Urteil des OLG Brandenburg vom 12.08.2005
OLG Brandenburg: gesetzliche vermutung, grundstück, gebäude, verordnung, pfarrhaus, gemeinde, pfarrer, öffentlich, indienststellung, widerklage
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 169/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 818 Abs 2 BGB, § 891 Abs 1
BGB, § 988 BGB
Kirchenpatronatsrecht; Grundstückseigentum:
Eigentumsübergang auf Grund kirchlicher Widmung; Anspruch
auf Nutzungsentgelt, Grundbuchberichtigungsanspruch
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 12.08.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des im Grundbuch
von …, auf Blatt 6632 verzeichneten Grundstückes Flur 119, Flurstück 63/1, … in …, ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von …, Blatt 6632
verzeichneten Grundstückes Flur 119, Flurstück 63/1, … in …. Sie nimmt die Beklagte,
die das mit einem Gebäude bebaute, 1401 m² große Grundstück seit jeher unentgeltlich
nutzt, auf Zahlung von Nutzungsentgelt für den Zeitraum 03.10.1990 bis 31.10.2004 in
Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung ihres Eigentums an dem
Grundstück.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte nach Art. IV Ziffer 1 der
„Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der
Gemeinden und Kirchengemeinden“ vom 09.02.1946 (Anlage K 8/Bl. 48), in Kraft
getreten am 20.03.1946, kraft Gesetzes Eigentum an dem Grundstück erworben hat,
und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen der
vorgenannten Vorschrift bezüglich des in Streit stehenden Grundstückes erfüllt sind.
Art. IV Ziffer 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht hat folgenden Wortlaut:
„Staatliche Gebäude und Grundstücke sowie Gebäude und Grundstücke der Provinz, der
Gemeinden und der ehemaligen Kirchenpatrone, die am 31. Januar 1933 in ihrem vollen
Umfange Zwecken der evangelischen oder katholischen Kirche gewidmet waren, gehen
in das Eigentum der nutznießenden kirchlichen Stellen über. Mit dem
Eigentumsübergang erlöschen etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer.“
Artikel IV der Anweisung zur Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht
lautet auszugsweise wie folgt:
"Die kirchliche Widmung ist eine öffentlich-rechtliche Widmung. Hiernach fallen darunter
nicht die Gebäude und Grundstücke, die auf Grund privatrechtlicher Verträge (Miet-.
Pachtverträge usw.) überlassen sind. Bei Nutznießungsrechten aus alter oder älterer
Zeit spricht eine Vermutung für die öffentlich-rechtliche Widmung."
Nach Art. 9 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den
evangelischen Landeskirchen in Brandenburg vom 08.11.1996 (Anlage K 9/Bl. 49 f), dem
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evangelischen Landeskirchen in Brandenburg vom 08.11.1996 (Anlage K 9/Bl. 49 f), dem
durch Gesetz vom 10.03.1997 zugestimmt wurde, wurde die Gültigkeit des
Eigentumsüberganges nach Art. 4 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht
ausdrücklich bestätigt.
Das in Streit stehende Grundstück war bis 1994 ein Anteil an „ungetrennten
Hofräumen“, die mit der Bezeichnung Flur 119, Flur 63 im Grundbuch von … gebucht
waren. Nach Auflösung der ungetrennten Hofräume gemäß Identitätsbescheinigung des
Kataster- und Vermessungsamtes … vom 28.11.1994 wurde das Grundstück am
16.12.1994 als Flurstück 63/1 der Flur 119 in das Blatt 6632 des Grundbuches vom …
eingetragen ( Bl. 21/23). Da in den bei Neufassung der Abteilung I des Grundbuches im
Jahre 1992 vorhandenen alten Unterlagen als Berechtigter des Anteils an den
„ungetrennten Hofräumen“ die Bezeichnung „Gemeinde“ vermerkt war ( Bl. 37), wurde
daraus die Eigentümerstellung der Gemeinde … abgeleitet und diese am 23.11.1992 als
Eigentümerin des Anteils an den „ungetrennten Hofräumen“ im Grundbuch eingetragen.
Im Hinblick darauf, dass die Gemeinde … bereits im Jahre 1947 in den damaligen
Stadtkreis … eingemeindet worden war, wurde die Klägerin auf ihren
Grundbuchberichtigungsantrag vom 01.04.2003 am 26.06.2003 als Eigentümerin des
Grundstückes im Grundbuch eingetragen ( Bl. 26).
Das Grundstück ist seit etwa 1891 mit einem – auch zu Wohnzwecken geeigneten -
Gebäude bebaut, das sog. Giebel- und Supraportalkreuze aus Stein aufweist. Über
Nutzungsart und Widmung des Gebäudes zum nach Art. IV der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht maßgeblichen Stichtag 31.01.1933 streiten die Parteien. Seit
Ende der 60iger Jahre wird das Gebäude jedenfalls als Gemeindehaus von der Pfarre …
genutzt.
Unter dem 17.06.2002 (Anlage B 8/Bl. 204) beantragte die Beklagte unter Hinweis
darauf, dass nicht die eingetragene Gemeinde …, sondern sie Eigentümerin des
Grundstückes nebst aufstehendem Gebäude sei, beim Amtsgericht … - Grundbuchamt -
die entsprechende Berichtigung des Grundbuches. Diesen Antrag wies das Amtsgericht
… durch Beschluss vom 10.07.2002 mit der Begründung zurück, seit dem Jahre 1941 sei
für den Anteil an den „ungetrennten Hofräumen“ die Gemeinde … als Eigentümerin im
Grundbuch eingetragen (Anlage B 9/Bl. 206 f).
