Urteil des OLG Brandenburg vom 29.01.2009

OLG Brandenburg: wohl des kindes, eltern, gemeinsame elterliche sorge, anhörung, psychiatrische untersuchung, gesetzliche vermutung, behandlung, trennung, schule, tonaufzeichnung

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 20/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1671 Abs 2 Nr 2 BGB, § 1686
BGB
Elterliche Sorge: Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf
einen Elternteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg
vom 29. Januar 2009 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird die Gesundheitsfürsorge für das Kind I. L. allein übertragen,
sodass es im Übrigen, mit Ausnahme der bereits auf die Antragstellerin übertragenen
Befugnis, für das Kind einen Reisepass bzw. Kinderausweis zu beantragen, bei der
gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.
Die weitergehende Beschwerde und die weiteren Anträge der Eltern werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Die Mutter begehrt die Übertragung der elterlichen Sorge für die Tochter I. L., geboren
am ….8.2004, auf sich, nachdem die Eltern bereits in einem vom Vater eingeleiteten
Verfahren sowie im Rahmen des Scheidungsverbunds über die elterliche Sorge
gestritten haben.
Die Eltern haben am 21.3.2003 geheiratet, die Trennung erfolgte im Juli 2005. Die Mutter
zog mit I. aus der Ehewohnung aus und lebt seither in B..
Durch Schreiben vom 25.10.2008 hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet.
Sie hat darauf hingewiesen, dass der Vater die Tochter auf dem Beifahrersitz seines
Fahrzeugs transportiere, wodurch eine erhebliche Gefährdung des Kindes eintrete. Sie
hat zudem erklärt, dass eine Kommunikation zwischen dem Vater und ihr problematisch
sei und über das Amtsgericht laufen müsse, an den Vater gerichtete Schreiben kämen
ungeöffnet zurück. Sie befürchte, dass der Vater das Kind heimlich nach Israel verbringe.
Die Mutter hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich begehrt. Der
Vater ist dem entgegengetreten und hat seine Bereitschaft betont, an Sitzungen in der
Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB) teilzunehmen.
Das Jugendamt hat in seinem Bericht vom 8.12.2008 auf einen vordringlichen
Beratungsbedarf der Eltern und die Belastung des Kindes bei jedem Umgangskontakt
durch den Konflikt der Eltern hingewiesen.
Durch den Beschluss vom 29.1.2009 hat das Amtsgericht den Antrag der Mutter auf
Übertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen und ausgeführt, dass die von der
Mutter behaupteten Probleme nicht durch eine anderweitige Regelung der elterlichen
Sorge gelöst werden könnten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Zwischen dem Vater und ihr beständen erhebliche Spannungen, eine Verständigung sei
nicht möglich. Der Vater wünsche keinerlei Kontakt zu ihr und beachte ihre Mitteilungen
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
nicht möglich. Der Vater wünsche keinerlei Kontakt zu ihr und beachte ihre Mitteilungen
zum Gesundheitszustand von I., zu Erziehungsfragen und Fragen der Versorgung und
Betreuung nicht. Es bestehe insbesondere Uneinigkeit über die gesundheitliche
Versorgung des Kindes. I. sei im April 2006 zum ersten Mal an einer Tonsillitis erkrankt,
diese Erkrankung habe sich mehrfach wiederholt, die Ärzte hätten eine Entfernung der
Mandeln empfohlen. Dem habe der Vater nicht zugestimmt. Schließlich seien die
Mandeln im April 2007 in einer Notoperation entfernt worden.
Der Vater transportiere das Kind auf dem Beifahrersitz seines Pkw „Kia Rio„, was nicht
erlaubt sei. Er fahre fast vier Stunden von B. nach Be. und wieder zurück. Dadurch
entstehe eine erhebliche Gefährdung des Kindes. Der Vater sei stark kurzsichtig und
herzkrank, habe autistische Tendenzen.
Der Vater versuche, I. in Angst zu versetzen. So habe er ihr am Umgangswochenende
vom 20. bis zum 22.3.2009 Filzstifte gegeben und sie aufgefordert, sich anzumalen.
