Urteil des OLG Brandenburg vom 23.07.2007

OLG Brandenburg: rücktritt, leasingvertrag, sammlung, link, quelle

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 W 38/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 39 S 1 ZPO
Bestimmung des Streitwertes bei Zahlungsklage auf
Kaufpreiserstattung nach Rücktritt von einem Leasingvertrag
Leitsatz
1. Allein der Klageantrag bestimmt die Bewertung des Gebührenstreitwertes (BGH, Urteil vom
10.12.1993 - V ZR 168/92 = BGHZ 124, 313, 317).
2. Nach § 39 Abs. 1 Satz GKG ist der Streitgegenstand maßgeblich, und für dessen
gebührenrechtliche Bewertung im Falle einer Geldforderung deren Betrag (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 36. Aufl., § 3 ZPO Rn. 57, 59).
3. Die Wirksamkeit des Rücktritts des Klägers vom Leasingvertrag ist gebührenrechtlich
unerheblich, wenn sie für das Verfahren allenfalls präjudiziell, der Bestand des Vertrages
mangels entsprechender Anträge aber nicht streitgegenständlich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den
Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 16.04.2007 – 2 O 8/07 -
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der vom Beschwerdeführer vertretene Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von
12.910,54 € in Anspruch genommen und auf Feststellung, dass sie sich in
Annahmeverzug befindet. Zur Herleitung seiner Klageforderung hat er sich auf einen
Rücktritt vom Leasingvertrag gestützt und sich insoweit, seinen Zahlungsantrag
korrigierend, 4.031,06 € als Nutzungsvorteil bereits in der Klage anrechnen lassen.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert auf 8.979,84 € festgesetzt und hierbei den
Zahlungsantrag mit 8.879,48 € und den Feststellungsantrag mit 100,00 € bewertet.
Mit seiner hiergegen gerichteten Streitwertbeschwerde macht der
Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, der Streitwert richte sich wegen der
Laufzeit des vom Rücktritt betroffenen Vertrages nach der Summe der noch zu
zahlenden Raten, gegebenenfalls gemindert um den Wert des rücktrittsauslösenden
Mangels.
II.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2
GKG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend auf den Klageantrag abgestellt, denn allein dieser
bestimmt die Bewertung des Gebührenstreitwertes (BGH, Urteil vom 10.12.1993 - V ZR
168/92 = BGHZ 124, 313, 317). Nach § 39 Abs. 1 Satz GKG ist der Streitgegenstand
maßgeblich, und für dessen gebührenrechtliche Bewertung im Falle einer Geldforderung
deren Betrag (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 3 ZPO Rn. 57, 59). Diesen hat
das Landgericht anhand des nach dem Klägervorbringens von der (vorläufig) bezifferten
Klageforderung noch zu subtrahierenden Betrages zutreffend ermittelt.
Die Wirksamkeit des Rücktritts des Klägers vom Leasingvertrag ist gebührenrechtlich
unerheblich. Sie ist hier für das Verfahren allenfalls präjudiziell gewesen, nicht indessen
streitgegenständlich, da der Kläger insoweit keine Anträge gestellt hatte.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum