Urteil des OLG Brandenburg vom 17.02.2005
OLG Brandenburg: mitgliedschaft, versicherung, auskunftserteilung, umwandlung, erblasser, eigenkapital, verjährungsfrist, unternehmen, rechtsform, gerichtsbarkeit
1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W (Lw) 21/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 259 BGB, § 260 Abs 2 BGB, §
1922 Abs 1 BGB, § 28 Abs 2
LAnpG, § 37 Abs 1 Nr 2 LAnpG
1990
Landwirtschaftsrecht: Umfang des Auskunftsanspruchs im
Rahmen der Ermittlung eines Barzuzahlungsanspruchs
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts
- Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen vom 17. Februar 2005 - Az. 4 Lw 5/02 -
auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit die
Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 30. März 2004
unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. Juli 2004 erteilten Auskunft an Eides
Statt verpflichtet worden ist, und darüber hinaus teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Berechnung der
Beteiligung der 2003 verstorbenen I. K. aus der LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der
zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der LPG F. zum 31.
Dezember 1990 einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und
gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen
Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbeitrages der
Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung schriftlich mitzuteilen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist ausweislich des notariellen Testaments vom 15. November 1979
Erbin des im Jahre 1993 verstorbenen H. K. sowie der im Jahre 2003 verstorbenen I. K..
Sie verlangt als solche Auskunft über die Beteiligung der Erblasser als Mitglieder an der
Antragsgegnerin zur Geltendmachung eines Anspruchs auf bare Zuzahlung nach § 28
Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB.
Im Gebiet F. existierte in den 1960iger Jahren die LPG Typ I „E.“ F.. H. und I. K. wurden
am 1. August 1961 Mitglied dieser LPG. Zur Vorbereitung des Übergangs der LPG zum
höheren Typ III erfolgten ab dem Jahr 1964 Abstufungen. Diese waren endgültig zum 31.
Dezember 1974 abgeschlossen und die LPG ging vom Typ I zum Typ III über. Der
Erblasser H. K. brachte in die LPG 11,41 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ein. Die LPG
Typ III bildete gemeinsam mit anderen LPGen zunächst im Zuge der Spezialisierung eine
Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP). Aus dieser KAP entstand später die LPG
(P) L.. Nach Zusammenschluss der LPG „E.“ F. mit der LPG „E. H.“ S. entstand darüber
hinaus zum 1. Januar 1976 die LPG (T) „E.“ F.. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1990
schlossen sich ein Teil der LPG (P) L. sowie die LPG (T) E. „F.“ zusammen. Am 16. April
1991 fand eine Vollversammlung der LPG F. statt, in welcher 118 von 160 Mitgliedern die
Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin zum 1. Januar 1991 beschlossen.
Die Antragsgegnerin wurde am 22. Mai 1991 mit 44 Gründungsmitgliedern zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet und am 30. April 1992 in das
Genossenschaftsregister eingetragen.
Der Erblasser H. K. wurde im Zusammenhang mit der Umwandlung Mitglied in der
Antragsgegnerin und zeichnete Geschäftsanteile in Höhe von 5.000,00 DM. Er kündigte
die Mitgliedschaft mit Schreiben vom 14.09.1992 zum 1. Januar 1993.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Die Antragstellerin hat behauptet, auch die Erblasserin I. K. sei Mitglied in der
Antragsgegnerin geworden. Zwar habe diese keine Geschäftsanteile gezeichnet, die
Mitgliedschaft jedoch zu keiner Zeit gekündigt, so dass sie so genanntes „schlafendes“
Mitglied geworden sei.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass es auf die Auskunftserteilung in
anderen Verfahren nicht ankomme. Die maßgebliche Bilanz sei bislang nicht vorgelegt
worden.
Das verteilungsfähige Eigenkapital habe die Antragsgegnerin auf der Basis der Bilanz
zum 31. Dezember 1991 ermittelt. Dies sei jedoch eine Bilanz der Antragsgegnerin und
nicht der LPG. An der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 29. März 2004 erteilten
Auskünfte habe sie erhebliche Zweifel.
