Urteil des OLG Brandenburg vom 05.05.2006
OLG Brandenburg: kostenvoranschlag, gefährdungshaftung, foto, kopie, reparaturkosten, hinweispflicht, flugzeug, betriebsgefahr, pos, einwirkung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 116/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 139 Abs 2 ZPO, § 33 LuftVG, §
53 LuftVG, § 67 VVG
Hinweispflicht bezüglich eines unschlüssigen Klagevorbringens
nach Beweisbeschluß; Gefährdungshaftung des
Luftverkehrsteilnehmers für Schäden nach Schreckreaktion
eines anderen Teilnehmers
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Mai 2006 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 86/05, einschließlich des zugrunde
liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht, welches auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin leistete als Kaskoversicherer Zahlungen an den seinerzeitigen Eigentümer
des Flugzeugs Cessna …. Sie behauptet, an dem Flugzeug hätten Schäden vorgelegen,
deretwegen sie zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, und die auf das Flugverhalten
eines Tornado der Bundeswehr am 09.06.2004 zurückzuführen seien. Sie nimmt die
Beklagte auf der Grundlage von § 67 VVG i.V.m. § 13 AKB-LU auf Regresszahlung in
Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend
Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerin
zur Schadensdarlegung eingereichten Unterlagen, nämlich der Bericht des
Sachverständigen A. über den Zustand des Flugzeugs am 11.06.2004, der
Kostenvoranschlag des Reparaturunternehmens L. K. nebst Auflistung der für eine
vollständige Reparatur erforderlichen Arbeiten, sowie eine Auflistung der L. K. über den
für die Teilreparatur erforderlich gewesenen Zeitaufwand, ließen nicht erkennen, für
welche einzelnen Beschädigungen welche Kostenposition geltend gemacht würden. Eine
Aufsplittung der einzelnen Schäden zu den einzelnen Kosten sei erforderlich, weil sowohl
das Gutachten A. als auch der Kostenvoranschlag des L. K. Positionen enthielten, die zur
Beseitigung von Vorschäden erforderlich gewesen wären. Insoweit hat das Landgericht
als Beispiel Schäden am Höhenleitwerk benannt. Mangels ausreichender
Anknüpfungstatsachen habe auch keine Grundlage für eine Schadensschätzung nach §
287 ZPO bestanden.
Gegen das ihr am 16.05.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am
14.06.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 14.08.2006 begründet.
Die Klägerin rügt fehlerhafte Rechtsanwendung. Eine detaillierte Zuordnung der
einzelnen Reparaturaufwendungen zu den einzelnen Schäden sei nicht erforderlich
gewesen, weil die Klageforderung sich ausschließlich auf schadensbedingte
Reparaturkosten beschränke. Dies gelte genauso für die Beurteilung des
Sachverständigen A. und den Kostenvoranschlag K.. Lediglich im Befundbericht des L. K.
sei zusätzlich unter Position 24 ein Schaden am Seitenruder aufgeführt, bei dem es sich
um einen Vorschaden gehandelt habe. Da bereits der Sachverständige A. diesen
Schaden als Vorschaden eingeschätzt habe, sei im Kostenvoranschlag des L. K. diese
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Schaden als Vorschaden eingeschätzt habe, sei im Kostenvoranschlag des L. K. diese
Position ausdrücklich ausgenommen worden. Dieser Umstand ergebe sich auch aus den
Vorbemerkungen zum Kostenvoranschlag, dort S. 1.
Selbst wenn eine Zuordnung der einzelnen Reparaturkosten auf die einzelnen Schäden
nötig gewesen wäre, so hätte das Landgericht im Rahmen von § 287 ZPO wenigstens
einen Mindestschaden ermitteln können und müssen, denn aus dem Kostenvoranschlag
ergäben sich u.a. die Preise für Arbeits- und Prüferstunden, und aus der zweiten
Aufschlüsselung des L. K. ließe sich der bei der Teilreparatur angefallene Arbeitsaufwand
entnehmen. Bei einem Abgleich der Positionen wäre somit wenigstens die Arbeitszeit für
die behobenen Schäden zu ersetzen gewesen. Außerdem hätte das Landgericht
wenigstens dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten
Beweisantritt der Klägerin über die angemessenen Kosten der Reparatur nachgehen
müssen. Wegen des Unfallhergangs und der physikalischen Gegebenheiten einer
Wirbelschleppe nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 05.05.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Potsdam, Az.: 4 O 86/05, die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.263,33 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
sowie hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Fotos Nr. 21 - 24 des
Sachverständigen A., die die Vorschäden zeigten, bezögen sich auf das Höhenleitwerk.
Da die Klägerin Schäden am Höhenleitwerk geltend mache, habe das Landgericht zu
Recht eine Zuordnung der einzelnen Schäden zu den einzelnen Reparaturkosten
verlangt. Selbst wenn das Landgericht nur Höhenleitwerk und Seitenruder verwechselt
habe, enthielten die von der Klägerin eingereichten Unterlagen Positionen für die
Reparatur des Seitenruders, des Motors incl. Motorträgers, des Bugradreifens, der
Bugradlager und der Bugradverkleidung. Dementsprechend habe es auch an einer
Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens gefehlt.
II.
Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil auf den
Hilfsantrag der Klägerin aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen in der Höhe
nachvollziehbaren Schadensersatzanspruch darlegen können. Das ist nicht frei von
Verfahrensfehlern.
Die Auffassung des Landgerichts, der Kostenvoranschlag der H. K. … GmbH & Co. KG
enthalte Vorschäden, und es lasse sich deshalb nicht ermitteln, welche Kosten auf die
behaupteten Unfallschäden entfielen, trifft nicht zu. Insoweit beruht die Entscheidung auf
einer Verwechselung der Bauteile Seitenruder und Höhenflosse. Der einzige - von der
Klägerin von Anfang an offengelegte - Vorschaden betraf einen Rangierschaden am
Seitenruder (vgl. Foto Nr. 22 der Anlage K 5). Nicht zum Seitenruder gehört die
Höhenflosse, bei der er sich um das aus dem Lichtbild Nr. 21 der Anlage K 5 ersichtliche
untere Bauteil handelt. Der Kostenvoranschlag L. K. nimmt ausdrücklich Bezug auf den
Befundbericht unter Ausnahme der erforderlichen Arbeiten zur “Reparatur des Ruders,
Befundbericht Pos. 24”, und Pos. 24 des Befundberichts betrifft die Seitenruder-
Beplankung. Arbeiten am Seitenruder haben keinen Eingang in den Kostenvoranschlag
gefunden.
Die Verwechselung mag auf eine in erster Instanz nur unvollständig vorgelegte Kopie der
Fotoanlage K 5 zurückgehen. Im Original der Fotoanlage (Bl. 261 ff GA) ist das Foto Nr.
21 unterschrieben mit “21 - 24 nicht unfallbedingte Vorschäden”, es folgt das Foto 22
mit der Unterschrift “an dem Seitenruder”. Die Unterschrift unter Foto 22 ist auf der
dem Landgericht vorgelegten Kopie nicht mehr enthalten. In ihrer Gesamtheit gelesen
zeigen die Bildunterschriften, dass der Schaden an der Höhenflosse vom
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zeigen die Bildunterschriften, dass der Schaden an der Höhenflosse vom
Sachverständigen gerade nicht als Vorschaden betrachtet wurde. Ist die unvollständige
Kopie der Fotoanlage Grund gewesen für die dem Landgericht unterlaufene
Verwechselung, so hätte das Landgericht aufgrund des von der Fotoanlage
abweichenden Sachvortrags der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 ZPO Fragen stellen und
auf vollständige Angaben hinwirken müssen. Daran fehlt es nach Aktenlage.
Zudem ist das Landgericht seiner Hinweispflicht nicht in ausreichendem Maße
nachgekommen. Nach § 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen
Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat,
nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben
hat. Die Hinweispflicht dient vor allem der Vermeidung von
Überraschungsentscheidungen und besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen
Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte der substantiierungspflichtigen Partei
ersichtlich darauf vertraut, dass sein schriftlicher Vortrag ausreicht. Ein Hinweis ist weiter
geboten, wenn ein Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten
Auffassung später abweichen will (BGH NJW 2002, 3317). Das gilt auch, wenn das Gericht
durch Anordnung einer Beweisaufnahme konkludent zu erkennen gegeben hat, dass es
die Klage für schlüssig hält, diese aber anschließend wegen Bedenken bezüglich der
Anspruchshöhe vollständig abweisen möchte (vgl. BGHReport 2007, 28).
So liegt der Fall hier. Die Parteien konnten den Erlass des Beweisbeschlusses vom
11.10.2005 nach § 358a ZPO nur dahin verstehen, dass das Landgericht von der
Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausging. Zwar ist die Klägerin ausweislich der
Sitzungsniederschrift vom 08.03.2006 darauf hingewiesen worden, dass aus den bisher
von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine Zuordnung einzelner Schadensbeträge zu
einzelnen Schäden nicht möglich sei. Dieser Hinweis reichte indessen nicht aus. Das
Gericht erfüllt seine Hinweispflicht regelmäßig nicht, indem es vor oder in der mündlichen
Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die Parteien
auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht,
unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag
sachdienlich zu ergänzen. Erweist sich, dass die Partei einen Hinweis falsch
aufgenommen hat, so muss das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut
Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (BGH NJW 2002, 3317).
Insbesondere unter Berücksichtigung des bereits eingeholten Gutachtens und des
Umstandes, dass im Anschluss an den Hinweis und Eintritt in die streitige Verhandlung
der Sachverständige F. sein Gutachten mündlich erläuterte, musste die Klägerin
aufgrund des Hinweises nicht damit rechnen, dass das Landgericht die Klage aus
anderen als von der Beweisaufnahme erfassten Gründen in vollem Umfang für
unbegründet hielt.
Der Rechtsstreit ist nach Überzeugung des Senats auch nicht deshalb
entscheidungsreif, weil auf der Grundlage der vom Landgericht bisher durchgeführten
Beweisaufnahme eine Gefährdungshaftung der Beklagten gem. §§ 53, 33 LuftVG dem
Grunde nach verneint werden könnte.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige F., der Schäden der in Rede stehenden Art
nach eigenem Bekunden bisher nur bei einem abgestürzten Flugzeug gesehen hat, führt
zwar aus, die Beschädigung durch eine Wirbelschleppe sei aufgrund der Flügelstellung
des Tornados und dessen Abstand zu der Cessna auszuschließen. Das schriftliche
Gutachten vom 27.01.2006 sowie dessen mündliche Erläuterung durch den
Sachverständigen sind aber als belastbare Grundlage der gerichtlichen Feststellungen
bisher nicht geeignet, da es an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit den durch
die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. V. substantiierten
erheblichen Einwendungen der Klägerin fehlt.
Einwendungen einer Partei gegen das vom Gericht eingeholte
Sachverständigengutachten bieten aber insbesondere dann Anlass, die
Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu überprüfen, wenn die Partei sich durch
Befragung von Experten sachkundig gemacht hat oder ein Privatgutachten vorlegt.
Wenn die vorgetragenen Einwendungen nicht von vornherein unbeachtlich erscheinen,
ist der Sachverhalt weiter aufzuklären (BGH NJW 1986, 1928 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO.
26. Aufl., § 412 Rn 2). Das erfordern im Streitfall bereits die durch Berechnungen
unterlegten Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. V., denen zufolge die
Zirkulationsstärke entgegen der Annahme des Sachverständigen F. mit abnehmender
Spannbreite ansteigt und deshalb bei der Flügelstellung von 45° höher ist als bei der
“normalen” Flügelstellung von 25°. Soweit der Sachverständige F. zudem meint, wegen
der von ihm berechneten Höhendifferenz der Flugwege könne die Wirbelschleppe
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der von ihm berechneten Höhendifferenz der Flugwege könne die Wirbelschleppe
allenfalls 30 m oberhalb des Flugwegs der Cessna gelegen haben, fehlt es an einer
Berechnung der Toleranzen. Der Privatgutachter der Klägerin hat hierzu darauf
hingewiesen, dass die Höhendaten der Radarmessungen immer auf volle 100 Fuß
gerundet sind. Das entspricht auch den von den Parteien vorgelegten Radardaten.
Damit hätte der Sachverständige F. die Rundungstoleranzen einrechnen müssen.
Der Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung vertritt,
eine Gefährdungshaftung nach Vorschriften des LuftVG sei - vergleichbar der Rechtslage
bei Zugrundelegung des StVG - vom Hinzutreten besonderer Umstände abhängig, die
im Streitfall nicht vorlägen.
Die in §§ 33, 53 LuftVG statuierte Gefährdungshaftung dient dazu, die Auswirkungen
einer konkreten, im Regelfall erlaubtermaßen gesetzten Gefahr auszugleichen. Es
kommt deshalb für das Eingreifen der Gefährdungshaftung nur darauf an, ob es sich um
eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr
nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (BGH VersR 1982,
243; BGH NJW 1981, 983 unter Verweis auf die entsprechenden Regelungen des
Straßenverkehrsrechts). Für eine unfallbedingte Einwirkung genügen von Flugzeugen
ausgehende Druckwellen oder akustische Einwirkungen (BGH NJW 1981, 983; OLG
Stuttgart VersR 1969, 430; OLG Oldenburg VersR 1990, 910). Gemessen an diesen
Voraussetzungen hat die Beklagte nach §§ 33, 53 LuftVG auch für diejenigen Risiken
einzustehen, die sich daraus ergeben, dass ein anderer Teilnehmer des Luftverkehrs in
einer Schreckreaktion sein Flugzeug übersteuert, weil er durch die Annäherung eines
Tornados an den eigenen Flugweg hierzu veranlasst wird. Dieses Verhalten würde eine
unwillkürliche, zumeist nicht steuerbare Schreckreaktion darstellen, wie sie typischer
Weise Folge der vom Gefährdungspotential strahlgetriebener Luftfahrzeuge
ausgehenden plötzlichen intensiven Einwirkung auf das Nervensystem der betroffenen
Menschen ist (vgl. BGH VersR 1982, 243). Bei der gegebenenfalls noch vorzunehmenden
Prüfung, ob ein etwaiger Anspruch der Klägerin aufgrund der von der Cessna
ausgehenden Betriebsgefahr zu kürzen ist, wird zu erwägen sein, ob aufgrund der
erheblich unterschiedlichen Fluggewichte und -geschwindigkeiten sowie des von dem
Tornado ausgeführten Flugmanövers (Sinkflug) ein völliges Zurücktreten der
Betriebsgefahr der Cessna in Betracht kommt (vgl. LG Tübingen VersR 1987, 211; OLG
Düsseldorf NJW 1968, 555).
Der materielle Streitstoff ist damit in Bezug auf den Anspruchsgrund noch ungeklärt und
macht eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig. Zunächst ist Beweis zu erheben
über die Behauptungen der Klägerin, die in dem Bericht des Sachverständigen A. vom
11.09.2004 unter Bezug auf die Zusammenstellung des L. K. vom 22.07.2004
genannten Beschädigungen des Flugzeugs Cessna … seien während des Fluges am
09.06.2004 infolge des Kreuzens des Flugwegs der Cessna mit dem eines Tornados der
Bundeswehr entstanden. Hierzu sind die von der Klägerin benannten Zeugen zu
vernehmen. Soweit diese bestätigen sollten, dass die in Rede stehenden Schäden auch
nur teilweise während des Fluges der Cessna vom 09.06.2004 aufgetreten sind, ist
darüber hinaus jedenfalls bezüglich der Behauptung der Beklagten, die Schäden an der
Cessna seien ihrer Art nach über einen längeren Zeitraum hinweg entstanden, etwa
durch häufiges zu hartes Landen, die Einholung ergänzender
Sachverständigengutachten notwendig. Dies erstmals im zweiten Rechtszug zu
unternehmen, entspricht nicht der Funktion des Berufungsgerichts.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 30.263,33 €.
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