Dem sei I. nachgekommen, was der Vater auf Video aufgezeichnet habe. Danach habe
er dem Kind, das an Armen und Beinen bemalt gewesen sei, gesagt, seine Mutter werde
es nun sicher ins Krankenhaus bringen. Sie habe nur versucht, die Farbe abzuwaschen,
was erst nach und nach gelungen sei.
Der Vater achte nicht auf die notwendige Körperhygiene, erlaube dem Kind nicht, sich zu
waschen, I. komme häufig mit einer erheblichen Dermatitis im Genitalbereich zu ihr
zurück. So sei es auch nach dem Umgangswochenende vom 5./7.4.2009 gewesen, I.
habe danach noch hohes Fieber bekommen, es sei eine Harnwegsinfektion festgestellt
worden.
Der Vater gehe mit I. nicht angemessen um, I. könne in seinem Haushalt keinen
Mittagschlaf machen und bekomme abends kein Abendbrot.
Die Mutter beantragt,
ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen,
beim Vater zur Klärung seines Gesundheitszustandes und im Hinblick auf das
Sorgerecht eine medizinische und psychiatrische Untersuchung durchzuführen
beim Herzzentrum Br. in Bu. die Diagnose anzufordern, die für den Vater im März
2003 durch den Oberarzt Dr. M. gestellt worden sei,
die Akte des Vaters beim Jugendamt seines früheren Wohnsitzes mit der Diagnose
Autismus anzufordern.
Der Vater beantragt
die Beschwerde zurückzuweisen und
für den Fall der Übertragung des Rechts auf Wahrnehmung der gesundheitlichen
Fürsorge für das Kind auf die Mutter allein dieser aufzugeben, ihn über die
gesundheitlichen Belange des Kindes zu unterrichten,
hilfsweise, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen.
Er trägt vor:
Er halte es für wünschenswert, wenn die Diskussion um die Frage der Mandeloperation
nun endlich abgeschlossen werde, nachdem die Operation vorbei sei. Man solle in die
Zukunft sehen und die Gespräche bei der EFB aufnehmen. Er habe Anfragen der Mutter
stets beantwortet, die Einmischung ihrer Eltern in die Erziehung des Kindes halte er für
belastend. Er sei entgegen den Behauptungen der Mutter kein Autist und habe auch
keine übersinnlichen Kräfte. Er nehme mit Freude am Leben von I. teil und sei an ihrem
Wohlergehen interessiert. Das Kind habe sich schon früher mit Stiften bemalt, die
wasserlöslich seien. Die Behauptungen der Mutter in diesem Zusammenhang träfen
nicht zu.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
.
Die Beschwerde der Mutter führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Entscheidung. Die weiteren Anträge der Mutter und des Vaters sind zurückzuweisen.
26
27
28
29
30
31
32
Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge ist stattzugeben, soweit zu
erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf ihn
dem Wohl des Kindes am Besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Anordnung
der Alleinsorge ist weder ultima ratio noch hat die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge
prinzipiell Vorrang gegenüber der Einzelsorge (BVerfG, FamRZ 2004, 354). Es besteht
auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der
Trennung der Eltern weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher
Verantwortung ist (BGH, FamRZ 2008, 592). Gleichwohl ist in einer bestehenden
gemeinsamen Sorge ein hoher sozialpolitischer Wert zu sehen. Auch von einer Trennung
betroffenen Kindern soll das Bewusstsein, dass die Eltern für sie weiterhin Verantwortung
tragen, nur dann genommen werden, wenn die Auflösung der gemeinsamen elterlichen
Sorge Wohl entspricht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1671, Rz. 16 ff.,
19).
Da sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt und es mit dem
Kindeswohl nicht vereinbar ist, wenn sich Eltern bei fortbestehender gemeinsamer Sorge
fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, kann es allerdings
bei der gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung nur bleiben, wenn ein
Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen besteht (vgl. BVerfG, a. a. O.; FamRZ
2004, 1015 f., 1016). Getrennt lebende Eltern sind jedoch grundsätzlich im Rahmen der
gemeinsamen elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet, solange ihnen dies zum
Wohl des Kindes zumutbar ist. Dabei verlangt die gemeinsame Sorge keinen ständigen
und umfassenden Austausch über die Kindesinteressen, sondern es bedarf lediglich in
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der Gespräche und gemeinsamen
Entscheidung (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1671, Rz. 20 f).