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001, der mit einem gerichtlichen Eingangsstempel
vom 2. Januar 2002 versehen worden ist, hat die ursprüngliche Antragstellerin Frau I. K.
zunächst beantragt,
festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht aus der Umstrukturierung einer
LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstanden sei,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten,
a) der Antragstellerin den Betrag des Geschäftsguthabens, den Betrag und die
Anzahl der Geschäftsanteile, den Betrag einer noch zu leistenden Einzahlung und den
Betrag der Haftsumme unter Beifügung der Ermittlung der Vermögensanteile an der
LPG schriftlich mitzuteilen,
b) der Antragstellerin eine Berechnung der Beteiligung aus der LPG-
Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen
Schlussbilanz der LPG einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und
gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen
Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbetrages der
Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung, die Gesamtzahl der Arbeitsjahre sowie
den Jahresabschlussbericht der LPG TYP I „E.“ F. zum 31. Dezember 1974 schriftlich
mitzuteilen.
Äußerst hilfsweise hat sie beantragte,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Berechnung der
Abfindungsansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung
der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der LPG einschließlich Prüfungsbericht,
Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der
eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten
Gesamtbetrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung, die Gesamtzahl
der Arbeitsjahre sowie den Jahresabschlussbericht der LPG Typ I „E.“ F. zum 31.
Dezember 1974 schriftlich zu übermitteln.
Nachdem das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem Verfahren zum Az. 5 W (Lw)
40/01 (Az. 4 Lw 41/98 des Amtsgerichts Königs Wusterhausen) einen auf Feststellung
der Unwirksamkeit der Umwandlung gerichteten Antrag anderer Antragsteller gegenüber
der Antragsgegnerin zurückgewiesen hat, nahm die damalige Antragstellerin mit
Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 den Hauptantrag zurück.
Die Antragstellerin, die das Verfahren nach dem Tod der Frau I. K. aufgenommen hat,
verfolgt nunmehr aus ererbtem Recht im Wege des Stufenantrages einen Anspruch auf
Auskunftserteilung, um gegebenenfalls einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf bare
Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG, beziffern zu können.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Prozessschriftsätzen vom 29. März 2004 sowie 30. Juli
2004 bestimmte Auskünfte erteilt hatte, hat die Antragstellerin darüber hinaus
beantragt, die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der in diesen
Schriftsätzen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu verpflichten.
Nachdem die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004
hinsichtlich des Auskunftsantrags auf die Vorlage der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar
1991 der LPG abgestellt hat, die aus dem Zusammenschluss der LPG (T) E. F. mit einem
20
21
22
23
24
25
26
27
1991 der LPG abgestellt hat, die aus dem Zusammenschluss der LPG (T) E. F. mit einem
Teil der LPG (P) L. entstanden ist und den Auskunftsanspruch bezüglich der Gesamtzahl
der Arbeitsjahre sowie der Mitteilung des Jahresabschlussberichts der LPG Typ I „E.“ F.
zum 31. Dezember 1974 für erledigt erklärt hat, hat sie beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine Berechnung der Beteiligung aus
der LPG-Mitgliedschaft des 1993 verstorbenen F. K. und der 2003 verstorbenen I. K.
unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der
LPG einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden
Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung
des ungekürzten Gesamtbetrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung,
die Gesamtzahl der Arbeitsjahre sowie den Jahresabschlussbericht der LPG Typ I „E.“ F.
zum 31. Dezember 1974 schriftlich zu übermitteln und soweit der Jahresabschussbericht
nicht mehr vorliegen sollte, die Gründe dafür darzulegen.
2. die Antragsgegnerin, vertreten durch die Vorstandsmitglieder R. P., N. G. und
Frau D. L. zu verpflichten, die Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 29. März 2004 unter
Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. Juli 2004 erteilten Auskunft an Eides Statt zu
versichern.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass die Erblasserin I. K. nicht ihr Mitglied
geworden sei, so dass für diese Ansprüche gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG ausscheiden
würden. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie zur Berechnung des
Beteiligungsanspruchs der Erblasser nicht verpflichtet sei. Allenfalls habe die
Antragsstellerin Anspruch auf Auskunft und Vorlage bestimmter Unterlagen. Im Übrigen
seien sämtliche Mitglieder gemäß ihrer Beteiligung an der LPG an dem Unternehmen
neuer Rechtsform beteiligt worden. Das Eigenkapital reiche zur Befriedigung der
Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG nicht aus. Eine Bilanz aus dem Jahre
1974 gebe es nicht mehr, wobei es ohnehin eine mit den HGB-Bestimmungen
vergleichbare Bilanz nicht gegeben habe. Grundlage für die Personifizierung sei die
Bilanz zum 31. Dezember 1991. Das verteilungsfähige Eigenkapital in Höhe von
474.000,00 DM reiche nicht aus, um die Inventarbeiträge zurückzuzahlen. Dem
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin seien alle Belege und Unterlagen aus der
Auskunftserteilung des Verfahrens zum Az. 5 W (Lw) 40/01 des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts bekannt. Durch die Auskunftserteilung im Schriftsatz vom 29. März
2004 sei der Auskunftsanspruch im Übrigen erfüllt. Es sei darüber hinaus nicht zulässig,
einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu jeder erteilten Auskunft
geltend zu machen. Darüber hinaus hat sie gegen die geltend gemachten Ansprüche die
Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Teilbeschluss die
Antragsgegnerin antragsgemäß zur Mitteilung einer Berechnung der Beteiligung aus der
LPG-Mitgliedschaft des Herrn F. K. und der Frau I. K. verpflichtet sowie zur Versicherung
an Eides Statt gemäß dem Antrag zu 2.
Den Auskunftsantrag zu 1 hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen, soweit die
Antragstellerin die Mitteilung der Gesamtzahl der Arbeitsjahre sowie die Vorlage des
Jahresabschlussberichts bezüglich der LPG Typ I „E.“ F. zum 31. Dezember 1974
verlangt wurde, da dieser Anspruch erfüllt sei.
Zur Begründung führt das Landwirtschaftsgericht aus, die Antragstellerin habe gegen die
Antragsgegnerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung analog § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG
i. V. m. §§ 259, 1922 BGB. Ihr könne als Erbin bzw. Erbeserbin der streitgegenständliche
Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zustehen. Beide Erblasser seien Mitglied der
Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gewesen. Es sei auch davon auszugehen, dass
die Erblasserin I. K. im Rahmen der Umwandlung Mitglied in der Antragsgegnerin
geworden sei. Zwar habe sie keine Anteile der Antragsgegnerin gezeichnet, jedoch habe
sie ihre Mitgliedschaft auch nicht gekündigt. Der Anspruch der Antragstellerin richte sich
nicht nur auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen, sondern auf die Errechnung und
Mitteilung des Wertes der Mitgliedschaftsrechte.
Der Auskunftsanspruch sei auch nicht verjährt. Die für Ansprüche nach § 28 Abs. 2
LwAnpG geltende zehnjährige Verjährungsfrist aus § 3 b LwAnpG habe mit dem Schluss
des Jahres begonnen, in dem die Antragsgegnerin im Genossenschaftsregister
eingetragen worden sei, mithin am 31. Dezember 1992. Der Antragsschriftsatz sei daher
jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2002 bei Gericht
eingegangen.
Die Antragstellerin habe auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die
Richtigkeit und Vollständigkeit der am 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte an
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
Richtigkeit und Vollständigkeit der am 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte an
Eides Statt versichere. Es bestehe aus Sicht des Gerichts Grund für die Annahme, dass
die Antragsgegnerin die genannten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
erstellt habe.
