Urteil des OLG Brandenburg vom 01.04.2009
OLG Brandenburg: rechtskräftiges urteil, schmerzensgeld, behandlung, innenverhältnis, wiederherstellung, geschwindigkeit, kennzeichen, haftpflichtversicherer, interessenkollision, fahrzeugführer
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 27/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 152 VVG
Mutwilligkeit des Prozesskostenhilfeantrags des verklagten
Fahrzeugführers: Beitritt des anwaltlich vertretenen
Haftpflichtversicherers als Streithelfer auf seiner Seite
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. April 2009, Az.: 11 O 307/08, wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte zu 1. beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
Rechtsverteidigung gegen eine Klage, mit der er von der Klägerin auf Schadensersatz
und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird.
Der Beklagte zu 1. befuhr am 16.12.2006 gegen 20:30 Uhr mit dem bei der Beklagten
zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Smart, Pol. Kennzeichen …, die Bundesstraße … von
W… in Richtung B…. Der Beklagte zu 1. war entschlossen, seinem Leben aus
Liebeskummer ein Ende zu setzen, indem er unangeschnallt mit hoher Geschwindigkeit
einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursachen
wollte. Aus diesem Grunde beschleunigte er nach Passieren des Ortsausgangs W… auf
dem geradeaus verlaufenden Fahrbahnabschnitt sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit
zwischen 102 und 112 km/h und wechselte etwa 1 km hinter W… auf die linke Fahrbahn,
wo er ungebremst mit dem entgegenkommenden Fahrzeug Mitsubishi, amtl.
Kennzeichen …, zusammenstieß, in dem sich die Klägerin als Fahrzeuginsassin befand.
Die Fahrzeuge stießen überlappend mit dem jeweils linken Frontbereich auf der in
Richtung W… führenden Fahrspur zusammen. Bei dem Zusammenstoß wurde die
Schwester der Klägerin und Fahrerin des Pkws Mitsubishi, J… A…, tödlich verletzt, die
übrigen Fahrzeuginsassen, darunter die Klägerin, schwer verletzt.
Die Klägerin erlitt bei dem Zusammenstoß ein Polytrauma u. a. mit einer
Femurschaftfraktur links, einer lateralen Tibiakopffraktur links, einer
Skalpierungsverletzung der Kopfhaut mit einer großflächigen frontalen Stirnplatzwunde,
eine zweitgradig offene Unterschenkelfraktur links, eine Patellamehrfragmentfraktur links
sowie eine Unterschenkelschaftfraktur rechts. Wegen der Verletzungen im Einzelnen wird
auf den in Kopie zur Klageschrift gereichten Arztbrief des Unfallkrankenhauses … vom
02.02.2007 (Bl. 14 ff GA) Bezug genommen. Die Klägerin befand sich vom 16.12.2006
bis zum 02.02.2007 in stationärer Behandlung im Unfallkrankenhaus … und musste bis
zum 27.12.2006 künstlich beatmet werden. In der Zeit vom 06.03. - 27.03.2007 befand
sich die Klägerin zur Rehabilitationsbehandlung in der Br…-Klinik.
Der Beklagte zu 1. ist wegen dieses Geschehens durch rechtskräftiges Urteil der 2.
Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.02.2008, Az.: 22 Ks
9/07, wegen Mordes in Tateinheit mit dreifachen versuchtem Mord und mit dreifacher
gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den
Straßenverkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er zurzeit in
der JVA … verbüßt.
Mit der am 18.09.2008 erhobenen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagten ein
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 149.000,00 Euro, einen
Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.665,25 Euro, eine monatliche Geldrente in
Höhe von 333,25 Euro, Ersatz unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 1.059,57 Euro,
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Höhe von 333,25 Euro, Ersatz unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 1.059,57 Euro,
Sachschäden in Höhe von 1.164,00 Euro und ihr entstandener außergerichtlicher
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.752,75 Euro geltend. Wegen der Einzelheiten der
Schadensberechnung wird auf die Ausführungen auf Seiten 5 ff der Klageschrift Bezug
genommen.
Die Klägerin behauptet, sie könne sich bis zum heutigen Tage nur an Gehilfen und unter
ständigen Schmerzen fortbewegen und habe sich 8 Operationen unterziehen müssen.
Die chirurgische Behandlung der Beinfrakturen sei bis zum heutigen Tage nicht
abgeschlossen. Die Wiederherstellung ihrer vollständigen Gehfähigkeit sei nicht zu
erwarten. Die Bindehaut- und Hornhautverletzungen beider Augen hätten zu einer
schwerwiegenden und dauernden Reduzierung des Sehvermögens geführt; ihr
Sehvermögen sei auf dem rechten Auge um 70 % und auf dem linken Auge um 50 %
reduziert; eine Wiederherstellung ihres ursprünglichen Sehvermögens sei nicht zu
erwarten. Sie sei aufgrund der Unfallfolgen als Schwerbehinderte mit einem Grad der
Behinderung von 50 % anerkannt worden. Infolge der Verletzungsfolgen sei sie auch
künftig nicht mehr imstande, ihren Haushalt selbständig zu führen. Zudem leide sie
unter einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie
schwerwiegenden Depressionen und befinde sich deshalb in fortlaufender
psychologischer Behandlung. Sie ist der Auffassung, für die körperlichen und
psychischen Folgen der Verletzungen sei ein Schmerzensgeld nicht unter 167.000,00
Euro zzgl. eines immateriellen Vorbehaltes im Hinblick auf noch nicht absehbare weitere
Folgeschäden angemessen, auf das die Klägerin unstreitig von der Beklagten zu 2.
vorprozessual geleistete Zahlungen über 18.000,00 Euro anrechnet.
Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin geltend gemachten Folgeschäden unter
Hinweis darauf, dass aussagekräftige aktuelle Unterlagen nicht vorlägen. Sie halten das
geltend gemachte Schmerzensgeld für übersetzt und einen Betrag von insgesamt
25.000,00 Euro für angemessen. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens seien die
monatlichen Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 205,00 Euro als kongruente
Leistungen in Abzug zu bringen. Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz einer
unfallbedingt beschädigten Brille seien nicht erstattungsfähig. Der Zeitwert der beim
Unfall zerstörten Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände werde ebenfalls
bestritten. Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen
Rechtsverfolgungskosten fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin; im Übrigen sei
der Gegenstandswert überhöht.
Die Beklagte zu 2. ist unter Hinweis darauf, dass Halter und Fahrer des versicherten
Fahrzeuges nicht identisch sind und der Beklagte zu 1. wegen der vorsätzlichen
Tatherbeiführung keinen Versicherungsschutz genieße, dem Beklagten zu 1. als
Streithelferin beigetreten.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten zu 1.
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die
beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der
Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden in der
geltend gemachten Höhe zu. Die zur Akte gereichten Unterlagen belegten im Rahmen
der vorzunehmenden Beweisprognose die von der Klägerin geltend gemachten
Verletzungsfolgen, die einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 149.000,00 Euro
unter Berücksichtigung des hohen Verschuldens des Beklagten zu 1. rechtfertigten. Die
unfallbedingten Aufwendungen und der Haushaltsführungsschaden könnten nach den
vorgelegten Unterlagen gem § 287 Abs. 1 ZPO in der geltend gemachten Höhe
geschätzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Beschlussgründe verwiesen.
Gegen den ihn zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 14.04.2009
zugestellten Beschluss hat der Beklagte zu 1. mit einem per Telefax am 27.04.2009
beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 145
GA). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2009 der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO
form- und fristgemäß eingelegt worden.
In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Gem. § 114 S. 1 ZPO kann
Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
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Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Beklagten zu 1. ausreichend ist, eine
hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegenüber dem Klagevorbringen zu
begründen. Im Streitfall ist der Antrag des Beklagten zu 1. auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als mutwillig
anzusehen, da die Interessen des Beklagten zu 1. durch den erfolgten Beitritt der
Beklagten zu 2. als Streithelferin auf Seiten des Beklagten zu 1. bereits hinreichend
gewahrt sind und daneben ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines
eigenen Prozessbevollmächtigten durch den Beklagten zu 1. nicht ersichtlich ist.
Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht
in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rn. 30
m.w.N.). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da eine verständige Partei aufgrund des
im Wege der Streithilfe erfolgten Beitritts des anwaltlich vertretenen
Haftpflichtversicherers davon absehen würde, kostenpflichtig einen eigenen Anwalt zu
mandatieren. Durch den Beitritt des Haftpflichtversicherers sind die Interessen des
Fahrzeugführers hinreichend gewahrt. Der Beklagte zu 1. ist durch den Beitritt der
Beklagten zu 2. nicht nur davor geschützt, dass gegen ihn ein Versäumnisurteil ergehen
kann. Infolge der materiell-rechtlichen Anknüpfung der Haftung des Versicherers an
diejenige des Fahrzeughalters als Versicherungsnehmer hat der Versicherer ein
Interesse daran, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei
ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter
oder der Fahrer (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 1550; KG NZV 2008, 519; KG NZV 2008,
520). Aus diesem Grunde sind auch die durch die Einschaltung eines eigenen
Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nicht als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1
ZPO und damit als erstattungsfähig anzusehen, wenn bereits durch den
Haftpflichtversicherer ein Rechtsanwalt bestellt worden ist, sofern nicht besondere
sachliche Gründe für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestehen (vgl. BGH NJW-RR
2004, 536). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beiordnung eines eigenen
Rechtsanwalts im Rahmen der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann
daher nichts anderes gelten.