Erstmals mit Schreiben vom 16.09.2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, wies
auf ihr Eigentum hin und bat um Aufklärung, auf welcher Grundlage die Beklagte das
Grundstück nutze (Anlage K 3/Bl. 40).
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 14.10.2004 (Anlage K 4/Bl. 41) mit, dass das
Grundstück (Flurstück 63/1) seit jeher als Pfarrgrundstück der evangelischen
Kirchengemeinde … genutzt werde und es sich bei dem auf dem Grundstück
befindlichen Gebäude um das Pfarr- und Gemeindehaus handele, das ca. 1880 durch die
Kirchengemeinde errichtet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
vorbezeichnete Schreiben Bezug genommen.
Die Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 23.11.2004 (Anlage K 5/Bl. 42 ff) mit, dass
die Eigentümerstellung der Beklagten bislang nicht nachgewiesen sei, verwies vielmehr
auf die aus ihrer Eintragung im Grundbuch gemäß § 891 BGB folgende gesetzliche
Vermutung und bezifferte ihre Nutzungsentschädigungsanspruch betreffend den
Zeitraum 03.10.1990 bis 31.10.2004 auf 28.756,11 €. Weiterhin heißt es auf Seite 2
oben des Schreibens auszugsweise wie folgt:
"... Offenbar war man bei der Erstellung dieses Grundstücksblatts (vermutlich um 1950)
im Glauben, das Pfarrhaus befände sich auf dem kircheneigenen Flurstück 64. Es ist
jedoch unbestritten, dass dieses auf dem ehemaligen Flurstück 63 und jetzigen
Flurstücks 63/1 errichtet ist."
Mit einem am 17.12.2004 beim Amtsgericht … eingegangenen Mahnantrag leitete die
Klägerin wegen des Betrages von 28.756,11 € das gerichtliche Mahnverfahren gegen die
Beklagte ein, in dessen Verlauf am 17.01.2005 der beantragte Mahnbescheid erging, der
der Beklagten am 08.02.2005 zugestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 17.01.2005 (Anlage K 7/Bl. 47) berief sich die Beklagte gegenüber der
Klägerin auf einen gesetzlichen Eigentumsübergang an dem Grundstück nebst Gebäude
nach Art. IV Ziffer 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht unter Hinweis
darauf, dass das Gebäude von der evangelischen Kirchengemeinde … gebaut und am
31.01.1933 auch kirchlichen Zwecken gedient habe. Letzteres führte sie mit Schreiben
vom 30.03.2005 (Anlage K 10/Bl. 63) weiter aus und legte als Nachweis für die
Besetzung der Pfarrstelle in … im Zeitraum 1927 bis 1932 durch den Pfarrer W… einen
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Besetzung der Pfarrstelle in … im Zeitraum 1927 bis 1932 durch den Pfarrer W… einen
Auszug aus dem evangelischen Pfarrerbuch aus dem Jahre 1941 für die Mark
Brandenburg vor. Eine Entwidmung des Gebäudes als Pfarr- und Gemeindehaus habe
weder vor dem 31.01.1933 noch danach stattgefunden.
Die Klägerin berechnet das mit der vorliegenden Klage geltend gemachte
Nutzungsentgelt analog eines für die Nutzung des Grundstückes üblichen Erbbauzinses,
mit der Begründung, dass die Beklagte in der Vergangenheit faktisch alle
Eigentümerpflichten, insbesondere die notwendigen Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten am Gebäude, selbst vorgenommen habe. Den
Jahresnutzungswert beziffert sie mit 4,5 % des mit 36,00 €/m² angegebenen
Bodenrichtwertes für vergleichbare Grundstücke in …, abzüglich eines 10prozentigen
Abschlages wegen der Größe und des Zuschnittes des Grundstückes, mithin auf
2.042,66 € (= 4,5 % von 32,40 € x 1.401 m²). Wegen der Einzelheiten der Berechnung
der Klageforderung wird auf die Seiten 4 und 5 der Anspruchsbegründung vom
19.04.2005 Bezug genommen.
Die Klägerin hat sich wegen ihrer Eigentümerstellung an dem Grundstück auf die
gesetzliche Vermutung des § 891 BGB berufen und behauptet, dass die Beklagte das
Grundstück seit dem 03.10.1990 unberechtigt und - was unstreitig ist – unentgeltlich
nutze. Sie hat einen Eigentumserwerb der Beklagten kraft Gesetzes nach Art. IV Ziffer 1
der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht in Abrede gestellt, mit der Begründung,
die Beklagte habe die hierfür erforderlichen Voraussetzungen einer Widmung des
Gebäudes für kirchliche Zwecke zum Stichtag 31.01.1933 nicht nachgewiesen. Die
kirchliche Widmung geschehe durch feierliche Indienststellung und Ingebrauchnahme der
jeweiligen Gegenstände für den kirchlichen Auftrag oder für einen besonderen kirchlichen
Zweck. Der Nachweis einer derartigen feierlichen Indienststellung sei nicht erbracht. Der
bloße Einbau der Kreuze im Giebel und über der Eingangstür stelle keine für einen
kirchlichen Widmungsakt erforderliche feierliche Indienststellung dar. Das Gebäude sei
schlicht als Wohnhaus errichtet und jahrzehntelang als solches genutzt worden. Eine
Nutzung des Gebäudes als Pfarr- und Gemeindehaus zum 31.01.1933 werde bestritten,
eine solche habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, insbesondere nicht durch den
Auszug aus dem evangelischen Pfarrerbuch für die Mark Brandenburg von 1941. Aus
diesem ergebe sich nicht, dass der Pfarrer W… das Gebäude auch als Pfarrhaus genutzt
habe. Selbst wenn der Pfarrer W… dort gewohnt haben sollte, könne daraus eine
Nutzung zu kirchlichen Zwecken nicht zwingend hergeleitet werden, da die Nutzung auch
auf der Grundlage eines Mietvertrages erfolgt sein könne. Gegen eine kirchliche
Widmung des Grundstückes spreche auch die fehlende Eintragung von
Nutznießerrechten im Grundbuch. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass
ein etwaiger Grundbuchberichtigungsanspruch der Beklagten verwirkt sei.
Die Beklagte hat im Wesentlichen die in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vertretene
Auffassung wiederholt, nämlich dass mit dem in der grundbuchlichen Voreintragung
betreffend die Person des Eigentümers verwendete Begriff „Gemeinde“ auch die
Kirchengemeinde, nicht lediglich die Ortsgemeinde gemeint gewesen sein könne.
Letztlich könne dies dahinstehen, da sie jedenfalls kraft Gesetzes gemäß Art. IV der
Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht Eigentümerin des Grundstücks geworden
sei. An der kirchlichen Widmung des Gebäudes als Pfarrhaus könnten insbesondere
aufgrund der angebrachten Giebel- und Supraportalkreuze keine vernünftigen Zweifel
bestehen. Aufgrund der seit jeher für Pfarrer geltenden Residenzpflicht sei
selbstverständlich, dass das Gebäude zum Stichtag 31.01.1933 als Pfarrhaus genutzt
worden sei. Für ihre Behauptung, dass das Haus seit alters her als Pfarrhaus gedient
habe, hat sie sich auf das Zeugnis dreier in den Jahren 1921, 1931 und 1933 geborener
Gemeindemitglieder berufen sowie vorab entsprechende schriftliche Erklärungen
eingereicht (Anlagen B 1 bis B 3/Bl. 84 ff). Schließlich hat sie zur Untermauerung ihres
Vorbringens zum einen Bezug genommen auf eine aus der Sütterlinschrift übersetzte
Abschrift vom 15.11.1908 aus einem sog. Protokollbuch, in der auf die feierliche
Einführung des Pfarrers S… in das Amt als Pfarrer der Pfarrei … und die Zuweisung der
Amtswohnung mit Nebengebäude und Garten Bezug genommen wird (Anlage B 4/Bl.
200); sowie zum anderen auf eine Abschrift des Protokolls des Gemeindekirchenrates …
vom 05.12.1915 (Anlage B 5/Bl. 201) über eine durch den Superintendenten aus …
durchgeführte Kirchenvisitation in … und den in diesem Zusammenhang erstellten
Bericht über den Zustand des Pfarrhauses in … (Anlage B 6/Bl. 202). Zudem hat sie
unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 der kirchlichen Bauordnung vom 26.03.1999 (Anlage
B 7/Bl. 163) die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die rechtliche Bedeutung einer
Widmung verkenne, da nach der genannten Vorschrift bei Pfarrhäusern,
Gemeindehäusern und sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden die
erstmalige Ingebrauchnahme als Widmung gelte. Ferner hat sie die Einrede der
Verjährung und den Einwand der Verwirkung erhoben.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstückes
sei, wofür die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB spreche, welche die Beklagte
nicht widerlegt habe.
Sie habe den Vollbeweis des Fehlens des eingetragenen Rechtes nicht geführt.
Zum einen habe sie nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt, dass die
Grundbuchberichtigung auf die Klägerin zu Unrecht erfolgt sei, weil mit der
Voreintragung „Gemeinde“ nicht die Gemeinde … gemeint gewesen sei.
Auch einen Eigentumserwerb kraft Gesetzes gemäß Art. IV der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Insbesondere habe
sie nicht dargelegt, dass zum maßgeblichen Stichtag die erforderliche Widmung zu
kirchlichen Zwecken vorgelegen habe. Nach dem hier maßgeblichen öffentlich-
rechtlichen Sprachgebrauch sei eine Widmung die Indienststellung einer Sache. Die
Widmung habe Verwaltungsaktqualität. Eine zu kirchlichen Zwecken zu widmende Sache
teile im hier relevanten Bereich die Anforderungen einer Widmung, die bei allen
öffentlichen Sachen erfüllt sein müssten. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass
für den Rechtsbegriff der Widmung die Maßstäbe der kirchlichen Bauordnung
heranzuziehen seien. Die staatliche Rechtsordnung verstehe unter dem Begriff
„Widmung“ etwas anderes als die bloße erstmalige Ingebrauchnahme.
Auch eine Widmung aus so genannter „unvordenklicher Verjährung“ komme nicht in
Frage, da der erforderliche Zeitrahmen eines Zeitraumes von etwa zwei Generationen
nicht gegeben sei.
Eine Vindikationslage sei seit dem 03.10.1990 durchgängig gegeben, weil kein
zwischenzeitlicher Eigentumsübergang auf die Klägerin, sondern lediglich eine
berichtigende Eintragung der Klägerin erfolgt sei.
Die Klägerin könne daher Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen, welche hier
angesichts der konkret gezogenen Nutzungen in einem Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2
BGB bestünden, welcher am ehesten durch einen vergleichbaren Erbbauzins
beschrieben werde. Die Berechnung des Erbbauzinses sei unstreitig geblieben.
Der geltend gemachte Nutzungsentgeltanspruch sei schließlich auch nicht verjährt.
Da die Klägerin Eigentümerin des Grundstückes sei, bleibe die auf Feststellung der
Eigentümerstellung der Beklagten gerichtete Widerklage ohne Erfolg.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung sowie der Stattgabe ihrer
Widerklage weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt, dass das Landgericht sich mit diesem nur
unzureichend auseinandergesetzt habe. Weiterhin beanstandet sie, dass der vom
Landgericht unterstellte öffentlich-rechtliche Sprachgebrauch für den Begriff „Widmung“
im Jahre 1946 nicht existiert habe. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen „echten
Widmungsakt“ gefordert. Vielmehr sei die Ingebrauchnahme des Pfarrhauses als durch
schlüssiges Handeln erklärte Widmungsverfügung anzusehen. Zum Beleg ihres
Vorbringens, dass das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude bereits weit vor dem
Stichtag 31.01.1933 als Pfarrhaus genutzt und damit kirchlichen Zwecken gedient habe,
nimmt sie erstmals in der Berufungsbegründung Bezug auf einen Auszug aus dem
Kirchenbuch H. vom 11.01.1885 (Anlage B 12/Bl. 166) sowie mit ihrem Schriftsatz vom
21.03.2006 auf einen Bericht des Bausachverständigen Dr.-Ing. St. vom 15.08.1917
(Anlage B 14 / Bl. 219ff) sowie einen Vermerk der evangelischen Superintendentur vom
23.11.1927 über den Abschluss von Instandsetzungsarbeiten am Pfarrhaus (Anlage B
15/Bl. 225 ).
Die Beklagte beantragt.
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.08.2005 (Az. 12 O 72/05)
aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage festzustellen, dass sie
Eigentümerin des im Grundbuch von …, Blatt 6632, Flur 119, Flurstück 63/1
verzeichneten Grundstückes ist.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweist insbesondere erneut darauf, dass die
Beklagte eine kirchliche Widmung des Grundstückes nebst Gebäude zum Stichtag nicht
nachgewiesen habe. Die von der Beklagten vorgelegten Nachweise aus den
Kirchenbüchern belegten zwar, dass es im damaligen … eine Pfarrstelle gegeben habe.
Dass sich diese auf dem streitgegenständlichen Grundstück und im
streitgegenständlichen Gebäude befunden habe, werde jedoch in Abrede gestellt. Durch
den seitens der Beklagten als Anlage B 10/Bl. 209f vorgelegten Auszug aus dem
Grundstücksverzeichnis zum Nachbargrundstück Flurstück 64 der Flur 115 sei belegt,
dass sich das Pfarrhaus auf dem Flurstück 64, nicht indessen auf dem Flurstück 63,
befunden habe. Demgemäß spreche der eigene Vortrag der Beklagten gegen ihre
Behauptung, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück zum Stichtag
31.01.1933 ein Pfarrhaus oder Gemeindehaus befunden habe. Sie vertritt die
Auffassung, dass für die Auslegung des Begriffes „Widmung“ im Sinne der Verordnung
über das Kirchenpatronatsrecht nicht auf die kirchliche Bauordnung aus dem Jahre 1999
abgestellt werden könne. Auch aus der feierlichen Einführung des Pfarrers S. am
15.11.1908 lasse sich nicht auf eine Widmung des streitgegenständlichen Gebäudes
schließen. Im Protokoll vom 15.11.1908 fehle jeglicher Hinweis auf die Lage der
Amtswohnung. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz zur Nutzung vor
1908 vorgetragen habe, sei dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr
zulassungsfähig. Die widerklagend erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da sie
gegenüber einer Leistungsklage gerichtet auf Berichtigung des Grundbuches subsidiär
sei.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat auch in der Sache selbst in vollem
Umfange Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines
Nutzungsentgeltes in Höhe von 28.756,11 € aus § 988 BGB zu, da zwischen den
Parteien kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht. Die Beklagte hat die sich aus der
Grundbucheintragung nach § 891 Abs. 1 BGB ergebende gesetzliche Vermutung des
Eigentums der Klägerin an dem streitgegenständlichen Grundstück Flur 119, Flurstück
63/1, … in … widerlegt. Der Senat ist nach umfassender Würdigung aller in Betracht zu
ziehenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte davon überzeugt, dass die
Beklagte mit Inkrafttreten der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht am
20.03.1946 kraft Gesetzes das Eigentum an dem Grundstück erworben hat.