Gegen den ihr am 25. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit
Eingang bei Gericht am 10. März 2005 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie rügt, der auf die Auskunftserteilung gerichtete Tenor des Beschlusses sei nicht
hinreichend bestimmt. Darüber hinaus seien die von dem Tenor erfassten Unterlagen
zum Teil bereits vorgelegt worden. Der Anspruch sei im Übrigen verjährt, denn er sei im
Jahr 1991 entstanden. Das Landwirtschaftsgericht habe gegen Verfahrensrecht
verstoßen, indem es bereits über den in zweiter Stufe gestellten Antrag entschied und
die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt
verpflichtete. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versicherung der
Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt nicht vor. Schließlich sei der Anspruch auch
verjährt, da der Antrag erst nach Eintritt der Verjährung gestellt worden sei. Im Übrigen
sei Frau I. K. nicht Mitglied der Antragsgegnerin geworden.
Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt,
1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilbeschlusses den Antrag der
Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise
2. unter Aufhebung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen
vom 17. Februar 2005, Az. 4 Lw 5/02, an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006 hat die Antragstellerin die Beschwerde
zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Berechnung der
Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft des 1993 verstorbenen F. K. richtet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde insoweit zurückzuweisen, wie die Antragsgegnerin zur
Informationserteilung an die Antragstellerin verpflichtet worden ist.
Der Tenor des Beschlusses sei ausreichend bestimmt. Der Anspruch auf Auskunft sei
nicht verjährt, weil der Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG erst mit
der Eintragung der Antragsgegnerin in neuer Rechtsform im Register und damit im Jahr
1992 entstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§
22 Abs. 1, 9 LwVG, 21, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden.
Nachdem die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen hat, soweit sie sich
gegen die Verpflichtung zur Berechnung der Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft des
1993 verstorbenen F. K. richtet, ist nur noch über ihre Verpflichtung zur Berechnung der
Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft der im Jahr 2003 verstorbenen I. K. sowie über die
Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der mit den Schriftsätzen
vom 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte zu entscheiden.
Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Soweit die Antragsgegnerin zur Versicherung
der Richtigkeit der mit den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 erteilten
Auskünfte verpflichtet worden ist, war der angefochtene Teilbeschluss aus prozessualen
Gründen aufzuheben (dazu unten 2.). Im Übrigen hat das Landwirtschaftsgericht zu
Recht erkannt, dass der Antragstellerin der Auskunftsanspruch auch bezüglich der
Beteiligung von Frau I. K. zusteht, allerdings nur in dem jetzt tenorierten Umfang (dazu
1.).
1. Die Antragsgegnerin ist gegenüber der Antragstellerin gemäß §§ 259, 1922 BGB, 28
Abs. 2 LwAnpG umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet zum Zwecke der Prüfung,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr aus ererbtem Recht ein Anspruch auf
bare Zuzahlung aus der Mitgliedschaft von Frau I. K. zusteht.
43
44
45
46
47
48
(a) Frau I. K. war Genossenschaftsmitglied der Antragsgegnerin, die - wie der Senat in
seinem rechtskräftigen Beschluss vom 31. Juli 2003, Az. 5 W (Lw) 40/01, festgestellt hat -
im Wege identitätswahrenden Formwechsels als Unternehmen neuer Rechtsform aus
dem Zusammenschluss eines Teils der LPG (P) L. und der LPG (T) F. hervorgegangen ist.
