Urteil des OLG Brandenburg vom 19.06.2007

OLG Brandenburg: erblasser, treu und glauben, darlehensvertrag, fälligkeit, abrede, verjährungsfrist, herbst, stundung, rückzahlung, projekt

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 114/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 839 BGB, Art 34 GG
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.
Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Alleinerbin des am 24. Januar 1997 verstorbenen A. B. (im
Folgenden: Erblasser) die Beklagte auf Zahlung rückständiger Zinsen aus einem im
Jahre 1994 geschlossenen „Darlehensvertrag“ in Anspruch. Die Beklagte erhebt die
Einrede der Verjährung und wendet im Übrigen gegen ihre Inanspruchnahme ein, sie
habe sich im Sommer/Herbst 1994 mit dem Erblasser dahin verständigt, dass der
Darlehensbetrag von 225.000,00 DM als Beteiligungskapital derart umgewandelt werde,
dass der Erblasser bei dem Verkauf der in B. belegenen Grundstücke der Beklagten den
Darlehensbetrag sowie die Hälfte des erzielten Gewinns und, da die Vertragsparteien
davon ausgegangen seien, dass die Grundstücke bis Ende 1997 vermarktet sein würden,
Zinsen noch bis Ende 1997 erhalten solle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1
ZPO).
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage mit Ausnahme
eines Teils der Nebenforderung stattgegeben. Die Klage, insbesondere das Handeln der
Klägerin in Prozessstandschaft für den eingesetzten Testamentsvollstrecker, sei
zulässig. Die Beklagte sei gemäß den §§ 1922, 488 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz
1, 2 EGBGB zur Zahlung der aus März 2004 bis November 2006 rückständigen Zinsen
verpflichtet. Nachdem der Erblasser als Bürge auf Rückzahlung des der Beklagten
gewährten Darlehens über 1400 R. D. Aktien in Anspruch genommen worden sei, habe
die Beklagte in dem Darlehensvertrag aus 1994 hinsichtlich der gemäß § 774 BGB auf
den Erblasser übergegangenen Forderung wirksam vereinbart, dass sie jenem
225.000,00 DM schulde. Da jedenfalls ein konstitutives Schuldanerkenntnis vorliege, sei
unerheblich, ob der Erblasser tatsächlich Zahlungen in exakt dieser Höhe geleistet habe.
Die Verpflichtung zur Zinszahlung sei nicht wegen Verjährung der Hauptforderung
entfallen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Hauptforderung zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Schuldrechtsvorschriften am 01.01.2002 fällig gewesen wäre,
so verhalte es sich jedoch nicht. Mit dem Vertrag von 1994 sei kein befristetes Darlehen
vereinbart, sondern vielmehr bezweckt worden, das Darlehen für eine Mindestlaufzeit
unkündbar zu gestalten. Da die Vereinbarung unstreitig von Volljuristen aufgesetzt
worden sei, sei davon auszugehen, dass eine Regelung im Wortsinne habe getroffen
werden sollen, Stundung bedeute Hinausschieben, nicht Begründen der Fälligkeit.
Der Beklagten sei auch der Beweis, dass die Darlehensforderung durch Umwandlung in
eine stille Beteiligung untergegangen sei, nicht gelungen. Es stehe bereits nicht fest,
dass es der Erblasser gewesen sei, der in Gegenwart des Zeugen D. mit der Beklagten
eine Vereinbarung getroffen habe, denn der Zeuge habe den Erblasser auf dem
vorgelegten Lichtbild nicht identifizieren können. Ob der Sachverhalt insoweit bereits für
eine Vernehmung der Beklagten als Partei hinreichend anbewiesen sei, könne
dahinstehen. Bei Gesamtwertung aller Umstände fehle es an der hinreichenden
Überzeugung, dass die von der Beklagten behaupteten Tatsachen wahr seien. Der
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Überzeugung, dass die von der Beklagten behaupteten Tatsachen wahr seien. Der
Zeuge habe ein sehr glaubwürdiges Auftreten gehabt, jedoch auch den Eindruck
erweckt, dass es sich um einen in Gesprächs- und Verhandlungsführung geschulten und
routinierten Menschen handle. Auch zur Glaubhaftigkeit fehle die volle Überzeugung. So
sei schwer nachvollziehbar, dass er, ohne schriftliche Aufzeichnungen zu besitzen, nach
13 Jahren extrem detailreich über Einzelheiten, wie etwa die Befristung der Zinszahlung
für das angeblich eingebrachte Geld, habe berichten können. Der größte Widerspruch
bestehe darin, dass sich der Zeuge an so viele Einzelheiten habe erinnern wollen, indes
nicht in der Lage gewesen sei, die Person des Erblassers auf einem Foto mit mehreren
annähernd gleichaltrigen und unterschiedlich aussehenden Erwachsenen zu
identifizieren. Dies zudem, weil doch der Name B. bei dem Zeugen das besondere
Interesse an dem Vorgang geweckte haben soll; hier habe es nahe gelegen, sich den
Gesprächspartner näher anzusehen, um zu prüfen, ob es neben der Namensgleichheit
auch Ähnlichkeiten im Aussehen gebe. Widersprüche in der ansonsten sehr glatten
Aussage zeigten sich zudem auf die Vorhalte des Klägervertreters. So habe der Zeuge
zunächst den Eindruck erweckt, mit der Beklagten eigentlich keinen Kontakt gehabt zu
haben; erst nach Vorlage eines Schreibens vom 6. Oktober 1997 habe er eingeräumt, -
entgegen seiner vorherigen Bemerkung, am Projekt nicht mehr beteiligt sein zu wollen –
sich im Auftrag der Beklagten noch mit Bauamt in Verbindung gesetzt zu haben. Indiz
gegen das Vorliegen einer Vereinbarung sei im Übrigen, dass die in solchen Dingen eher
umsichtig handelnden Vertragsparteien eine solche Vereinbarung von nicht
unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung mündlich geschlossen haben wollten. Auch der
Umstand der Zinszahlungen bis einschließlich Februar 2004 spreche dagegen. Selbst
wenn die hinreichend geschäftserfahrene Beklagte dem Irrtum erlegen sei, dass
schriftliche Vereinbarungen nicht mündlich modifiziert werden könnten, hätte es doch
nahegelegen, wenigstens einmal an den Erblasser, den Testamentsvollstrecker oder die
nunmehrige Klägerin zu appellieren, die mündlich getroffene Abrede zu vollziehen. Dies
sei aber zu keinem Zeitpunkt geschehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren
Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung sei die Klageforderung verjährt,
denn die Vertragsparteien hätten, wie aus dem Schreiben des Erblassers vom 7.
November 1993 eindeutig hervorgehe, an dem ursprünglichen Darlehensvertrag,
insbesondere der Fälligkeit des Darlehens, nichts ändern, sondern nur die
Darlehenssumme neu festschreiben und eine Stundungsvereinbarung treffen wollen.
Ferner stellt sie mit näheren Ausführungen die Beweiswürdigung der Kammer in Frage.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2007 aufzuheben und
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht und aus weitgehend zutreffenden Gründen hat das Landgericht das
Bestehen des geltend gemachten Zinsanspruchs für den Zeitraum von März 2004 bis
einschließlich November 2006 bejaht.
a) Anspruchsgrundlage ist der im Jahre 1994 zwischen dem Erblasser und der Beklagten
geschlossene „Darlehensvertrag“ (Bl. 32 d. A.), in dem die Beklagte bekannte, dem
Erblasser gegenüber ein Darlehen in Höhe von 225.000,00 DM zu schulden, und die
Vertragsparteien ab dem 1. April 1994 die Zahlung von Zinsen i.H.v. 6 % vereinbarten.
Darauf, ob der Erblasser tatsächlich in jener Höhe Leistungen auf die durch ihn verbürgte
Darlehensschuld der Beklagten erbrachte, kommt es, wie das Landgericht zu Recht
ausführt und von der Beklagten nicht angegriffen wird, nicht an. Die Beklagte hat – nur
insoweit kann der Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden – insgesamt ein
abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben, nicht nur
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abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben, nicht nur
hinsichtlich eines eventuellen Differenzbetrages zur verbürgten Schuld. Der
Forderungsübergang kraft Gesetzes gemäß § 774 BGB erfasst die Forderung nämlich in
ihrer jeweiligen Beschaffenheit. Die Vertragsparteien des „Darlehensvertrages“ haben
aber insoweit eine neue Schuld begründet, als die Beklagte anstelle der Übertragung
von 1400 R. D. Aktien auf den Erblasser gemäß § 774 BGB nunmehr einen Geldbetrag,
nämlich 225.000,00 DM, schuldete.
b) Der hier allein geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Zinsen ist nicht dadurch
untergegangen, dass die Vertragsparteien die Schuldvereinbarung im Sommer/Herbst
1994 in eine Beteiligung an der Verwertung der in B. belegenen Grundstücke der
Beklagten umgewandelt haben.
Der Senat ist als Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts
gebunden. Die Beklagte zeigt keine Umstände auf, die Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der vom Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme getroffenen
tatsächlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); eine erneute
Beweisaufnahme oder neue Tatsachenfeststellung des Senats durch Anhörung der
Beklagten gemäß § 141 ZPO als Partei scheiden damit aus. Die Kammer vermochte
aufgrund der im Urteil dargelegten, umfassend und ausführlich gewürdigten
Gesamtumstände nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die von der Beklagten
behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen wahr sind. Hiergegen vermag die
Beklagte mit ihren gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Einwänden nichts zu
erinnern.
Anlass für Zweifel an der Identität des Gesprächspartners des Zeugen D. – und letztlich
an der Richtigkeit des vom Zeugen geschilderten Geschehens – sieht die Kammer
bereits darin, dass jener den Erblasser auf dem ihm vorgelegten Lichtbild nicht zu
erkennen vermochte. Dies ist nicht zu beanstanden. In der Tat erscheint es schwer
nachvollziehbar, dass der Zeuge D., der sich trotz des erheblichen Zeitablaufs und ohne
schriftliche Unterlagen nicht nur an viele Details des Gesprächsinhalts und -ablaufs
erinnern konnte – etwa die Höhe der Zinsen, den genauen Verzinsungszeitraum –
sondern auch an die nachfolgenden Geschehnisse – etwa daran, dass er in
Verhandlungen mit dem Bauamt stand und nur 2/3 des Landes als Bauland
ausgewiesen wurde –, den Erblasser auf dem ihm vorgelegten Lichtbild nicht
wiederzuerkennen vermochte. Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang
nicht zu Unrecht darauf, dass die Namensgleichheit des Erblassers mit der früheren
Schwiegermutter des Zeugen erwarten ließ, dass der Zeuge auch dessen Person mehr
Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlich
ausgeprägten Fähigkeit, sich Gesichter oder etwa Daten merken zu können, bleibt das
Unvermögen des Zeugen, den Erblasser zu identifizieren, auch und gerade deshalb
schwer nachvollziehbar, weil es sich um ein intensives Gespräch von nicht unerheblicher
Dauer – der Zeuge selbst gibt an, es habe „eine ganze Weile gedauert“ – gehandelt
haben soll, bei dem der Zeuge das Projekt umfangreich erläutert und der Erblasser sich
sogar „kurz aufgeregt“ haben soll.
Auch die Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugens D., der zunächst den Eindruck
erweckt habe, mit der Beklagten eigentlich keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, und
erst auf Vorhalt einräumen musste, dass er noch sehr viel später für die Beklagte tätig
war, ist nicht zu beanstanden. Dieser Widerspruch lässt sich nicht, wie die Beklagte
meint, dadurch auflösen, dass sich der Zeuge im Zeitpunkt der – letztlich gescheiterten
– Veräußerung des Grundstücks irrte. Hierfür gibt die protokollierte Zeugenaussage
nichts her. Vielmehr erklärte der Zeuge zunächst auf Befragen, er habe der Beklagten,
als diese später noch einmal an ihn herangetreten sei, nur gesagt, er wolle nach dem
Scheitern des Kaufvertrages nicht mehr beteiligt sein. Auf Vorhalt räumte er dann ein,
im Auftrag der Beklagten sowohl mit dem Architekten als auch mit dem Bauamt zuvor
noch verhandelt zu haben. Dass ein solches Aussageverhalten, die zunächst getroffene
Aussage nach und nach auf Befragen und Vorhalte zurückzunehmen, als Indiz gegen die
Wahrhaftigkeit des Zeugen spricht, steht außer Frage – mag die Gewichtung dieses
Umstandes innerhalb der Gesamtwürdigung hier auch eher wenig erheblich sein.
Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Vertragsparteien nach der
Darstellung der Beklagten die behauptete und vom Zeugen geschilderte Vereinbarung
lediglich mündlich getroffen haben sollen, sowie, dass die Beklagte in den Folgejahren bis
einschließlich Februar 2004 Zinszahlungen geleistet hat, obgleich hierzu nach ihrem
Sachvorbringen keinerlei Veranlassung bestanden hätte. Sowohl der Erblasser als auch
die Beklagte waren so geschäftserfahrene Personen, dass zu erwarten gewesen wäre,
dass sie eine derart bedeutsame und folgenschwere Änderung des bestehenden
Vertrages schriftlich fixiert hätten. Für den Erblasser, der noch in seinem
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Vertrages schriftlich fixiert hätten. Für den Erblasser, der noch in seinem
handschriftlichen Brief vom 7. November 1993 unmissverständlich und nachdrücklich auf
einer schriftlichen Fixierung der zu treffenden Vereinbarungen bestand und die
grundpfandrechtliche Absicherung des Kapitals einforderte („nur meine Geduld ... ohne
Sicherheit schriftlicher Art, ist zu Ende“), liegt auf der Hand, dass er sich auf eine allein
mündliche Abrede, zumal eines derart einerseits risikoreichen, andererseits
gewinnträchtigen Geschäfts – er hätte neben seinem „eingebrachten“ Kapital die Hälfte
des darüber hinausgehenden Gewinns erhalten sollen – nicht eingelassen hätte. Ohnehin
ist ein derartiger Meinungsumschwung, wie ihn der Erblasser in der relativ kurzen
Zeitspanne zwischen der Abfassung des Briefes vom 7. November 1993 und dem
Zeitpunkt der vermeintlichen mündlich getroffenen Vereinbarung im Sommer/Herbst
1994 erfahren haben musste, angesichts der kritischen Bemerkungen des Erblassers im
Schreiben vom 7. November 1993 zu den „Spekulationsobjekten in B.“, die auch die
Bank als wertlos angesehen habe, und der völligen Fehleinschätzung, der die Beklagte
hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung der Grundstücke erlegen sei („Blütenträume“,
„außerdem glaube ich nicht, daß Deine 12,- DM qm realistisch sind. Das wirst Du aber
wohl selbst begriffen haben“) schwer nachvollziehbar; Anhaltspunkte dafür, dass die
Erwartungen auf eine künftige Wertsteigerung der in der Nähe von N. gelegenen
Grundstücke im Sommer/Herbst 1994 auf einmal mehr als lediglich spekulativer Natur
gewesen wären, liegen nicht vor. Auch die Beklagte, die sich selbst in der
Berufungsschrift als „Kauffrau“ bezeichnet, hätte eine solche Vereinbarung, die den
schriftlichen Vertrag aus demselben Jahr hätte ablösen sollen, kaum nur mündlich
abgeschlossen.
Schließlich vermag die Beklagte auch die auf die jahrelange Zahlung der Zinsen
gestützten Erwägungen des Landgerichts nicht zu entkräften. Es ist angesichts der
Geschäftserfahrenheit der Beklagten schwer nachvollziehbar, dass sie, ohne die
vermeintlich mündlich getroffene Abrede jemals in der Korrespondenz mit dem
Testamentsvollstrecker auch nur zu erwähnen, insgesamt mehr als sechs Jahre über das
vermeintliche Ende der Zinszahlungspflicht hinaus Zinsen zahlt. In den vorgelegten
Schreiben ist lediglich die Rede von der „Darlehensangelegenheit“ (Schreiben vom 21.
März 1997, Bl. 129 d. A.) sowie davon, dass die „bisherige Zinszahlung“ doch
beibehalten werden möge (Schreiben vom 21. Februar 1997, Bl. 126 d. A.), dass eine
„Tilgung des Betrages“ vom Ergebnis der Verkaufsverhandlungen abhänge und sie,
würde sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen, keinerlei Zahlungen
mehr leisten werde. Nicht einmal in dem Schreiben ihres späteren
Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2006 (Bl. 37 ff. d. A.) ist auch nur angedeutet,
dass die eingeforderten Zinszahlungen wegen der später getroffenen mündlichen
Vereinbarung der Rechtsgrundlage entbehrte. Die Erläuterung der Beklagten, sie habe
ihren späteren Prozessbevollmächtigten von der mündlichen Abrede mit dem Erblasser
seinerzeit noch nicht unterrichtet, ist völlig lebensfremd.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an den landgerichtlichen Feststellungen
verbleibt es bei dem im Zuge der Zivilprozessreform eingeführten Grundsatz der
Tatsachenbindung des Berufungsgerichts; eine neue Tatsachenfeststellung – sei es
durch Wiederholung der Vernehmung des Zeugen D., sei es durch die im Termin vom
13. Februar 2008 angebotene Anhörung der Beklagten gemäß § 141 ZPO – ist damit
ausgeschlossen.
Im Übrigen ist der Zinsanspruch – wie der Senat im Verhandlungstermin am 13. Februar
2008 unwidersprochen ausgeführt hat – selbst dann begründet, wenn die Behauptung
der Beklagten erwiesen wäre. Nach dem Sachvorbringen der Beklagten gingen die
Vertragsparteien davon aus, dass die Grundstücke in B. spätestens 1997 oder 1998
verkauft würden; auch der Zeuge D. bekundete, man habe „für den Fall, dass ein
Verkauf nicht durchgeführt werden sollte“ „bezüglich der Zinsen nichts vereinbart“.
Damit liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als die Parteien nicht daran gedacht
haben, für den Fall, dass die Grundstücke überhaupt nicht veräußert werden, eine
Zinsvereinbarung zu treffen. Die Vertragsparteien sind auch nach dem Beklagtenvortrag
davon ausgegangen, dass die Grundstücke auf jeden Fall, wahrscheinlich bis spätestens
1998, veräußert werden würden. Daran, dass – offenbar bis heute – ein Verkauf
scheitern könnte, haben sie nicht gedacht. Hier lässt sich der Inhalt der getroffenen
Vereinbarungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin ergänzen, dass bei
Nichtveräußerung der Grundstücke die Zinszahlungspflicht bestehen bleibt.
2. Die Durchsetzbarkeit der Zinsforderung scheitert schließlich nicht daran, dass die
Hauptforderung – inzwischen – verjährt ist.
a) Die Auffassung des Landgerichts, mit dem Vertrag aus 1994 sei bezweckt worden,
das Darlehen für eine Mindestlaufzeit unkündbar zu gestalten, eine Fälligkeitsregelung
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das Darlehen für eine Mindestlaufzeit unkündbar zu gestalten, eine Fälligkeitsregelung
sei darin nicht getroffen worden, teilt der Senat zwar nicht.
Verträge sind gemäß den §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger der
Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
verstehen durfte. Danach begründet die Regelung „Herr B. stundet die
Darlehensforderung für die Zeit von 18 Monaten ab dem 1.4.1994, also bis zum
30.9.1995“ zwar keine Fälligkeit. Im Textzusammenhang mit dem Bekenntnis der
Beklagten, dem Erblasser „ein Darlehen in Höhe von 225.000,00 DM (...) zu schulden“
und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieses Vertrages kann aber kein
Zweifel daran bestehen, dass die Rückzahlung bei Vertragsschluss bereits fällig war.
Der „Darlehensvertrag“ aus dem Jahre 1994 fixierte und modifizierte die Verpflichtungen
der Beklagten gegenüber dem Erblasser, auf den gemäß § 774 BGB die Forderung aus
dem Darlehensvertrag vom 18. August 1992 zwischen der Mutter des Erblassers und der
Beklagten übergegangen war. Die Rückzahlung des mit Vertrag vom 18. August 1992
gewährten (Sach-) Darlehens war zum 20. August 1993 fällig gewesen. Der
Forderungsübergang kraft Gesetzes gemäß § 774 BGB änderte zwar die Fälligkeit des
übergegangenen Anspruchs nicht. Die Vertragsparteien haben jedoch eine neue Schuld
begründet, denn anstelle der ihr seinerzeit als Darlehen gewährten R. D. Aktien
schuldete die Beklagte nunmehr die Zahlung eines Geldbetrages. Die Zahlung dieses
Betrages ist mangels anderweitiger Vereinbarung sofort, d. h. mit Abschluss des
„Darlehensvertrages“, fällig.
Auch vor diesem Hintergrund ist die Stundungsvereinbarung in dem „Darlehensvertrag“
als Stundung im Rechtssinne zu verstehen.
Eine solche setzt nämlich Fälligkeit des zu stundenden Anspruchs voraus. Für die
Verwendung des Begriffs „Stundung“ im Rechtssinne spricht außerdem, dass der
„Darlehensvertrag“ unstreitig von einem Rechtsanwalt aufgesetzt wurde. Für eine
Auslegung dahin, dass das Darlehen für eine Mindestlaufzeit unkündbar gestaltet
werden sollte, gibt weder der Wortlaut noch der im Vertrag festgehaltene oder aus den
Umständen erkennbare Wille der Vertragsparteien etwas her. Vielmehr lässt die
Anknüpfung der Stundungsabrede an eine pünktliche Zahlung der Zinsen erkennen,
dass die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs nur unter dieser Voraussetzung
hinausgeschoben sein sollte und es nicht noch einer Kündigung bedurfte, um den
Rückzahlungsanspruch fällig zu stellen.
b) Gemäß § 195 BGB a. F. galt für den Zahlungsanspruch die regelmäßige
Verjährungsfrist von 30 Jahren, die mit Ablauf des Stundungszeitraums, also am 21.
September 1995 begann. Bei regulärem Ablauf der Verjährungsfrist, die mit Inkrafttreten
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB n. F.
i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB drei Jahre betrug, wären mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 der Anspruch auf Zahlung von 225.000,00 DM und
gemäß § 217 BGB n. F. auch der Zinsanspruch verjährt gewesen.
Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. hat jedoch die dreijährige Verjährungsfrist ab
Februar 2004 erneut zu laufen begonnen, denn die Beklagte hat mit der Zahlung der
Zinsen in voller Höhe die (Haupt-)Forderung anerkannt. Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1
Nr. 1 BGB n. F. ist ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem
Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig
ergibt, und dessen Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Schuldners eintreten. Die
Zinszahlung ist in § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. ausdrücklich als eine
Anerkenntnishandlung des Schuldners genannt.
Mithin endete die Verjährungsfrist für die Hauptschuld aus dem „Darlehensvertrag“ mit
Ablauf des Januar 2007. Da § 217 BGB einschränkend dahin auszulegen ist, dass diese
Vorschrift keine Anwendung findet, wenn die Nebenansprüche bereits rechtshängig sind
(zum gleichlautenden § 224 BGB: BGH Urteil vom 23. November 1994) und die Klägerin
zuvor die rückständigen Zinsen eingeklagt hatte – Rechtshängigkeit trat jedenfalls mit
Zustellung des Mahnbescheides am 24. März 2006 (Bl. 24 d. A.) ein – ist der
Zinsanspruch nicht verjährt.
III.
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) und die Fortbildung des Rechts oder die
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Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.831,60 € festgesetzt.
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