Urteil des OLG Brandenburg vom 16.06.2010

OLG Brandenburg: private krankenversicherung, nachzahlung, lebensversicherung, zentralbank, vermögensbildung, einkünfte, selbstbehalt, leistungsfähigkeit, kredit, verfügung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 78/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1612 Abs 1 S 1 BGB, § 1612a
BGB
Kindesunterhalt: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
des Unterhaltsverpflichteten bei einem Anspruch auf
Mindestunterhalt
Tenor
1.
Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
2.
3.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten innerhalb der Beschwerde noch um die
Mindestunterhaltsansprüche für ihre gemeinsame Tochter N… F…, geboren am ….
Februar 1998.
Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Januar 2009 voneinander getrennt,
das Scheidungsverfahren ist seit Februar 2010 vor dem Amtsgericht Oranienburg (Az.:
36 F 4/10) rechtshängig. Die Tochter lebt bei der Antragstellerin.
Der Antragsgegner ist Mechaniker bei der B… AG. Die Beteiligten sind zudem
Miteigentümer des vormals gemeinsam bewohnten, mit einem Einfamilienhaus
bebauten Grundstücks … 29 in L… mit einer Wohnfläche von 125 qm, der objektive
Wohnwert beträgt unstreitig zumindest 800 €. Das Wohneigentum wird nach der
Trennung von dem Antragsgegner allein bewohnt. Für eine seinen Bedürfnissen
entsprechende Wohnung müsste er unstreitig eine Kaltmiete von 500 € aufwenden.
Wegen der weiteren Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, zu ihren Händen für das Kind N… F…, geb.
….2.98, an rückständigen Unterhalt für die Monate April 2009 bis einschließlich Januar
2010 den Betrag von noch 1.506 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu
zahlen;
2. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie für das Kind N… F…, geb. ….2.98, ab
Februar 2010 eine monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällige
Unterhaltsrente von 395 € abzüglich am 1.2.10, 1.3.10., 1.4.10 und 3.5.10 gezahlter 158
€ zu zahlen;
3. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie für die Zeit vom April 2009 bis
einschließlich November 2009 an rückständigen Trennungsunterhalt von 738,46 € nebst
Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
4. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie an rückständigen Trennungsunterhalt für
den Monat Dezember 2009 an rückständigen Unterhalt von 264 € nebst
Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
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Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
5. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie an rückständigen Trennungsunterhalt für
den Monat Januar 2010 an rückständigen Unterhalt von 248 € nebst
Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
6. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie einen zum Ersten eines jeden Monats
fälligen Trennungsunterhalt, beginnend mit dem Monat Februar 2010 in Höhe von 219 €
zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgebrachten Trennungsunterhaltsansprüche
haben die Beteiligten zudem um deren Verwirkung gestritten.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat das Amtsgericht die zum Trennungsunterhalt
geltend gemachten Anträge zurückgewiesen und zudem folgendes beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind N… F…,
geb. ….2.1998, an rückständigen Unterhalt für die Monate April 2009 bis einschließlich
Januar 2010 1.010,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 11. März 2010 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind N… F…,
geb. ….2.1998, ab Juni 2010 eine monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats
fällige Unterhaltsrente von 334 € sowie an rückständigen Unterhalt für die Monate
Februar 2010 bis einschließlich Mai 2010 von 704 € zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge wurden auch insoweit zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er in Wiederholung
und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich der
Kindesunterhaltsansprüche deren Neufestsetzung beantragt. Insoweit vertritt er die
Auffassung, sein notwendiger Selbstbehalt sei unterschritten. Unter Beachtung der ihm
zuzurechnenden Einkünfte und unter Beachtung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere
der von ihm gezahlten Kreditlasten, sei sein Selbstbehalt nicht mehr gewahrt.
Der Antragsgegner hat zunächst beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung die
Vollziehung der beschlossenen Verpflichtung auf Zahlung von Kindesunterhalt
auszusetzen. Mit Beschluss vom 26. August 2010 hat der Senat diesen Antrag
zurückgewiesen; auf Blatt 179 ff. der Akte wird Bezug genommen. Zugleich hat der
Senat das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
zugewiesen.
In der Sache selbst hat der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Ziffer 2. (Kindesunterhalt)
aufzuheben und den Unterhalt für die Tochter unter Berücksichtigung der hier
vorgetragenen Begründung neu festzusetzen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Amtsgerichts für zutreffend und vertritt insbesondere die
Auffassung, dass die Grundstücksverbindlichkeiten aufgrund Vermögensbildung zulasten
des Kindes nicht berücksichtigungsfähig seien.
II.
Zunächst ist im Wege der Auslegung der Beschwerdeantrag zu Ziffer 2. aus der
Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 17. Juli 2010 dahingehend zugunsten des
Antragsgegners auszulegen, dass dieser die Zurückweisung der geltend gemachten
Anträge auf Kindesunterhalt – soweit diese im angefochtenen Beschluss des
Amtsgerichts noch tituliert wurden - begehrt. Aus der Begründung, auf die der
Antragsgegner auch innerhalb seines Antrags ausdrücklich Bezug nimmt, geht hervor,
dass der Antragsgegner seinen Selbstbehalt für unterschritten und sich daher für nicht
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dass der Antragsgegner seinen Selbstbehalt für unterschritten und sich daher für nicht
leistungsfähig zur Zahlung von Mindestunterhalt hält. Damit begehrt er, keinen
Unterhalt an die Tochter zahlen zu müssen, und daher deren Unterhaltsansprüche
zurückzuweisen; anderenfalls hätte zu seinen Lasten die Unzulässigkeit der insoweit
eingelegten Beschwerde festgestellt werden müssen.
Die mit dieser Maßgabe in zulässiger Weise nach §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde
des Antragsgegners – welche die erstinstanzlich titulierten Mindestunterhaltsansprüche
seiner Tochter für die Zeit ab April 2009 betrifft – ist aber unbegründet.
1. Mindestunterhaltsansprüche der Tochter
Die aus § 1612a BGB folgenden Mindestunterhaltsansprüche der am …. Februar 1998
geborenen Tochter des Antragsgegners (2. Altersstufe: bis Januar 2010; 3. Altersstufe:
ab Februar 2010) stellen sich wie folgt dar:
Diese Kindesunterhaltsansprüche hat das Amtsgericht zutreffend ermittelt, wie aus
Seite 6 f. der Entscheidungsgründe hervorgeht. Ferner ist zwischen den beteiligten
Kindeseltern unstreitig, dass der Antragsgegner für die Zeit ab Mai 2009 bis
einschließlich Mai 2010 auf den Unterhalt der Tochter monatlich 158 € gezahlt hat. Auch
diese Zahlungen hat das Amtsgericht zutreffend angerechnet (Seite 8 des
angefochtenen Beschlusses) und insoweit ebenso zutreffend für die Zeit von April 2009
bis einschließlich Januar 2010 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 1.010 € sowie
für die Zeit von Februar bis Mai 2010 einen solchen von 704 € berechnet. Die
rechnerisch korrekte Berechnung der insoweit noch offenen Unterhaltsansprüche wird
mit der Beschwerde auch nicht angegangen.
Eine weitergehende Bedarfsdeckung der dargestellten Mindestunterhaltsansprüche
findet nicht statt. Dies gilt auch, soweit dies den Wohnbedarf der unterhaltsberechtigten
Tochter betrifft, da diese sich außerhalb des Wohneigentums aufhält und daher eine
Wohnbedarfsdeckung nicht stattfindet. Die Zurechnung freien Wohnens kommt zudem
nur für den Eigentümer in Betracht; dies sind die Antragstellerin und der Antragsgegner,
nicht aber die unterhaltsberechtigte Tochter. Zur Leistung des Unterhalts durch
Gewährung von Naturalunterhalt in Gestalt freien Wohnens ist der Antragsgegner aber
nicht befugt, § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schon deshalb ist es ohne Belang, dass er
seiner Tochter freien Wohnraum vorhält, zumal dies erkennbar gegen seine vorrangige
Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums seiner Tochter verstößt.