Im Einzelnen:
1. Zwar hat die Beklagte nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihre
Rechtsvorgängerin, die Pfarrgemeinde …, bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung
über das Kirchenpatronatsrecht Eigentümerin des Grundstückes war. Denn vor der
Neufassung der Abteilung I des Grundbuches und Eintragung der Gemeinde … am
23.11.1992 als Eigentümerin im Grundbuch war - was unstreitig ist - in den alten
Grundbüchern als Eigentümerbezeichnung lediglich "Gemeinde" vermerkt. Dafür, dass
damit nicht die Ortsgemeinde …, sondern die Pfarrgemeinde … gemeint gewesen sein
könnte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich bzw. von der Beklagten
dargetan. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag der Beklagten dazu, aufgrund
welches konkreten Erwerbstatbestandes die Pfarrgemeinde … das Eigentum an dem
Anteil an den "ungetrennten Hofräumen" vor dem 20.03.1946 erlangt haben soll.
2. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat das Eigentum an dem Grundstück allerdings
nach Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht erworben.
Dieser Vorschrift kam, soweit Gebäude und Grundstücke zum maßgeblichen Stichtag
am 31.01.1933 kirchlichen Zwecken gewidmet waren, eigentumszuweisende Wirkung zu
(BGH, Urteil vom 23.01.2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362 ff; Brandenburgisches
Oberlandes-gericht, Urteil vom 05.06.2003, 5 U 205/01), was im Übrigen zwischen den
Parteien auch außer Streit steht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin fiel das Grundstück auch in den sachlichen
Anwendungsbereich der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht. Denn es steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass das in dem Gebiet der ehemaligen Provinz Mark
Brandenburg gelegene Grundstück am 31.01.1933 in vollem Umfange kirchlichen
Zwecken gewidmet war.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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a) Der Begriff der kirchlichen Widmung ist in Art. IV der Anweisung zur Ausführung der
Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht definiert. Danach ist die kirchliche Widmung
eine öffentlich-rechtliche Widmung. Nach der weiteren Begriffsdefinition liegt eine
öffentlich-rechtliche Widmung nicht vor, wenn ein - auch kirchlich genutztes - Gebäude
aufgrund privatrechtlicher Verträge (Miet-, Pachtverträge) überlassen wurde. Nach Satz
3 wird bei am 31.01.1933 noch bestehenden Nutznießungsrechten aus "alten oder
älteren Zeiten" die öffentlich-rechtliche Widmung vermutet.
Da es im Streitfall - anders als in dem dem BGH (a.a.O.) zur Entscheidung vorliegenden
Fall - an einer Eintragung eines Nutzungsrechtes zu Gunsten der Pfarrgemeinde … im
Grundbuch fehlt, stellt sich in der Tat auch die von den Parteien aufgeworfene Frage,
welchen Voraussetzungen eine kirchliche Widmung im Sinne von Art. IV der Verordnung
über das Kirchenpatronatsrecht unterliegt.
Es entspricht insoweit herrschender Auffassung in der Staatskirchenlehre, dass die
Grundsätze des Rechts der öffentlichen Sachen auch für die kirchlichen öffentlichen
Sachen gelten (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 301), was im
Übrigen auch im Einklang mit Art. IV Satz 1 der Anweisung zur Ausführung der
Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht steht.
Die Geltung der Grundsätze des Rechtes der öffentlichen Sachen führt dazu, dass die
betroffenen Gegenstände mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet sind, die
das grundsätzlich fortbestehende privat-rechtliche Eigentum überlagert und den
Eigentümer verpflichtet, die Benutzung der Sache im Rahmen ihrer spezifischen
kirchlichen Zweckbestimmung zu dulden (von Campenhausen, a.a.O.). Wegen dieser
Rechtsfolgen muss die Entstehung einer kirchlichen öffentlichen Sache hinreichend
objektivierbar sein (von Campenhausen, a.a.O., S. 302; BayObLGZ 1967, 93, 99). Es
muss ein Willensakt erkennbar sein, der einem für den weltlichen Rechtsverkehr
unverzichtbaren Mindeststandard von Bestimmtheit und Objektivierbarkeit genügt ( von
Campenhausen, a.a.O., S. 303 ).
Diese Willenserklärung, durch die die Sache zu einer „öffentlichen“, d. h. dem
öffentlichen Recht unterworfenen Sache erklärt wird, stellt die sog. Widmung dar. Erst
durch diesen Rechtsakt wird eine Sache zu einer öffentlichen bzw. - wie hier - kirchlichen
Sache im Rechtssinne. Die Widmung wirkt insoweit konstitutiv (Wolff/Bachof/Stober,
Verwaltungs-recht, Band II. 6. Aufl., § 76, Rz. 1). Zu der Widmung als der Willenserklärung
muss noch die rein tatsächliche Indienststellung hinzutreten, damit die Widmung
rechtliche Wirksamkeit erlangt. Die Indienststellung stellt eine bloßen Realakt dar
(Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Rz. 21; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I,
AT, S. 387).