Aus den nun in Kopie vorgelegten Sozialversicherungsausweisen der Frau I. K. ergibt sich
zur Überzeugung des Senats, dass sie seit dem 1. August 1961 zunächst Mitglied der
LPG „E.“ F., ab dem 1. Januar 1976 an die KAP „W.“ abgeordnet und seit dem Jahr 1978
Mitglied in der LPG (P) L. war. Dass die Tätigkeitsbezeichnung in den vorliegenden Kopien
des Sozialversicherungsausweises ab dem 1. Januar 1971 durchgehend in männlicher
Form eingetragen ist („Traktorist“, „Kraftfahrer“), begründet keine ernsthaften Zweifel
daran, dass es sich um Kopien des Ausweises der Frau I. K. handelt, denn die
Verwendung männlicher Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen für weibliche Berufstätige
war im Beitrittsgebiet bis zur Wende verbreitet. Mit dem im Sozialversicherungsausweis
vermerkten Eintritt von Frau I. K. in den Vorruhestand zum 1. Juli 1990 endete ihr
Arbeitsverhältnis, nicht jedoch ihre Mitgliedschaft in der LPG. Da nichts dafür
vorgetragen und auch nicht aus den Umständen ersichtlich ist, dass Frau I. K. ihre
Mitgliedschaft in der LPG (P) L. gekündigt hatte oder die Mitgliedschaft bis zu ihrem Tod
in anderer Form beendet worden wäre, ist davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft
fortbestand. Auch wenn Frau K. keinen Geschäftsanteil der Antragsgegnerin zeichnete,
wurde sie mit der Umwandlung ein so genanntes „schlafendes“ Mitglied der
Antragsgegnerin. Dies folgt aus dem in § 37 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1990 normierten
Prinzip, dass sich die Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen automatisch fortsetzt,
d. h. dass auch derjenige weiter Mitglied des in die Genossenschaft umgewandelten
Unternehmens ist, der weder die Satzung unterzeichnet noch förmlich seinen Beitritt
erklärt hat. Soweit der nur mehrheitlich gefasste Umwandlungsbeschluss vom 16. April
1991 unter Nr. 10 bestimmte, dass in die neue Gesellschaftsform nur die
Genossenschaftsbauern eingingen, die in der Anlage 1 zu dem Umwandlungsbeschluss
ausgewiesen waren und die Beitrittserklärung unterzeichnet hatten, ist der
Umwandlungsbeschluss nichtig (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Beschluss des
Senats vom 31. Juli 2003, Az. 5 W (Lw) 40/01, Seite 23 f.).
(b) Zur Klärung der Frage, ob eine unzureichende Beteiligung am neuen Unternehmen
durch eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG aufzustocken ist, besteht nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein umfassendes Auskunfts- und
Einsichtsrecht in die für den Barzuzahlungsanspruch maßgeblichen Unterlagen, das
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die Mitteilung zur Höhe eines
solchen Anspruchs (= Berechnung) einschließt (BGH VIZ 1994, 132; BGH Beschluss vom
24. Juli 2003, Az. BLw 8/03). Neben der Vorlage der für die Berechnung des Anspruchs
maßgeblichen Bilanz hat das ehemalige Mitglied bzw. seine Erben daher das Recht, alle
Unterlagen einzusehen, die hierfür von Bedeutung sind. Dies können Vorbilanzen,
Jahresabschlussberichte, Prüfberichte, Bücher und einzelne Papiere sein. Auch
Unterlagen über in der Vergangenheit abgeschlossene Geschäfte, wie Kaufverträge,
Einzelbelege oder Wertgutachten über einen Geschäftsgegenstand gehören hierzu,
wenn sie zur Prüfung benötigt werden, ob das in der maßgebenden Bilanz ausgewiesene
Eigenkapital dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten
tatsächlichen Wert aller Vermögensgegenstände entspricht. Die Auskunft ist dabei
schriftlich durch Vorlage der begehrten Urkunden oder entsprechenden Kopien hiervon
zu erteilen, denn nur auf diese Weise wird es dem Antragsteller ermöglicht,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen zu können, ob und
inwieweit ihm der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht (BGH AgrarR 1994, 156,
158).
(c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat sie diesen Auskunftsanspruch
durch die mit den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte und
überreichten Unterlagen nicht (vollständig) und insbesondere nicht für Frau I. K. und für
den maßgeblichen Stichtag erfüllt.
(1) Da sich der Barzuzahlungsanspruch nach dem Anteil des Mitglieds am Eigenkapital
der umgewandelten LPG bemisst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch in erster Linie
auf die maßgebende Stichtagsbilanz und die dazu gehörigen Unterlagen.
Die Antragstellerin hat diese Bilanz als „Schlussbilanz der LPG einschließlich
Prüfungsbericht“ bezeichnet. Dieser Antrag, dem das Landwirtschaftsgericht
entsprochen hat, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu
unbestimmt. Der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages und des erstinstanzlichen
Tenors steht insbesondere nicht entgegen, dass die LPG, deren Schlussbilanz
vorzulegen ist, nicht namentlich bezeichnet ist. Auch ohne eine solche Bezeichnung
49
50
51
52
53
54
vorzulegen ist, nicht namentlich bezeichnet ist. Auch ohne eine solche Bezeichnung
ergibt sich - für den Antrag - durch Heranziehung der ergänzenden
Anspruchsbegründung vom 16. April 2004 und - für den Tenor der angefochtenen
Entscheidung - aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen ohne
weiteres, dass es sich dabei um die Bilanz derjenigen LPG handelt, aus der die
Antragsgegnerin durch Umwandlung hervorgegangen ist. Da Maßstab für die
Berechnung des quotalen Anteils und auch des tatsächlichen Wertes der früheren
Beteiligung des LPG-Mitgliedes das Vermögen derjenigen LPG ist, der das Mitglied
zuletzt angehört hat (vgl. BGH VIZ 2002, 482, 483; BGH NL-BzAR 2003, 293; BGH NL-
BzAR 2004, 242, 243), kann die Antragsgegnerin ihrer Auskunftsverpflichtung nicht durch
Vorlage ihrer eigenen Bilanz zum 31. Dezember 1991 erfüllen. Eine
Vermögensaufstellung des Nachfolgeunternehmens kann für die Berechnung des
Barzuzahlungsanspruchs in keinem Falle maßgeblich sein. Mit der ausschließlichen
Bezugnahme auf die eigene Bilanz der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 1991 fehlt
deshalb bereits die maßgebliche Grundlage für die Mitteilung und Berechnung des
Barzuzahlungs-anspruchs der Frau I. K. bzw. der Antragstellerin als ihrer Erbin.
Dem Auskunftsanspruch kann die Antragsgegnerin vorliegend deshalb allein durch
Vorlage der in Nr. 2. des Umwandlungsbeschlusses vom 16. April 1991 ausdrücklich zur
Grundlage gemachten „Abschlussbilanz der Genossenschaft zum 31.12.1990“ genügen,
die in Nr. 3. desselben Beschlusses nochmals als „Abschluss/Auseinandersetzungsbilanz
zum 30.12.1990“ bezeichnet ist, wobei zwischen den Beteiligten Einigkeit dahin besteht,
dass es sich bei dem hier genannten Datum um einen versehentlichen Schreibfehler
handelt und auch insoweit der 31. Dezember 1990 gemeint war. Dass es eine solche
und nach dem Umwandlungsbeschluss auch maßgebliche Schlussbilanz der LPG zum
31. Dezember 1990 gibt, mindestens als so genannte „Arbeitsbilanz“, hat die
Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren zum Az. 5 W (Lw) 1/05 vor dem Senat im
Verhandlungstermin am 29. September 2005 ausdrücklich eingeräumt. Der danach hier
maßgeblichen Schlussbilanz zum 31. Dezember 1990 sind zur Erfüllung des
umfassenden Auskunftsanspruchs auch die entsprechenden Prüfberichte beizufügen.
