Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 8/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 ZPO
Prozesskostenhilfe: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur
Verhinderung der Klagezustellung bei Verfahrenserledigung;
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Hauptsacheerledigung
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden
Erwägungen auf Grund mutwilligen Verhaltens des Klägers im Sinne des § 114 ZPO die
begehrte Prozesskostenhilfe versagt.
1.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre
Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG, OLG-Report
2006, 305; FamRZ 2003, 1760).
a.
Hier ist zu beachten, dass noch am 19. September 2006 der Beklagte, nachdem er
beim Jugendamt die Urkunde über den Unterhalt unterzeichnet hatte, bei der Vertreterin
des Klägers in deren Büro anrief und dies anzeigte. Zwei Tage später ging bei der
Prozessbevollmächtigten des Klägers die Urkunde ein, die diese sodann als
Erfüllungshandlung angenommen hat.
Eine verständige Partei hätte daraufhin die Klage zwecks Kostenminimierung sogleich
zurückgezogen. Unter Berücksichtigung dessen war die Prozessbevollmächtigte des
Klägers gehalten, schnellstmöglich die bereits eingereichte Klage zurückzuziehen und
somit das Entstehen von Kosten bestmöglich zu verhindern. Dazu hat sie sich aber
annähernd drei Wochen Zeit gelassen und deshalb angesichts des Umstandes, dass ein
schnelles und zügiges Handeln geboten war, verschuldet verhalten. Das insoweit mit
dem verzögerten Verhalten, verbundene mit dem zeitweiligen Aufrechterhalten der
eingereichten Klage stellt sich daher insgesamt als mutwilliges Verhalten dar, weshalb
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kam.
b.
Dass insoweit das verzögerte Verhalten auf Mängel in der Büroorganisation
zurückzuführen ist, ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers erst recht anzulasten.
Diese Organisationsmängel beruhen darauf, dass der Rechtsanwalt urlaubsbedingte
Abwesenheiten von sich selbst bzw. seinen Büroangestellten auszugleichen hat, d. h., er
muss den ordnungsgemäßen Betrieb seines Büros insoweit sicherstellen, als er mit dem
Eingang von Schreiben bzw. Schriftsätzen angesichts laufender Prozesse rechnen muss.
Es gehört zu den mit der Büroorganisation verbundenen Sorgfaltspflichten des
Rechtsanwaltes, bei feststehender wie unvorhersehbarer Abwesenheit von Büropersonal
die Bearbeitung von laufenden Verfahren sicherzustellen. Besonders gilt dies bei
gleichzeitiger Abwesenheit mehrerer Mitarbeiter, insoweit trifft den Rechtsanwalt eine
erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. auch Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 233 Rn. 12 für
Fristenangelegenheiten). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall unter
Berücksichtigung, dass hier jedenfalls unmittelbar zuvor Gespräche über die Titulierung
der begehrten Unterhaltsforderung zwischen den Parteien geführt wurden und dann
auch tatsächlich am 19. September 2006 die Mitteilung über die erfolgte Titulierung im
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auch tatsächlich am 19. September 2006 die Mitteilung über die erfolgte Titulierung im
Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers einging.
2.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann Prozesskostenhilfe aber schon
deshalb nicht bewilligt werden, weil sich das Verfahren nunmehr erledigt hat. Erledigt sich
die Hauptsache, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Grund des
Nichtbestehens von Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas
anderes gilt dann, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das
Gericht verzögerlich behandelt wurde (Musielak/Fischer, a. a. O. §114 Rn. 18).
Anhaltspunkte für ein verzögertes, d. h. verschuldetes Verhalten des Gerichtes bei der
Entscheidung über die begehrte Prozesskostenhilfe bestehen nicht. Erst recht gilt dies
unter Berücksichtigung dessen, dass bereits einen Tag nach Absendung der Klage an
das Gericht das erledigende Ereignis eingetreten ist.
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