Urteil des OLG Brandenburg vom 16.04.2009

OLG Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, wohl des kindes, wahrung der frist, fristversäumnis, elterliche sorge, fax, fristverlängerung, verwechslungsgefahr, litauen, fristwahrung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 60/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, §
234 ZPO, § 236 ZPO, § 520 Abs
2 ZPO
Wiedereinsetzung: Versäumung der
Beschwerdebegründungsfrist wegen fehlerhafter Zuordnung
von Aktenzeichen
Tenor
Der Antrag der Kindesmutter vom 29. Juni 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung wird zurückgewiesen.
Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Oranienburg vom 16. April 2009 - Az. 35 F 261/08 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - geschiedenen - Eltern der am …. Januar 2005
geborenen L… R…. Mit dem Scheidungsverbundurteil vom 20. Juni 2007 hat das
Amtsgericht Oranienburg u. a. dem Kindesvater die elterliche Sorge für L… R… allein
übertragen und die Kindesmutter verurteilt, das Kind an den Kindesvater zurückzuführen
und herauszugeben. Die dagegen gerichtete befriste Beschwerde der Kindesmutter hat
der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2008 zurückgewiesen.
Die Kindesmutter hatte am 21. Juli 2006 mit L… eine Urlaubsreise nach Litauen
angetreten, von der sie - bezogen auf L…: gegen den zuvor ausdrücklich erklärten Willen
des Kindesvaters - nicht nach Deutschland zurückgekehrt war. Nach dem
Sorgerechtsverfahren in Deutschland hat es in der Folgezeit in Litauen und bis zum
Europäischen Gerichtshof zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen um die
Rückführung des Kindes nach Deutschland und in den Haushalt des Kindesvaters
gegeben. Am 25. August 2008 hat schließlich das Oberste Gericht in Litauen festgestellt,
dass die Bescheinigung des Amtsgerichts Oranienburg zur Rückführung von L…
vollstreckbar ist. Daraufhin hat der Kindesvater die Vollstreckung eingeleitet und im
Laufe einer Eingewöhnungsphase das Kind - jedenfalls für die Kindesmutter
überraschend und unter im Einzelnen umstrittenen Umständen - am 20. Oktober 2008
nach Deutschland zurückgebracht.
Mit einem am 30. Oktober 2008 beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz hat die
Kindesmutter daraufhin mit näherer Darlegung auf Abänderung des (Verbund-)Urteils
des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 dahin angetragen, dass ihr allein das
Sorgerecht für L… R… übertragen wird.
Der Kindesvater ist dem Antrag der Kindesmutter im Einzelnen entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 16. April 2009 hat das Amtsgericht nach Anhörung aller
Verfahrensbeteiligten und des Kindes die Sorgerechtsanträge der Mutter
zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung (Bl. 376 ff. d.A.)
Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 22. April 2009 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit
einem am 12. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, diese jedoch
nicht bis zum 22. Juni 2009 begründet. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juni
2009 (Bl. 415 R d.A.), dass ein rechtzeitiges Gesuch um Verlängerung der
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2009 (Bl. 415 R d.A.), dass ein rechtzeitiges Gesuch um Verlängerung der
Beschwerdebegründungsfrist nur zum Aktenzeichen des Parallelverfahrens 9 UF 61/09
eingegangen sei und die Beschwerde im hiesigen Verfahren mangels fristgerechter
Begründung bzw. mangels rechtzeitigen Fristverlängerungsgesuchs als unzulässig zu
verwerfen wäre, hat die Kindesmutter mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2009, eingegangen
beim Oberlandesgericht an diesem Tage, Wiedereinsetzung beantragt (Bl. 417 ff. d.A.)
und die Beschwerde begründet (Bl. 425 ff. d.A.).
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat die Kindesmutter ausgeführt, im
Büro ihres Verfahrensbevollmächtigten sei der Ablauf der Begründungsfrist am 22. Juni
2009 ordnungsgemäß notiert gewesen. Tatsächlich sei die Begründungschrift auch zu
diesem Zeitpunkt bereits erstellt gewesen, habe jedoch noch einer letzten Abstimmung
mit der Kindesmutter bedurft, weshalb am Tag des Fristablaufs - allerdings zum
Aktenzeichen 9 UF 61/09 - um kurzfristige Verlängerung der Begründungsfrist
nachgesucht worden sei. Aus den nach Einlegung der beiden Rechtsmittel am 12. Mai
2009 in den beiden Parallelverfahren zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht vom
Oberlandesgericht zeitgleich übermittelten und - bis auf das Aktenzeichen II. Instanz -
jeweils inhaltsgleichen Eingangsbestätigungen sei eine sichere Unterscheidung bzw.
Zuordnung der zweitinstanzlichen Gerichtsaktenzeichen (9 UF 60/09 und 9 UF 61/09)
nicht möglich gewesen. Da nach Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten selbst wie
auch seiner langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin die Gerichte in ständiger Übung
bundesweit die Aktenzeichen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs vergäben, sei
man davon ausgegangen, dass das Oberlandesgericht für die aus seiner Kanzlei zuerst
per Fax übermittelte Beschwerde in dem Umgangsverfahren das Aktenzeichen 9 UF
60/09 und für die zwei Minuten später per Fax übermittelte Beschwerde in dem
Sorgerechtsverfahren das Aktenzeichen 9 UF 61/09 vergeben habe. Dementsprechend
sei in seiner Kanzlei „die zweite Geschäftsnummer 9 UF 61/09 der Sorgerechtssache
zugeordnet worden“. Zu diesem Aktenzeichen sei dann auch am letzten Tag des
Fristablaufs in dem Sorgerechtsverfahren fristwahrend ein Fristverlängerungsantrag
gestellt und vom Oberlandesgericht antragsgemäß beschieden worden. Erst mit dem
gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2009 sei offenbar geworden, dass das
Oberlandesgericht für das hiesige Sorgerechtsverfahren das Aktenzeichen 9 UF 60/09
vergeben habe. Die Fristversäumnis beruhe demnach auf „einer Abweichung von den
gerichtlichen Gepflogenheiten, die Geschäftsnummern nach zeitlichem Eingang zu
vergeben“, was „der Anwalt nicht voraussehen“ habe können. Anlass, bei Gericht wegen
der konkreten Zuordnung der dort vergebenen Aktenzeichen Nachfrage zu halten, habe
aus seiner Sicht nicht bestanden. Zusätzlich verweist er darauf, dass einzig in der
Sorgerechtssache am 22. Juni 2009 die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen sei,
diejenige in der Umgangssache erst am 30. Juni 2009, sodass es gar keinen Grund
gegeben habe, in dem Umgangsverfahren bereits am 22. Juni 2009 auf
Fristverlängerung anzutragen. Weiter führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass er -
anders als das Oberlandesgericht bis zu dem Hinweis vom 24. Juni 2009 - bereits bei
Einlegung der Beschwerden durch die Unterscheidung „R…, Umgang“ und „R…,
Sorgerecht“ (Bl. 561/562 d.A.) wie auch insbesondere bei seinem
Fristverlängerungsantrag vom 22. Juni 2009 durch die Überschrift „In der
Sorgerechtssache“ (Bl. 365 des Parallelverfahrens 9 UF 61/09) eine eindeutige
Zuordnung vorgenommen und damit auch dem Gericht ermöglicht habe. Abschließend
ist er der Auffassung, dass wegen der besonderen Bedeutung der Hauptsache und der
dort gerügten Grund- und Menschenrechtsverletzungen eine Zurückweisung des
Wiedereinsetzungsgesuchs mit der Folge eines kurzfristig erneut beim Amtsgericht zu
stellenden Antrages nach § 1696 BGB unverhältnismäßig sei.
In der Sache selbst erstrebt die Kindesmutter unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung
dahin, dass ihr das elterliche Sorgerecht für die Tochter allein übertragen wird.
Der Kindesvater hält das Rechtsmittel für unzulässig. Gründe, die eine Wiedereinsetzung
rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Zum einen sei das Fristverlängerungsgesuch
nicht so rechtzeitig gestellt worden, wie dies nach dem Vorbringen der Kindesmutter
möglich gewesen wäre. Im Übrigen gebe es keinen allgemein anerkannten Grundsatz
dahin, dass Faxschreiben - zumal bei einer zeitlichen Differenz des Absendevorganges
von nur drei Minuten - in der Reihenfolge ihres Absendens auch beim Adressaten
eingingen. Außerdem wäre, so meint der Kindesvater, bei der - gebotenen - Anlegung
getrennter Verfahrensakten im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter,
der tatsächlich aber pflichtwidrig beide Verfahren aus einer Handakte führe, „eine
Zuordnung der vom Gericht vergebenen Aktenzeichen sodann unproblematisch möglich
gewesen“. Hilfsweise verteidigt er die angefochtene Entscheidung in der Sache.
Der Senat hat im Anhörungstermin am 24. August 2009 (nur) zur Zulässigkeit des
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Der Senat hat im Anhörungstermin am 24. August 2009 (nur) zur Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Kindesmutter verhandelt, auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten
für das Wiedereinsetzungsgesuch hingewiesen und der Kindesmutter Gelegenheit
gegeben, zu den Hinweisen des Senates ergänzend vorzutragen.
II.
Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthafte befristete Beschwerde der Kindesmutter ist
gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu
verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in
Verbindung mit § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. Der gemäß §§ 234, 236 ZPO
form- und fristgerecht eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Kindesmutter war der Erfolg zu versagen, weil sie
nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihren Verfahrensbevollmächtigten,
dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), an der
Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt alles ihm nur Zumutbare tun und durch geeignete
Organisation seiner Kanzlei sicherstellen, dass die gesetzlichen Notfristen zuverlässig
festgehalten und gewahrt werden. Gerade wegen der - besonders in Familiensachen
gegebenen - Verwechslungsgefahr, die sich im Streitfall auch verwirklicht hat, muss
durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden, dass in mehreren Verfahren der
gleichen Parteien mehrere Fristen für Rechtmittel gegen unterschiedliche
Entscheidungen notiert und dann auch sicher eingehalten werden können. Das gilt
zuallererst natürlich im Hinblick auf eine klare und unverwechselbare Zuordnung
mehrerer Rechtmittel in Angelegenheiten Mandanten innerhalb der eigenen
Aktenführung des Rechtsanwalts (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 190; BGH NJW 1995,
2562). Mit in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen ist jedoch auch sicherzustellen,
dass fristwahrende Schriftsätze bei Gericht unverwechselbar dem Verfahren zugeordnet
werden können, für das sie tatsächlich bestimmt sind. Der Rechtsanwalt muss
insbesondere auch für den mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze Sorge
tragen, also etwa auch ein Fristverlängerungsgesuch persönlich auf Vollständigkeit und
Richtigkeit hin überprüfen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdnr. 23
„Ausgangskontrolle“). Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in einem
fristgebundenen Schriftsatz schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen
erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, für
welches von mehreren Rechtsmittelverfahren dieser eingereicht ist (vgl. BGH MDR 2001,
529). Eine Wiedereinsetzung scheidet grundsätzlich auch dann aus, wenn zu der
Fristversäumung neben dem Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten
auch ein Mitverschulden des Gerichts beigetragen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn
sich das Verschulden der Partei oder ihres Anwalts aufgrund des Fehlers des Gerichts
nicht mehr entscheidend auswirkt, sondern die Fristversäumung bei einer wertenden
Betrachtung auf den gerichtlichen Fehler zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 26. April 2004, Az. II ZB 6/03 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 8 m.w.Nw.).
Im konkreten Fall ist zwar davon auszugehen, dass das Gericht jedenfalls einen
Mitverursachungsbeitrag für die hier unstreitig eingetretene Verwechselung bei der
Zuordnung der zweitinstanzlichen gerichtlichen Aktenzeichen zu dem
Sorgerechtsverfahren einerseits und dem Umgangsverfahren andererseits geleistet hat.
Dieser hat allerdings kein derartiges Gewicht, dass bei einer Gesamtwürdigung der
Umstände des konkreten Einzelfalls der Fehler des Verfahrensbevollmächtigten der
Kindesmutter völlig in den Hintergrund träte und deshalb die Fristversäumung letztlich
als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen wäre. Im Einzelnen:
Soweit der Kindesvater ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der
Kindesmutter schon aus dem Umstand abzuleiten sucht, dass dieser nicht bereits am
17. Juni 2009, als sich nach der Darstellung der Kindesmutter abgezeichnet habe, dass
wegen noch vorhandenen Abstimmungsbedarfs die am 22. Juni 2009 ablaufende Frist
zur Beschwerdebegründung nicht würde eingehalten werden können, um
Fristverlängerung nachgesucht hat, geht dieser Vorhalt ins Leere. Es ist zum einen seit
langem anerkannt, dass das Ausnutzen einer Frist bis zum letzten Tag höhere
Anforderungen an das zur Fristwahrung Erforderliche nur im Hinblick auf die sich konkret
aus der zeitlichen Nähe zum drohenden Fristende ergebenden Gefahren für den Zugang
des fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht stellen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rdnr. 14
m.w.Nw.). Darum aber geht es vorliegend nicht. Das nach der Intention des
Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter für das hiesige Sorgerechtsverfahren
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Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter für das hiesige Sorgerechtsverfahren
gestellte Fristverlängerungsgesuch ist tatsächlich am 22. Juni 2009 beim
Oberlandesgericht eingegangen. Problematisch war hier nicht der unmittelbar
bevorstehende Fristablauf, sondern die - objektiv - falsche Angabe des gerichtlichen
Aktenzeichens und die daraus resultierende - aus Sicht des Absenders - falsche
Zuordnung des Verlängerungsgesuchs zu dem parallel geführten Umgangsverfahren.
Tatsächlich besteht kein Grund zu der Annahme, das hier in Rede stehende
Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2009 wäre (jedenfalls) dem Sorgerechtsverfahren
zugeordnet worden, wenn es nicht erst am letzten Tag der hier laufenden Frist, sondern
etwa bereits am 17. Juni 2009 eingegangen wäre. Ebenso wenig besteht Grund zu der
Annahme, die - aus Sicht der Kindesmutter falsche - Zuordnung dieses
Fristverlängerungsgesuchs durch den Senat zu dem Umgangsverfahren wäre bei
früherem Eingang desselben noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in dem
Sorgerechtsverfahren aufgefallen, sodass die Fristversäumnis hätte verhindert werden
können.
Der Senat vermag abweichend von der Auffassung des Kindesvaters auch aus dem -
generell-abstrakt natürlich durchaus gefahrenträchtigeren - Führen mehrerer
(Rechtsmittel-)Verfahren derselben Verfahrensbeteiligten aus einer Handakte des
Rechtsanwaltes heraus keinen für die hier eingetretene Fristversäumnis
kausalen Zusammenhang herzuleiten. Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass
der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter die unterschiedlichen
Fristen in den personenidentisch geführten Sorge- und Umgangsverfahren in einer
hinreichend unterscheidbaren Weise notiert und nachgehalten worden sind. Dies ergibt
sich zum einen aus der Anlage BF 4 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 31. August
2009 (Bl. 563 d.A.), in der allerdings „Sorge“ und „Umgang“ auch nur anhand der
amtsgerichtlichen Aktenzeichen zugeordnet sind. Unstreitig hat sich vorliegend
jedenfalls nicht unmittelbar die aus dem Betreiben mehrerer Verfahren aus einer
Handakte erwachsende besondere Verwechselungsgefahr für die Einhaltung der Fristen
durch den Rechtsanwalt realisiert. Ursächlich war hier in erster Linie der - aus
nachstehend erörterten Gründen ohne Weiteres vermeidbare - Fehler in der Zuordnung
der zweitinstanzlichen gerichtlichen Aktenzeichen.
Insoweit besteht also zwar kein unmittelbarer, tatsächlich aber gleichwohl ein immerhin
adäquat-kausaler Zusammenhang zu dem unbestrittenen Umstand, dass der
Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter das Sorgerechts- und das
Umgangsverfahren über zwei Instanzen aus einer Handakte heraus geführt hat.
Richtig ist, dass die beiden Aktenzeichenmitteilungen des Beschwerdegerichts vom 12.
betreffend das minderj.
Kind L… R…
eingegangene Beschwerde“. Da sowohl in der Sorgerechtssache wie in dem
Umgangsverfahren die Rechtsmittel der Kindesmutter am 12. Mai 2009 eingegangen
waren, ließ sich aus den Angaben in der Aktenzeichenmitteilung des Gerichts tatsächlich
nicht entnehmen, welches der vergebenen Aktenzeichen 9 UF 60/09 und 9 UF 61/09
welchem der beiden Verfahren zugeordnet worden ist. Das einzige weitere
Unterscheidungsmerkmal in diesen Eingangsbestätigungen des Beschwerdegerichts
wäre das Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
gewesen, das in diesen gerichtlichen Mitteilungen ausdrücklich in Bezug genommen
wird. Hier allerdings wirkt sich dann doch der Umstand einer einheitlichen Handakte und
daraus resultierend eines einzigen Aktenzeichens des Rechtsanwalts für beide
Gerichtsverfahren aus. Wären die beiden Verfahren durch den Anwalt in zwei getrennten
Handakten geführt worden, wäre - mutmaßlich und zweckmäßigerweise - auch eine
Unterscheidung in den Geschäftszeichen des Anwalts vorgenommen worden, die
wiederum objektiv zu einer Unterscheidbarkeit der diese anwaltlichen Geschäftszeichen
ausdrücklich in Bezug nehmenden Aktenzeichenmitteilungen des Beschwerdegerichts
und damit zu einer - von Mutmaßungen über übliche Verfahrensweisen des Gerichts bei
der Aktenzeichenvergabe gleichermaßen unabhängigen wie zutreffenden - Zuordnung
der gerichtlichen Aktenzeichen zu dem konkreten Umgangs- bzw. Sorgerechtsverfahren
geführt hätten.
Es bleibt danach unbestritten, dass auch das Oberlandesgericht durch die beschriebene
Art und Weise der Aktenzeichenmitteilung einen Mitverursachungsbeitrag für die hier
eingetretene Verwechslung gesetzt hat. Richtig ist, dass es - wegen der Festlegungen im
hier bestehenden Automatisationsverfahren momentan tatsächlich nicht, grundsätzlich
objektiv aber - sicherlich möglich ist, in „Familiensachen“ die Eingangsbestätigungen des
erkennenden Gerichts durch die zusätzliche Aufnahme des Aktenzeichens der I. Instanz
oder durch einen konkretisierenden Zusatz wie „S(orge)“ und „U(mgang)“
unterscheidbarer zu gestalten und dadurch dazu beizutragen, die in - vielfach parallel
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unterscheidbarer zu gestalten und dadurch dazu beizutragen, die in - vielfach parallel
betriebenen - Familiensachen in besonderer Weise bestehende Verwechslungsgefahr zu
minimieren. Für die Frage der Wiedereinsetzung kommt es allerdings entscheidend
darauf an, dass die Fristversäumung bei einer wertenden Betrachtung auf den
gerichtlichen Fehler zurückzuführen ist. Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Das
Gericht hat zu keinem Zeitpunkt aktiv und konkret Anlass gegeben zu der Annahme, für
das Sorgerechtsverfahren sei das Aktenzeichen 9 UF 61/09 vergeben worden. Die
Eingangsmitteilungen waren nicht inhaltlich falsch, sondern vielmehr zur Unterscheidung
der Verfahren schlicht untauglich, denn aus sich heraus erkennbar uneindeutig und
klärungsbedürftig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter hat indes auf die
tatsächlich als unklar erkannten Aktenzeichenmitteilungen des Beschwerdegerichts nicht
sachgerecht reagiert. Er hat nämlich die danach dringend gebotene Nachfrage bei
Gericht unterlassen und eine auf - nicht hinreichend abgesicherte - Vermutungen
gestützte eigene, tatsächlich falsche Zuordnung der gerichtlichen Aktenzeichen zu den
Rechtsmittelverfahren vorgenommen und dadurch selbst die entscheidende Ursache für
die Fristversäumnis gesetzt.
Nach der Darstellung in dem Wiedereinsetzungsgesuch und in dem ergänzenden
Schriftsatz vom 31. August 2009 ist in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten offen
zutage getreten, dass die Eingangsbestätigungen des Beschwerdegerichts nicht klar
erkennen ließen, welches der beiden Aktenzeichen für das Sorgerechtsverfahren
vergeben worden ist. Dann aber hätte nichts näher gelegen, als durch Nachfrage bei
Gericht abzuklären, wie die Aktenzeichen zugeordnet worden sind. Gerade weil in beiden
Verfahren die Rechtsmittelbegründungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abliefen
und - das kann als ständige Übung aller Gerichte angenommen werden - bei Gericht
eine Zuordnung eingehender Schriftsätze zu allererst über das gerichtliche
Aktenzeichen erfolgt, wäre eine Absicherung durch Erkundigung bei Gericht dringend
geboten gewesen. Die strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof gerade in
Familiensachen für die anwaltliche Fristenkontrolle postuliert hat (BGH FamRZ 2006, 190
m.w.Nw.), enthalten im Kern die allgemeine Aufforderung an den Anwalt, durch
geeignete Maßnahmen die Unterscheidbarkeit in einer - hier vorliegenden Konstellation,
die mit dem Risiko einer Verwechslung konkret behaftet ist, sicherzustellen. Gerade im
hier vorliegenden Fall einer offen erkannten Verwechslungsgefahr wäre deshalb eine
Nachfrage bei Gericht unerlässlich gewesen.
Eine solche Nachfrage hat es hier unstreitig nicht gegeben. Vielmehr hat die
Mitarbeiterin B… L… der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter im
ausdrücklich Einverständnis mit diesem selbst die gerichtlichen Aktenzeichen
eigenmächtig in der Weise zugeordnet, dass das ältere Aktenzeichen 9 UF 60/09 dem
zuerst per Fax übermittelten Rechtsmittel in dem Umgangsverfahren und das jüngere
Aktenzeichen 9 UF 61/09 der zwei Minuten später mittels Fax abgesandten Beschwerde
in dem Sorgerechtsverfahren zugewiesen worden ist. Die Kanzlei des
Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter rechtfertigt diese Annahme aus einer
„dem Unterzeichner seit über 30 Jahren Berufspraxis geläufig(en)“ üblichen
Verfahrensweise der Gerichte allgemein (Seite 3 des Schriftsatzes vom 31. August 2009,
Bl. 555 d.A.).
Der erkennende Senat kann für das Brandenburgische Oberlandesgericht eine solche
gängige Praxis für die innerhalb ein und desselben Tages eingehenden Rechtsmittel
nicht bestätigen. Im Gegenteil: Der Zeitpunkt des Eingangs einer Rechtsmittelschrift
Tages spielt im hiesigen Gericht überhaupt keine Rolle bei
der Aktenzeichenvergabe. Über die Verfahrensweise an anderen (Rechtsmittel-
)Gerichten in der Bundesrepublik bestehen hier keine konkreten hinreichend
repräsentativen Erkenntnisse. Die pauschalen Behauptungen des
Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter sind allerdings schon durch keine
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte näher untersetzt und deshalb nicht
überprüfbar und jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Tatsächlich bestehen erhebliche
Bedenken an der Richtigkeit der Darstellung des Rechtsanwalts der Kindesmutter. Zum
einen eröffnen die Gerichte heutzutage eine Vielzahl von unabhängig voneinander
bestehenden Möglichkeiten der - auch gleichzeitigen - Einlegung von Rechtsmitteln. Das
erkennende Gericht bietet Eingangsmöglichkeiten sowohl über die deutsche Post AG,
über - zu abweichenden Zeiten ausliefernde - andere Post-Zustellungsdienste, per Fax
über zwei unterschiedliche Fax-Nummern an zwei - auch räumlich getrennt
untergebrachten - Fax-Geräten, über den sog. elektronischen Gerichtsbriefkasten bis hin
zu einer Übergabe in der Wachtmeisterei durch Mitarbeiter in unmittelbarer Nähe
ansässiger Kanzleien und schließlich über den (Nacht-) Briefkasten. Bei der Vielzahl
dieser parallelen Einreichungsmöglichkeiten muss schon sehr bezweifelt werden, ob es
objektiv überhaupt möglich ist, eine Reihenfolge der Eingänge nach Stunde und Minute
festzustellen; „ohne nennenswerten Mehraufwand für das Gericht“, wie die Kindesmutter
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festzustellen; „ohne nennenswerten Mehraufwand für das Gericht“, wie die Kindesmutter
meint (Seite 4 des Schriftsatzes vom 31. August 2009, Bl. 556 d.A.) geht das ganz
sicher nicht. Jedenfalls findet eine entsprechende Erfassung im Brandenburgischen
Oberlandesgericht definitiv nicht statt. Insbesondere aber besteht für eine
Differenzierung der Eingänge nach Stunde und Minute überhaupt kein plausibles
praktisches Bedürfnis, weil es für die einzig interessierende Frage eines fristgerechten
Eingangs einer Rechtsmittel(begründungs)schrift ausschließlich auf den Tag des
Eingangs ankommt und die Uhrzeit dabei völlig irrelevant ist. Bei dieser Sachlage
bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Behauptung, dass „an den
Gerichten üblicherweise“ eine Aktenzeichenvergabe nach Stunde und Minute des
Eingangs einer Rechtsmittelschrift stattfindet. Nicht nur deshalb bietet die - im Übrigen
einzig auf den Zeitpunkt der Absendung der Rechtsmittelschriftsätze abstellenden und
eine entsprechende Reihenfolge bei Gericht schon nur noch unterstellenden - Annahme
des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter keine hinreichend tragfähige
Grundlage für die eigenmächtige und tatsächlich falsche Zuordnung der gerichtlichen
Aktenzeichen zu den beiden familiengerichtlichen Verfahren, konnte also von der
dringend gebotenen und einfach zu bewerkstelligenden Nachfrage bei Gericht nicht
entheben. Die Behauptung, dass „die Geschäftsstellen häufig unbesetzt und regelmäßig
nur sehr schwer zu erreichen sind“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 31. August 2009, Bl.
556 d.A.), entbehrt für die Geschäftsstelle des erkennenden Senates jeder Grundlage.
Für die vom Anwalt der Kindesmutter ausdrücklich angeführte spätere Nachfrage bei der
Geschäftsstelle (Seite 2 des Schriftsatzes vom 31. August 2009, Bl. 554 d.A.) nach dem
22. Juni 2009 sind derartige Schwierigkeiten auch nicht behauptet worden. Soweit diese
im Übrigen ergeben haben soll, dass „zunächst nur ein Geschäftszeichen für beide
Angelegenheiten zusammen vergeben worden sei, dann aber nachträglich die -
bei Gericht eingegangene - Umgangssache ein Aktenzeichen erhalten habe“,
ist die Relevanz dieser Ausführungen für das Wiedereinsetzungsgesuch schon nicht
erkennbar. Außerdem muss die Richtigkeit dieser - in Bezug auf Gesprächspartner und
Zeitpunkt sehr unkonkreten und nicht glaubhaft gemachten - Darstellung schon aus
dem Zusammenhang der weiteren Ausführungen bezweifelt werden. Die
Eingangsbestätigungen des Gerichts datieren beide vom 12. Mai 2009, dem Tag des
Eingangs beider Rechtsmittelschriften. Die Aktenzeichenmitteilungen sollen zudem
bereits zwei Stunden nach der Einreichung der Beschwerden „zeitgleich in der Kanzlei
des Unterzeichners per Telefax eingegangen“ sein. Für eine nachträgliche Korrektur oder
Ergänzung war danach schon keine Zeit; eine solche lässt sich nach Lage der
Gerichtsakten tatsächlich auch nicht feststellen.
Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hat das Gericht auch nicht etwa deshalb den
entscheidenden Grund für die Fristversäumnis gesetzt, weil es das
Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2009 fehlerhaft dem zum Aktenzeichen 9 UF
61/09 geführten Umgangsverfahren zugeordnet hat.
Erstes Zuordnungskriterium für alle bei Gericht eingehenden Schriftsätze ist das
gerichtliche Aktenzeichen, das in dem hier angesprochenen Fristverlängerungsantrag
mit 9 UF 61/09 bezeichnet war, das wiederum nach Lage der gerichtlichen Akten von
Beginn an für das Umgangsverfahren vergeben war, ohne dass hier für den
erkennenden Senat irgendwelche Zweifel bestanden hätten.
Entgegen der Auffassung der Kindesmutter nötigt auch der Umstand, dass nur in dem
hier zu entscheidenden Sorgerechtsverfahren die Beschwerdebegründungsfrist am Tag
des Eingangs des Fristverlängerungsgesuchs ablief, während diese Frist in dem
Umgangsverfahren tatsächlich erst am 30. Juni 2009 endete, keineswegs zwingend zu
der Annahme, dass das Fristverlängerungsgesuch offensichtlich der falschen Akte 9 UF
61/09 zusortiert worden sein muss. Es gibt weder einen Rechtssatz noch einen
Erfahrungssatz dahin, dass Fristverlängerungsgesuche jeweils ausschließlich am Tag des
Fristablaufs eingereicht werden. Dies gilt zwar tatsächlich für die meisten Fälle; es
entspricht allerdings richterlicher Erfahrung, dass immer wieder auch „vorfristig“ auf
Verlängerung der Begründungsfrist angetragen wird, weil dies der sicherere Weg ist und
die Partei sich dadurch nichts vergibt.
Auch ansonsten bot der Inhalt des Fristverlängerungsgesuchs keine hinreichend
zuverlässigen oder gar zwingenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass tatsächlich in
dem Sorgerechtsverfahren um Fristverlängerung nachgesucht werden sollte.
Insbesondere nötigte die Überschrift „In der Sorgerechtssache“ nicht zu einer
Zuordnung zu dem Verfahren 9 UF 60/09. Die Bezeichnung familiengerichtlicher
Verfahren im engeren und weiteren Zusammenhang mit dem Eltern-Kind-Verhältnis als
„Sorgerechtsverfahren“ oder „Sorgerechtssache“ für Verfahren sowohl nach § 621 Abs.
1 Nr. 1 ZPO als auch nach Nr. 2 oder 3 der genannten Vorschrift ist durchaus verbreitet,
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1 Nr. 1 ZPO als auch nach Nr. 2 oder 3 der genannten Vorschrift ist durchaus verbreitet,
schon für sich betrachtet also kein zwingender Grund zu der Annahme, dass hier auch
nur möglicherweise der Schriftsatz falsch zugeordnet worden sein könnte, zumal zum
Aktenzeichen 9 UF 61/09 tatsächlich ein Familienverfahren betreffend L… R… anhängig
war, in dem die Beschwerdebegründungsfrist noch lief. Auch der Umstand, dass - ohne
konkrete Bezeichnung von Daten - abstrakt-generell um Verlängerung der
„Beschwerdebegründungsfrist um eine Woche“, also nicht etwa bis zum 29. Juni 2009,
nachgesucht worden war, trug dazu bei, dass das Gericht - zu Recht - überhaupt keinen
ernst zu nehmenden Anlass zu der Vermutung hatte, hier könnte eine Verwechselung
vorliegen. Nur wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter um
Fristverlängerung um eine Woche ausdrücklich bis zum 29. Juni 2009 nachgesucht hätte,
wäre Misstrauen in die richtige Zuordnung bei Gericht angebracht gewesen, weil
tatsächlich in dem Verfahren 9 UF 61/09 die Begründungsfrist erst am 30. Juni 2009
ablief, der Fristverlängerungsantrag in dieser Form für dieses Verfahren also tatsächlich
sinnwidrig gewesen wäre. So liegt der Fall hier aber nicht. Wegen der abstrakt-generellen
Formulierung „um eine Woche“ „passte“ das Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juni
2009 zwanglos zum Umgangsverfahren mit dem entsprechenden gerichtlichen
Aktenzeichen und ist deshalb konsequent und ohne jeden vernünftigen Zweifel an der
richtigen Zuordnung dahin beschieden worden, dass Fristverlängerung bis zum 7. Juli
2009 gewährt würde, weil im Verfahren 9 UF 61/09 die Begründungsfrist erst am 30. Juni
2009 ablief (vgl. Bl. 366 der Akte des Parallelverfahrens 9 UF 61/09).
Bei der gegebenen Sachlage - Aktenzeichen passt zu einem anhängigen Verfahren der
genannten Beteiligten ebenso wie die inhaltliche Formulierung des
Verlängerungsgesuchs - konnte dem Umstand der Einleitung mit dem Begriff
„Sorgerechtssache“ kein besonderes Gewicht mehr beigemessen werden. Kein
Verfahrensbeteiligter erwartet ernstlich, dass der einleitenden Bezeichnung als
„Rechtsstreit“, „Familiensache“, „Beschwerdeverfahren“ oder eben auch
„Sorgerechtssache“ für die gerichtliche Zuordnung von Schriftstücken eine erhebliche
Bedeutung zukommt, wenn der Schriftsatz ansonsten inhaltlich zu dem Verfahren,
dessen Aktenzeichen angegeben wird und dessen Sachakten mit dem betreffenden
Schriftsatz allein vorgelegt werden, „passt“. Hauptfehler war hier die Angabe des
falschen gerichtlichen Aktenzeichens durch den Verfahrensbevollmächtigten der
Kindesmutter. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in einem eine Notfrist
wahrenden Schriftsatz schaden aber nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen
erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, in
welchem Verfahren das Rechtsmittel eingelegt oder begründet oder eben auch
Fristverlängerung für die Rechtsmittelbegründung beantragt wird. Im konkreten Fall
konnten mit Blick auf den Begriff „Sorgerechtsverfahren“ aus den vorstehenden
Gründen bestenfalls vorsichtige Zweifel an der vorgenommenen Zuordnung zu dem
Umgangsverfahren aufkommen. Es war aber keineswegs erkennbar, dass
in dem Verfahren 9 UF 60/09 Fristverlängerung beantragt werden sollte, zumal im
Zeitpunkt der Vorlage bzw. Bescheidung des hier in Rede stehenden Gesuchs vom 22.
Juni 2009 bei der zuständigen Vorsitzenden allenfalls abstrakt Kenntnis von einem
Parallelverfahren der Verfahrensbeteiligten bestanden hat, die Sachakte dieses
Verfahrens aber nicht präsent war, weil sie nicht vorgelegen hat, da es dazu in diesem
Zeitpunkt für eine Vorlage an den Richter gar keinen sachlichen Grund gab. Es ergab
sich deshalb auch nicht etwa aus einem etwa zufälligen zeitlichen Zusammenhang der
Vorlage beider Sachakten die vielleicht zu Misstrauen in die richtige Zuordnung Anlass
gebende positive Kenntnis des Fristablaufs am 22. Juni 2009 (allein) in dem Verfahren 9
UF 60/09. Eine Verpflichtung zu Nachforschungen nach dem Stand der Dinge in dem
Parallelverfahren bestand nach dem Inhalt des Fristverlängerungsgesuchs aus den
angeführten Gründen gerade nicht; ebenso wenig gab es hinreichend konkreten Anlass
zu einer Absicherung der Zuordnung durch Nachfrage in der Kanzlei des
Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter.
Anders als bei dem Eingang der nicht hinreichend unterscheidbaren
Aktenzeichenmitteilungen des Beschwerdegerichts liegt bei dem
Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2009 gerade kein vergleichbar offenkundiges
Problem für die Zuordnung zu den gerichtlichen Verfahrensakten vor. Das Gesuch
konnte vielmehr seinem Inhalt nach zwanglos dem Verfahren 9 UF 61/09 zusortiert
werden und ist allein dort beschieden worden.
Der Umstand, dass der gerichtliche Hinweis vom 24. Juni 2009 zur Unzulässigkeit der
Beschwerde in dem Sorgerechtsverfahren von der Geschäftsstelle offenbar unter dem
falschen Aktenzeichen 9 UF 61/09 versandt worden ist - eine Leseabschrift ist in den
Akten nicht vorhanden, das Vorbringen der Kindesmutter insoweit soll aber auch nicht in
Zweifel gezogen werden -, bestätigt einmal mehr die generell große
Verwechslungsgefahr in parallel geführten Familienverfahren und verdeutlicht die
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Verwechslungsgefahr in parallel geführten Familienverfahren und verdeutlicht die
Notwendigkeit zur Sicherstellung einer hinreichenden Unterscheidbarkeit, die jedenfalls
nach dem weiteren Inhalt für das Hinweisschreiben vom 24. Juni 2009 allerdings
durchaus gegeben war. Im Übrigen können Fehler des Gerichts Ablauf der hier
versäumten Frist schon im Ansatz nicht als entscheidende Ursache für die
vorangegangene Fristversäumnis herangezogen werden.
Es bleibt danach dabei, dass mit der eigenmächtigen und falschen Zuordnung der für
Dritte, also nach außen im Zuge der Eingangsbestätigungen tatsächlich nicht
ununterscheidbar vergebenen gerichtlichen Aktenzeichen der entscheidende Fehler im
Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter begangen worden ist. Das
Versäumnis unterbliebener Nachfrage zur Absicherung der Annahme der richtigen
Zuordnung stellt sich als schuldhaft im Sinne von § 278 BGB dar. Verschulden liegt vor,
wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt,
die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß
wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm
nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war. Nachdem die
Ununterscheidbarkeit der gerichtlichen Aktenzeichen aufgrund der
Eingangsbestätigungen vom 12. Mai 2009 offen zutage getreten und damit die
Verwechslungsgefahr offenkundig war, war bei Anlegung des vorstehenden
Sorgfaltsmaßstabes eine einfache telefonische Nachfrage bei Gericht dringend geboten
und ohne Weiteres zumutbar. Dadurch wäre eine korrekte Zuordnung zwanglos möglich
und die Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist hinreichend sichergestellt gewesen.
Mit dem Postulat eines erkennbar gebotenen und einfach zu bewerkstelligenden
Rückrufs bei Gericht zur Absicherung der - wie ausgeführt tatsächlich nicht hinreichend
tragfähigen - Vermutung zur Zuordnung der zweitinstanzlichen Aktenzeichen werden die
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Kindesmutter und ihres
Verfahrensbevollmächtigten nicht überspannt. Der Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens oder Art und Umfang der - aus prozessualen Gründen hier
gerade keiner sachlichen Prüfung zu unterziehenden - Rügen gegen die angefochtene
Entscheidung ist für die Frage einer (un-)verschuldeten Fristversäumnis ohne eigene
Relevanz. Deshalb gebietet der Umstand, dass es vorliegend um ein
Sorgerechtsverfahren geht, in dem eine zu treffende Sachentscheidung am Wohl des
Kindes auszurichten ist, keine der Kindesmutter günstigere Entscheidung im Verfahren
der Wiedereinsetzung.
Die nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist und Versagung der
Wiedereinsetzung unzulässige befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 621
e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.
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