(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ihre Auskunftserteilung auch
insoweit unvollständig, als sie mit der Anlage „X 4 S. 1 lediglich eine summarische
Darstellung aller eingebrachten Flächen, Ansprüche aus Bodenpacht, Inventarbeiträgen
und deren Verzinsung und der Arbeitsjahre überreicht und lediglich für die 16
ehemaligen LPG-Mitglieder, die ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen suchten, eine
Einzelaufstellung - Anlage „X 3“ - vorgenommen hat. Dabei hat sie nach ihrem eigenen
Vortrag bereits nicht die Ansprüche aus der eigenen Mitgliedschaft von Frau I. K.
berücksichtigt, sondern in der Anlage „X 3“ nur ihre von ihrem verstorbenen Ehemann,
Herrn H. K., geerbten Anteile ausgewiesen.
Wie der Senat bereits in dem Parallelverfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2003, Az. 5 W
(Lw) 40/01, ausgeführt hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die Vorlage
einer nachprüfbaren Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens zum
Bilanzstichtag. Genau darauf bezieht sich der - auch insoweit hinreichend bestimmte -
Auskunftsantrag der Antragstellerin, der ausdrücklich auf „Auflistung“ der
Inventarbeiträge, gleichstehenden Leistungen etc. gerichtet war. Die Mitteilung eines
Gesamtergebnisses mit einer spezifizierten Darstellung lediglich für 16 der ehemals 160
LPG-Mitglieder ist aber schon begrifflich keine Auflistung und genügt den Erfordernissen
an eine umfassende Auskunftserteilung nicht. Die Antragstellerin hat vielmehr
grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung sämtlicher Namen der früheren LPG-
Mitglieder und deren jeweiliger Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge,
Ansprüche auf Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit
unter Angabe der jeweils eingebrachten Flächen, der Bodenpunkte, der einzelnen
Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 und 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre (OLG Jena AgrarR 1998, 287; OLG
Naumburg NL-BzAR 2002, 26; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2003, Az. 5 W (Lw) 40/01,
dort Seite 26, und vom 27. Oktober 2005, Az. 5 W (Lw) 27/04, dort Seite 6 f.).
Da demnach die Auskunft bisher nicht nur unvollständig, sondern insbesondere auch
nicht für Frau I. K. und den maßgeblichen Stichtag erteilt worden ist, besteht der zuletzt
noch geltend gemachte Auskunftsanspruch der Antragstellerin im hier tenorierten
Umfang weiterhin.
(d) Weder der Anspruch auf bare Zuzahlung selbst noch der zur Vorbereitung der
Durchsetzung desselben verfolgte Auskunftsanspruch sind verjährt.
Der Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG unterliegt keiner
Ausschlussfrist, sondern nur der - zehnjährigen - Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG
55
56
57
58
59
60
61
Ausschlussfrist, sondern nur der - zehnjährigen - Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG
(BGH AgrarR 1997, 48, 49), wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in
dem er entstanden ist. Der Anspruch entstand mit der Eintragung des umgewandelten
Unternehmens in das Register (vgl. BGH NJW-RR 2006, 349, 350), d. h. hier mit dem 30.
April 1992. Die Verjährungsfrist hätte daher mit dem 1. Januar 1993 begonnen und mit
dem 31. Dezember 2002 geendet. Sie wurde durch die der Antragsgegnerin am 5.
Januar 2002 zugestellte Antragsschrift, die neben dem vorrangig verfolgten
Feststellungsantrag auch den damaligen Hilfsantrag auf Auskunft und Zahlung des nach
Auskunftserteilung zu bestimmenden Betrages enthielt, rechtzeitig unterbrochen.
2. Zu Unrecht ist die Antragsgegnerin jedoch verpflichtet worden, die Richtigkeit der mit
den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte an Eides statt zu
versichern.
Dies gilt sowohl bezüglich des Anspruchs des Herrn F. K. als auch des Anspruchs der
Frau I. K..