Unter Berücksichtigung all dessen ist der Senat nach Anhörung der Eltern, des Kindes
und der Vertreterin des Jugendamts zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mutter die
Gesundheitsfürsorge für I. zu übertragen ist und es im Übrigen, mit Ausnahme der
bereits auf die Mutter übertragenen Befugnis, für I. einen Reisepass zu beantragen, bei
der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben muss. Eine Übertragung der gesamten
elterlichen Sorge auf den Vater scheidet aus.
Die von der Mutter erhobenen Bedenken an der Art, wie der Vater mit dem Kind umgeht,
rechtfertigen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Denn zum einen
betreffen diese Bedenken in erster Linie den Umgang, sodass ihnen durch die
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht begegnet werden kann. Zum
anderen lassen sich insoweit keine Beeinträchtigungen des Kindeswohls feststellen. Dies
gilt insbesondere für die Behauptungen der Mutter, der Vater sorge nicht für
ausreichende Körperhygiene, vernachlässige den Mittagschlaf und gebe dem Kind kein
Abendbrot, wenn es sich am Wochenende bei ihm aufhalte. Denn diese Anhaben haben
sich nicht bestätigt. Vielmehr lässt sich den Äußerungen I.s bei ihrer Anhörung durch den
Senat entnehmen, dass sie sich während des Aufenthalts beim Vater wohl fühlt und es
ihr an nichts fehlt. Nachdem sie, erkennbar beeinflusst, zunächst unvermittelt geäußert
hatte, sie dürfe sich beim Vater nicht waschen, dieser sei nicht sauber und wasche sich
die Haare nicht, hat I. im weiteren Verlauf ihrer Anhörung erklärt, dass sie sich auch
beim Vater wasche und dieser gut koche.
Dass der Vater dem Kind erlaubt hat, sich an Armen und Beinen zu bemalen, hat zwar
mit einer künstlerischen Begabung des Kindes nichts zu tun. Darin kann aber keine
Beeinträchtigung des Kindeswohls gesehen werden, die einen Entzug der elterlichen
Sorge rechtfertigen könnte, zumal sich die von der Mutter in diesem Zusammenhang
aufgestellte Behauptung, der Vater habe dem Kind Angst gemacht und in Aussicht
gestellt, die Mutter werde es nun ins Krankenhaus bringen, nicht feststellen ließen. Der
Vater hat sie in Abrede gestellt, das Kind hat sich dazu nicht geäußert.
Soweit I. nach dem Vorbringen der Mutter geäußert hat, den Vater nicht besuchen zu
wollen, fühlt sie sich, wie sich aus ihren dargestellten Äußeren ergibt, jedenfalls wieder
wohl, sobald sie beim Vater angekommen ist. Im Übrigen kann eine Äußerung des
Kindes, den Vater nicht besuchen zu wollen, die verschiedensten Gründe haben und von
der konkreten Befindlichkeit des Kindes abhängen. Das Verhalten des
umgangsberechtigten Elternteils muss nicht Auslöser sein.
Anhaltspunkte für sonstiges unangemessenes Umgehen des Vaters mit dem Kind liegen
nicht vor. Selbst die Mutter hat bei ihrer Anhörung insoweit eingeräumt, außer der
Hauterkrankung des Kindes im Genitalbereich keine Gründe nennen zu können, die ihre
Befürchtung, es habe Übergriffe gegeben, rechtfertigen könnten. Die von der Mutter
hinzugezogenen Ärzte haben auch nur eine Behandlung mit Salbe veranlasst.
