten
Referenzentscheidungen rechtfertigen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht. So
ist in dem vom Landgericht Aachen entschiedenen Fall (vgl. Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Rn. 2689) zusätzlich eine Behandlung der
Geschädigten wegen Depressionen und Angstzuständen erforderlich gewesen, auch
lagen schwerwiegendere Dauerschäden als im vorliegenden Fall vor, so knickte das Bein
der dortigen Geschädigten beim Laufen ab. Auch die Entscheidung des Landgericht
München I (vgl. Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Rn. 2723) ist nicht vergleichbar, da die dortige
Geschädigte andere und zusätzliche Verletzungen an Stelle einer Unterschenkelfraktur
erlitten hat. Gleiches gilt für die Entscheidungen des OLG Nürnberg (vgl.
Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Rn. 2767), des OLG Schleswig Holstein (vgl.
Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Rn. 2794) und des Landgericht Osnabrück (vgl.
Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Rn. 2848), bei der darüber hinaus insgesamt 10
Krankenhausaufenthalte über eine Dauer von mehr als 7 Monaten und mehr als 20
Operationen zu berücksichtigen waren, sowie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um
100 %. Schließlich ist auch die von der Klägerin angeführte weitere Entscheidung des
Landgerichts Neuruppin nicht vergleichbar, da auch dort die Geschädigte erhebliche
weitere Verletzungen - etwa eine Beckenringfraktur - erlitten hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Annahme eines gesteigerten
Verschuldens des Beklagten zu 1. und damit eine stärkere Berücksichtigung der
Genugtuungsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt.
Anhaltspunkte, die die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 1.
rechtfertigen würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Solche ergeben sich auch nicht
aus den vom Senat beigezogenen Unfallakten. Vielmehr belegen die nach dem Unfall
gefertigten Lichtbilder, dass dem Beklagten zu 1. durch den neben der
Grundstücksausfahrt geparkten Kleinlaster die Sicht in die Richtung, aus der sich die
Klägerin näherte, jedenfalls teilweise verdeckt war.
Schließlich hat das Landgericht zutreffend eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen
einer verzögerlichen Schadensregulierung seitens der Beklagten zu 2. nicht
vorgenommen. Zwar ist es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu
berücksichtigen, wenn eine Schadensregulierung nur zögernd erfolgt, obwohl die
Leistungspflicht zweifelsfrei gegeben war und der Geschädigte auch keine unrealistisch
hohen Forderungen gestellt hat, oder wenn die Verzögerung und das Verhalten des
Versicherers selbst eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten zur Folge
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Versicherers selbst eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten zur Folge
haben (OLG Nürnberg, VersR 1998, S. 731; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 277). Eine
Schmerzensgelderhöhung ist jedoch dann nicht geboten, wenn der Versicherer lediglich
nicht aktiv an der Schadensregulierung mitwirkt, auch weil es in erster Linie Sache des
Geschädigten ist, dem Schädiger die seinen Anspruch stützenden Tatsachen zu
unterbreiten (OLG Frankfurt, NZV 2004, S. 39). Vorliegend ist weder dargetan, dass sich
die Dauer des Rechtsstreits auf die Psyche der Klägerin in einer Weise ausgewirkt hat,
die die normale Belastung durch einen Prozess übersteigt, noch ist der Beklagten zu 2.
vorzuwerfen, die Schadensregulierung erheblich hinausgezögert zu haben; die Dauer der
gerichtlichen und vorgerichtlichen Auseinandersetzung ist vielmehr in erster Linie der
Klägerin selbst anzulasten. Zwar hat die Beklagte zu 2. zunächst ihre 100%ige Haftung
dem Grunde nach nicht anerkannt. Nachdem ihr von der Klägerseite ein Auszug der
polizeilichen Ermittlungsakte übersandt worden ist, hat sie ihre diesbezüglichen
Einwände jedoch nicht aufrechterhalten, sondern mit Schreiben vom 27.11.2001 eine
Verrechnung der bisher geleisteten Vorschusszahlungen auf den bis dahin geltend
gemachten materiellen Schaden ohne Abzüge vorgenommen und hinsichtlich des weiter
bereits vorgerichtlich geleisteten Vorschusses von 12.758,38 DM eine Verrechnung auf
das Schmerzensgeld erklärt. Zugleich hat die Beklagte darum gebeten, im Vorgriff auf
die weitere Regulierung mitzuteilen, auf welche Referenzentscheidungen die Klägerin sich
im Hinblick auf ihre Forderungen im Schreiben vom 10.10.2001 beziehe. Eine Reaktion
auf dieses Schreiben ist dann indes seitens der Klägerin vorgerichtlich nicht mehr erfolgt.
Auch das weitere Schreiben der Beklagten zu 2. vom 05.02.2002, in dem diese um
weitere Unterlagen bat, um wenigstens den materiellen Schaden abschließend
ausgleichen zu können, ist nicht beantwortet worden. Vielmehr hat die Klägerin ein
knappes Jahr zugewartet und dann im Januar 2003 die Klage eingereicht. Auch wenn für
die Beklagte zu 2. im November 2001 ersichtlich war, dass der gezahlte
Schmerzensgeldvorschuss nicht ausreichend war, ist eine Nachfrage im Hinblick auf das
zu diesem Zeitpunkt für angemessen gehaltene Schmerzensgeld und die Angabe von
Referenzentscheidungen bei einer anwaltlich vertretenen Geschädigten nicht als
verzögerndes Verhalten zu bewerten, zumal vorliegend die bis dato erfolgten
Forderungen der Klägerin relativ unklar gehalten worden waren. Die fehlende Reaktion
der Klägerseite auf die Nachfrage ist ebenfalls nicht den Beklagten vorzuwerfen. Auch ist
der Beklagten zu 2. nicht anzulasten, dass sie erstmals im Schreiben vom 27.11.2001
eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, eine Haftung in vollem Umfang zu übernehmen.
Der Beklagten zu 2. war insoweit die Möglichkeit zuzubilligen, die Forderungen und den
Sachverhalt zu überprüfen. Sie hat entsprechend die Übersendung eines Aktenauszuges
der polizeilichen Ermittlungsakte von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit
Schreiben vom 19.06.2001 und dann nochmals mit Schreiben vom 20.08.2001 erbeten.
Ein Aktenauszug wurde der Beklagten zu 2. jedoch erst Ende September 2001 von den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung gestellt. Auch wenn sich der
Versicherer selbst um Akteneinsicht hätte bemühen können, ist es ihm nicht als
verzögerndes Verhalten anzulasten, wenn er bei der Schadensabwicklung mit einer
anwaltlich vertretenen Partei an den Bevollmächtigten des Geschädigten herantritt und
um Überlassung entsprechender Aktenauszüge bittet. Im Regelfall werden dem
Versicherer die Unterlagen hierdurch schneller vorliegen, als wenn er selbst
Akteneinsicht nimmt. Zwar ist der Geschädigte zur Übersendung eines Aktenauszuges
nicht verpflichtet, der Versicherer kann jedoch erwarten, dass ihm die Ablehnung seines
Ansinnens im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz mitgeteilt wird. Jedenfalls
kann eine Verzögerung auf Grund des Unterlassens einer solchen Mitteilung oder auch
auf Grund einer verzögerten Übersendung der Akten nicht dem Versicherer als
zögerliches Regulierungsverhalten angelastet werden. Weiterhin ist in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst Ende Oktober 2001 die
Erklärung über die Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht übersandt hat, obwohl
die Beklagte zu 2. hierum ebenfalls bereits in dem Schreiben vom 19.06.2001 sowie im
Schreiben vom 20.08.2001 gebeten hatte. Auch ist nicht zu berücksichtigen, dass die
Beklagte zu 2. vorgerichtlich nicht anerkannt hat, auch für alle zukünftigen materiellen
und immateriellen Schäden der Klägerin einzustehen. Dieser Anspruch der Klägerin ist
unabhängig von ihrer Schmerzensgeldforderung.
Weiterhin kann der Beklagten zu 2. auch die Dauer des Rechtsstreits nicht im Sinne
einer verzögerten Schadensregulierung angelastet werden. Die Beklagte zu 2. hat zwar
unter Hinweis darauf, dass entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt worden seien und
die behandelnde Ärztin der Klägerin in ihrer Stellungnahme lediglich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 % angenommen hatte, eine von der Klägerin behauptete
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % bestritten. Nach der entsprechenden
Feststellung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Beklagte dieser
Behauptung der Klägerin aber nicht weiter entgegengetreten. Auch hat dieses
Bestreiten der Beklagten den Rechtsstreit schon deshalb nicht nennenswert verzögert,
wohingegen die Klägerin ihrerseits mit einem zögerlichen Einreichen von Schriftsätzen
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wohingegen die Klägerin ihrerseits mit einem zögerlichen Einreichen von Schriftsätzen
(so wurde die Replik erst im Termin der mündlichen Verhandlung übergeben), dem
späten Einreichen von ihr bereits längerfristig vorliegenden Unterlagen (so wurde der
Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung P. über den Grad der
Behinderung vom 01.07.2002 wie auch ein fachchirurgisches Gutachten vom 16.08.2002
erst mit der Replik am 10.06.2003 in den Rechtsstreit eingeführt) und schließlich durch
die im Juli 2003 erfolgte Klageerweiterung hinsichtlich der materiellen Schäden den
Rechtsstreit in die Länge gezogen hat. Auch ist es der Klägerin und nicht den Beklagten
anzulasten, dass sich der Rechtsstreit dadurch verlängert hat, dass die Klägerin
zunächst behauptet hat, es bestehe die Gefahr einer Amputation ihres Beines, ihren
Vortrag nach der insoweit zu ihren Ungunsten ausgegangenen Beweisaufnahme dahin
abgeändert hat, dass in bestimmten Zeiträumen der Behandlung und unter bestimmten
Umständen die Gefahr einer Amputation bestanden habe, und nachdem sich auch
dieses so nicht erweisen ließ, die Behauptung aufgestellt hat, ihr sei Entsprechendes
aber von den behandelnden Ärzten mitgeteilt worden und sie habe deshalb unter
Existenzängsten gelitten. Dieser Vortrag hat sich zwar letztlich in der Beweisaufnahme
bestätigt und ist beim Landgericht auch zutreffend bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes berücksichtigt worden, jedoch ist ein sachwidriges Verhalten eines
Beklagten nicht anzunehmen, wenn er die Richtigkeit eines mehrfach geänderten
Vertrages in Abrede stellt, der dahin geht, dass ein behandelnder Arzt eine nach der
bereits geäußerten Ansicht eines gerichtlich bestellten Sachverständigen unzutreffende
medizinische Auffassung geäußert haben soll.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Wert der Beschwer für den Klägerin: 10.000,00 €.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1
GKG.
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