Ein besonderes Interesse des Beklagten zu 1. an der Bestellung eines eigenen
Prozessbevollmächtigten besteht im Streitfall auch nicht dadurch, dass die Beklagte zu
2. im Verhältnis gegenüber dem Beklagten zu 1. aufgrund der vorsätzlichen
Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Beklagten zu 1. gem. § 152 VVG (a.F.)
von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist und im Falle einer Verurteilung vollen Regress
bei dem Beklagten zu 1. nehmen könnte. Da die Beklagte zu 2. als Streithelferin
sämtliche Einreden und Einwendungen des Beklagten zu 1. als unterstützte Hauptpartei
geltend machen kann, ist für den Fall, dass diese Einreden und Einwendungen zu einer
Abweisung der Klage führen, die Klage auch zugleich gegen den Beklagten zu 1.
abzuweisen, so dass die Gefahr eines Rückgriffes nicht besteht. Die Möglichkeit der
Regressnahme im Innenverhältnis im Falle einer Verurteilung besteht unabhängig davon,
ob der Beklagte zu 1. in dem vorliegenden Rechtsstreit anwaltlich vertreten ist. Im
Übrigen kommt es auf mögliche spätere Konsequenzen für das Innenverhältnis der
Beklagten für die jetzige Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht an, da
maßgeblich nur das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und der
Klägerin ist (vgl. KG a.a.O.). Darüber hinaus ist eine Interessenkollision der Beklagten zu
2. bei der Wahrnehmung der Belange des Beklagten zu 1. auch nicht ersichtlich, weil -
anders als in den Fällen, in denen dem Fahrzeugführer eine Beteiligung an einer
Unfallmanipulation vorgeworfen wird - im vorliegenden Fall gerade kein Streit zwischen
den Beklagten über die vorsätzliche Herbeiführung der Kollision besteht.
Auch sonstige besondere sachliche Gründe, die die Einschaltung eines eigenen
Prozessbevollmächtigten notwendig machen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der
Beklagte zu 1. ein besonderes Interesse daraus herleiten will, dass Bedenken gegen eine
gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten bestünden, ist bereits zweifelhaft, ob
diese Rechtauffassung zutrifft, da die Klägerin ihren Schaden von beiden Beklagten
ersichtlich nur einmal ersetzt verlangen kann. Im Übrigen würde selbst das Fehlen eines
Gesamtschuldverhältnisses keinen besonderen Grund darstellen, da auch in diesem Fall
der Beklagte zu 1. infolge des Beitritts der Beklagten zu 2. als Streithelferin angemessen
vertreten ist. Das Gleiche gilt hinsichtlich der geltend gemachten Beschränkung der
Haftungshöchstsumme nach § 12 StVG. Schließlich bringt der Beklagte zu 1. in seiner
Klageerwiderung auch keine Einwendungen vor, die über diejenigen der Beklagten zu 2.
in ihrer Klageerwiderung hinausgehen, sondern nimmt im Wesentlichen auf das
Vorbringen der Beklagten zu 2., das vom Gericht ohnehin zu berücksichtigen ist, Bezug.
Auch soweit sich der Beklagte zu 1. gegen den von der Klägerin geltend gemachten
Haushaltsführungsschaden wendet, während die Beklagte zu 2. diesen, soweit er bereits
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Haushaltsführungsschaden wendet, während die Beklagte zu 2. diesen, soweit er bereits
beziffert worden ist, unstreitig gestellt hat, folgt daraus nicht die Notwendigkeit der
Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten. In diesem Fall ist der Beklagte zu 1.
gegen eine Inanspruchnahme bereits dadurch hinreichend geschützt, dass die Beklagte
zu 2. die Zahlung des anerkannten Betrages angekündigt hat und nach erfolgter
Zahlung gegebenenfalls auch mit Wirkung für den Beklagten zu 1. die Erfüllung geltend
machen kann. Im Übrigen hat die Beklagte zu 2. den im Wege der Rentenzahlung
geltend gemachten Haushaltsführungsschaden bereits dem Grunde nach bestritten,
indem sie geltend macht, dass hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der
Haushaltsfähigkeit keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorlägen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Beklagten zu 1. zur Tragung
der Gerichtsgebühren ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. Nr. 1812 des KV
(Anlage 1 zu § 3 GKG), so dass es eines besonderen Ausspruchs im Beschlusstenor
nicht bedarf. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht
aufgrund der Entscheidung des OLG Köln (VersR 1997, 597) geboten. Das OLG Köln hat
zwar die Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung auch bei einem erfolgten Beitritt des
Haftpflichtversicherers als Streithelfer verneint. Diese Entscheidung beruhte jedoch
darauf, dass es in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall um den Vorwurf der
Unfallmanipulation ging und die dortige Antragstellerin vor der Frage stand, sich als
Partei vernehmen zu lassen und sich damit selbst einer Straftat zu bezichtigen. Eine
solche vergleichbare Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Strafbarkeit
des Verhaltens des Beklagten zu 1. bereits rechtskräftig festgestellt ist und es einer
besonderen anwaltlichen Beratung aus diesem Grunde nicht bedarf.
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