33
34
35
36
37
38
Dass es im Hinblick auf die Beanstandung der Mutter, der Vater transportiere I. in einem
Kindersitz, den er trotz eines anderslautenden Herstellerhinweises auf dem Beifahrersitz
seines Fahrzeugs befestige, eine konkrete Kindeswohlgefährdung gibt oder gegeben hat,
ist nicht ersichtlich. Der Vater ist seinem Kind ganz offenkundig zugetan und hat sich
gehörig verantwortungsbewusst gezeigt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Vater
seine Fahrweise dann, wenn I. mit ihm fährt, ganz allgemein und auch im Hinblick auf die
ohnehin nicht eindeutigen „Bemerkungen und Empfehlungen des Herstellers„ für sein
Fahrzeug den Erfordernissen anpasst. Im Übrigen ist das Verhalten des Vaters im
Straßenverkehr auch im Hinblick auf sein Sehvermögen nicht zu beanstanden. Er trägt,
ersichtlich, zum Ausgleich seiner Fehlsichtigkeit eine Brille.
Soweit die Mutter auf Erkrankungen des Vaters hinweist, liegen Anhaltspunkte für solche
und dafür, dass insoweit negative Auswirkungen auf das Kind zu befürchten sind, nicht
vor. Es besteht daher keine Veranlassung, den Gesundheitszustand des Vaters
medizinisch und psychiatrisch untersuchen zu lassen. Der dahingehende Antrag und die
weiteren Anträge der Mutter auf Beiziehung von Akten des Jugendamts und von
ärztlichen Unterlagen über Erkrankungen des Vaters sind deshalb schon von daher
zurückzuweisen.
Ein Grund für die Aufhebung der gesamten elterlichen Sorge kann auch nicht in der
mangelnden Kommunikation der Eltern gesehen werden. Ungeachtet der Frage, ob im
Einzelfall Schreiben der Mutter an den Vater von diesem nicht von der Post abgeholt
worden sind, und ungeachtet der Notwendigkeit, dass sich Eltern grundsätzlich über das
Kind betreffende Angelegenheiten, die über dessen Alltag hinausgehen, verständigen
müssen, bedarf es keines ständigen und umfassenden Austauschs über die
Kindesinteressen. Es genügt, dass in Fragen von erheblicher Bedeutung Einvernehmen
erzielt wird. Dies ist bisher geschehen und kann auch künftig erwartet werden. Der Vater
hat nunmehr den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter zugestanden. Er hat sich zudem,
wie er bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben hat, mit dem frühzeitigen
Besuch des Kindergartens stillschweigend abgefunden. In der anstehenden Frage,
welche Schule das Kind künftig besuchen soll, bestehen zwar, wie sich bei der Anhörung
ergeben hat, unterschiedliche Vorstellungen der Eltern. Während die Mutter eine
katholische Schule in F. bevorzugt, würde der Vater das Kind eher in die Grundschule am
Wohnort schicken. Letztlich hat er aber dazu nur geäußert, dass die von der Mutter
bevorzugte Schule nicht seine „erste Wahl„ sei, und damit zu erkennen gegeben, den
Wunsch der Mutter hinnehmen zu können.
Lediglich in Fragen der Gesundheit des Kindes ist Einvernehmen nicht erzielt worden. Da
nicht erwartet werden kann, dass dies künftig möglich ist, muss insoweit die
gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und der Mutter allein übertragen werden.
Schon die abweichenden Darstellungen der Eltern zur Tonsillitis und zur derzeit (erneut)
aufgetretenen Dermatitis des Kindes zeigen, dass die Eltern über Fragen der Gesundheit
des Kindes keine Einigung erzielen können. Während die Mutter das Kind von ihr
ausgewählten Ärzten vorgestellt hat und nach deren Vorschlag vorgehen will, hat der
Vater, wie die Mutter bei ihrer Anhörung unwidersprochen angegeben hat, mit dem Kind
einen von ihm ausgewählten Kinderarzt besucht und die Mutter über das Ergebnis dieses
Arztbesuchs nicht unterrichtet. Eine Einigung der Eltern über die Behandlung des Kindes
gibt es nicht. So hat die Mutter dem Kind, als es beim Vater zu Besuch war, die ärztlich
verordnete Salbe zur Behandlung der Hauterkrankung mitgegeben, der Vater hat, wie er
bei seiner Anhörung ausgeführt hat, deren Anwendung für nicht erforderlich erachtet und
die Salbe dem Kind wieder mitgegeben.