Indessen ist die Widmung ungeachtet ihrer Rechtswirkungen im staatlichen Bereich eine
kirchliche Angelegenheit (von Campenhausen, a.a.O., S. 302). Dieser kirchliche
Charakter der Widmung hat auch zur Folge, dass es den Kirchen überlassen bleibt, in
welcher Form sie eine Widmung vornehmen (a.a.O., S. 303). Soweit nach
innerkirchlichem Recht keine besondere Form der Widmung ( Konsekration, Benediktion)
vorgeschrieben ist, kann die Widmung mit der Indienststellung, sofern diese durch einen
zuständigen Vertreter der Kirche vorgenommen wird, zusammenfallen (BayObLG, a.a.O.,
S. 99).
Da öffentliches Sachenrecht bloßes Statusrecht ist, bedarf die Widmung außerdem der
Zustimmung des Eigentümers, soweit - wovon wie hier auszugehen ist - der zu
widmende Gegenstand nicht im Eigentum der widmenden Religionsgemeinschaft steht
(von Campenhausen, S. 302; BayObLG, a.a.O.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Rz. 24).
Ausreichend ist zwar ein formloses (auch konkludentes) Einverständnis des
Eigentümers, ein konkludentes Einverständnis ist aber nur dann wirksam, wenn sich ihm
zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Berechtigte unwiderruflich mit der Nutzung der
Fläche für kirchliche Zwecke einverstanden ist (Wolff/Bachof/Stober, a.a.O.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte den Nachweis einer Widmung des Grundstückes zu kirchlichen Zwecken per
Stichtag 31.01.1933 jedenfalls bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller Erwägungen
im Ergebnis erbracht.
(1) Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte die Voraussetzungen einer
öffentlich-rechtlichen Widmung, nämlich einen nach außen hinreichend bestimmten und
objektivierbaren Willensakt sowie eine entsprechende Zustimmung des Eigentümers
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objektivierbaren Willensakt sowie eine entsprechende Zustimmung des Eigentümers
nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat. Ob, wann und aus welchem Anlass die
Gemeinde … der Pfarre … das Grundstück zur Nutzung überlassen hat, ist nicht
dargetan, so dass eine Widmung zu kirchlichen Zwecken in Form eines Aktes nicht
festgestellt werden kann.
Allerdings steht allein dieser Umstand der Annahme eines Eigentumserwerbs nach Art.
IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht nicht entgegen.
Denn - wie bereits ausgeführt - die Widmung ist grundsätzlich eine kirchliche
Angelegenheit, mit der Folge, dass die Form der Widmung den Kirchen und
Religionsgemeinschaften überlassen bleibt, hier also gewisse Modifizierungen im
Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Widmung möglich sein müssen und die
Widmung mit dem Realakt der Indienststellung zusammenfallen kann.
Danach stellt jedenfalls die am 15.11.1908 unstreitig erfolgte Amtseinführung des
Pfarrers S. in das Amt als Pfarrer der Parochi … und die Übergabe der Amtswohnung mit
Nebengebäuden und Garten einen Akt dar, dem zugleich die Qualität einer Widmung des
Pfarrhauses und seiner Indienststellung beizumessen ist.
Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, im Protokoll über die
Amtseinführung des Pfarrers S. fehle jeglicher Hinweis auf die Lage der Amtswohnung
und es sei zudem nicht belegt, dass sich die Amtswohnung des Pfarrers S. in dem, auf
dem streitgegenständlichen Grundstück aufstehenden Gebäude befunden habe, greift
nicht durch.
Die Klägerin verkennt, dass dem Pfarrer S. nach dem unwidersprochen gebliebenen
Inhalt der Protokollabschrift (Anlage B 4/Blatt 200) das Amt als Pfarrer der Pfarre …
übertragen und ihm die "zur hiesigen Pfarre" gehörende Amtswohnung übergeben
wurde. Dies lässt vor dem Hintergrund, dass in der Pfarrgemeinde … unstreitig bereits
1891 ein Pfarr- und Gemeindehaus errichtet worden ist, keinen vernünftigen Zweifel
daran zu, dass dem neuen Pfarrer der Pfarre … dann auch das zu seiner Pfarre
gehörende Pfarrhaus übergeben wurde. Diese Annahme wird schließlich auch durch den
unwidersprochen gebliebenen Inhalt der Protokollabschrift des Gemeindekirchenrates …
vom 05.12.1915 (B 5/Blatt 201) bekräftigt. Denn dieses ist nicht nur von dem Pfarrer S.
unter Angabe "…, 13.12.1915" unterzeichnet, es nimmt auch ausdrücklich Bezug auf
eine "im Pfarrhaus zu …" stattgefundene Sitzung des Gemeindekirchenrates und in der
Anlage 3 zum Protokoll (B 6/Blatt 202) auf die "Pfarre in …", die so beschrieben wird,
dass sie aus "Wohnhaus, Scheune und Wirtschaftsgebäude, das Wohnhaus 1891 erbaut
aus rohen, ungeputzten Mauersteinen" besteht. Davon, dass das unter Ziffer 2 der
Anlage 3 zum Protokoll detailliert beschriebene Pfarrhaus vom Pfarrer S. auch als
Amtswohnung, und damit zu kirchlichen Zwecken genutzt worden ist, ist nach alledem
unzweifelhaft auszugehen.
Soweit die Klägerin bestreitet, dass es sich bei dem in den vorbezeichneten Unterlagen
erwähnten Pfarrhaus um das auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufstehende
Gebäude handelt, ist auch dies unbehelflich, da das Bestreiten nicht nur gleichsam "ins
Blaue hinein" erfolgt, sondern sich die Klägerin damit auch in Widerspruch zu ihrem
eigenen vorgerichtlichen Erklärungen im Schreiben vom 23.11.2004 (K 5/Blatt 42 f)
setzt, wo es auf Seite 2 am Ende des ersten Absatzes heißt: "..., das Pfarrhaus befände
sich auf dem kircheneigenen Flurstück 64. Es ist jedoch unbestritten, dass dieses auf
dem ehemaligen Flurstück 63 und jetzigen Flurstück 63/1 errichtet ist."
Das bloß pauschale Bestreiten kann aber auch deswegen keine Berücksichtigung finden,
weil nicht ansatzweise ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend nachvollziehbar
dargelegt worden ist, auf welchem Grundstück sich das in den alten Protokollabschriften
beschriebene Pfarrhaus denn ansonsten befunden haben soll und seit wann und warum
es nunmehr nicht mehr dort steht. Die Bezugnahme auf die Anlage B 10/Blatt 209 ff d.
A. ist ebenfalls ungeeignet. Unabhängig davon, dass die Beklagte - worauf sie im 1.
Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.03.2006 zu Recht hinweist - zu keinem
Zeitpunkt behauptet hat, dass sich das Pfarrhaus auf dem Flurstück 64 befunden hat,
müsste die Klägerin, um ihrem Vorbringen hinreichende Substanz zu verleihen, konkret
darlegen, dass es sich bei dem in der Anlage B 10 beschriebenen Pfarrhaus nicht um
das auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufstehende Gebäude handelt. Hieran
fehlt es indessen.
Steht somit fest, dass es sich bei dem auf dem Flurstück 63/1 befindlichen Gebäude um
das in den überreichten Unterlagen beschriebene, im Jahre 1891 erbaute Pfarrhaus der
Pfarrgemeinde … handelt, wofür auch die im Giebel und über dem Eingang
angebrachten Kreuze sprechen, und ist jedenfalls die im Jahre 1908 erfolgte Übergabe
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angebrachten Kreuze sprechen, und ist jedenfalls die im Jahre 1908 erfolgte Übergabe
des Gebäudes an den Pfarrer S. als Widmungsakt zu werten, so sind auch keinerlei
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 31.03.1933,
eine Entwidmung stattgefunden hätte. Hiergegen spricht insbesondere der unstreitige
Umstand, dass im Zeitraum 1927 bis 1932 der Pfarrer W. die Pfarrstelle in … als Pfarrer
betreute und ihm - wie die Beklagte auf Seite 3 oben des erstinstanzlichen Schriftsatzes
vom 07.07.2005 ( Bl. 98 d. A.) unbestritten geblieben vorgetragen hat - ab dem
26.12.1933 ein Pfarrer K. folgte.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin,
die Gemeinde …, der faktischen Nutzung des Grundstückes durch die Pfarrgemeinde …,
insbesondere seiner Bebauung mit dem Pfarrhaus im Jahre 1891, widersprochen hätte,
so dass jedenfalls von ihrem konkludenten Einverständnis mit der Nutzung für kirchliche
Zwecke auszugehen ist.
(2) Aus diesem Umstand lässt sich - trotz einer fehlenden Eintragung eines
Nutznießungsrechtes zu Gunsten der Pfarrgemeinde … im Grundbuch - im Übrigen auch
eine tatsächliche Vermutung dafür ableiten, dass das in Streit stehende Grundstück
nebst aufstehendem Gebäude am 31.01.1933 kirchlichen Zwecken gewidmet war.
Angesichts des Umstandes, dass das Grundstück bereits 1891 mit dem Pfarrhaus
bebaut wurde und es danach bis zum Stichtag und auch darüber hinaus als
Pfarrgrundstück genutzt wurde, ohne dass die Gemeinde … hiergegen Einwände
erhoben hätte, begründet die bis zum 31.01.1933 über Jahrzehnte hinweg andauernde
widerspruchslose faktische Nutzung zweifelsfrei eine starke, sich zur Gewissheit
verdichtende tatsächliche Vermutung für das Bestehen eines Nutznießungsrechtes im
Sinne von Ziffer IV. Satz 3 der Anweisung zur Ausführung der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht und demzufolge auch für eine zuvor erfolgte Widmung zu
kirchlichen Zwecken. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit den in der
vorgenannten Regelung bezeichneten „Nutznießungsrechten aus alter oder älterer Zeit“
nur eingetragene Rechte gemeint sein sollten.
Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen übte die Pfarrgemeinde … am
31.01.1933 ein Nutznießungsrecht an dem Grundstück - wenn nicht ein solches aus
"älterer" so doch jedenfalls ein solches aus "alter Zeit" im Sinne von Ziffer IV Satz 3 der
Anweisung zur Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht aus.
Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass
das Grundstück der Pfarrgemeinde … aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur
Nutzung übergeben wurde.
Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Nutzung kein privatrechtlicher Vertrag
zugrunde lag, ist zwar die Beklagte. Da es sich aber um einen Negativbeweis handelt,
nämlich, dass die Nutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erfolgt ist, dürfen
die Anforderungen an die Darlegung und Beweisführung nicht überspannt werden. Die
Beklagte hat daher dadurch ihrer Darlegungslast genügt, dass sie vorgetragen hat, zu
keinem Zeitpunkt einen Miet- oder Pachtvertrag mit der Gemeinde … geschlossen zu
haben, wofür auch spricht, dass sie unstreitig zu keiner Zeit ein Nutzungsentgelt zahlte.
Es war nunmehr Sache der Klägerin, weitere Indizien darzulegen, aus denen gleichwohl
die Möglichkeit des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages geschlussfolgert
werden kann. Diese hätte die Beklagte als darlegungspflichtige Partei dann widerlegen
müssen (BGH, NJW-RR 1993, 746). Konkrete Anhaltspunkte für einen Vertragsschluss hat
die Klägerin allerdings nicht dargelegt.
(3) An die vorstehenden Ausführungen zu (2) anknüpfend kann eine Widmung des
Grundstücks zu kirchlichen Zwecken im Streitfall aber auch kraft "unvordenklicher
Verjährung" angenommen werden.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
Voraussetzung des Nachweises eines Rechtes durch "unvordenkliche Verjährung" ist,
dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht
besessen worden ist und dass für weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen
anderen Zustand seit Menschengedenken bestand (BGHZ 16, 234, 238; BayObLGZ 94,
129, 139).
Dieser vorgegebene zeitliche Rahmen betraf jedoch sämtlichst Fälle, in denen es um
über den Gemeingebrauch hinausgehende Wasserbenutzungs- bzw. Stau- und
Wasserableitungsrechte an öffentlichen Gewässern ging. Er ist nach Auffassung des
Senates indessen nicht strikt auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, in dem es
um die bauliche Nutzung eines Grundstückes geht, die erst 1891 durch den Bau des
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um die bauliche Nutzung eines Grundstückes geht, die erst 1891 durch den Bau des
Pfarrhauses begann.
(4) Unter Zugrundelegung der vorstehend unter (1) bis (3) aufgeführten Erwägungen ist
der Senat nach alledem im Rahmen einer Gesamtschau davon überzeugt, dass das
Grundstück am 31.01.1933 kirchlichen Zwecken gewidmet war und die Beklagte danach
mit Inkrafttreten der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht am 20.03.1946 kraft
Gesetzes Eigentum an dem Grundstück erworben hat.
Der auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes gerichteten Klage der Klägerin war danach der
Erfolg zu versagen, da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB
widerlegt hat.
3. Steht danach fest, dass die Beklagte Eigentümerin des Flurstückes 63/1 der Flur 119
der Gemarkung …, so ist auch ihre auf Feststellung des Eigentums gerichtete
Widerklage zulässig und begründet.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die von der Beklagten widerklagend erhobene
Feststellungsklage gegenüber einer auf Berichtigung des Grundbuches gerichteten
Leistungsklage grundsätzlich subsidiär ist. Es entspricht jedoch gefestigter Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur, dass ausnahmsweise - trotz möglicher Leistungsklage -
das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage dann bejaht werden kann, wenn
schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil die beklagte
Partei erwarten lässt, dass sie schon auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird, so z.B.
bei einer Behörde bzw. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. So liegt der Fall hier. Die
Klägerin lässt als öffentlich-rechtliche Körperschaft erwarten, dass sie bereits auf ein
Feststellungsurteil einer Grundbuchberichtigung zustimmen würde. Diese Einschätzung
wurde vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2006 ausdrücklich
angesprochen und mit den Parteien ausführlich erörtert, ohne dass die Klägervertreterin
ihrer Richtigkeit entgegengetreten wäre.
Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der von der Klägerin erhobene Einwand
der Verwirkung des Grundbuchberichtigungsanspruches im Ergebnis nicht durchgreift.
Zwar kann auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB verwirkt werden
(BGHZ 122, 308 ff). Allerdings war die Beklagte vor dem 03.10.1990 aus politischen
Gründen gehindert, den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen. Der
Zeitraum nach Eintragung der Gemeinde … im Jahre 1992 bis zum Antrag der Beklagten
auf Grundbuchberichtigung im Jahre 2002 reicht zur Annahme einer Verwirkung nicht
aus. Dem Grundbuchberichtigungsanspruch der Beklagten steht auch nicht der
Umstand entgegen, dass das Amtsgericht … ihren am 17.06.2002 gestellten
Grundbuchberichtigungsantrag durch Beschluss vom 10.07.2002 zurückgewiesen hat.
Dieser Beschluss ist nicht geeignet, hinsichtlich des materiell-rechtlich bestehenden
Grundbuchberichtigungsanspruches der Beklagten Rechtskraftwirkung zu entfalten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des
Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.313,92 € festgesetzt.
Der Streitwert richtet sich vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nach dem Wert der
Widerklage, da dieser höher als der Wert der Klage ist. Der Streitwert der auf Feststellung
des Eigentums der Beklagten gerichteten Widerklage ist analog § 6 ZPO zu bestimmen,
also nach dem geschätzten Verkehrswert des Grundstückes (Zöller-Herget, ZPO, 25.
Aufl., § 3, RZ. 16 Stichwort "Feststellungsklage"). Der Verkehrswert des Gebäudes ist
nicht einzubeziehen, da insoweit die „Berechtigung“ der Beklagten außer Streit steht.
Der Bodenwert des Grundstücks beträgt unter Zugrundelegung der Ausführungen der
Klägerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 19.04.2005 ( Bl. 15 d. A. ) 45.392,40 €.
Abzüglich des 20%igen Abschlages ergibt sich der Wert von 36.313,92 €.
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