Hinsichtlich dieser Mindestunterhaltsansprüche trägt der Antragsgegner die vollständige
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er diese Ansprüche weder unter
Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünfte bzw. seines tatsächlichen Vermögens
noch unter Beachtung eventuell zuzurechnender fiktiver Einkünfte zahlen kann (vgl.
allgemein dazu die st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG NJW-RR 2009, 150
m.w.N.). Insoweit ist das Vorbringen des Antragsgegners betreffs seiner/s vorhandenen
Einkünfte/Vermögens erkennbar unvollständig, weshalb seine tatsächliche
Leistungsfähigkeit bereits nicht ausreichend bestimmt werden kann, wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2. Einkommen des Antragsgegners in 2009
Für das Jahr 2009 hat der Antragsgegner seine Erwerbseinkünfte zunächst ausreichend
dargetan. Sein monatliches Nettoerwerbseinkommen kann – dies ist auch unstreitig –
mit 2.571,47 € ermittelt werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 ist dem Antragsgegner im August 2009 ein
Einkommenssteuerbescheid mit einer Steuernachzahlungsforderung über insgesamt
3.745,84 € zugegangen (Bl. 145). Auf den Monat umgelegt entspricht die Nachzahlung
einem Betrag von gerundet 312,90 €, der nach dem sogenannten vom
Einkommen des Antragsgegners des Jahres 2009 abzuziehen ist.
Die Berücksichtigung dieser Nachzahlung dergestalt, dass der durch den Antragsgegner
behauptete Kredit bei seiner Mutter, den er zur Zahlung dieser Nachzahlung
aufgenommen haben will, absetzbar wäre, kommt nicht in Betracht.
Einkommenssteuerrückerstattungen oder –nachzahlungen sind grundsätzlich auf das
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Einkommenssteuerrückerstattungen oder –nachzahlungen sind grundsätzlich auf das
jeweilige Kalenderjahr, in welches die Rückerstattung/Nachzahlung fällt, umzulegen
(Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG Ziff. 1.7 Abs. 1; st. Rspr. des BGH,
FamRZ 1980, 984, 985; vgl. noch NK-BGB/ , 2. Aufl. 2010, Vor §§ 1577, 1578
Rn. 217). Ob etwas anderes dann gilt, wenn der zu einer Nachzahlung Verpflichtete diese
nicht in voller Höhe begleichen kann, kann hier dahinstehen. Zum einen wäre der
Antragsgegner aus unterhaltsrechtlicher Sicht bereits gehalten gewesen, für die zu
erwartende Nachzahlung in den Vormonaten des Jahres 2009 Rückstellungen zu bilden.
Zum anderen müsste der Antragsgegner insoweit überhaupt erst einmal seine
Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, um beurteilen zu können, ob er
tatsächlich nicht in der Lage war, diese Nachzahlung sogleich zu leisten. Daran fehlt es
aber, wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt.
In dem Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners sind vermögenswirksame
Leistungen, die ihm sein Arbeitgeber mit monatlich brutto 26,59 € zukommen lässt,
enthalten.
Der entsprechende Betrag ist abzuziehen (vgl. auch Brandenburgisches OLG, ZFE 2010,
154 – Langtext), da der Antragsgegner andererseits auch nicht berechtigt ist, die
entsprechende Maßnahme der Vermögensbildung – über die hier nichts bekannt ist –
dem Mindestunterhaltsanspruch seines minderjährigen Kindes entgegenzuhalten (vgl.
dazu auch noch weiter unten).
Abzuziehen sind weiter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bzw. privaten
Pflegepflichtversicherung. Soweit die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Beträge
dabei zugleich die Beiträge für den Antragsgegner selbst sowie seine Tochter beinhalten,
bedarf es an dieser Stelle keiner weitergehenden Differenzierung, da der Antragsgegner
aus unterhaltsrechtlicher Sicht auch zur Zahlung der privaten
Krankenversicherungsbeiträge (Pflegeversicherungsbeiträge) seiner Tochter verpflichtet
ist (vgl. Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG Ziff. 11.1).
Abzuziehen sind weiter grundsätzlich pauschalierte 5 % berufsbedingte Aufwendungen.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es hier um den Mindestunterhalt geht und
der Antragsgegner in diesem Bereich an sich nicht zu einer Pauschalisierung berechtigt
ist (vgl. Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG Ziff. 10.2.1. Satz 3). Angesichts
der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und des Umstandes, dass dieser
wegen seines in Berlin gelegenen Arbeitsplatzes vermutlich über berufsbedingte
Aufwendungen in der genannten Höhe verfügen dürfte, mag dies aber an dieser Stelle
dahinstehen.
Weitere abzugsfähige Belastungen sind dem Antragsgegner nicht zuzubilligen.
Soweit das Amtsgericht noch eine versicherung in einem Umfang von monatlich
69,60 € dem Antragsgegner zugute gehalten hat, ist dem nicht zu folgen. Dabei handelt
es sich scheinbar um 2 Versicherungen: eine Lebens- und eine Unfallversicherung, die
beide zu Gunsten seiner Tochter bestehen und für die der Antragsgegner die Beiträge
geleistet hat (vgl. Bl. 25, 32). Derartige Zahlungen kann der Antragsgegner aber
naturgemäß keinem Mindestunterhaltsanspruch seiner Tochter entgegenhalten, da er
dann zu Lasten der Deckung des notwendigen Bedarfs der Tochter Vermögen –
wenngleich möglicherweise für seine Tochter – bilden würde. Wegen des Vorrangs der
Sicherung des aktuellen Bedarfes hat eine solche Vermögensbildung solange
zurückzustehen, wie der notwendige Bedarf des Unterhaltsberechtigten ungedeckt
bleibt.
Soweit aus weiter vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners noch andere
Abzugsbeträge wie beispielsweise eine eigene Lebensversicherung des Antragsgegners,
eine Gebäudeversicherung, eine Hausratsversicherung usw. folgen, handelt es sich um
Positionen, die der Antragsgegner aus dem ihm zustehenden Selbstbehalt zu
begleichen hat. Insbesondere hinsichtlich der Lebensversicherung ist zudem zu
beachten, dass der Antragsgegner angesichts des Mindestunterhalts, den er zugunsten
der Tochter zu sichern hat, zu einer solchen Vermögensbildung auch nicht unter
Beachtung der Rechtsprechung zur sogenannten ergänzenden Altersvorsorge berechtigt
ist (Brandenburgisches OLG, FuR 2006, 523; FamRZ 2006, 1396, 1398; OLG Stuttgart,
FamRZ 2006, 1850; Borth, FPR 2004, 549, 552).
Der Nutzungsvorteil des Antragsgegners für das Wohnen im Eigenheim ist zunächst mit
500 € für das sogenannte und sodann mit 800 € für die Zeit
nach Zustellung des Scheidungsantrages, das heißt ab März 2010 anzusetzen. Die
diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts werden durch die
Beteiligten nicht angegriffen. Insoweit mag dahinstehen, ob nicht sogar bereits vor
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Beteiligten nicht angegriffen. Insoweit mag dahinstehen, ob nicht sogar bereits vor
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages dem Antragsgegner der vollständige
Wohnvorteil von 800 € deshalb zuzurechnen wäre, weil seine Ehe mit der Antragstellerin
bereits zuvor erkennbar gescheitert war.
Von dem Wohnnutzen sind grundsätzlich die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in
Abzug zu bringen. Das Amtsgericht hat insoweit die vollen 1.237,25 € an
Grundstücksverbindlichkeiten, die der Antragsgegner – allerdings zum Teil durch die
Antragstellerin bestritten – geltend gemacht hat, in Ansatz gebracht. Dem ist erkennbar
nicht zu folgen.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es hier um den Mindestunterhaltsanspruch
der Tochter geht und in diesem Zusammenhang daher der Antragsgegner jedenfalls zu
einer Vermögensbildung nicht berechtigt ist. Der Hinweis des Antragsgegners in seinem
Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 dazu, dass bis zur Scheidung auch die Tilgungen
berücksichtigt werden müssten, geht in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen wäre eine
solche Überlegung nur bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung
beachtenswert (BGH, FamRZ 2008, 963), zum anderen betrifft diese Überlegung den
Ehegattenunterhalt und nicht - jedenfalls im Bereich des Mindestunterhalts – den
Unterhalt des Kindes.
Hinsichtlich des Wohnvorteils betrifft dies insbesondere den in den bestehenden
Darlehensverbindlichkeiten enthaltenen Tilgungsanteil. Insoweit fehlt es bislang an einer
ausreichenden Aufschlüsselung des Antragsgegners hinsichtlich Zins- und
Tilgungsanteil, mit Ausnahme des beim V… bestehenden Kredites, die der
Antragsgegner nunmehr aufgeschlüsselt hat (vgl. Bl. 177).
Aber auch im Übrigen bestehen Bedenken an dem Vorbringen des Antragsgegners zu
seinen Kreditlasten:
Kreditbelastung bei der …bank
des Wohnvorteils berücksichtigungsfähig. Es handelt sich insoweit um einen Privatkredit
(Bl. 77 VKH), der in 2004 gesamtschuldnerisch mit der Antragstellerin aufgenommen
worden ist; nur vorsorglich sei an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass gemäß
den vorgelegten Unterlagen dieser Kredit offenbar im März 2011 endet. In welchem
Zusammenhang aber ein solcher Privatkredit, der jedenfalls nicht erkennbar ein
Baudarlehen darstellt, mit dem Wohnen steht, ist bislang in keiner Weise näher
dargetan. Insoweit kann dieser Kredit derzeit in keiner Weise Beachtung finden.
C…bank
bislang allein hinsichtlich der Zinslasten in der Zeit vor 2009 belegt hat (vgl. Bl. 80 – 82
VKH). Die aktuellen Zinslasten sind unbekannt.
V…
Zinsbetrag von 195,83 € Ansatz finden. Allerdings ist derzeit unklar, ob es sich dabei
tatsächlich um die Zinslast aus 2009 bzw. 2010 handelt, da der Antragsgegner diese
Zinslast als Monatsbetrag angegeben hat, was einer eventuellen Annuität widersprechen
würde. Insoweit bedarf es zumindest noch eines weiterführenden Beleges.
H… Bank
Ratenzahlungsbetrag von 470 € geltend gemacht. Hierbei handelt es sich allem
Anschein nach aber um einen Betrag, der auf einer Sondervereinbarung des
Antragsgegners mit der H… Bank beruhte (Bl. 65 VKH) und zudem lediglich für einen
begrenzten Zeitraum zu zahlen war. Insoweit wäre der Antragsgegner im Grundsatz
allein berechtigt, die regelmäßig zu zahlenden Beträge anzusetzen. Dabei werden bei
der H… Bank wohl ebenfalls (ähnlich wie bei der C…bank) zwei verschiedene
Darlehensverträge geführt, vgl. Bl. 69 ff. VKH. Auch hier fehlt es aber an der
Aufschlüsselung zwischen Zins und Tilgung.
Bei alledem muss zudem Beachtung finden, dass wohl an den Antragsgegner
Eigenheimzulage
Verträge – vermutlich bei der H… Bank – eingebunden worden ist und die zur
Reduzierung der Darlehenslasten führen könnte. Auch hierzu fehlt aber jeder
weiterführende Vortrag, den der Antragsgegner nicht einmal in Folge des
Senatsbeschlusses vom 26. August 2010 geleistet hat.
Wegen dieser insgesamt bislang unklaren Sachlage kommt ein Abzug von
Darlehensverbindlichkeiten derzeit nicht in Betracht. Selbst wenn aber bei sehr
großzügiger Betrachtung nach den derzeit vorliegenden Unterlagen geschätzt werden
mag, dass auf die Darlehensverbindlichkeiten eine Zinslast von monatlich gerundet 800
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mag, dass auf die Darlehensverbindlichkeiten eine Zinslast von monatlich gerundet 800
€ entfällt, so würde hieraus allein folgen, dass dem Antragsgegner derzeit ein
Wohnvorteil nicht zuzurechnen wäre. Für die Zeit ab März 2010 heben sich der volle
Wohnvorteil und die geschätzten Zinsen gegenseitig auf. Für die Zeit davor ist dem
Antragsgegner zwar nur das angemessene Wohnen mit 500 € monatlich zuzurechnen,
weshalb die überschießenden geschätzten Zinsen zu einem sogenannten
Wohnvorteil von 300 € führen würden. Einen solchen Wohnvorteil kann der
Antragsgegner aber im Grundsatz nicht einem Mindestunterhaltsanspruch der Tochter
entgegenhalten, da er insoweit kundtut, über seine Verhältnisse zu leben. Ohne weiteren
Sachvortrag kann daher derzeit bestenfalls der Wohnvorteil des Antragsgegners mit 0 €
bewertet werden.
Nach alledem ergibt sich folgendes Einkommen des Antragsgegners in 2009, das diesen
angesichts seines Selbstbehaltes von 900 € unschwer in die Lage versetzt, den
geforderten Mindestunterhalt zu zahlen:
3. Einkommen des Antragsgegners in 2010
Für das Jahr 2010 hat der Antragsgegner dagegen nach wie vor nicht das ihm zur
Verfügung stehende Nettoerwerbseinkommen vollständig dargelegt. Dabei ist zu
beachten, dass der Antragsgegner angesichts des Verfahrensverlaufes mindestens das
erste Halbjahr 2010 hätte belegen können. Bislang aber liegen allein Angaben für die
ersten drei Monate des Jahres 2010 vor. Nicht einmal in Folge des Senatsbeschlusses
vom 26. August 2010 hat der Antragsgegner weitere Unterlagen vorgelegt. Danach kann
aber sein aktuelles Einkommen nicht bestimmt werden, weshalb zu seinen Lasten von
seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Auf die weiteren Probleme (insb.
Anrechnung der Zahlungen auf den Hauskredit) kommt es hier daher nicht an.
4. Vermögen des Antragsgegners
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es nach wie vor an ausreichendem Vortrag
des Antragsgegners dazu, inwieweit er dann aus seinem Vermögen zur Zahlung des
Fehlbetrages in der Lage wäre, weshalb auch aus diesem Grunde zu seinen Lasten von
seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner bereits im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens auf sein vormals vorhandenes Aktienvermögen hingewiesen (vgl. die
Verfügung vom 29. April 2010, Bl. 76 d. A.). Soweit der Antragsgegner hierzu
vorgebracht hat, dass in 2010 lediglich noch ein Aktienwert in Höhe von etwas über 100
€ bestanden habe (Bl. 55 VKH), ist dies unzureichend. Aus den beigefügten
Depotauszügen (Bl. 58 ff. Verfahrenskostenhilfe) geht nämlich hervor, dass noch in 2006
eine Stückzahl an Aktienwerten von 69, die sich sodann im Lauf der Jahre deutlich
verringert hat, vorhanden war; damit ist der verringerte Depotwert nicht allein auf den
Rückgang der Kurse der verbliebenen Aktien zurückzuführen. Dabei hätte es eines
eingehenden Sachvortrages des Antragsgegners darüber bedurft, weshalb gerade in der
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eingehenden Sachvortrages des Antragsgegners darüber bedurft, weshalb gerade in der
Zeit 2008/2009 sich sein Aktiendepot von der Stückzahl her derart verringert hat. Seinen
Vortrag dazu hat der Antragsgegner auch nicht nach dem Erlass des Senatsbeschlusses
vom 26. August 2010 ergänzt.
Der Antragsgegner zahlt zudem langjährig (zuletzt monatlich 107,46 €) in eine
Lebensversicherung ein. Insoweit liegt aller Voraussicht nach ein Vermögenswert vor,
den er zugunsten der Mindestunterhaltsansprüche einzusetzen hätte. Seinen Vortrag
dazu hat der Antragsgegner auch nicht nach dem Erlass des Senatsbeschlusses vom
26. August 2010 ergänzt.
Ferner zahlt er – wie zuvor dargestellt – Beiträge zur Lebensversicherung seiner Tochter
ein. Dabei ist allerdings nicht bekannt, ob er Versicherungsnehmer und damit
verfügungsberechtigt über diese Lebensversicherung ist. Auch hierzu fehlt weiterhin ein
entsprechender Vortrag.
Zuletzt erhält der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber vermögenswirksame
Leistungen, ohne dass er bislang zu deren Verwendung (z.B. durch Einzahlung in einen
Bausparvertrag) ausreichend vorgetragen hat.
Ob nicht darüber hinaus der Antragsgegner sogar zu einer teilweisen Verwertung seines
dreiviertel Miteigentumsanteils an dem Einfamilienhaus verpflichtet ist (vgl. die
unangefochten gebliebenen Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16. Juni
2010, Bl. 108 VKH), mag deshalb dahinstehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war auf den
Umfang der beschränkten Anfechtung zu begrenzen, wobei wegen der Anhängigkeit in
Dezember 2009 die Zeit bis Dezember 2010 maßgebend ist.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
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