Urteil des OLG Brandenburg vom 10.11.2009

OLG Brandenburg: vergleich, pfändung, sicherungsabtretung, abtretungsverbot, anfechtbarkeit, abtretungsvertrag, sicherheit, einwendung, form, aktivlegitimation

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 143/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 HGB
Kaufmann bei caritativer Prägung des Trägers
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2009 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (3 O 31/08) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten zu 3., die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheiten in der Form einer unbefristeten, unbedingten,
selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union
ansässigen Kreditinstituts erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit 91.844,88 €.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist ebenso hoch.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie der Sachanträge der ersten Instanz
nimmt der Senat auf den Tatbestandsteil der angefochtenen landgerichtlichen
Entscheidung Bezug.
Die Kammer hat die Klage aus den Gründen ihrer Entscheidung, auf die ebenfalls Bezug
genommen wird, vollständig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er begründet sein Rechtsmittel -
zusammengefasst - wie folgt:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Vorschrift des § 354 a HGB auf den
Vertrag der Parteien nicht anwendbar, da er, der Kläger, weder ein Kaufmann sei noch
Handels-Geschäfte abschließen könne, was sich bereits daraus ergebe, dass er einen
caritativen Träger habe. Gewinnerzielung strebe er nicht an.
Ein Handelsgeschäft sei der Vertrag der Parteien für ihn überdies deshalb nicht, weil er
kein „übliches und alltägliches Geschäft“ sei.
Im Übrigen habe die Beklagte selbst im Vorprozess die Auffassung vertreten, es liege
kein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Unter anderem deshalb verhalte sie sich in
dem vorliegenden Rechtsstreit bei Verletzung der Grundsätze des § 242 BGB treuwidrig.
Selbst dann aber, wenn man eine wirksame Abtretung an die Zeugin H… unterstelle,
seien die Pfändungen wirksam gewesen. Dies ergebe sich aus der Rechtsnatur der
Abtretung, bei der es sich um eine reine Inkassozession handele. Daher habe die
Beklagte ungeachtet der Abtretung die volle Gläubigerstellung behalten. Folgerichtig
habe die Beklagte durch ihr Verhalten im Vorprozess, insbesondere ihren stets auf
Zahlung an sie selbst gerichteten Klageantrag, zu erkennen gegeben, dass sie sich nach
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Zahlung an sie selbst gerichteten Klageantrag, zu erkennen gegeben, dass sie sich nach
wie vor als die Gläubigerin jener Ansprüche ansehe, die Gegenstand der Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse geworden seien. Sie habe nämlich die Abtretung an die Zeugin
H… nicht erwähnt. Das spätere Verhalten der Beklagten habe gezeigt, dass es sich
gerade nicht um eine so genannte stille Zession gehandelt habe. Daher habe die
Beklagte Zahlung an sich selbst verlangen müssen.
Auch die Änderung ihres Rechtsstandpunktes bezüglich der Wirksamkeit der Abtretung
unter Hinweis auf das vereinbarte „Abtretungsverbot“ in Ziffer 28.1. und 2. der
Zusätzlichen Ver-tragsbedingungen stelle eine Treuwidrigkeit der Beklagten dar und
müsse deshalb unbeachtet bleiben.
Das Landgericht habe verkannt, dass angesichts der unstreitig bereits vereinbarten
Abtretung an die Hausbank der Beklagten eine weitere Abtretung nicht mehr wirksam
möglich gewesen sei.
Schließlich sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht überzeugend. Dabei sei in
erster Linie das eminente Eigeninteresse der Zeugin H… an dem Ausgang des
Rechtsstreits verkannt worden. Ihre Darstellung sei nicht glaubhaft. Die Zeugin habe sich
ausschließlich an den Sachverhalt zuverlässig erinnern können, der Gegenstand der
Beweisfrage gewesen sei. Im Übrigen habe sie keine Erinnerung gehabt.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, die Streitverkündeten zu 1., 3., 4.
und 5., sämtlich von ihr im September 2007 befriedigte Gläubiger der
Vollstreckungsverfahren, hätten ihr die Forderungen gegen die Beklagte für den Fall,
dass diese nicht durch seine, des Klägers, Zahlungen erfüllt worden seien, „vorsorglich“
abgetreten. Hiermit hat der Kläger die Hilfs-„Aufrechnung“ erklärt und die Klage auch
hierauf gestützt.