Innerhalb der im Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender
Anwendung des § 254 ZPO grundsätzlich zulässigen Stufenklage sind die stufenweise
erhobenen Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung, auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung und auf Leistung prozessual selbstständige Teile eines einheitlichen
Verfahrens. Die prozessuale Selbständigkeit der Einzelansprüche bedingt, dass über
jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge durch Teilurteil bzw. Teilbeschluss
zu befinden ist, d.h. eine sachliche Entscheidung über eine spätere Stufe ist
grundsätzlich unzulässig, solange nicht die vorhergehende Stufe rechtskräftig erledigt ist
(BGHZ 10, 385).
Der innerhalb des Stufenverfahrens einheitliche Auskunftsanspruch des jeweiligen LPG-
Mitglieds lässt sich daher nicht in der Weise teilen, dass hinsichtlich etwa bereits erteilter,
aber - wie im konkreten Fall - gerade mit Rücksicht auf die Zugrundelegung einer nicht
maßgebenden Stichtagsbilanz und der fehlenden
Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung bereits offenkundig formell unrichtiger und
unvollständiger Teilauskünfte bereits auf Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt
erkannt wird. Der Anspruch aus § 260 Abs. 2 BGB setzt vielmehr voraus, dass der
vorrangige Auskunftsanspruch zumindest formell erschöpfend erfüllt ist. Daran aber fehlt
es hier aus den vorstehend zu 1.c) erörterten Gründen. Eine Verpflichtung der
Antragsgegnerin aus § 260 Abs. 2 BGB ist daher im derzeitigen Verfahrensstand
unzulässig.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der Angaben aus
den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 konnte deshalb keinen Bestand haben.
Insoweit war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Eine Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens
insgesamt und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landwirtschaftsgericht war trotz dieses Verfahrensfehlers nicht geboten.
Zwar kann, auch wenn dies weder im LwVG noch im FGG ausdrücklich vorgesehen ist,
grundsätzlich auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Aufhebung und
Zurückverweisung an das Amtsgericht erkannt werden (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7.
Aufl., § 22 Rn. 185 m.w.N.). Es ist aber in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts
gestellt, ob es von dieser Möglichkeit im Einzelfall Gebrauch machen will. Sie kann vor
allem dann angebracht sein, wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht an
schwerwiegenden Mängeln leidet, etwa bei Versagung des rechtlichen Gehörs, bei
Unterlassung der Anstellung der erforderlichen Ermittlungen oder bei Entscheidung ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (Barnstedt/Steffen, a.a.O., § 22 Rn. 186). Ein
solcherart schwerwiegender Verfahrensmangel liegt im konkreten Fall jedoch
insbesondere deshalb nicht vor, weil das unzulässige Vorwegnehmen des - aus
prozessualen Gründen - bisher nicht zur Entscheidung stehenden Anspruches auf
Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt keinerlei Auswirkungen auf den
dem Grunde nach weiterhin bestehenden Auskunftsanspruch hatte und der Senat über
diesen ohne weiteres abschließend entscheiden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45
Abs. 1 Satz 1 LwVG. Es entspricht im Rahmen des streitigen Verfahrens der freiwilligen
Gerichtsbarkeit billigem Ermessen, der Antragsgegnerin entsprechend dem
Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten in vollem Umfange aufzuerlegen,
da sie die Beschwerde teilweise zurückgenommen hat und hinsichtlich des
weiterverfolgten Teils im Wesentlichen unterlegen ist. Soweit der Beschluss des
Amtsgerichts aufgrund der Beschwerde bezüglich der Verpflichtung zur Versicherung an
Eides Statt aufgehoben wurde, hatte die Antragstellerin die Zurückweisung der
62
Eides Statt aufgehoben wurde, hatte die Antragstellerin die Zurückweisung der
Beschwerde nicht mehr beantragt. Im Übrigen wäre die Zuvielverteidigung der
Antragstellerin bezüglich dieses Teils des angefochtenen Beschlusses verhältnismäßig
geringfügig gewesen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hätte keine höheren
Kosten verursacht.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat im Sinne des § 24 Abs. 1 LwVG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum