Urteil des OLG Brandenburg vom 26.03.2009

OLG Brandenburg: geburt, erwerbseinkommen, alleinerziehender elternteil, nettoeinkommen, einkünfte, abfindung, spesen, befristung, verfügung, pflege

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 63/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1577 Abs 2 BGB, § 1615l Abs 2
S 2 BGB, § 1615l Abs 2 S 4 BGB
Unterhalt aus Anlass der Geburt: Bemessung und Befristung des
Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter;
Berücksichtigung des mietfreien Wohnens des
Unterhaltspflichtigen im eigenen Haus
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. März 2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Strausberg teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Betreuungsunterhalt, wie folgt,
den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:
- 213 € für die Monate September und Oktober 2008,
- 144 € ab Januar 2010.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 426 € seit dem 12. November 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin zu 74 % und dem Beklagten zu 26 %
auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 52 % zu tragen, der
Beklagte 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Unterhalt für die Betreuung eines
gemeinsamen, nicht aus einer Ehe hervorgegangenen Kindes für die Zeit ab September
2008.
Die Parteien hatten seit 2003 einen gemeinsamen Haushalt und lebten bis August 2008
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Am …11.2007 wurde der
gemeinsame Sohn J… geboren. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt. Der
Beklagte ist außerdem Vater der am ...10.1996 geborenen Tochter S…. Auch die
Klägerin hat ein Kind aus einer früheren Verbindung, die am ….4.1996 geborene Tochter
Je…. Der Beklagte zahlt für den Sohn J… Unterhalt.
Die Klägerin absolvierte im Anschluss an den Besuch der Polytechnischen Oberschule in
der Zeit von 1987 bis 1989 eine Berufsausbildung zur Facharbeiterin für Elektronik.
Danach arbeitete sie in ihrem Ausbildungsbetrieb, dem Halbleiterwerk F…, bis zum
30.10.1991. Auf Grund betriebsbedingter Kündigung war sie vom 1.11.1991 bis zum
31.7.1992 arbeitslos. Von August 1992 bis August 1994 nahm die Klägerin an einer vom
Arbeitsamt geförderten Umschulung zur Zahnarzthelferin teil. Von Herbst 1994 bis zum
Jahr 2004 war sie als Zahnarzthelferin in der Zahnarztpraxis … tätig. Von 2004 bis zum
31.12.2008 war sie ebenfalls als Zahnarzthelferin in der Zahnarztpraxis M… beschäftigt.
Der Arbeitgeber kündigte unter dem 24.11.2008 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008.
Die Klägerin war dann arbeitslos und absolvierte vom 25.5. bis zum 19.10.2009 eine vom
Arbeitsamt geförderte Weiterbildung zur medizinischen Schreibkraft. Seither ist sie
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Arbeitsamt geförderte Weiterbildung zur medizinischen Schreibkraft. Seither ist sie
erneut arbeitslos.
Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im August 2008 forderte die
Klägerin den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 10.9.2008 auf, zur Berechnung
ihres Unterhaltsanspruchs gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB Auskunft über sein Einkommen
und Vermögen zu erteilen. Das vorliegende Gerichtsverfahren hat die Klägerin unter
dem 16.10.2008 eingeleitet.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die
Klägerin monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte ab dem zweiten Tag
des Monats Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
schuldet, falls er mit der Zahlung der monatlichen Unterhaltsrente in Verzug gerät.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:
Das Amtsgericht habe der Klägerin einen Betreuungsunterhaltsanspruch zuerkannt,
obwohl sie das Kind tatsächlich nicht betreue. Vielmehr werde das Kind in der Zeit vom
20.10.2008 bis 3.11.2010 für 50 Stunden in der Woche in der Kita betreut.
Der Bedarfsbemessung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
nicht das zuletzt erzielte Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit vor der Geburt des
gemeinsamen Sohnes zugrunde zu legen.
Das von der Klägerin vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen habe das
Amtsgericht mit einem unzutreffenden Betrag hinsichtlich der berufsbedingten
Aufwendungen gekürzt.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind bis einschließlich
Januar 2009 in seinem Haus gelebt habe, dafür aber nur geringe Kostenbeiträge
erbracht habe, müsse von einer teilweisen Erfüllung der Unterhaltspflicht durch
Naturalleistungen ausgegangen werden.
Er sei überdies nicht leistungsfähig. Dabei seien insbesondere die erheblichen
berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen, die er im Jahr 2008 wegen seines
Auslandseinsatzes in Moskau gehabt habe.
Hinsichtlich seines Wohnvorteils sei der vom Amtsgericht angenommene Wohnwert von
6 €/m² überhöht. Realistisch sei ein Quadratmeterpreis von 4,50 €. Vom Wohnwert
müssten Rücklagen für Reparaturkosten in Höhe von 100 € monatlich abgesetzt werden.
Neben der vom Amtsgericht abgezogenen Zinsrate sei auch die Tilgung als zusätzliche
Altersvorsorge zu berücksichtigen.
Seine Tochter S… besuche seit September 2009 eine private Gesamtschule mit
gymnasialer Oberstufe. Das Schulgeld betrage 75 € und sei von seinem Einkommen
vorweg abzuziehen.
Da er im Hinblick auf die Betreuung der 12jährigen Tochter S… nicht verpflichtet sei,
vollschichtig tätig zu sein, müsse von seinem Einkommen ein Betreuungsbonus von
mindestens 150 € abgesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Ihr sei zwar eine Betreuung des Kindes von 50 Wochenstunden in der Kita durch den
Landkreis … bewilligt worden. Tatsächlich habe sie sich aber zunächst wegen ihrer
Arbeitslosigkeit in größerem Umfang um J… kümmern können.
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Ihr Unterhaltsanspruch bestehe im Übrigen unabhängig davon, ob sie das Kind selbst
betreue oder dieses fremd betreut werde. Die erweiterte Fremdbetreuung für J… sei
notwendig gewesen, damit sie wieder ins Erwerbsleben eintreten könne. Auch für die Zeit
ihrer Weiterbildung sei der Beklagte zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Bei der Berechnung ihres früheren Einkommens seien vom Arbeitgeber erstattete
Fahrtkosten nicht abzuziehen. Die Fahrtkostenerstattung sei pauschal erfolgt.
Ein Wohnwert von 6 €/m² sei nicht überhöht. Erstinstanzlich sei sie von einem
marktüblichen Mietzins von 8 €/m² ausgegangen.
S…s Mutter, Frau S… K…, übe seit 1.1.2010 eine selbstständige Beschäftigung aus und
sei somit zur Zahlung von Kindesunterhalt leistungsfähig.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen ihn
einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nur in dem
aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.
1.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Betreuungsunterhalt besteht dem
Grunde nach entgegen der Auffassung des Beklagten durchgängig, also auch für die
Zeit der von der Klägerin absolvierten Weiterbildungsmaßnahme.
Gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu
gewähren, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens
vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt, §
1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit
entspricht, § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes
und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1615 l
Abs. 2 Satz 5 BGB.
Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der betreuende Elternteil die
freie Wahl, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser Zeit selbst
vornehmen möchte oder – um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen – staatliche
Hilfen in Anspruch nimmt (BGH, FamRZ 2008, 1739, Tz. 97). Übt der betreuende
Elternteil sein Wahlrecht dahin aus, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und das Kind
in einer Kita oder von einer Tagesmutter betreuen lässt, ist zu beachten, dass ein
Betreuungsbedarf des Kindes auch über die durch Fremdbetreuung abgedeckten Zeiten
hinaus besteht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739, Tz. 103). Deshalb verliert eine Mutter etwa
ihren Unterhaltsanspruch nicht, wenn sie neben der Kinderbetreuung ihr Studium
fortsetzt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1522; Palandt/ Diederichsen, BGB 69. Aufl., §
1615 l, Rz. 12).
Im Übrigen kommt es darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die
Nichterwerbstätigkeit ist, nicht mehr an (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1615 l, Rz.
12). Die Mutter ist deswegen jederzeit berechtigt, eine Berufstätigkeit während der
ersten drei Lebensjahre des Kindes aufzugeben und sich ganz dessen Pflege und
Erziehung zu widmen (BGH, FamRZ 2005, 442). Entscheidend ist, dass von der Mutter
wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann. Ob andere Gründe die Mutter an der Ausübung einer
Erwerbsfähigkeit hindern, ist im Rahmen von § 1615 l BGB unbeachtlich. Denn andere
Unterhaltstatbestände, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB, aber auch § 1575 BGB für
den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht (vgl. BGH,
Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08 -, BeckRS 2010, 01715, Tz. 54).
Nach alledem steht eine von der Mutter etwa ausgeübte vollschichtige Tätigkeit dem
Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht grundsätzlich entgegen. Gleiches muss dann
auch gelten, wenn die Mutter, wie im vorliegenden Fall, in dem zeitlichen Umfang, der
einer vollschichtigen Tätigkeit entsprechen würde, an einer vom Arbeitsamt geförderten
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einer vollschichtigen Tätigkeit entsprechen würde, an einer vom Arbeitsamt geförderten
Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt.
Vom Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit an hat die Klägerin ohnehin wieder einen
Unterhaltsanspruch, da sie bis zum dritten Geburtstag des Kindes jede Erwerbstätigkeit
und damit auch jede Weiterbildung ohne Angabe von Gründen einstellen kann.
2.
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit
liegen vor. Mit Rücksicht auf das Anwaltsschreiben vom 10.9.2008 kann die Klägerin
grundsätzlich Unterhalt ab September 2008 geltend machen, § 1613 Abs. 1 BGB.
3.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den
Einkünften zu bemessen, die sie auf Grund einer vollschichtigen Tätigkeit unmittelbar vor
der Geburt des Kindes erzielt hat. Diese Einkünfte sind aber, anders als von der Klägerin
angenommen, um die seinerzeit tatsächlich angefallenen berufsbedingten
Aufwendungen zu bereinigen.
a)
Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach
der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB
sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nicht ehelich
geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und
somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim
Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den
ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird, §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB, sind
daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die
Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur
Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten (BGH, Urteil vom 16.12.2009, a.a.O.,
Tz. 15). War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst
sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzieltem Einkommen. Der
Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies
nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigtem aus eigenen Einkünften und
Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem
Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH, Urteil vom 16.12.2009, a.a.O., Tz. 17). War der
Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig oder hat nur geringfügige
Einkünfte erzielt, so ist sein Unterhaltsbedarf jedenfalls mit einem Mindestbedarf in Höhe
des Existenzminimums zu bemessen, der mit dem notwendigen Selbstbehalt eines
Nichterwerbstätigen pauschaliert werden darf (BGH, Urteil vom 16.12.2009, a.a.O., Tz.
28 ff.).
Nach diesen Grundsätzen kommt es vorliegend auf das Einkommen an, das die Klägerin
bis zur Geburt des Kindes am ….11.2007 als Zahnarzthelferin erzielt hat. Nicht
maßgebend sind hingegen die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2003, als sie noch nicht
vollschichtig tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es dabei
auf die Frage, inwieweit er sich an der Betreuung der Tochter Je… der Klägerin beteiligt
hat, nicht an. Im Übrigen spricht angesichts eines Alters der am ….4.1996 geborenen
Tochter Je… von mehr als 10 Jahren alles dafür, dass die Klägerin jedenfalls im Jahr 2007
auch ohne Betreuungsleistungen durch den Beklagten und sogar dann, wenn sie
alleinerziehend gewesen wäre, einer vollschichtigen Tätigkeit hätte nachgehen können.
b)
Das von der Klägerin vor der Geburt des Kindes J… erzielte Nettoeinkommen ist
entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts mit rund 1.046 € monatlich
anzunehmen. Dies entspricht den in den Verdienstbescheinigungen von Januar bis
August 2007 aufgeführten monatlichen Netto-Verdiensten. Soweit sich aus den
Verdienstbescheinigungen von September bis Dezember 2007 geringere Nettoeinkünfte
ergeben, sind diese nicht maßgeblich, auch soweit sie aus der Zeit vor der Geburt des
Kindes J… am ….11.2007 stammen. Denn diese Verdienstbescheinigungen, auch
diejenige für September 2007, sind offensichtlich schon vom Mutterschutz der Klägerin
beeinflusst.
c)
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Das bis zur Geburt erzielte Nettoeinkommen der Klägerin ist um die tatsächlich
angefallenen berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Da sich das Maß des
Betreuungsunterhalts nach der Lebensstellung der Mutter richtet, entspricht der
Unterhaltsbedarf ihrem Verdienstausfall (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1615 l, Rz. 24).
Die Mutter soll auf der Ebene des Bedarfs so gestellt werden, als erzielte sie nach wie vor
diejenigen Einkünfte, über die sie bei der Geburt des Kindes verfügt hat. Die Vorschrift
des § 1615 l BGB dient aber nicht dazu, die Mutter im Vergleich zu der Situation bei
Geburt des Kindes besser zu stellen. Wenn ihr seinerzeit das Nettoeinkommen im
Hinblick auf berufsbedingte Aufwendungen nicht in vollem Umfang zur Verfügung
gestanden hat, muss von einem um die entsprechenden berufsbedingten
Aufwendungen verminderten Unterhaltsbedarf ausgegangen werden.
d)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Nettoeinkommen nicht lediglich um die
Fahrtkostenpauschale von 64 € brutto zu bereinigen. Wie sie selbst bei ihrer Anhörung
durch den Senat angegeben hat, hat sie den Weg zur Arbeit von ca. 20 km mit dem PKW
zurückgelegt. Angesichts einer Fahrtkostenpauschale von 0,25 € je km (vgl. Nr. 10.2.2
der Unterhaltsleitlinie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005)
ergeben sich so monatliche Fahrtkosten von rund 183 € (= 2 x 20 km x 0,25 € x 220
Arbeitstage : 12 Monate).
e)
Nach alldem stellt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin auf 863 € (= 1046 € - 183 €).
4.
Die Klägerin ist nicht in vollem Umfang unterhaltsbedürftig. Teilweise sind Eigeneinkünfte
auf ihren Bedarf anzurechnen.
a)
Soweit es das für die Zeit vom 4.12.2007 bis 3.11.2008 gewährte Elterngeld betrifft, hat
das Amtsgericht die Vorschrift des § 11 BEEG nicht beachtet, wonach Unterhaltspflichten
durch die Zahlung des Elterngeldes nur insoweit berührt werden, als die Zahlung 300 €
monatlich übersteigt (vgl. auch Nr. 2.5 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Zu Beginn des Unterhaltszeitraums, also in den
Monaten September und Oktober, sind daher nicht 660,75 €, sondern nur rund 361 € auf
den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Eine anteilige Berechnung für die ersten drei Tage
des November 2008 scheidet aus, weil der sich insoweit ergebende Betrag offensichtlich
unter der Grenze von 300 € liegt.
b)
Die von der Klägerin im Unterhaltszeitraum erzielten Erwerbseinkünfte, ebenso das
Arbeitslosengeld und das im Dezember 2008 bezogene Krankengeld, sind in vollem
Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
Allerdings beruhen die Erwerbseinkünfte, da die Klägerin, wie bereits ausgeführt,
angesichts des Alters des Kindes von unter drei Jahren zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war, grundsätzlich auf überobligatorischer Tätigkeit. In
einem solchen Fall hat die Anrechnung der Einkünfte in analoger Anwendung des § 1577
Abs. 2 BGB unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen;
eine pauschale Beurteilung verbietet sich (BGH, FamRZ 2005, 442). Dabei kommt es
darauf an, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter
Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls
zu welchen Zeiten das Kind anderweitig beaufsichtigt wird und insofern zeitweise nicht
der Betreuung durch die Mutter bedarf. Auch ist zu prüfen, welche Hilfen der Mutter bei
der Betreuung zur Verfügung standen und ob ihr dafür jedenfalls zusätzliche
Betreuungskosten entstanden sind. Schließlich ist nicht ohne Bedeutung, ob die Mutter
seit der Geburt des Kindes aus freien Stücken weiter erwerbstätig ist oder ob die
Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftliche Notlage veranlasst war. Denn die freiwillige
Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene
tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall sein (BGH, a.a.O.). Vorliegend sind
solche Umstände, die bei einer Abwägung des Einzelfalles von Bedeutung wären, nicht
vorgetragen. Vielmehr hat die Klägerin die volle Anrechnung ihrer Erwerbseinkünfte in
den Monaten November und Dezember 2008 durch das Amtsgericht nicht beanstandet
und keine Angaben zur Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit der Kindesbetreuung
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und keine Angaben zur Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit der Kindesbetreuung
gemacht. Auch hat sie vorgetragen, dass sich die Parteien darüber einig gewesen seien,
dass sie nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Sohnes wieder eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Daher kann es beim Ansatz des Amtsgerichts
bleiben.
Nicht anders verhält es sich mit dem von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeld.
Dieses stellt unterhaltsrechtlich bedeutsames Einkommen dar (vgl. Nr. 2.1. der zuletzt
genannten Leitlinien). Gleiches gilt für das Krankengeld, dass die Klägerin nach den
Feststellungen des Amtsgerichts im Dezember 2008 neben dem Erwerbseinkommen
bezogen hat. Solche Lohnersatzleistungen beruhen nicht auf überobligatorischer
Tätigkeit.
Anders ist es auch nicht im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld während der
Weiterbildungsmaßnahme in der Zeit vom 25.5. bis zum 19.10.2009. Mag die Klägerin
insoweit zeitlich in derselben Weise beansprucht gewesen sein, wie es bei Ausübung
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Fall gewesen wäre, so macht sie dies im
vorliegenden Rechtstreit jedenfalls nicht geltend und trägt zur insoweit bestehenden
Belastung im Hinblick auf die Kindesbetreuung nichts vor. Im Übrigen hätte die Klägerin
auch dann, wenn sie an der Weiterbildungsmaßnahme nicht teilgenommen hätte,
Arbeitslosengeld in annähernd derselben Höhe erhalten. An ihrer wirtschaftlichen Lage
hätte sich nichts geändert und das Arbeitslosengeld wäre voll anzurechnen gewesen.
Das Arbeitslosengeld ist nicht, wie im angefochtenen Urteil geschehen, durchgängig mit
rund 714 € anzusetzen. Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten
Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit … ergibt sich, dass der Zahlbetrag sich ab
25.5.2009 auf rund 719 € beläuft. Für das Jahr 2009 kann daher ein Durchschnittsbetrag
von rund 717 € [=(714 € x 4 24/31 Monate + 719 € x 7 7/31 Monate) : 12 Monate] zu
Grunde gelegt werden.
c)
Während der Zeiten der Erwerbstätigkeit bzw. Weiterbildung sind vom Einkommen der
Klägerin aber grundsätzlich die Aufwendungen für die Kitabetreuung des Kindes
abzusetzen. Dies gilt ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des BGH, wonach
Kindergartenbeiträge in den Beträgen der Unterhaltstabelle nicht ausgewiesen sind,
sondern es sich dabei, abgesehen von den Verpflegungskosten, um Mehrbedarf handelt
(BGH, FamRZ 2009, 962). Denn wenn der entsprechende Mehrbedarf, wie vorliegend,
nicht gesondert geltend gemacht wird, sich der Beklagte vielmehr darauf beschränkt,
Tabellenunterhalt für das Kind zu leisten, ist die Klägerin durch die Kitabeiträge belastet,
so dass grundsätzlich – jedenfalls für die Dauer der Erwerbstätigkeit und der
Weiterbildungsmaßnahme – die Beiträge abzugsfähig sind.
Für die Monate November und Dezember 2008 ist das anzurechnende
Erwerbseinkommen daher um den Beitrag für die Kita von rund 60 € zu bereinigen.
Anders verhält es sich für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme. Nach dem im
Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der Agentur für Arbeit … vom 26.5.2009 (Bl.
211) hat die Arbeitsverwaltung für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme nicht nur
Fahrtkosten und Lehrgangskosten übernommen, sondern darüber hinaus auch
Kinderbetreuungskosten in Höhe von 780 € erstattet. Damit sind bei monatlichen
Kitagebühren von rund 60 € die Gebühren nicht nur für die Dauer der Maßnahme,
sondern auch schon davor für die Zeit der Eingewöhnung in der Kita abgedeckt. Eine
Belastung der Klägerin ist insoweit also nicht entstanden.
d)
Weiterhin als bedarfsdeckendes Einkommen heranzuziehen ist die Abfindung, die die
Klägerin anlässlich der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Dabei kann mit
dem Amtsgericht eine Verteilung des Abfindungsbetrages von 2.500 € auf 12 Monate,
also monatlich rund 208 €, erfolgen. Dies ist von den Parteien nicht beanstandet worden
und auch sachgerecht, zumal die sonst übliche Verteilung auf den Zeitraum, für den die
Abfindung zur Aufstockung des bisherigen Einkommens ausreicht (vgl.
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl.,
Rz. 879), vorliegend angesichts der geringen Höhe der Abfindung dazu führen würde,
dass die Abfindung schon vor Ablauf des Jahres 2009 verbraucht wäre (vgl. zur
Handhabung bei einem verhältnismäßig geringen Einmalbetrag auch Wendl/Dose, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rz. 71).
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Das von der Klägerin seit Februar 2009 bezogene Wohngeld von monatlich 104 € ist
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bedarfsdeckend heranzuziehen.
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt (vgl. Nr. 2.3 der
zuletzt genannten Leitlinien sowie Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 452). Die Klägerin zahlt
nach ihren Angaben vor dem Senat eine monatliche Miete von 584 €. Der gewöhnliche
Wohnbedarf im notwendigen Selbstbehalt beträgt 360 € (Nr. 21.2 der Leitlinien). Selbst
wenn man insoweit mit Rücksicht auf die beiden bei der Klägerin lebenden Töchter eine
Erhöhung vornähme, wäre der gewöhnliche Wohnbedarf jedenfalls mit nicht mehr als 480
€ anzusetzen. Das Wohngeld von 104 € monatlich dient daher zur Deckung erhöhter
Wohnkosten.
f)
Somit sind folgende Einkünfte bedarfsdeckend anzurechnen:
g)
Angesichts eines Unterhaltsbedarf der Klägerin von 863 € ergibt sich im Hinblick auf die
soeben genannten zu berücksichtigenden Eigeneinkünfte ein ungedeckter
Unterhaltsbedarf in der Zeit von November 2008 bis Dezember 2009 nicht. In den
Monaten September und Oktober 2008 ist die Klägerin in Höhe von 501 € (= 862 € - 361
€ Elterngeld) bedürftig. Ein höherer Unterhaltsanspruch als der vom Amtsgericht
ausgeurteilte Betrag von 213 € kommt aber mangels Anschlussberufung nicht in
Betracht. Ab Januar 2010 besteht ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 144 €
(= 863 € - 719 € Arbeitslosengeld).
5.
Der Beklagte ist hinreichend leistungsfähig, der Klägerin Unterhalt in Höhe ihres
ungedeckten Unterhaltsbedarfs zu zahlen. Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.000 €
(Nr. 21.4 der Leitlinien) ist gewahrt.
a)
Sein Erwerbseinkommen hat der Beklagte in den Schriftsätzen vom 7. und 14.1.2010
nachvollziehbar und rechnerisch zutreffend dargelegt. Danach hat er im Jahr 2008 ein
durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 2.364 € monatlich, im Jahr 2009 ein
solches von rund 1.672 € monatlich erzielt. Geht man hinsichtlich der im Einkommen
enthaltenen Spesen davon aus, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der
Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem Einkommen zuzurechnen ist (Nr. 1.4 der
Leitlinien), rechnet man also die im Einkommen enthaltenen Spesen mit einem Anteil
von zwei Drittel heraus, verbleibt ein Nettoeinkommen von rund 1.696 € im Jahr 2008
und von rund 1.570 € im Jahr 2009.
Das Einkommen aus dem Jahre 2009 kann für das Jahr 2010 fortgeschrieben werden.
Entgegen der von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 2.2.2010 geäußerten
Auffassung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Prognose dahin, dass
der Beklagte, der sich im Jahr 2009 unstreitig nur für zwei Wochen im Auslandseinsatz
aufhielt, im Jahr 2010 deutlich häufiger im Ausland tätig sein wird und auf dieser
Grundlage ein höheres Einkommen erzielt. Dies gilt ungeachtet des Vortrags der
Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.2.2010. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Arbeitgeber des Beklagten unter dem 4.11.2008 den Wunsch
des Beklagten akzeptiert hat, auf Grund seiner familiären Situation nicht mehr dauerhaft
Montagetätigkeiten ausführen zu können. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des
Beklagten im Senatstermin vom 19.1.2010 nachvollziehbar, wonach er nur noch
ausnahmsweise im Ausland eingesetzt werde.
Das Erwerbseinkommen des Beklagten ist in vollem Umfang heranzuziehen. Der Ansatz
eines Betreuungsbonus, wie ihn der Beklagte mit Rücksicht auf die Betreuung des Kindes
S… geltend macht, scheidet aus. S… stand zu Beginn des Unterhaltszeitraums kurz vor
ihrem 12. Geburtstag. In diesem Alter sind Kinder regelmäßig so selbständig, dass auch
ein alleinerziehender Elternteil in der Lage ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Dass hinsichtlich dieses Kindes ein besonderer Betreuungsaufwand zu
berücksichtigen wäre, hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
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Über die soeben erfolgte unterhaltsrechtliche Korrektur der Spesen hinaus kommt eine
Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen auf Seiten des Beklagten nicht in
Betracht. Insoweit fehlt es an substanziiertem Vortrag bzw. einem Beweisantritt.
Erstmals mit Schriftsatz vom 7.1.2010 hat der Beklagte geltend gemacht, im Jahr 2008
seien erhebliche berufsbedingte Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem
Auslandseinsatz in Moskau angefallen. Er habe sich in Moskau im Jahr 2008 dauerhaft
eine Wohnung anmieten müssen. Die Reisekosten seiner Auswärtstätigkeit hätten
insgesamt 21.552 € betragen, wie sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2008
ergäbe. Nach Abzug der Spesen verblieben noch von ihm getragene Aufwendungen von
9.534 €. Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel seien steuerlich anerkannt worden. Dieser
Vortrag reicht nicht aus. Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte
Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten
Werbungskosten gleichgesetzt werden (BGH, FamRZ 2009, 762).
Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten
notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich
eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Dass
bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat
unterhaltsrechtlich nicht die entsprechende Bewertung zur Folge. Für die steuerliche
Anerkennung reicht es regelmäßig aus, dass Kosten durch die Berufsausübung
veranlasst sind. Dieses Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend;
insofern ist zu fordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen
(BGH, FamRZ 2009, 762, Rz. 39). An der danach notwendigen Abgrenzung fehlt es
vorliegend.
Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 hat der Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, sich im
Dezember 2009 auf Veranlassung seines Arbeitgebers für zwei Wochen in Nigeria
aufgehalten zu haben. Hinsichtlich etwaiger ihn in diesem Zusammenhang treffender
Kosten hat er keine Angaben gemacht.
Mit Schriftsatz vom 18.1.2010 hat der Beklagte dann im Hinblick auf auswärtige
Tätigkeiten im Jahr 2008 17 Positionen im Einzelnen aufgeführt. Soweit dort von
Verpflegungspauschbeträgen die Rede ist, ist schon nicht klar, inwieweit es sich
tatsächlich um den Beklagten treffende Aufwendungen handelt. Soweit der Beklagte
hinsichtlich einzelner auswärtiger Tätigkeiten in Berlin Kosten aufführt, können diese
schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie relativ geringfügig sind und ohne
konkrete Darlegung davon ausgegangen werden muss, dass sie bereits dadurch
Berücksichtigung gefunden haben, dass die dem Beklagten gezahlten Spesen mit einem
Anteil von zwei Drittel aus dem Nettoeinkommen herausgerechnet worden sind.
Schließlich können auch die behaupteten Übernachtungskosten von 1.000 € monatlich
keine Berücksichtigung finden. Dabei kann dahinstehen, ob die vorgelegten Quittungen
hinreichend belegen, dass der Beklagte monatlich entsprechende Zahlungen geleistet
hat. Angesichts des Bestreitens der Klägerin kann jedenfalls nicht zugunsten des
Beklagten davon ausgegangen werden, dass er die Mietaufwendungen vom Arbeitgeber
nicht erstattet erhalten hat. Beweis für seinen Vortrag, vom Arbeitgeber keine
Zahlungen, die nicht in den Lohnabrechnungen enthalten wären, erhalten zu haben, hat
der Beklagte nicht angetreten. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der
Beklagte, falls er für die Mietkosten tatsächlich selbst aufzukommen hätte, nicht etwa
unterhaltsrechtlich gehalten wäre, sich eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder
eine Übernachtungsmöglichkeit zu wählen, die es angesichts der Erwerbstätigkeit auch
in Deutschland ermöglicht hätte, nur die konkret während der Aufenthalte in Moskau
anfallenden Übernachtungskosten zu tragen.
Die mit Schriftsatz vom 18.1.2010 weiterhin aufgeführten Werbungskosten können keine
Berücksichtigung finden, weil insoweit wiederum nur auf steuerliche Unterlagen, hier die
Anlage zur Einkommenssteuererklärung, verwiesen wird, es folglich an der Abgrenzung
zwischen nur steuerlich beachtlichen und auch unterhaltsrechtlich bedeutsamen
Aufwendungen fehlt.
c)
Als weiteres Einkommen auf Seiten des Beklagten sind die Steuererstattungen zu
berücksichtigen. Insoweit gilt das sogenannte In-Prinzip, d. h. maßgeblich ist die
tatsächliche Steuerlast im jeweiligen Jahr (vgl. Gerhardt, in: Gerhardt/von Heintschel-
Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Aufl., 6. Kapitel, Rz. 137).
Allerdings ist eine Steuererstattung insoweit unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen,
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Allerdings ist eine Steuererstattung insoweit unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen,
als sie auf Aufwendungen beruht, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (vgl.
BGH, FamRZ 2007, 983, Tz. 31). Vor diesem Hintergrund können Steuererstattungen für
das Jahr 2008 im Jahr 2009 nur in derselben Höhe Berücksichtigung finden, wie dies im
Jahr 2008 für das Jahr 2007 angezeigt ist, nämlich in Höhe von rund 24 € monatlich, wie
vom Beklagten im Schriftsatz vom 7.1.2010 zutreffend errechnet. Der Ansatz einer
monatlichen Steuererstattung von rund 253 €, wie sie sich auf Grund des
Steuerbescheids vom 23.12.2009 für das Jahr 2008 eigentlich ergäbe, scheidet aus, da
die dort in die Berechnung eingeflossenen erheblichen Werbungskosten
unterhaltsrechtlich, wie dargestellt, weitgehend keine Berücksichtigung finden können.
Angesichts eines Auslandseinsatzes von lediglich zwei Wochen im Jahr 2009 kann die
Steuererstattung für das Jahr 2010 ebenfalls mit 24 € monatlich fortgeschrieben werden.
d)
Als weiteres Einkommen auf Seiten des Beklagten ist der Wohnvorteil für das mietfreie
Wohnen im eigenen Haus zu berücksichtigen (vgl. Nr. 5 der Leitlinien).
aa)
Mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin mit ihren beiden Kindern zunächst noch in der
Wohnung des Beklagten gelebt hat, ist es sachgerecht, mit dem Amtsgericht einen
Wohnvorteil auf Seiten des Beklagten erst für die Zeit ab Februar 2009 zu
berücksichtigen.
bb)
Die Wohnfläche des vom Beklagten bewohnten Eigenheimes beträgt unstreitig 116 m².
Unter Berücksichtigung der Ausstattung des Hauses, wie sie der Beklagte ausweislich
des Berichterstattervermerks vom 19.1.2010 bei seiner Anhörung vor dem Senat
dargelegt hat und der im Internet abrufbaren Immobilieangebote in der Region (
www.i....de ) ist der Mietwert des Hauses mit dem Amtsgericht mit 6 €/m² anzusetzen.
Es ergibt sich ein Wohnwert von 696 €.
cc)
Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb
verbunden Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger
lebt als ein Mieter. Entsprechend sind grundsätzlich auch Kreditraten abzugsfähig. Der
Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber nicht berücksichtigt werden, wenn insoweit eine
einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet (BGH,
FamRZ 2008, 963, Tz. 17 ff.). Der Tilgungsanteil der Kredite kann aber unter den
Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge zu berücksichtigen sein (BGH, FamRZ
2008, 963, Tz. 21). Über die primäre Altersversorgung hinausgehend darf der
Unterhaltsschuldner auch bei Inanspruchnahme nach § 1615 l BGB eine zusätzliche
Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens betreiben
(BGH, FamRZ 2008,1739, Tz. 68; siehe auch Nr. 10.1 der Leitlinien).
Der Zinsanteil der Kreditrate beträgt hier unstreitig 532 €, der Tilgungsanteil 167 €.
Letzterer Betrag kann allerdings nicht in vollem Umfang als zusätzliche Altersvorsorge
Berücksichtigung finden. Insoweit findet eine Begrenzung auf 4 % des
Bruttoeinkommens statt, wobei auf das Gesamtbruttoeinkommen des jeweiligen
Vorjahres zurückgegriffen werden kann. Danach ergeben sich folgende Beträge:
dd)
Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für die Gebäudeversicherung und
die Grundsteuer. Denn vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten
können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich
um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt
(BGH, NJW 2009, 2523, Tz. 33 ff.; siehe auch Nr. 5 der Leitlinien). Grundsteuer und
Versicherungsbeiträge werden üblicherweise auf den Mieter umgelegt (BGH, a.a.O., Tz.
36). Eine Berücksichtigungsfähigkeit scheidet danach aus.
ee)
Ein pauschaler Abzug von 100 € für Reparaturaufwendungen, wie vom Beklagten geltend
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Ein pauschaler Abzug von 100 € für Reparaturaufwendungen, wie vom Beklagten geltend
gemacht, kommt nicht in Betracht. Zur Finanzierung für Instandhaltungskosten können
Rücklagen zwar gebildet werden, wenn es sich um konkrete unaufschiebbare
Maßnahmen handelt, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie
erforderlich sind (BGH, FamRZ 2000, 351, 354; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 339).
Vorliegend fehlt es aber an substanziiertem Vortrag zur Notwendigkeit einer solchen
Rücklage.
ff)
Nach alledem ergibt sich folgender Wohnvorteil:
e)
Neben der Immobilienversicherung ist auch die vom Beklagten angeführte
Unfallversicherung nicht abzugsfähig. Zur Notwendigkeit des Abschlusses der
Versicherung hat der Beklagte nichts vorgetragen. Sie gehört zum allgemeinen
Lebensbedarf und ist daher nicht gesondert zu berücksichtigen
(Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1023).
f)
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich abzugsfähig sind die
Unterhaltsleistungen des Beklagten für seine beiden Kinder. Denn diese gehen der
Klägerin im Rang vor, § 1609 Nr. 1, 2 BGB.
Das Amtsgericht hat insoweit 216 € für J… und 207 für S… abgesetzt. Der Betrag für J…
entspricht dem Zahlbetrag für die Einkommensgruppe 2 (von 1.501 bis 1.900 €) ab
1.1.2008. Auch für S… ist das Amtsgericht offenbar von dem entsprechenden
Zahlbetrag, der sich auf 307 € beläuft, ausgegangen, hat aber den Unterhalt in Höhe
von 100 €, den S… von ihrer Mutter erhält, abgesetzt.
An sich erfüllt der Beklagte seine Verpflichtung, zum Unterhalt S…s beizutragen, schon
durch Pflege und Erziehung des Kindes, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, während S…s Mutter
allein barunterhaltspflichtig ist. Erbringt er bei Leistungsunfähigkeit der Mutter dem Kind
Naturalunterhalt, erfüllt er zusätzlich eine der Mutter obliegende Verpflichtung und hat
gegen diese einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, und zwar in der Höhe, in der
sich die Mutter am Unterhalt zu beteiligen hat (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 535).
Das Einstehen für die Unterhaltspflicht der Mutter kann im Rahmen der Prüfung der
eigenen Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden. Wäre die Mutter auf Grund ihrer
eigenen Einkommensverhältnisse nur verpflichtet, dem Kind den Mindestunterhalt zu
zahlen, kann auch nur der Mindestunterhalt in Abzug gebracht werden. Daher scheidet
vorliegend angesichts der vom Beklagten vorgetragenen eingeschränkten
Leistungsfähigkeit der Mutter eigentlich ein Unterhaltsbetrag für S… auf der Grundlage
der Einkommensgruppe 2 aus. Doch selbst wenn man die Einkommensgruppe 2 für
beide Kinder heranzieht, ist der Beklagte in vollem Umfang leistungsfähig.
Ob, wie die Klägerin geltend macht, S…s Mutter auf Grund der nun aufgenommenen
selbständigen Tätigkeit in der Lage sein müsste, den Mindestunterhalt für S… allein
aufzubringen, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn man S…s Mutter weiterhin nur
in Höhe von 100 € für leistungsfähig hielte, der Beklagte also den restlichen Unterhalt für
S… aufbringen müsste, ist er hinreichend leistungsfähig, der Klägerin
Betreuungsunterhalt in Höhe ihres ungedeckten Bedarfs, mangels Anschlussberufung
begrenzt auf die vom Amtsgericht ausgeurteilten Beträge, zu zahlen. Gleiches gilt auch,
wenn man die vom Amtsgericht angesetzten Zahlbeträge für die beiden Kinder mit
Rücksicht auf die inzwischen erfolgten Anhebungen des Mindestunterhalts zum 1.1.2009
und 1.1.2010 fortschriebe, also im Jahr 2009 nach der Einkommensgruppe 2 von
Zahlbeträgen in Höhe von 214 € für J… und 314 € für S… und im Jahr 2010 von 241 € für
J… und 356 € für S… ausginge.
Unter Berücksichtigung der von S…s Mutter gezahlten 100 € entfielen auf den vom
Beklagten zu leistenden Kindesunterhalt dann folgende Beträge:
g)
Nicht vom Einkommen des Beklagten abzusetzen ist das Schulgeld für S…. Zu der
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Nicht vom Einkommen des Beklagten abzusetzen ist das Schulgeld für S…. Zu der
Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule trotz Vorhandenseins staatlicher Schulen
hat der Beklagte nichts vorgetragen.
h)
Nach alledem ergibt sich das folgende bereinigte Einkommen des Beklagten:
i)
Angesichts eines angemessenen Selbstbehalts von 1.000 € stehen dem Beklagten für
den Unterhalt der Klägerin daher folgende Beträge zur Verfügung:
Damit ist der Beklagte in der Lage, für die Monate September und Oktober 2008 den
vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von 213 € zu zahlen. Gleiches gilt für den
ungedeckten Bedarf der Klägerin in Höhe von 143 € ab Januar 2010. Für die Zeit von
November 2008 bis Dezember 2009 ist die Klägerin ohnehin nicht bedürftig.
6.
Die vorstehende Berechnung macht bereits deutlich, dass der unterhaltsberechtigten
Klägerin aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt nicht mehr zur
Verfügung steht, als dem unterhaltspflichtigen Beklagten verbleibt. Denn durch den vom
Beklagten zu zahlenden Unterhalt wird nur ein Unterhaltsbedarf der Klägerin von 862 €
gedeckt, während dem Beklagten jedenfalls der billige Selbstbehalt von 1.000 €
verbleibt.
7.
Der Unterhaltsanspruch ist nicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
J… am ….11.2010 zu befristen.
Eine solche Befristung kommt allenfalls in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung
nicht festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der Dreijahresfrist die Voraussetzungen
für einen Billigkeitsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB gegeben sei werden (vgl.
hierzu OLG Bremen, FamRZ 2008, 1281; Hauß, FamRB 2007, 367, 368; Peschel-Gutzeit,
FPR 2008, 24, 27; Schilling, FPR 2008, 27, 30; Wever, FamRZ 2008, 553, 558; Maurer,
Anmerkung zu BGH, FamRZ 2008, 968, 975 einerseits und Borth, FamRZ 2008, 2, 10f.
sowie Nr. 17.1.1 a.E. der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm, Stand 1.1.2009,
andererseits; siehe zur vorausschauenden Beurteilung der Verhältnisse auch BGH,
FamRZ 1997, 873, 875f.). Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
ist eine mögliche Befristung von den Parteien nicht angesprochen worden. Erstmals im
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2.2.2010 macht der Beklagte eine solche
Befristung geltend. Damit wird der Klägerin aber die Möglichkeit genommen, ergänzend
Umstände vorzutragen, die gegen eine Befristung sprechen könnten. Es hat daher wie in
erster Instanz bei dem unbefristeten Ausspruch zu verbleiben. Der Beklagte ist
hinsichtlich etwaiger Änderungen in der Betreuungssituation auf das
Abänderungsverfahren zu verweisen.
8.
Von einer (teilweisen) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs kann nicht ausgegangen
werden. Dass Barunterhalt geleistet worden sei, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.
Soweit er geltend macht, eine Erfüllung des Unterhaltsanspruchs sei bis Januar 2009
durch Wohnungsgewährung erfolgt, kann er damit nicht durchdringen. Dabei kann
dahinstehen, ob eine kostenlose Wohnungsgewährung vorliegt oder, wie von der Klägerin
behauptet, Miete gezahlt worden ist. Auch kann offenbleiben, unter welchen
Voraussetzungen eine kostenlose Wohnungsgewährung überhaupt zu einer (teilweisen)
Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs führen kann. Denn vorliegend ist zu beachten, dass
das Amtsgericht, von den Parteien unbeanstandet, dem Beklagten einen Wohnvorteil
erst für die Zeit ab Februar 2009 zugerechnet hat. Damit ist dem Umstand, dass bis zu
diesem Zeitpunkt die Klägerin mit ihren beiden Töchtern im Haus des Beklagten gelebt
hat, hinreichend Rechnung getragen.
9.
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Der Ausspruch zu den Zinsen ist abzuändern. Soweit das Amtsgericht über den konkret
zuerkannten Zinsanspruch aus 426 € ab 12.11.2008 hinaus die Feststellung
ausgesprochen hat, es würden weitere Zinsen geschuldet, fehlt es an einem
Feststellungsinteresse.
10.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
11.
Die Revision wird entgegen der Anregung in der Berufungserwiderung nicht zugelassen,
da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die vorliegende
Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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