Die Streitverkündete zu 3. schließt sich dem Rechtsmittel des Klägers an, soweit dieser
der Vollstreckung der Beklagten mit der Behauptung einer erfüllenden Zahlung in Höhe
von 10.687,96 € entgegen tritt. Dies entspricht der an sie, die Streithelferin,
überwiesenen Forderung gegen die Beklagte. Einen eigenen Antrag stellt sie nicht.
Sie vertritt den Standpunkt, dass selbst dann, wenn die Anwendung der Vorschrift des §
354 a Abs. 1 HGB zu einer Wirksamkeit der Abtretung an die Zeugin H… geführt haben
und die von ihr, der Streithelferin, erwirkte Pfändung und Überweisung aus
Rechtsgründen nicht mehr möglich gewesen sein sollte, der Kläger dennoch mit
Erfüllungswirkung - auch im Verhältnis der Parteien zueinander - an sie gezahlt habe.
Dies ergebe sich aus § 354 a Abs. 2 HGB.
Denn sie, die Streithelferin, könne nicht schlechter gestellt werden, als es die Beklagte
im Falle einer Zahlung des Klägers an sie gewesen wäre. Eine zusätzliche
Benachteiligung der Zessionarin H… bedeute dies nicht. Diese habe ohnehin nicht in
jedem Fall mit einer Befriedigung ihrer Forderung rechnen können.
Entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts sei der Abtretungsvertrag
zwischen der Beklagten und der Zeugin H… als Mantelzession zu werten.
Jedoch müsse sich die die Zessionarin die Einrede der Anfechtbarkeit der Abtretung
nach den §§ 3, 6, 9 AnfG entgegen halten lassen. Sie habe sich gesetzeswidrig
verhalten, insbesondere Vermögenswerte der Beklagten beiseite geschafft. Die
Abtretung sei von der Absicht der Gläubigerbenachteiligung getragen gewesen.
Die Beklagte als Einziehende müsse sämtliche Einwendungen hinnehmen, die der
Zessionarin gegenüber berechtigt seien. Das habe die Kammer übersehen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts
Cottbus, Az.: 3 O 31/08, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich
vom 07.08.2007 aus der öffentlichen Sitzung des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgericht, Az.: 11 U 56/06, i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom
01.03.2006, Az.: 3 O 128/01, - unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung vom
04.11.2008 über einen Betrag in Höhe von 15.493,19 € - für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und pflichtet vor allem der Anwendung des §
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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und pflichtet vor allem der Anwendung des §
354 a BGB mit weiteren rechtlichen Ausführungen bei, verweist dabei auf die
Kommentarliteratur zum Handelsgesetzbuch und, bezogen auf den Streitfall, die
Rechtsprechung insbesondere des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur
Kaufmannseigenschaft eines Krankenhausträgers.
Allerdings, so die Beklagte, handele es sich bei der Abtretungsvereinbarung zwischen ihr
und der Zeugin H… entgegen der Meinung der Kammer nicht um einen
Mantelzessionsvertrag.
Die Beklagte habe, so ihre Auffassung, im Vorprozess die Werklohnforderung im eigenen
Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen dürfen. Die
Einziehungsermächtigung sei ohne Weiteres mit der Sicherungsabtretung an die Zeugin
H… verbunden worden.
Der Kläger, so behauptet die Beklagte erneut unter Hinweis auf die Aktenlage und ihren
Vortrag erster Instanz, habe bei Zahlung an ihre Gläubiger Kenntnis von der Abtretung
der Werk-lohnforderungen an die Zeugin H… gehabt.
Im Übrigen tritt die Beklagte den Rechtsausführungen des Klägers zu ihrer vorgeblichen
Treuwidrigkeit entgegen. Gleiches gilt für seine Rechtsauffassung, die Abtretung an die
Zeugin H… sei wegen vorangegangener Zession an die Hausbank der Beklagten
rechtlich ausgeschlossen bzw. nicht wirksam gewesen.
Die Beklagte meint, die Anfechtungserklärung der Streithelferin zu 3. gehe ins Leere.
Sie widerspricht ausdrücklich den nunmehr von dem Kläger erklärten „Aufrechnungen“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien zu den Akten gereichten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
III.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers jedoch keinen Erfolg. Das Ergebnis der
land-gerichtlichen Entscheidung ist zutreffend. Auch ihrer Begründung ist im
Wesentlichen zuzustimmen mit der Maßgabe der folgenden rechtlichen Ausführungen.
