Urteil des OLG Brandenburg vom 26.11.2009

OLG Brandenburg: gemeinsame elterliche sorge, ärztliche behandlung, jugendamt, psychotherapeutische behandlung, eltern, rückführung, entzug, anhörung, gefahr, haushalt

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 169/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1666 BGB, § 1666a BGB
Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen Streitereien unter
den Kindeseltern und Verhaltensauffälligkeiten des Kindes
Tenor
1. Die befristete Beschwerden der Kindeseltern vom 21. Dezember 2009 (Kindesmutter)
bzw. vom 08. Februar 2010 (Kindesvater) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad
Liebenwerda vom 26. November 2009 werden zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Die Kindeseltern leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus ihrer Beziehung ist
der Sohn T… J…, geboren am ... September 2003, hervorgegangen. Unter dem 21.
Oktober 2003 hat die Kindesmutter zugunsten des Kindesvaters eine Erklärung über die
gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB abgegeben.
Die Kindesmutter war nach ihrer Ausbildung zur Kinderkrankenschwester als
Krankenpflegerin, der Kindesvater in der Landwirtschaft als Landwirt tätig. Die Familie ist
dem Jugendamt etwa seit dem Jahr 2006 bekannt. Es kam innerhalb der Familie zu – vor
allem seitens der Kindesmutter geführten – brüllenden und tobenden
Auseinandersetzungen, die z.T. in Handgreiflichkeiten gegenüber dem Kindesvater (u.a.
Werfen mit Stein- und Dachziegeln nach ihm) übergingen und polizeiliche Einsätze nach
sich zogen. Kontakte des Jugendamtes mit den Kindeseltern gestalteten sich dabei
durchgängig als schwierig.
Durch die Leitung der …-Kindertagesstätte , die T… besuchte, wurden in 2008
Verhaltensauffälligkeiten des Kindes bemerkt. T… kotete und nässte verstärkt ein.
Nachfolgend begab sich T… in ärztliche Behandlung wegen des Verdachts auf
Drangsymptomatik bei eingeschränkter Blasenkapazität. Diesbezüglich verordnete
Medikamente wurden seitens der Kindeseltern lediglich unregelmäßig verabreicht. Die
aufgegebene Protokollierung von Trink- und Urinmenge bei dem Sohn wurde nicht
ordnungsgemäß vermerkt.
T… entwickelte zudem ein hundeähnliches Verhalten (Schnüffeln auf dem Boden,
Trinken wie ein Hund). Ferner wurden bei T… über übliche Verletzungen hinausgehende
Verletzungen (ein bis in den Genitalbereich hineinreichender Sonnenbrand, blaue
Flecken, eine Schramme an der Nase, abgeschürfte Hände und ein angeschwollener
Zeigefinger der rechten Hand) festgestellt. Entsprechende Hinweise der
Kindertagesstätte gegenüber der Kindesmutter fanden überwiegend kein Gehör oder
führten gar zu Wutausbrüchen der Kindesmutter. Nach Einschaltung des Jugendamtes
erklärte die Kindesmutter, es habe sich stets um kleinere Verletzungen gehandelt, die
sie als gelernte Kinderkrankenschwester selbst behandelt habe.
Erst mit Verzögerungen kam es zu einer durch das Jugendamt angeregten Therapie der
Kindeseltern. Bereits bei ersten Gesprächen mit der sozialpädagogischen Familienhilfe
kam es zu weiteren verbal/körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern.
Bei einem Termin schloss sich die Kindesmutter in der Familienwohnung mit T… ein,
ohne eine Zugangsmöglichkeit zuzulassen. Die von der Familienhilfe und dem
Kindesvater herbeigerufene Polizei verschaffte sich gewaltsam Zutritt zum Haus. Mit
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Kindesvater herbeigerufene Polizei verschaffte sich gewaltsam Zutritt zum Haus. Mit
Zustimmung beider Eltern wurde T… sodann unter dem 16. September 2008 in die
Obhut des Jugendamtes genommen und in eine Pflegefamilie geführt. Die Kindesmutter
wurde in das Krankenhaus F… in die psychiatrische Abteilung eingewiesen. Am 9.
Oktober 2008 erfolgte ihre Entlassung. Nachfolgend kehrte T… wieder in das Elternhaus
zurück. Jedoch kam es weiterhin zu Wutausbrüchen der Kindesmutter und Streitigkeiten
der Eltern. Da entgegen den mit dem Jugendamt getroffenen Absprachen auch nach
Wochen durch die Kindeseltern keine Paartherapie aufgenommen worden war, leitete
das Jugendamt das hiesige Verfahren ein.
Unter dem 4. November 2008 hat das Amtsgericht Herrn K… als Verfahrenspfleger
zugunsten des betroffenen Kindes bestellt. Nachfolgend hat das Amtsgericht Beweis
erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des
Vorhandenseins einer psychischen Krankheit bei der Kindesmutter, der
Erziehungsfähigkeit der Eltern und Verhaltensauffälligkeiten beim Kind. Der
Sachverständige W… hat in seinem unter dem 26. März 2009 erstellten psychiatrischen
Gutachten eine histrionische Persönlichkeitsstörung bei der Kindesmutter diagnostiziert.
Zum Entwicklungsstand von T… konnte der Sachverständige zunächst keine
bedenklichen Auffälligkeiten feststellen; er beschrieb ihn als altersentsprechend
entwickelt, Anzeichen für eine körperliche Vernachlässigung fand er nicht, weshalb er die
Kindeseltern zunächst als voll erziehungsfähig einschätzte. Lediglich eine
Partnertherapie riet er an. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug
genommen.
Bereits kurz nach Erstellung des Gutachtens wurden dem Jugendamt seitens der
Kindestagesstätte sich steigernde Merkwürdigkeiten im Verhalten von T… mitgeteilt. T…
holte sich Windeln aus dem Krippenbereich und legte diese selbst an. Er kramte im
Eimer nach beschmutzten Windeln kleinerer Kinder und roch daran, was ihn in Erregung
versetze. Er blieb unruhig, bis er sich selbst eine Windel umgelegt hat. Auch fuhr er mit
der Hand mehrfach in seine Windel und roch dann an der Hand. Darüber hinaus zeigte
T… Aggressionen gegenüber anderen Kindern, sagte Sätze wie oder
erzählte von einem . Darüber hinaus verstärkte sich das Einkoten
und Einnässen. T… selbst gab dazu an, er möchte wieder ein Baby sein, da dies so eine
schöne Zeit gewesen sei.
Der hierzu ergänzend befragte Gutachter W… stellte eine Gefährdung des Kindeswohls
fest, vor allem auf Grund von Anpassungsschwierigkeiten im Kontakt mit anderen
Kindern sowie von Defiziten in der Frustrationstoleranz. T… habe ein Problem im Sinne
eines Windelfetischismus. Für die Zukunft prognostizierte der Sachverständige bei
unveränderter Sachlage einhergehend mit der bevorstehenden Einschulung von T… eine
Verschärfung der Verhaltensauffälligkeiten. Die Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten
lastete er den Kindeseltern an, seitens der Kindesmutter durch ihr heftig agierendes
Verhalten mit einem größeren, seitens des Kindesvaters durch seine passiv-abwartende
Einstellung mit einem geringeren Anteil. Insoweit hat der Sachverständige
vorgeschlagen, T… zunächst in der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorzustellen und eine
etwa zwei- bis vierwöchige stationäre diagnostische Phase vorzunehmen; zudem
müssten sich beide Eltern in psychotherapeutische Behandlung begeben und ihre
Beziehungsproblematik erarbeiten.
Mit Beschluss vom 26. November 2009 hat das Amtsgericht den Kindeseltern die
elterliche Sorge für T… entzogen und den Landkreis … als Vormund bestellt. Gegen
diesen Beschluss richten sich die Beschwerden beider Kindeseltern, mit der sie die
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verfolgen. Die Kindesmutter hat seit
September 2009 eine Einzeltherapie begonnen; die gemeinsame Paartherapie läuft seit
Januar 2010, wie die psychologische Psychotherapeutin Frau B… in ihrer schriftlichen
Stellungnahme vom 19. Mai 2010 mitgeteilt hat. Vor allem auf diese Umstände stützen
sich die Kindeseltern mit der Begründung, es habe insoweit eine Verbesserung ihrer
persönlichen Verhältnisse zu Gunsten des betroffenen Sohnes stattgefunden.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Kindeseltern, die
Vertreterinnen des beteiligten Jugendamtes und das betroffene Kind T… angehört. Der
bestellte Verfahrenspfleger des Kindes, M… K…, hat schriftlich Stellung genommen. Vor
dem Senat hat zudem der Sachverständige W… sein Gutachten ergänzt.
II.
Die gemäß § 621 e ZPO a. F. statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete
Beschwerde der Kindeseltern bleibt in der Sache ohne Erfolg. Den Kindeseltern ist
zutreffend die elterliche Sorge für das betroffene Kind T… gemäß §§ 1666, 1666 a BGB
entzogen worden. Daran ist auch weiterhin festzuhalten.
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1. Gemäß § 1666 BGB ist eine körperliche, geistige oder seelische
Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Kindeseltern nicht willens oder nicht in der
Lage sind, Voraussetzung für einen Entzug elterlicher Sorge. Eine Gefahr für das
Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei
der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher
Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010,
146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359) und die
nicht anders als durch den Entzug der elterlichen Sorge abwendbar ist. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt.
2. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend den Entzug der
elterlichen Sorge zu Lasten der Kindeseltern angeordnet und sodann das Jugendamt als
Vormund für das Kind bestellt. Bei T… sind starke, sich ohne weiteres als Ausdruck einer
Gefährdung des Kindeswohls darstellende Verhaltensauffälligkeiten festzustellen, wie
zuvor im Einzelnen ausgeführt. Diesen Auffälligkeiten haben die Kindeseltern sich nicht in
ausreichendem Maße in der Vergangenheit gewidmet. Insoweit kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und
insbesondere den erstinstanzlichen gutachterlichen Feststellungen Bezug genommen
werden.
Dem haben sich die Kindeseltern nachfolgend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im
Wesentlichen auch nicht mehr widersetzt. Bei ihren Anhörungen vor dem Senat haben
sie vielmehr übereinstimmend erklärt, dass sie die aufgetretenen Probleme nunmehr –
gerade unter Berücksichtigung der aufgenommenen Therapien - erkennen würden und
verstärkt daran arbeiten wollen, diesen zu begegnen. Auch haben sie übereinstimmend
vor dem Senat erklärt, sie sähen nunmehr ein, dass sich ihre Streitigkeiten stark auf die
Entwicklung des Kindes ausgewirkt hätten, weshalb das Einschreiten des Jugendamtes
bzw. der Kindertagesstätte in der Vergangenheit in Ordnung gewesen sei. Insbesondere
die Kindesmutter hat dabei eigene Fehler bei der Versorgung des betroffenen Sohnes
eingeräumt.
3. Trotz der beginnenden positiven Entwicklung der Kindeseltern in den letzten Monaten
ist aber derzeit weiterhin an dem Entzug der elterlichen Sorge festzuhalten. Es besteht
weiterhin die begründete Gefahr, dass bei einer Rückkehr von T… in den elterlichen
Haushalt eine erhebliche Schädigung in der weiteren Entwicklung des Kindes mit
ziemlicher Sicherheit eintreten würde.
So haben beide Kindeseltern zwar erklärt, dass ihnen die begonnenen Therapien sehr
hilfreich seien. Insbesondere seien die Wutausbrüche der Kindesmutter deutlich geringer
zu verzeichnen. Gleichwohl haben beide Kindeseltern eingeräumt, dass es weiterhin zu
Streitigkeiten zwischen ihnen komme. Da gerade aber diese Streitigkeiten der
Kindeseltern nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen eine
wesentliche Ursache der kindlichen Probleme ist, ergeben sich schon hieraus erhebliche
Bedenken an einer Rückführung des Sohnes in den elterlichen Haushalt, wie auch der
Sachverständige vor dem Senat ausgeführt hat.
Darüber hinaus bleibt zweifelhaft, ob die Kindeseltern die volle Tragweite ihres früheren
Fehlverhaltens erkannt haben. So haben sie weiterhin vor dem Senat
Schuldzuweisungen gegenüber Dritten erhoben. Nachdem die Kindeseltern anfangs ihr
Versagen in der Vergangenheit einräumten und Akzeptanz für die Maßnahmen der
staatlichen Institutionen zeigten, haben sie dies im weiteren Verlauf ihrer Anhörung
nachfolgend dahingehend relativiert, dass sie dem Jugendamt erneut ein übereiltes
Handeln vorwarfen; sie hätten
. Ferner haben beide erklärt, die Ärzte und insbesondere der
Urologe hätten sie viel früher darauf hinweisen müssen, dass T… zur Beobachtung in die
Klinik kommen müsse. Vergleichbare Vorwürfe wurden auch gegenüber der
Kindertagesstätte, deren Erkenntnisse sie erneut in Zweifel zogen, erhoben. Dem
widerspricht aber, dass bereits seit 2006 ein in der Intensität zunehmender Kontakt
zwischen Jugendamt bzw. sonstigen Institutionen und der Familie bestand. Insoweit kann
eine mangelnde Information seitens der staatlichen Institutionen nicht feststellgestellt
werden.
Ferner bleibt die Tendenz der Kindeseltern zu einer Bagatellisierung der mittlerweile zwar
verminderten, aber nach wie vor fortbestehenden Verhaltensauffälligkeiten von T…
erkennbar. So haben sie trotz der nachvollziehbaren Erläuterungen des
Sachverständigen dazu, dass Kinder sich gerade in konfliktträchtigen Elternhäusern
anders als außerhalb ihres Elternhauses verhalten, nicht akzeptieren wollen. Die von
mehreren Seiten bestätigten Aggressionen im Verhalten des Kindes haben sie – wenn
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mehreren Seiten bestätigten Aggressionen im Verhalten des Kindes haben sie – wenn
überhaupt – nur schwerlich akzeptiert; sie haben insoweit vielmehr erklärt, dass sich
Kinder nun einmal streiten würden und dass bei Anlegung eines wie hier erfolgenden
Maßstabes dann ja müssten.
Insoweit ist es bislang noch zu früh, um von einer derartigen Verbesserung in der
familiären Situation der Kindeseltern auszugehen, dass eine Rückführung des Kindes in
den elterlichen Haushalt in Frage kommt. Der Senat folgt dabei insbesondere den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W…, der an seinen bereits zuvor
getroffenen Feststellungen festhält. Bei der Kindesmutter hat er das Fortbestehen der
histrionische Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert, weshalb die Kindesmutter nach wie
vor nur sehr eingeschränkt in der Lage ist, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen.
Eine situationsangepasste Beherrschung ihrer Gefühle konnte er bei ihr noch nicht in
ausreichendem Maße feststellen. Sie sei weiterhin zu extrovertiert, was heftige
Streitigkeiten weiterhin befürchten lasse. Die Kindesmutter stelle sich nach wie vor als
Mittelpunkt der Familie dar; auch bei dem Senat hat sich dieser Eindruck angesichts
ihrer persönlichen Anhörung eingestellt.
Die insoweit begonnene Einzel-/Paartherapie allein genügt nach den überzeugenden
sachverständlichen Feststellungen jedenfalls derzeit noch nicht, da die gebotenen
Therapien zum einen erst unter dem mittels des Verfahrens ausgeübten Zwang und der
erfolgten Sorgerechtsentziehung begonnen worden seien und zudem erst ab etwa 50
Stunden Therapie ein Erfolg bei der Bekämpfung der histrionischen
Persönlichkeitsstruktur der Kindesmutter zu erwarten ist. Vergleichbares konnte der
Sachverständige auch für den Kindesvater ausführen, der sich noch immer zu stark der
Persönlichkeit der Kindesmutter unterordne und nicht verinnerlicht habe, dass seine
Passivität und sein mangelndes Durchsetzungsvermögen gegenüber der Kindesmutter
zur Gefährdung des Kindeswohls beigetragen haben. Die Kindeseltern müssten vielmehr
verinnerlichen, dass die Ursachen in dem Verhalten des Kindes sie bei sich selbst und
nicht stets bei Dritten suchen dürfen.
Eine Herausnahme des betroffenen Kindes T… aus der derzeitigen Pflegefamilie und
seine Rückführung in die Familie der Kindeseltern würde nach den Ausführungen des
Sachverständigen, denen der Senat folgt, zu einer Verstärkung der noch immer
bestehenden Probleme betreffend des Einnässens, Kotens und der Aggressionen führen.
Diese aus der Vergangenheit herrührenden Auffälligkeiten seien deutliche Anzeichen
dafür, dass es dem Kind bei der Herausnahme aus der Familie sehr schlecht gegangen
sei.
Für den derzeitigen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie und die noch nicht gebotene
Rückführung spricht im Übrigen auch der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des
Verfahrenspflegers vom 24. März 2010, der sich ebenfalls für den derzeitigen Verbleib
von T… in der Pflegefamilie ausgesprochen hat. Zuletzt spricht hierfür auch der bei der
Anhörung durch den Senat zu Tage getretene Wille des betroffenen Kindes T…. Zwar hat
T… insoweit geäußert, er vermisse die Eltern. In einer für sein Alter erstaunlichen
Deutlichkeit hat T… jedoch auf die Frage, wo es ihm seiner Einschätzung nach besser
gehe, spontan geäußert und auf Nachfrage des Senates zu seiner Pflegemutter,
Frau H… Kz…, geschaut. Weiter erklärte T…, bei den Eltern habe ihn der häufige Streit
seiner Eltern gestört, weshalb er sich dort oft (außerhalb der Wohnung) versteckt habe;
ferner hat er Schläge durch die Kindesmutter kritisiert, dabei zugleich erklärt, er traue
sich nicht, dies den Eltern zu sagen. All dies deutet erkennbar daraufhin, dass das Kind
zumindest derzeit noch einen Ruhepunkt außerhalb der Familie benötigt.
Nach alledem hat es derzeit bei dem Entzug der elterlichen Sorge zu verbleiben. Ob in
der Zukunft bei zu erhoffender fortschreitender Verbesserung in der familiären Situation
eine Rückführung des Kindes möglich ist, bleibt abzuwarten. Allerdings wird angeregt,
dass eine Ausweitung des derzeit nur eingeschränkt stattfindenden Umganges des
Sohnes T… mit den Kindeseltern erfolgt. Dafür haben sich vor dem Senat sämtliche
Beteiligte ausgesprochen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus §§
30 Abs. 2, Abs. 3, 131 Abs. 2 KostO. Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 621e Abs. 2
ZPO a.F. zuzulassen, liegen nicht vor.
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