Im Hinblick auf diese Uneinigkeit ist die elterliche Sorge insoweit, nämlich hinsichtlich der
Gesundheitsfürsorge, aufzuheben. Sie ist der Mutter zu übertragen, weil dies dem Wohl
des Kindes am besten entspricht. Wie sich den von der Mutter vorgelegten Unterlagen
entnehmen lässt, hat das Kind verschiedene Mandelentzündungen gehabt, Ärzte haben
eine Entfernung der Mandeln vorgeschlagen. Trotzdem hat der Vater einer Operation
nicht zugestimmt. Es kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche weiteren
Untersuchungen und Ergebnisse er für erforderlich gehalten hat, um dem Eingriff
zuzustimmen. Denn jedenfalls hat er seine Zustimmung der Mutter gegenüber so lange
nicht erteilt, bis das Kind schließlich notoperiert werden musste. Damit war die von der
Mutter angestrebte Behandlung jedenfalls im Ergebnis angezeigt. Daher kann die
weitere, derzeit aktuelle Frage der Behandlung der Dermatitis des Kindes dahingestellt
bleiben, wenngleich auch hier die von der Mutter begonnene Behandlung, welche der
Vater nach eigenem Vorbringen im Einzelfall geprüft und die Salbe nur bei von ihm
bejahter Erforderlichkeit angewendet hat, naheliegend erscheint.
39
40
41
42
43
Die Mutter ist, auch wenn sie nun die Gesundheitsfürsorge für I. allein ausübt, gehalten,
den Vater über sämtliche insoweit anstehenden und von ihr entschiedenen Fragen zu
unterrichten. Denn ungeachtet eines Informationsanspruchs nach § 1686 BGB muss der
Vater schon im Hinblick auf die Besuche des Kindes in seinem Haushalt wissen, ob und
ggf. in welchem Umfang er dem Kind etwa verordnete Medikamente verabreichen muss.
Der in diesem Zusammenhang vom Vater gestellte Antrag auf Information über die
gesundheitlichen Belange des Kindes ist jedoch zurückzuweisen. Denn insoweit handelt
es sich um einen neuen Gegenstand, der in der Vorinstanz nicht Verfahrensgegenstand
war und über den das Beschwerdegericht daher nicht zu entscheiden hat (vgl.
Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 e, Rz. 51). Ebenso hat der hilfsweise gestellte Antrag
zur Übertragung der Alleinsorge auf den Vater keinen Erfolg. Das Kind befindet sich seit
der Trennung der Eltern im Jahr 2005 ununterbrochen bei der Mutter. Diese kümmert
sich umfassend um das Kind. Beanstandungen insoweit sind nicht hervorgetreten.
Die Äußerungen der Mutter in ihrem als „Widerspruch„ bezeichneten Schreiben vom
19.5.2009 geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Vater
dem Kind gesagt haben soll, es brauche nicht zur Schule zu gehen, es werde sterben,
wenn es fünf Jahre alt werde, hat dies kein Richter des Senats gehört. Im Übrigen stellt
ein Berichterstattervermerk kein „Wort-für-Wort-Protokoll„ dar, sondern gibt lediglich den
wesentlichen Inhalt der Erklärungen der Beteiligten wieder (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz,
FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18, Rz. 11).
Die Beanstandung der Mutter, ihr sei die Tonaufzeichnung des Protokolls nicht
vorgespielt worden, geht fehl. Denn dies ist nicht erforderlich. Die Mutter hat auch, wie
alle Mitglieder des Senats gehört haben, zu Beginn des Termins der Löschung der
Tonaufzeichnung nach Herstellung des Protokolls zugestimmt. Der Senat wird jedoch, da
eine Löschung bisher nicht erfolgt ist, die Tonaufzeichnung erst nach Ablauf der
gesetzlichen Frist löschen.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum