Urteil des OLG Brandenburg vom 15.04.2010

OLG Brandenburg: vorweggenommene beweiswürdigung, rendite, rückzahlung, darlehen, strafverfahren, form, aussetzung, konzept, genehmigung, absicht

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 31/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 826 BGB
Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei
einem Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus vom 15. April 2010, Az. 4 O 30/09, wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung
gegen eine Klage, mit der er auf Rückzahlung geleisteter Anlagegelder in Anspruch
genommen wird.
Der Kläger investierte mit Vertrag vom 25.10.2002 einen Betrag von 6.000,00 € in einen
Leasingfonds mit der Bezeichnung V…. Nach der unter dem Briefkopf der
Handelsvertretung S… K… erstellten und von dem Beklagten unterzeichneten
Vertragsbestätigung vom 30.10.2002 wurde die Vertragslaufzeit auf 3 Jahre
festgeschrieben bei einer garantierten Rendite von 480,00 € und einer garantierten
jährlichen Rendite von 8 %. Die Rückzahlung der Anlagesumme sollte zum Ablauf der
vereinbarten Vertragslaufzeit am 25.10.2005 erfolgen. Eine Rückzahlung der
Anlagesumme einschließlich der Rendite erfolgte nicht.
Der Kläger macht nunmehr den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anlage
einschließlich der garantierten Rendite gegenüber dem Beklagten geltend. Darüber
hinaus begehrt er die Feststellung, dass seine Forderung aus einer vorsätzlichen
unerlaubten Handlung des Beklagten geschuldet wird. Dazu behauptet er, die
eingezahlten Anlagegelder seien durch den Beklagten zur Deckung der laufenden
Renditeforderungen und damit zweckentfremdet verwandt worden. Die versprochene
Rendite sei risikolos nicht erzielbar gewesen, es habe sich um ein sittenwidriges
„Schneeballsystem“ gehandelt. Tatsächlicher Inhaber der Handelsvertretung S… K… sei
der Beklagte gewesen. Dieser habe aufgrund einer ihm erteilten Generalvollmacht ohne
Wissen des Namensinhabers die Geschäfte geführt, sämtlichen im Namen der
Handelsvertretung S… K… geführten Schriftverkehr unterzeichnet und die angelegten
Gelder in betrügerischer Absicht für sich vereinnahmt. Das Anlagekonzept V…. sei durch
den Beklagten erdacht und umgesetzt worden. Der Beklagte habe die Verträge durch
von ihm persönlich geschulte Vermittler vermitteln lassen und diese instruiert, mit
welchen Versprechungen das Konzept an den Markt gebracht werden sollte. Dabei seien
Sicherheiten in Form einer bestehenden Rückversicherung vorgetäuscht worden, die es
tatsächlich nicht gegeben habe. Es sei von vornherein nicht geplant gewesen, die
vertraglich zugesicherten Ergebnisse zu erzielen, ein Leasingfonds sei nicht aufgelegt
worden. Der Namensinhaber S… K… sei von dem Beklagten nur als Strohmann
vorgeschoben worden, um seine eigene Tätigkeit zu verschleiern.
Der Beklagte bestreitet den Klagevortrag, insbesondere dass er die angelegten Gelder
vereinnahmt habe. Er sei lediglich aufgrund der ihm erteilten Handlungsvollmacht im
Rahmen des Vertriebs und der Abwicklung des V... tätig geworden. Dies sei im Auftrag
und mit Wissen des S… K… geschehen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2010 den Antrag des Beklagten auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das
beabsichtigte Verteidigungsvorbringen habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der
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beabsichtigte Verteidigungsvorbringen habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der
Anspruch der Kläger sei über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 54, 32 und 1 KWG
begründet. S… K… habe in einem Parallelrechtstreit vor dem Landgericht Cottbus zum
Az.: 2 O 168/07 als Zeuge bekundet, dass sämtliche unternehmerischen
Entscheidungen nicht von ihm, sondern durch den Beklagten getroffen worden seien, so
dass sich das Gebot des § 32 KWG auch gegen den Beklagten gerichtet habe. Es sei
davon auszugehen, dass der vom Kläger angebotene Zeuge K… auch in diesem
Rechtstreit nicht anders aussagen werde, so dass der Beklagte zumindest als Mitinhaber
des Unternehmens anzusehen sei. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung sei
zulässig, da der enge Rahmen, innerhalb dessen eine solche im
Prozesskostenhilfeverfahren zulässig sei, eingehalten werde.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 23.04.2010 zugestellten Beschluss mit am
06.05.2010 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt.
Der Beklagte führt weiter aus, seine beabsichtigte Rechtsverteidigung biete hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussichten bestünden bereits dann, wenn über
eine Behauptung der mittellosen Partei Beweis zu erheben sei. Im übrigen habe er unter
Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge K… habe anlässlich seiner Vernehmung in dem
gegen ihn, den Beklagten, geführten Strafverfahren eingeräumt, dass er entgegen
seinen Angaben in dem vor dem Landgericht Cottbus geführten Parallelrechtsstreit
Kenntnis von der Geschäftstätigkeit der unter seinem Namen geführten
Handelsvertretung gehabt habe. Darüber hinaus seien die Einlagen aus dem V... in der
Bilanz der Handelsvertretung S… K… ausgewiesen gewesen. Zudem sei der Zeuge
Inhaber verschiedener Konten gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich
bei den in dem Parallelrechtsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus
getätigten Aussagen um Schutzbehauptungen gehandelt habe. Eine erneute
Vernehmung des Zeugen sei mithin angezeigt. Die Beiziehung der Akten aus dem
Parallelrechtsstreit im Wege des Urkundsbeweises könne eine originäre Beweisaufnahme
nicht ersetzen. Soweit das Landgericht einer Haftung wegen eines Verstoßes gegen die
Vorschriften des KWG angenommen habe, habe er, der Beklagte, keine Kenntnis von
einer notwendigen Genehmigung gehabt, da er davon ausgegangen sei, dass es sich bei
der Anlageform um partiarische Darlehen handle, die keiner Genehmigung nach dem
KWG bedürften, sodass er sich in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum befunden
habe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2010 der sofortigen Beschwerde des
Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des §
127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis
zutreffend die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.
Nach § 114 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn - neben dem
Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers -
die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da
das Verteidigungsvorbringen des Beklagten gegenüber dem schlüssig vorgetragenen
Klageanspruch nicht erfolgversprechend erscheint.
1.
Das Vorbringen der Kläger als wahr unterstellt, rechtfertigt dies einen Anspruch des
Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Anlagesumme sowie der garantierten Rendite
gegenüber dem Beklagten aus § 826 BGB.
Nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte die vom Kläger und den übrigen
Anlegern des V... eingezahlten Anlagegelder, die nach der Zweckbestimmung des V...
zum Erwerb von Leasing- und Geschäftsgütern verwendet werden sollten, für sich
vereinnahmt und damit den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung
nach § 826 BGB erfüllt. Damit hat er eine entsprechende Schädigung der Anleger
dadurch, dass die angelegten Gelder sowie die vertraglich zugesagten Renditen zum
Fälligkeitszeitpunkt nicht zurückgezahlt werden konnten, zumindest billigend in Kauf
genommen. Der Beklagte ist danach zum Schadensersatz in Form der Rückzahlung der
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genommen. Der Beklagte ist danach zum Schadensersatz in Form der Rückzahlung der
geleisteten Anlagegelder sowie der Auszahlung der zugesagten Rendite, die nach Ablauf
der vertraglichen Laufzeit von 3 Jahren zum 01.02.2006 fällig gewesen wäre, verpflichtet.
Die dagegen mit der Klageerwiderung sowie der Beschwerdebegründung vorgebrachten
Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.
Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung bestritten hat, dass der vom Kläger
eingezahlte Betrag von 6.000,00 € durch ihn zweckentfremdet verwendet worden ist, ist
dieses pauschale Bestreiten unbeachtlich. In der vom Kläger vorgelegten und vom
Beklagten unterzeichneten Vertragsbestätigung vom 30.10.2002 bestätigt der Beklagte
im Namen der Handelsvertretung S… K…, dass mit Wertstellung vom 25.10.2002 ein
Betrag von 6.000,00 € über 3 Jahre angelegt worden ist und die Anlagesumme nach
Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zum 25.10.2005 zur Rückzahlung fällig ist. Das
Schreiben bestätigt dabei zugleich die Einzahlung des Anlagebetrages von 6.000,00 €,
wie sich aus der Formulierung ergibt, dass man sich für das entgegengebrachte
Vertrauen bedanke und auf gute Zusammenarbeit hoffe. Zugleich hat der Beklagte mit
Schriftsatz vom 23.07.2010 ausdrücklich eingeräumt, Anlagegelder als Darlehen an die
Q… GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, vergeben zu haben. Diese
Vorgehensweise war jedoch von dem eigentlichen Zweck des Leasingfonds, in
wirtschaftliche Güter zum Zwecke des Leasens und Verleasens zu investieren, nicht
gedeckt, was dem Beklagten auch bekannt war. In dieser Situation wäre es aber Sache
des Beklagten, konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass eine Anlage der
Gelder des Klägers durch ihn - im Hinblick auf seine umfassende Bevollmächtigung
durch den S… K… - gleichwohl entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Kläger erfolgt ist oder dass er den Anlagebetrag an S… K… weitergegeben habe, der die
Anlage persönlich habe durchführen wollen. Inwieweit der Beklagte hingegen
strafrechtlich etwa wegen der Vergabe von Darlehen an die Q… GmbH zur
Verantwortung gezogen worden ist, ist für die Beurteilung der Rechtslage in dem
vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, zumal im zivilgerichtlichen Verfahren eine
Bindung an die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder
rechtlichen Wertungen nicht besteht. Im Hinblick auf die von dem Beklagten selbst
eingeräumten Zahlungsabschlüsse kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang
S… K… tatsächlich Kenntnis von den im Namen der Handelsvertretung geführten
Geschäften gehabt hat und diese möglicherweise sogar gebilligt hat, da dies allenfalls für
eine Frage der zivilrechtlichen Haftung des S… K… neben dem Beklagten als
Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2 BGB von Bedeutung ist. Von daher
kommt es auf eine Vernehmung des S… K… als Zeugen und etwaige Widersprüche zu
den von ihm in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren getätigten Aussagen
nicht an. Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, von wem der V... gegründet
worden ist.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Vortrags des Klägers auf Seite 6 der
Klageschrift (Bl. 16 d. A.) gerechtfertigt, das ganze Konzept sei bewusst in
betrügerischer Absicht durch Herrn K… aufgezogen worden. Es handelt sich insoweit um
einen offensichtlichen Schreibfehler, da der Kläger im Übrigen in der Klageschrift
ausführlich darlegt, dass die Geschäfte der Handelsvertretung K… allein vom Beklagten
betrieben wurden während dem S… K… entsprechende Kenntnisse gerade fehlten.
2.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse
des Klägers folgt aus § 850 f Abs. 2 ZPO. Danach kann das Vollstreckungsgericht, wenn
die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung betrieben wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des
Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen
Beschränkungen bestimmen. Der Gläubiger kann, wenn er auf die durch diese Norm
erweiterte Pfändungsmöglichkeit Wert legt, den Anspruch aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung bereits im Erkenntnisverfahren geltend machen und eine
Entscheidung des Prozessgerichts dadurch erzwingen, dass er neben dem
Leistungsantrag die Feststellung eines derartigen Anspruchs begehrt (vgl. BGH NJW
2003, 515, 516). Entsprechendes gilt für eine mögliche spätere Insolvenz des Beklagten
im Hinblick auf §§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2 InsO (vgl. Münchener Kommentar/Schumacher,
InsO 2. Aufl. § 184 Rn. 8 c).
3.
Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist zwar teilweise unbegründet, soweit
über die vertraglich garantierten Zinsen hinausgehend Zinsen vor dem Zeitpunkt der
Zustellung des Mahnbescheides am 02.01.2009 und in einer den Betrag von 5
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Zustellung des Mahnbescheides am 02.01.2009 und in einer den Betrag von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz übersteigenden Höhe geltend gemacht werden.
Da der Zinsanspruch jedoch kostenneutral ist und im Falle einer Verurteilung der
Beklagte gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits im vollen Umfang zu
tragen hat, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht auch diesbezüglich nicht gegeben.
Ebenso wie bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht
zu prüfen ist, inwieweit Nebenforderungen Erfolg haben, die den Streitwert nicht erhöhen
(vgl. Geimer in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl. § 114, Rn. 23b), ist die Erfolgsaussicht
der Rechtsverteidigung in vollem Umfang zu verneinen, wenn der mit der Klage geltend
gemachte Anspruch lediglich hinsichtlich der streitwertneutralen Nebenforderungen
teilweise unbegründet ist.
4.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.07.2010 die Aussetzung des Verfahrens
gem. § 149 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten
Strafverfahrens beantragt hat, braucht hierüber nicht entschieden zu werden, da im
Prozesskostenhilfeverfahren eine Aussetzung wegen der summarischen Prüfung nicht in
Betracht kommt (vgl. Stadler in Musielak, ZPO, Kommentar, 7. Aufl. § 149 Rn. 3).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme des
Beklagten für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der
Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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