1.
Der Kläger hat nicht in dem von ihm postulierten Umfang die Forderung der Beklagten
aus dem vor dem Senat geschlossenen Vergleich erfüllt. Seine Zahlungen an die
Vollstreckungs-gläubiger entbehren entgegen seiner Auffassung dieser rechtlichen
Wirkung.
Das ist Folge des Umstandes, dass sämtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
- in einem Fall ein Pfändungs- und Einziehungsbeschluss einer öffentlich-rechtlichen
Körper-schaft - „ins Leere“ gingen. Denn die zwischen der Beklagten als Zedentin und
der Zeugin H… als Zessionarin unter dem Datum vom 24.11.1993 vereinbarte
Abtretung, eine Mantel-zession, ist wirksam und führte dazu, dass die Beklagte zum
Zeitpunkt der Überweisungen der gepfändeten Forderungen an die
Vollstreckungsgläubiger, wie etwa die Streithelferin zu 3. des Klägers, nicht mehr deren
Inhaberin war.
Im Einzelnen gilt Folgendes.
Der Kläger macht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach den §§ 767 Abs.1, 795, 794
Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend, der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich sei nach § 362
BGB durch Erfüllung erloschen, nachdem er an deren Vollstreckungsgläubiger infolge der
Überweisung der insgesamt sechs Teilforderungen Zahlungen in entsprechender Höhe
geleistet habe.
Die Zahlungen des Klägers an die Vollstreckungsgläubiger sind aus den zutreffenden
Gründen der Kammer als unstreitig zu behandeln. Sie sind sämtlich nach dem
Vergleichsschluss erfolgt, aus dem die Beklagte vollstreckt, nämlich im September
2007. Dennoch ist seiner Rechtsauffassung mit dem Landgericht entgegen zu treten.
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2.
Allerdings scheitert die Klage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits an einer
Präklusion des ihr zugrunde gelegten Tatsachenvorbringens nach § 767 Abs. 2 ZPO.
Die Beklagte wirft dem Kläger - tatsächlich zutreffend - vor, er habe die gerichtlich
beschlossenen Überweisungen von Forderungen ihrer früheren Gläubiger nicht
obligationsgemäß in den Vorprozess eingeführt. Der Kläger war indessen nicht gehalten,
das zu tun. Deshalb ist er mit seinem Prozessvortrag nicht ausgeschlossen.
Da die Zahlungen des Klägers erst nach Abschluss des Vergleichs im Vorprozess
erfolgten, kommt als Einwand, der bereits im Vorprozess erhoben werden konnte,
allenfalls ein Gläu-bigerwechsel in Betracht. Daran aber fehlt es, wie auch die Kammer
zutreffend erkennt. Denn an der Gläubigerschaft des Vollstreckungsschuldners ändert
sich durch die Überweisung der Forderung an den Vollstreckungsgläubiger nichts. Er darf
die Forderung lediglich nicht mehr einziehen. Das ist in Literatur und höchstrichterlicher
Rechtsprechung unumstritten ungeachtet der möglicherweise abweichenden Auffassung
des AG München (DGVZ 1984, 76).
Der Kläger hatte daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess
keine Einwendung, die den Anspruch selbst betraf im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO und
die er zur Vermeidung der prozessualen Nachteile des § 767 Abs. 2 ZPO hätte geltend
machen sollen.
Mithin hängt die Entscheidung des Streitfalles allein von der Beantwortung materiell-
rechtlicher Fragen ab.
3.
Die Streithelferin zu 3. des Klägers greift in der Berufungsinstanz die
Rechtsausführungen der Kammer zu der Anfechtbarkeit des Abtretungsvertrages
zwischen der Beklagten und der Zeugin H… nach den Regeln der §§ 3, 6, 9 des AnfG an.
Sie macht die „Einrede“ - wohl nach § 9 AnfG - der Anfechtbarkeit geltend. Im Ergebnis
ohne Erfolg.
Der Streithelferin ist insoweit zu folgen, als sie darauf verweist, dass die Beklagte nach
ihrem eigenen Vortrag infolge der Sicherungsabtretung an die Zeugin H… im
Vorprozess lediglich die Stellung einer Einzugsermächtigten hatte und sie auch im
Rahmen der gegen den Kläger betriebenen und von ihm mit der vorliegenden Klage
bekämpften Zwangsvollstrek-kung hat, ihr deshalb alle Einwendungen entgegen
gehalten werden können, die gegen die Zessionarin, die Zeugin H…, bestehen (vgl.
Palandt/Grüneberg, 68.Aufl., § 398 Rn. 35). Das hat die Kammer offenbar verkannt.
Dennoch bleibt dem Berufungsangriff unter den rechtlichen Gesichtspunkten des
Anfechtungsgesetzes der Erfolg versagt.
Der Wegfall eines Anspruchs nach den Regeln des Anfechtungsgesetzes als eine nach §
767 ZPO zulässige Einwendung ist bereits im Ansatz fraglich. Er wird verneint von
Baumbach/ Lauterbach, 67. Aufl., Rn. 19 § 767. Anderer Auffassung ist in einem Fall wohl
der Bundesgerichtshof, der jedenfalls bei der Vollstreckung aus einem Urteil auch hier §
767 Abs. 2 ZPO entsprechend anwenden will (NJW 1999, 642).
Der Senat kann diese Frage in dem Streitfall offen lassen. Denn es ist nicht zu erkennen,
dass ein Anfechtungsgrund der §§ 3 bzw. 6 AnfG substanziiert vorgetragen sei.
Die Ausführungen der Streithelferin des Klägers dazu sind ohne Substanz. Sie
erschöpfen sich in Vermutungen - etwa der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach
§ 3 AnfG. Angesichts dessen, was aktenkundig ist und durchaus sowohl den Sachvortrag
der Beklagten als auch die Aussage der Zeugin H… vor dem Landgericht stützt, gab es
eine sachliche Grund-lage für die Sicherungsabtretung an die Zeugin. Diese fand bereits
im Jahre 1993 statt.
Eine Darlehensgewährung im Sinne von § 6 AnfG steht nicht infrage.
Zudem betrüge die Frist zur Anfechtung nach § 6 AnfG - jeweils nach Anwendungsfall -
entweder drei Jahre oder zehn Jahre nach der anfechtbaren Rechtshandlung. Nach § 3
Abs. 1 AnfG beträgt sie generell zehn Jahre, gerechnet von der anfechtbaren
Rechtshandlung an. Diese Fristen dürften, davon abgesehen, dass ein Anfechtungsgrund
nicht einmal im Ansatz zu erkennen ist, sämtlich ungenutzt verstrichen sein.
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Die Rechtshandlung des Anfechtungsgegners gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in
dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, § 8 AnfG. Im Streitfall kommt als anfechtbar
lediglich der Abschluss des Abtretungsvertrages vom 24.11.1993 in Betracht.
Es spricht vieles dafür, dass seine rechtlichen Wirkungen sofort eintraten. Denn es
kommt nach Auffassung des Senats nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt einzelne
Forderungen in der Folgezeit in die Forderungsliste Aufnahme fanden und so
bestimmbar gemacht wurden. Der Abtretungsvertrag vom 24.11.1993 hat, da er seinem
ausdrücklichen Wortlaut nach - zulässigerweise - auch auf künftige Forderungen
gerichtet ist, diese noch zu bestimmenden Forderungen rechtlich erfasst und nach dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien dem Vermögen der Zessionarin
zugeordnet. Die Zehnjahresfrist wäre somit im Jahre 2010 ohnehin längst abgelaufen
gewesen.
4.
Mithin kann der Erfolg der Berufung allein von der Forderungsinhaberschaft der
Beklagten zum Pfändungszeitpunkt und damit der Wirksamkeit der Pfändungen und
Überweisungen abhängen. Beides ist zu verneinen.
Ist eine Forderung abgetreten worden, geht die Pfändung der „angeblichen“ Forderung
des Zedenten „ins Leere“ (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 764). So liegt
der Fall hier. Ein Abtretungsverbot stand dem Forderungserwerb durch die Zeugin H…
nicht entgegen.
Zu Inhalt und Tragweite der Abtretungsbeschränkung in Ziffer 2.8. der „Zusätzlichen
Ver-tragsbedingungen“ zu dem Vertrag der Parteien gilt Folgendes.
Die Abtretungsvereinbarung der Beklagten mit der Zeugin H… erfüllt das
Bestimmtheitser-fordernis von Ziffer 28.1. Daher war eine Abtretung ohne die
Zustimmung des Klägers möglich.
Was allerdings fehlt, sind die Anzeige der Abtretung unter Verwendung des Formblatts
des Klägers (Ziffer 28.2) sowie die Abgabe der unter Ziffer 28.2. außerdem geforderten
Erklärungen der Zessionarin. Nach dem Wortlaut der zum Gegenstand des Vertrages
gewordenen Zusätzlichen Vertragsbedingungen wäre beides Voraussetzung der Wirkung
einer Abtretung im Außenverhältnis der Parteien zueinander.
Es kann jedoch offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese
Bestimmung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die der Kläger offenbar regelmäßig
verwendet, einer Inhaltskontrolle unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten standhielte,
was die Beklagte verneinen will.
Denn soweit in der vertraglichen Vereinbarung der Parteien eine
Abtretungsbeschränkung oder gar, wie der Kläger geltend macht, ein
„Abtretungsverbot“ enthalten wäre und es - außerdem - im Streitfall zum Tragen
gekommen sein sollte, stünde dem die Vorschrift des § 354 a Abs. 1 HGB entgegen mit
der Folge der Wirksamkeit der Abtretung. Sie ist auf den Streitfall anzuwenden. Insoweit
ist der Kammer entgegen der Argumentation des Klägers in beiden Instanzen
zuzustimmen.
Der Vertrag der Parteien ist für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB.
Der Kläger ist durchaus Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 1 HGB. Hierzu ist zunächst auf
die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003,1120) zu verweisen, der sich der
Senat anschließt. Der Kläger strebt Gewinnerzielung an und ist außerdem kaufmännisch
organisiert. Dem steht die caritative Prägung seiner Trägerschaft nicht entgegen. Das
OLG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung überzeugend ausgeführt, anders sei
die Rechtsfrage nur etwa dann zu beantworten, wenn sich eine caritative Einrichtung auf
das Sammeln von Spenden konzentriere (OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf
Baumbach/Hopt, 30. Aufl., § 1 Rn. 17 u. a.).
Auch liegt ein Handelsgeschäft im Sinne der handelsgesetzlichen Definition vor. Das ist
stets anzunehmen, wenn das Geschäft in einem Zusammenhang mit dem
Handelsbetrieb einer Ver-tragspartei steht. Die Grenzen dürfen in diesem
Zusammenhang nicht zu eng gezogen werden. Ein Vertrag mit dem Ziel der Schaffung
der sachlichen und räumlichen Voraussetzungen der Handelstätigkeit gehört ohne
Zweifel zu den Handelsgeschäften des Klägers. Hierzu zählt der Bau der Einrichtungen
zum Betrieb eines Krankenhauses.
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Auf Seiten der Beklagten ist die Einordnung als Handelsgeschäft nicht zweifelhaft. Das
beurteilt offenbar auch der Kläger nicht abweichend.
5.
Die Wirksamkeit des Abtretungsvertrags im Übrigen begegnet nach Auffassung des
Senats keinen Bedenken.
Es handelt sich entgegen dem von dem Kläger noch mit der Berufungsbegründung
vertretenen Standpunkt bereits nach dem aktenkundigen Wortlaut des
Abtretungsvertrages um eine so genannte Vollabtretung, nämlich eine
Sicherungsabtretung, nicht nur eine Inkassozession der Beklagten.
Eine solche ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zwar der Zessionar im
Außenverhältnis zum Schuldner, hier dem Kläger, als Gläubiger auftritt, im
Innenverhältnis zum Zedenten, hier der Beklagten, aber zu Abführung des
Eingezogenen verpflichtet ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, 68. Aufl., § 398 Rn. 29). Da die
Parteien der Abtretungsvereinbarung sich demgegenüber, so der Wortlaut, über den
Sicherungszweck der Abtretung einig waren, kommt eine Inkassozession nicht in
Betracht. Ziel der Abtretung war vielmehr, der Zessionarin eine Kompensation für die
Sicherheiten zu verschaffen, die sie aus ihrem Privatvermögen der Beklagten zur
Verfügung gestellt hatte. Dass Letzteres der Fall war, stellt auch der Kläger nicht mit
Substanz in Abrede.
Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Vorprozess
(dort als Klägerin) die Zahlung des Werklohns an sich selbst verlangte und diese auch in
dem vor dem Senat geschlossenen Vergleich mit diesem Inhalt vereinbart worden ist.
Dazu war die Beklagte, wie die Kammer zutreffend ausführt, vertraglich berechtigt. Sie
verfügt über eine Einzugs-ermächtigung. Von ihr machte sie im Vorprozess und macht
sie konsequenterweise im Voll-streckungsverfahren Gebrauch.
Die Liste der Forderungen vom 31.03.2001, ergänzend zu dem Abtretungsvertrag vom
24.11.1993, lässt den Umfang der Abtretung zu jenem Stichtag erkennen. Auch hierin
folgt der Senat dem Landgericht. Die - auch für die Zukunft - abgetretenen Forderungen
sind hinreichend bestimmt worden. Gegenstand waren und sind die Forderungen der
Beklagten auch gegen den Kläger aus dem ehemals streitigen Bauvorhaben. Hierüber
verhält sich der von den Parteien geschlossene Vergleich.
Die Würdigung der von der Zeugin H… im Termin vom 06.10.2009 gemachten Aussage
durch die Kammer begegnet keinen Bedenken. Auch ihr ist nach Auffassung des Senats
zu folgen.
6.
Die Kammer geht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, von
einer Befreiung der Zeugin H… nach § 181 BGB bei Abschluss der
Abtretungsvereinbarung aus.
7.
Bei einer Kollision zwischen vorausgegangener Abtretung einerseits und Pfändung/Über-
weisung einer Forderung andererseits enthalten die §§ 408 Abs. 2, 407 BGB die
entscheidenden gesetzlichen Regelungen. Diese gehen im Ergebnis auf der Grundlage
der unstreitigen Umstände des Streitfalles zu Lasten des Klägers.
Entscheidend ist, dass der Kläger bei Zahlung an die Pfändungsgläubiger von der
Abtretung an die Zeugin H… wusste. Daher konnte ihn seine Leistung nicht befreien (vgl.
dazu Stöber a.a.O., Rn. 766; BGH NJW 2007, 3352). Dies ergibt sich aus den folgenden
Erwägungen.
Für die Kenntnis des Klägers spricht bereits das Schreiben der Beklagten an den Kläger
vom 03.05.2001. Die Kammer bewertet das Bestreiten des Klägers, die Mitteilung - als
Einschreiben - erhalten zu haben, als unerheblich und deshalb nicht beachtlich. Dem
schließt sich der Senat an. Das schlichte Bestreiten des Klägers reicht aus den
zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht aus.
Allerdings kommt es hierauf im Ergebnis nicht entscheidend an. Denn jedenfalls hat der
Kläger unstreitig, nämlich nach eigenem Vortrag, bereits Anfang Januar 2006, mithin vor
sämtlichen hier streitigen Zahlungen an die Vollstreckungsgläubiger, Einsicht in die
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sämtlichen hier streitigen Zahlungen an die Vollstreckungsgläubiger, Einsicht in die
Insolvenzakte der Beklagten genommen. Somit kannte er die Abtretung an die Zeugin
H… spätestens ab diesem Zeitpunkt. Darauf weist die Beklagte zu Recht erneut in der
Berufungserwiderung hin unter Bezugnahme auf den Inhalt der Insolvenzakte, wobei vor
allem die Anlage B3, Blatt 69, 73, 74 d. A., von Bedeutung ist.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass dem Kläger die Abtretung an die Zeugin
H… angesichts dessen gar nicht verborgen geblieben sein kann. Darauf ist er in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Er ist dem nicht mit weiterem Vortrag
entgegen getreten.
Im Übrigen greift der Kläger mit der Berufung die Rechtsausführungen der Kammer zu
seiner Kenntnis von der Abtretung nicht mehr explizit an.
8.
Die rechtlichen Überlegungen des Klägers zu § 354 a Abs. 2 HGB führen nicht weiter.
Anlass hierzu gibt ihm offenbar die Formulierung des Landgerichts in dem
angefochtenen Urteil, die Beklagte habe nur noch eine „Empfangszuständigkeit“
besessen (vgl. BGH NJW 2009, 438). Das hätte den Kläger freilich nicht daran gehindert,
nach § 354 a Abs. 2 HGB noch mit Erfüllungswirkung an die Beklagte als Zedentin zu
zahlen (BGH a.a.O.). Dies unabhängig von den Beschränkungen des § 407 BGB, also
ungeachtet einer Kenntnis von der Abtretung an die Zeugin H…. Verfügen durfte die
Beklagte über ihre Werklohnforderung allerdings nicht mehr (BGH a.a.O.).
Unabhängig davon zu beurteilen ist die Frage, ob die Beklagte im Vorprozess noch
Zahlung an sich geltend machen konnte. Sie ist zu bejahen, wie bereits ausgeführt.
Indessen kommt es auf die Entscheidung der grundsätzlichen Frage, ob die Erfüllung
auch bei einer Zahlung an den Gläubiger des Zedenten (im Falle einer Vollstreckung in
die Forderung) eingetreten wäre, deshalb nicht an, weil die Vollstreckung, wie bereits
ausgeführt, angesichts der wirksamen früheren Abtretung an die Zeugin H… „ins Leere“
ging. Gab es aber keine wirksame Pfändung und Überweisung der „angeblichen“
Forderungen der Beklagten gegen den Kläger, kann er sich nicht mit Erfolg auf § 354 a
HGB stützen.
9.
Ein Rechtsmissbrauch unter Verletzung der Grundsätze des § 242 BGB kann der
Beklagten ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
Im Vorprozess erfolgte zwar, wie der Kläger zu Recht anmerkt, seitens der Beklagten
kein Hinweis auf die Abtretung an die Zeugin H…. Allerdings durfte sich die Beklagte und
dortige Klägerin damit begnügen, den allein unter Hinweis auf die Abtretung an die
Hausbank der Beklagten erhobenen Einwand des Klägers und dortigen Beklagten zu
bekämpfen, es fehle an der Aktivlegitimation.
Im Vorprozess hat die Beklagte zudem, worauf der Kläger ebenfalls zutreffend hinweist,
die Auffassung verfochten, noch Forderungsinhaberin zu sein. Die Frage wurde dort
ebenfalls thematisiert unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der von dem Kläger und
dortigem Beklagten geleugneten Aktivlegitimation.
Gleiches gilt aber selbstverständlich - umgekehrt - auch für den Kläger. Auch er vertritt
nunmehr die umgekehrte Rechtsposition wie im Vorprozess. Von streitentscheidender
Bedeutung kann das nicht sein. Denn es handelt sich um bloße rechtliche Bewertungen
der Parteien, die geändert werden dürfen und das Gericht nicht binden.
10.
Der Einwand des Klägers, die Forderungsabtretung an die Zeugin H… sei wegen
vorausgegangener, inhaltsgleicher Abtretung an die Hausbank der Beklagten
unwirksam, verfängt nicht.
Die Beklagte trägt dazu vor, was durch die Aussage der Zeugin H… glaubhaft bestätigt
wird, nämlich dass sie gewissermaßen erst in einer zweiten Stufe als Zessionarin ins
Spiel kam, für den Fall der Verwertung einer von ihr, der Zeugin, an die Bank zugunsten
der Beklagten gegebenen Sicherheit. Damit war der Vorrang der (Global-) Zession an
die Bank gesichert. Zu Kollisionen beider Abtretungen untereinander konnte es nicht
kommen. Vielmehr war allen Beteiligten klar, dass die Abtretung an die Zeugin H… erst
dann rechtlich - und wirtschaftlich - eingreifen konnte, wenn die Bank befriedigt sein
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dann rechtlich - und wirtschaftlich - eingreifen konnte, wenn die Bank befriedigt sein
würde.
11.
Da somit sämtliche Berufungsangriffe des Klägers - wegen des Vorrangs der Zession an
die Zeugin H… - keinen Erfolg haben, kommt es auf die weitere erstinstanzliche
Verteidigung der Beklagten nicht streitentscheidend an. Der Vollständigkeit halber sei
dennoch auf folgende Gesichtspunkte zusammenfassend eingegangen.
Es mag dahinstehen, ob der Kläger, wie die Beklagte geltend macht, bereits nach § 242
BGB - oder aber in Auslegung des Vergleichstextes nach den §§ 157, 133 BGB -
gehindert ist, sich auf die Pfändungen und seine nachfolgenden Zahlungen auf die
überwiesenen Forderungen zu stützen. Im Übrigen wäre der Einwand wohl unbegründet
Denn zwar hat der Kläger sich in dem Vergleich ohne jede Einschränkung zur Zahlung
verpflichtet. Dies mag bereits in Kenntnis seiner Zahlungen geschehen sein. Jedoch
hätten die Pfändungen, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, selbst im Falle ihrer
Wirksamkeit die Stellung der Beklagten als Gläubigerin nicht beseitigt, sodass der
Formulierung des Ver-gleichstextes in der vorliegenden Fassung nichts entgegen stand.
Schließlich kommt es auch auf die in der ersten Instanz von der Beklagten geltend
gemachten formalen Beanstandungen (Form der Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse, Zustellung etc.) nicht entscheidend an. Die Kammer befasst
sich damit in allen Punkten zutreffend. Die Beklagte greift ihre Ausführungen in der
Berufungsinstanz auch argumentativ nicht mehr an.
12.
Die in der Berufungsinstanz von dem Kläger erstmals hilfsweise erklärten, von ihm so
bezeichneten „Aufrechnungen“ mit „den Forderungen der Vollstreckungsgläubiger“
(teils der Streitverkündungsempfänger) in jeweils bezeichneter Höhe sind zum einen aus
prozessrecht-lichen Gründen nicht zuzulassen, zum anderen beruhen sie auf einem
materiellrechtlichen Missverständnis. Die den Prozesserklärungen zugrunde gelegten, an
den Kläger angeblich abgetretenen Forderungen sind gegenstandslos.
Bei den „Aufrechnungen“ des Klägers handelt es sich ihrem wahren Inhalt nach um
Klage-änderungen im Sinne von § 263 ZPO. Es wird das Erlöschen eines Anspruchs (§§
387, 388, 389 BGB) geltend gemacht. Dabei handelt es sich um eine typische materielle
Einwendung gegen den Grund eines titulierten Anspruchs im Sinne von §§ 767 Abs. 1,
795, 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gestützt werden die Angriffsmittel auf völlig neuen
Sachvortrag. Die Beklagte hat ausdrücklich ihre Zustimmung verweigert, die rechtliche
Bewertung des Klägers zugrunde legend, es handele sich um Aufrechnungserklärungen.
Die Klageänderungen sind nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Sie sind daher
nicht zuzulassen. Ihre Beachtung setzte die Befassung mit neuem Prozessstoff voraus,
etwa einer Auseinandersetzung darüber, inwieweit die „Forderungen“ der
Vertragspartner und vermeintlichen Pfändungsgläubiger der Beklagten berechtigt seien
oder nicht.
Darüber hinaus könnte der Kläger mit diesem Angriffsmittel auch aus Gründen des
materiellen Rechts keinen Erfolg haben.
Denn er hat die Forderungen der Gläubiger beglichen. Das ist auf der Grundlage einer
rechtlichen Fehleinschätzung geschehen. Dennoch haben die Leistungen des Klägers als
die eines Dritten im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB die Ansprüche zum Erlöschen gebracht,
§ 362 Abs. 1 BGB. Sie konnten daher nicht mehr Gegenstand der jetzt von dem Kläger
behaupteten Abtretungen sein.
Theoretisch ebenfalls denkbare Ansprüche gegen die vermeintlichen Pfändungsgläubiger
aus § 812 Abs.1 BGB hat der Kläger offenkundig nicht geltend gemacht, so dass es bei
der Ver-mögensverschiebung zu deren Gunsten und zu seinen Lasten geblieben ist.
Das Fehlen der rechtlichen Möglichkeit, der von der Beklagten betriebenen
Zwangsvollstrek-kung mit der vorliegenden Klage erfolgreich entgegenzutreten, betrifft
allein die leistungs-rechtliche Beziehung der Parteien dieses Rechtstreits zueinander,
nicht die des Klägers zu den - ehemaligen - Gläubigern der Beklagten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis der Parteien auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
gegeben. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht
weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der eines anderen
Obergerichts ab. Auch hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr
beruht die Entscheidung des Senats auf einer Bewertung der besonderen Umstände des
Streitfalles, wie vor allem die Ausführungen zu der Frage des beiderseitigen
Handelsgeschäftes sowie der Kenntnis des Klägers von der Existenz des
Abtretungsvertrages zwischen der Beklagten und der Zeugin H… belegen.
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