Urteil des OLG Brandenburg vom 15.06.2006
OLG Brandenburg: geschäftsführung ohne auftrag, juristische person, obg, subjektives recht, brandbekämpfung, gemeinde, recyclinganlage, erfüllung, behörde, körperschaft
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 37/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 839 BGB, Art 34 GG, § 38 Abs
1 OBG BB
Öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche einer Kommune gegen ein
Land: Ersatzfähigkeit der Kosten eines Löscheinsatzes in einer
von einer Landesbehörde genehmigten und überwachten Anlage
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2006 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 491/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen eines Löscheinsatzes auf einer von der
W… GmbH (im Folgenden W… GmbH) betriebenen Recyclinganlage auf Zahlung von
rund 1.7 Mio. € in Anspruch.
Seit September 1995 betrieb die W… GmbH unter anderem auf dem Gelände des
ehemaligen sowjetischen Militärflugplatzes G…, einem Ortsteil der Klägerin, eine
Recyclinganlage mit einem Lager für Baumischabfälle und andere Reststoffe. Am 10.
Oktober 1996 genehmigte das Amt für Immissionsschutz S… den Betrieb zunächst bis
zum 31. Dezember 1997 und verlängerte die Genehmigung später bis zum 31.
Dezember 1999. Bei einer unangekündigten Vorortkontrolle am 13. Juli 1999 stellte das
Amt eine Überschreitung der Größe des genehmigten Bauschuttzwischenlagers fest.
Nachdem die Genehmigung am 21. Dezember 1999 zunächst erneut bis zum 30. Juni
2000 verlängert worden war, wiesen Vertreter des Umweltamtes des Landkreises U…
Vertreter des Amtes für Immissionsschutz am 26. Juni 2000 darauf hin, dass die
Müllablagerungen inzwischen einer Deponie gleichkämen. Das Amt für Immissionsschutz
gab daraufhin der W… GmbH mit Schreiben vom 27. Juni 2000 die Erstellung eines
neuen Konzeptes zum Abbau der aufgebauten Lagerbestände auf, das von der W…
GmbH mit Schreiben vom 10. Juli 2000 vorgelegt wurde. Die Genehmigung der Anlage
wurde am 13. Dezember 2000 rückwirkend zum 1. Juli 2000 erneut bis zum 30. Juni 2001
verlängert. Als Ergebnis einer Vorortkontrolle am 12. Februar 2001 hielt das Amt für
Immissionsschutz fest, dass ein Abbau des Abfallbestandes bis zu diesem Zeitpunkt
optisch nicht feststellbar wäre. Am 29. Juni 2001 verlängerte das Amt für
Immissionsschutz die Genehmigung ohne weitere Auflagen bis zum 30. Juni 2002. Mit
Bescheid vom 28. September 2001 ordnete das Amt für Immissionsschutz neben der
Reduzierung der bereits im ursprünglichen Genehmigungsbescheid enthaltenen
Flächenbegrenzungen die Einhaltung bestimmter Lagermengen und den Bestandsabbau
von 29.000 t auf 20.000 t bis Ende März 2002 an.
Nach zwei Bränden des Lagers für Baumischabfälle im März und April des Jahres 2002
erließ das Amt für Immissionsschutz am 29. April 2002 eine Ordnungsverfügung und
untersagte der W… GmbH die weitere Annahme von Einsatzstoffen, bis die
festgesetzten Mengenschwellen eingehalten würden. Im Juni 2002 stellte die W… GmbH
beim Amtsgericht Neuruppin zum Az. 15 IN 397/02 einen Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens, welcher durch Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Juli 2002 mangels
Masse zurückgewiesen wurde. Am 18. Juni 2002 erließ das Amt für Immissionsschutz
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Masse zurückgewiesen wurde. Am 18. Juni 2002 erließ das Amt für Immissionsschutz
eine weitere Ordnungsverfügung und gab der W… GmbH die Beräumung der gelagerten
Abfälle bis zum 31. Dezember 2002 auf.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2002 entstand im Innern des
Deponiekörpers ein Schwelbrand. Der Rechtsvorgänger der Klägerin beauftragte die R…
GmbH mit der Löschung des Brandes und bat mit Schreiben vom 22. August 2002 das
Ministerium des Innern um finanzielle Unterstützung. Für die in der Zeit vom 26. August
2002 bis zum 29. Februar 2004 durchgeführten Arbeiten stellte die R… GmbH dem
Rechtsvorgänger der Klägerin insgesamt 1.737.359,45 € in Rechnung. Darüber hinaus
macht die Klägerin mit der Klage weitere Aufwendungen für die Brandbekämpfung vor
Beauftragung der R… GmbH durch die freiwilligen Feuerwehren in Höhe von 41.110,60 €
sowie für die Instandhaltung der Zuwegung zum Brandort in Höhe von 15.108,48 €
geltend. Die ebenfalls durch die Klägerin in Anspruch genommene
Haftpflichtversicherung des Deponiebetreibers zahlte vergleichsweise einen Betrag in
Höhe von 120.000,- € an die Klägerin.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land hafte für die entstandenen
Kosten aufgrund von Amtspflichtverletzungen bei der Genehmigung und Überwachung
der Anlage. Jedenfalls stünden ihr die geltend gemachten Ansprüche aus einer
Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil sie bei der Brandbekämpfung zugleich im
Interesse des beklagten Landes gehandelt habe.
Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben. Es hat die Auffassung
vertreten, dass es im Verhältnis zwischen den Parteien schon an der erforderlichen
Drittbezogenheit der zu beachtenden Amtspflichten fehle. Zudem könne die Klägerin auf
andere Weise Ersatz ihres Schadens erlangen, da das Gelände im Eigentum der
Flugplatzverwaltungsgesellschaft G… AG stehe und diese Zustandsstörer gewesen sei.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Ansprüche
aus dem in Brandenburg fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR verjährt seien.
Für einen Anspruch aus § 839 BGB fehle die erforderliche Drittbezogenheit einer
gegebenenfalls verletzten Amtspflicht. Ansprüchen aus einer Geschäftsführung ohne
Auftrag stünden wiederum die Regelungen des brandenburgischen Brandschutzgesetzes
entgegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches
Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 15. Juni 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Neuruppin, Az. 3 O 491/04,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.673.578,52 € nebst Zinsen in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2004 zu zahlen;
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren
materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Bekämpfung des Brandes
des so genannten Zwischenlagers der zu sortierenden Abfälle auf dem Gelände der W…
GmbH, G… (ehemaliger sowjetischer Militärflughafen) in den Jahren 2002 - 2004 noch
entstehen wird, insbesondere aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Kosten
der Beseitigung von im Zuge der Brandbekämpfung umgelagerten Stoffen;
3. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin alle
materiellen Schäden, einschließlich Vermögensschäden zu ersetzen, die der Klägerin
aus der Brandbekämpfung des Zwischenlagers von Baumischabfällen auf dem Gelände
der W… GmbH, G…, in den Jahren 2002 - 2004 entstanden sind und noch noch
entstehen werden, soweit ein Ersatz des Schadens nicht auf eine andere Weise verlangt
werden kann.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Ersatz der mit der Klage
geltend gemachten Aufwendungen zu.
1.
Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus dem in Brandenburg
fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR verneint, da diese jedenfalls verjährt
wären. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil kann insoweit verwiesen
werden, wobei klarzustellen ist, dass das Schreiben des Rechtsvorgängers der Klägerin
an das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg auf den 22. August 2002 datiert
ist.
2.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend
festgestellt hat, auch nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, da jedenfalls
das konkret betroffene Interesse der Klägerin nicht von einer Drittwirkung der
gegebenenfalls durch Mitarbeiter des Amtes für Immissionsschutz verletzten
Amtspflichten erfasst werden würde.
Es kann daher offen bleiben, inwieweit den vom Amt für Immissionsschutz bei der
Genehmigung und Überwachung einer Anlage zu beachtenden
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich drittschützende Wirkung
zukommt. Denn die Klägerin wird - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat -
jedenfalls hinsichtlich der von ihr wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgabe der
Brandbekämpfung von einer drittschützenden Wirkung der einschlägigen Regelungen
nicht erfasst. Aufwendungen, die der Klägerin bei der Erfüllung dieser Aufgabe
entstanden sind, sind daher im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nicht
erstattungsfähig.
Zwar kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts verletzter Dritter im
Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sein. Dies setzt jedoch - worauf bereits das Landgericht im
angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen hat - voraus, dass diese der handelnden
Behörde wie ein privater Bürger gegenüber steht. Da das Amtshaftungsrecht von
seinem Grundgedanken her das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln soll, greift
es nur ein, wenn die geschädigte juristische Person des öffentlichen Rechts dem
Beamten bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber tritt, wie es für
das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger
andererseits charakteristisch ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können
danach dann „Dritte“ im Sinne des Amtshaftungsrechts sein, wenn es um die
Verletzung von Amtspflichten geht, die erkennbar dem Schutz dieser anderen
Körperschaft dienen oder dem Beamten zum Zweck der Wahrnehmung der Interessen
dieser anderen Körperschaft auferlegt worden sind. Die Hoheitsträger müssen dabei in
Vertretung einander widerstreitender Interessen gleichsam als „Gegner“ tätig werden;
ein Amtshaftungsanspruch kommt dagegen nicht in Betracht, wenn zwei Hoheitsträger
eine ihnen gemeinsam übertragene Aufgabe gleichsinnig erfüllen (st. Rspr., vgl. BGH,
Urteil vom 12. Dezember 2002, Az. III ZR 201/01, zitiert nach juris RN 9 m.w.N.;
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 70f.).
Zwar haben die Stadt und das Amt für Immissionsschutz hier nicht bei der Erfüllung
einer gemeinsam übertragenen Aufgabe zusammengewirkt. Dies ändert jedoch - wie in
dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt worden ist - nichts daran, dass die bei
der Genehmigung und Überwachung der Recyclinganlage zu beachtenden Pflichten nicht
dem Schutzzweck dienten, mögliche Brandbekämpfungskosten der Klägerin zu
vermeiden. Der Umstand allein, dass eine Beachtung dieser Pflichten auch für die
Klägerin vorteilhaft gewesen wäre, macht diese noch nicht zum anspruchsberechtigten
„Dritten“ (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1960, Az. III ZR 43/59, zitiert nach juris RN 8).
Denn die Klägerin ist insoweit gerade nicht in einer subjektiven Rechten eines privaten
Bürgers vergleichbaren Rechtsposition, sondern im Rahmen einer ihr übertragenen
hoheitlichen Aufgabe betroffen.
Von der Rechtsprechung ist als mögliches Abgrenzungskriterium für den
Amtshaftungsanspruch als Sekundärrechtsschutz insoweit auch die Klagebefugnis
gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auf der Ebene des Primärrechtsschutzes herangezogen
worden (vgl. BGHZ 125, 258). Der Klägerin steht jedoch kein subjektives Recht im Sinne
des § 42 Abs. 2 VwGO zu, auf das sie gegebenenfalls eine Anfechtung der Genehmigung
des Betriebs der Recyclinganlage bzw. der Verlängerung dieser Genehmigung hätte
stützen können. Vielmehr hätte die Klägerin als Trägerin des Brandschutzes und damit
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stützen können. Vielmehr hätte die Klägerin als Trägerin des Brandschutzes und damit
als „Trägerin öffentlicher Belange“ diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
geltend machen können. Sie hätte daher im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe des
Brandschutzes mit dem für die Genehmigung der Anlage zuständigen Amt
„zusammenwirken“ können.
Dabei kann dahinstehen, ob ihr die Geltendmachung dieser öffentlichen Belange auch
tatsächlich möglich war oder ob es sich dabei etwa aufgrund einer unterbliebenen
Beteiligung durch das Amt für Immissionsschutz im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nur um eine abstrakte Möglichkeit handelte. Denn allein die
abstrakte Möglichkeit zeigt, dass die Klägerin in der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen
Aufgabe „Brandschutz“ von der Genehmigung nicht wie ein privater Bürger betroffen
war, sondern hierauf im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit hätte Einfluss nehmen
können. Auch wenn eine Gleichgerichtetheit der Aufgaben „Immissionsschutz“ auf der
einen und „Brandschutz“ auf der anderen Seite im strengen Sinn nicht vorgelegen
haben mag, so standen die Stadt und das Amt für Immissionsschutz hier aufgrund ihres
möglichen Zusammenwirkens im Rahmen des Genehmigungsverfahren dennoch auf
derselben Seite, indem sie beide im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenkreises öffentliche
Interessen wahrzunehmen hatten. Es fehlt mithin an der für die Anwendung des § 839
Abs. 1 BGB zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geforderten
„Gegnerschaft“ zwischen dem handelnden und dem betroffenen Rechtsträger. Ein dem
Verhältnis zwischen Bürger und Staat gleichwertiges Verhältnis liegt zwischen den
Parteien des hiesigen Rechtsstreits damit nicht vor.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin durch eine
Amtspflichtverletzung der für das beklagte Land handelnden Behörde als Kommune in
eigenen Rechten betroffen wäre, die ihr wie einem privaten Bürger zustehen, wie zum
Beispiel bei einer Verletzung von kommunalem Eigentum. Soweit jedoch - wie hier -
Aufwendungen als Schaden geltend gemacht werden, die die Kommune aufgrund der
Wahrnehmung von übertragenen hoheitlichen Aufgaben tätigen muss, sind solche
Rechte der Kommune nicht verletzt. Auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich
garantierten Selbstverwaltungsrechts der Klägerin kommt insoweit nicht in Betracht, da
in dieses Recht allein dadurch, dass die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben
wahrnehmen muss, nicht eingegriffen wird. Die hierdurch verursachten Kosten stellen
auch keinen Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinde dar. Etwaige Ansprüche, die sich
aus einer unzureichenden Ausstattung der Gemeinde mit Finanzmitteln herleiten ließen,
sind jedenfalls nicht im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Wollte man den
Schutzzweck einer pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung so weit
ausdehnen, dass hiervon grundsätzlich auch die finanziellen Interessen anderer
juristischer Personen des öffentlichen Rechts geschützt werden sollen, würde dies zu
einer ausufernden und nicht mehr nach sachlichen Kriterien abgrenzbaren Haftung der
handelnden Behörde führen.
Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 (Az. III ZR
201/01, zitiert nach juris RN 11) den Amtshaftungsanspruch zu Gunsten einer Gemeinde
damit begründet hat, dass die Kommunalaufsicht auch dem Zweck diene, die Gemeinde
vor vermeidbaren Vermögensschäden zu bewahren, kann diese weite Auslegung des
Schutzzwecks der Kommunalaufsicht nicht auf die hier vorliegende Konstellation
übertragen werden. Während im Rahmen der Kommunalaufsicht die vom
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderte „Gegnerschaft“ zwischen der
handelnden und der betroffenen Körperschaft noch gegeben sein mag, kann dies für die
Wahrnehmung von zwei verschiedenen, parallel gelagerten Aufgaben nicht bejaht
werden. Wie bereits oben ausgeführt, kann es nicht als Zweck der bei der Genehmigung
und Überwachung von Anlagen zu beachtenden immissionsschutzrechtlichen
Regelungen angesehen werden, andere Hoheitsträger vor dem Anfall von möglichen
Brandbekämpfungskosten zu schützen.
Wer die zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe erforderlichen Aufwendungen zu tragen
hat, hat sich vielmehr nach den einschlägigen Regelungen des öffentlichen Rechts zu
richten. Das Staatshaftungsrecht erscheint nicht als geeignetes Instrumentarium, um
korrigierend einzugreifen, wo sich Unbilligkeiten dadurch ergeben, dass ein Rechtsträger
des öffentlichen Rechts seine Aufgaben nicht pflichtgemäß wahrnimmt und hierdurch
einem anderen Rechtsträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zusätzliche Kosten
entstehen. Eine solche Haftung wäre vielmehr gegebenenfalls öffentlich-rechtlich zu
regeln, wie es Art. 104 a Abs. 5 S. 1 GG für das Verhältnis zwischen Bund und Ländern
vorsieht (vgl. zur unmittelbaren Anwendung BVerwGE 96, 45). Der Umstand, dass die
Klägerin die hohen Kosten der Brandbekämpfung selbst zu tragen hat, mag daher im
Ergebnis unbillig erscheinen, die sich ergebende Unbilligkeit stellt jedoch keine
hinreichende Grundlage dar, um den im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs
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hinreichende Grundlage dar, um den im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs
geschützten Personenkreis weiter auszudehnen.
3.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 38 Abs. 1 OBG zu.
Zwar handelte es sich bei dem Amt für Immissionsschutz S… um eine
Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 OBG, wie sich aus der „Verordnung
zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissions- und
Strahlenschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung)“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 ergab, sodass das beklagte Land für rechtswidrige
Maßnahmen des Amtes gemäß § 38 Abs. 1 OBG haftet. Die Klägerin wird jedoch
jedenfalls hinsichtlich der von ihr wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgabe des
Brandschutzes nicht vom Schutzbereich des OBG erfasst und kann daher insoweit aus
einer rechtswidrigen Maßnahme der handelnden Sonderordnungsbehörde keine
Ansprüche gegen das beklagte Land herleiten.
Auch das OBG soll von seinem Sinn und Zweck her primär dem Bürgerschutz dienen.
Der Kreis der berechtigten Drittgeschädigten ist daher auch im Anwendungsbereich des
OBG durch den Schutzzweck der verletzten Norm zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom
21. Dezember 1989, Az. III ZR 118/88, zitiert nach juris RN 34 f.; Ossenbühl, a.a.O., S.
409 f.). Maßgeblicher Anhaltspunkt für die Reichweite des Schutzzwecks und damit des
Entschädigungsanspruchs ist danach auch hier die Prüfung, ob die verletzte Vorschrift
einen individuell begünstigenden Schutzzweck impliziert. Wie im Rahmen des
Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB ist auch im Rahmen eines Anspruchs nach
dem OBG zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach Zweck und
rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. BGH, Urt. vom
21. Dezember 1989, Az. III ZR 118/88, zitiert nach juris, RN 26 u. 34 f.).
Das hier beeinträchtigte Interesse der Klägerin wird von dem Schutzzweck des von dem
Amt für Immissionsschutz wahrgenommenen Amtsgeschäfts jedoch nicht erfasst. Auf
die diesbezüglichen Ausführungen zu Ziff. 2 kann verwiesen werden. Gründe, warum das
primär dem Bürgerschutz dienende OBG gegenüber anderen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts insoweit eine weitergehende Haftung eröffnen sollte als § 839 Abs. 1
BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, sind nicht ersichtlich.
4.
Auch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Klägerin keine Ansprüche gegen
das beklagte Land herleiten. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Es handelt sich
um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage der zu den grundsätzlichen
Rechtsfragen bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht geboten.
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