Urteil des OLG Brandenburg vom 20.05.2008

OLG Brandenburg: ablauf der frist, verlängerung der frist, sittliche pflicht, zeugnis, rücknahme, urkunde, genehmigungsverfahren, meinung, beschwerderecht, fristablauf

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Senat für
Landwirtschaftssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W (Lw) 7/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 GrdstVG, § 6 Abs 3 GrdstVG,
§ 22 LwVfG
Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen: Erlangung
einer Grundstückverkehrsgenehmigung; Mitteilung des Ruhens
des Verfahrens als Zwischenbescheid; Zulässigkeit der
Rücknahme eines Genehmigungsantrages nach Wirksamwerden
der Genehmigung; Beschwerdebefugnis gegen Entscheidungen
des Landwirtschaftsgerichts im Verfahren über die
Grundstückverkehrsgenehmigung
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den am 20. Mai 2008 verkündeten
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) – Landwirtschaftsgericht – 12 Lw 2/08 wird
als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (außergerichtliche Kosten und Gerichtskosten)
werden der Beteiligten zu 1. auferlegt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin diversen, in den Grundbüchern von B… Blatt 3598
und 3354 sowie von A… Blatt 710, 674 verzeichneten Grundbesitzes. Mit Vertrag vom
11. Mai 2004 verkaufte sie der Beteiligten zu 2. eine Teilfläche von ca. 4.750 m² aus dem
Flurstück 388 der Flur 6 der Gemarkung B… (nunmehr Flurstück 434 mit 4.641 m²), das
3.582 m² große Flurstück 346 der Flur 6 der Gemarkung B… und aus der Gemarkung A…
der Flur 3 das 11.144 m² große Flurstück 91/4 sowie die Flurstücke 96/3 (525 m²) und
96/4 (2.547 m²). In § 10 der notariellen Urkunde (Ermächtigung des Notars)
beauftragten und ermächtigten die Beteiligten zu 1.und 2. den Urkundsnotar zum
Vollzug dieser Urkunde, zur Einholung aller nach dem Vertrag erforderlicher
Genehmigungen auch rechtsgeschäftlicher Natur, Bestätigungen und
Negativbescheinigungen. Der Notar wurde ferner beauftragt und bevollmächtigt,
Erklärungen zur Durchführung des Rechtsgeschäftes abzugeben und
entgegenzunehmen, Anträge auch geteilt und beschränkt zu stellen, zurückzunehmen,
abzuändern und zu ergänzen. Die Beteiligten verzichteten unwiderruflich auf ihr eigenes
Antragsrecht.
Zunächst suchten die Vertragsschließenden durch den Urkundsnotar mit Schreiben vom
17. Mai 2004 um die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach. Das Landwirtschaftsamt
verlängerte durch Zwischenbescheid vom 15. Juni 2004 die Entscheidungsfrist bis zum
19. Juli 2004 mit der Begründung, es liege eine ungesunde Verteilung von Grund und
Boden vor. Daraufhin nahm der Notar den Genehmigungsantrag am 16. Juli 2004
zurück.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007, eingegangen bei dem Landwirtschaftsamt am 02. Juli
2007, beantragte der Notar erneut die Erteilung der Genehmigung des unveränderten
Vertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit dem Bemerken, nachdrücklich von
der Käuferseite hierzu beauftragt worden zu sein und den Käufer entsprechend
informiert zu haben.
Der Landrat des Landkreises M… – Landwirtschaftsamt – informierte den Notar mit
Schreiben vom 16. Januar 2008 darüber, dass beabsichtigt sei, mit Zeugnis nach § 6
Abs. 3 des Grundstücksverkehrsgesetzes festzustellen, dass die
Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz durch
Fristablauf als erteilt gelte. Daraufhin nahm der Notar mit Schreiben vom 28. Februar
2008 vorsorglich den Antrag auf Genehmigung zurück. Denn, so führte der Notar aus,
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2008 vorsorglich den Antrag auf Genehmigung zurück. Denn, so führte der Notar aus,
sein Antrag vom 26. Juni 2007 habe das Ziel gehabt, bei der bekannten vom
Landwirtschaftsamt vertretenen Rechtsauffassung, die nochmals mit Schreiben vom 10.
Juli 2007 wiederholt worden sei, dem Käufer nunmehr eine genehmigungversagende
Entscheidung zukommen zu lassen.
Unter dem 14. August 2007 beantragte die Beteiligte zu 2. bei dem Landwirtschaftsamt
die Erteilung eines Zeugnisses über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nach § 6
Abs. 3 Grundstücksverkehrsgesetz.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2008, eingegangen bei dem Amtsgericht am 24. Januar
2008 hat die Beteiligte zu 2. bei dem Landwirtschaftsgericht die Erteilung eines
Zeugnisses über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nach § 6 Abs. 3
Grundstücksverkehrsgesetz beantragt.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die
Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes
(Urkundsrollen-Nr. 418/2004 des Notars … in B…) durch Fristablauf für die genannten
Grundstücke als erteilt gelte und das Zeugnis nach § 6 Abs. 3
Grundstücksverkehrsgesetz erteilt.
Gegen den Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer rechtzeitigen
Beschwerde.
Die Beteiligte zu 1. meint, sie sei beschwerdeberechtigt, was sich bereits aus der
Rechtsmittelbelehrung des Landwirtschaftsgerichts im angefochtenen Beschluss ergebe.
Zur Sache meint die Beteiligte zu 1., das Zeugnis habe durch das Landwirtschaftsgericht
nicht erteilt werden dürfen. Denn der Notar habe mit Schreiben vom 28. Februar 2008
seinen Antrag zurückgenommen, nachdem die Genehmigungsbehörde ihre zunächst
mehrfach mitgeteilte Auffassung überraschend grundlegend geändert und die Erteilung
des Zeugnisses in Aussicht gestellt habe. Die Rücknahme entziehe dem Verfahren die
Grundlage, sodass auch das Zeugnis nach § 6 Abs. 3 Grundstücksverkehrsgesetz nicht
habe erteilt werden dürfen.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2008 – 12 Lw 2/08 -
abzuändern und den auf die Erteilung eines Zeugnisses nach § 6 Abs. 3
Grundstücksverkehrsgesetz gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. hält die Beschwerde für unzulässig.
Sie verteidigt im Übrigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 22 Abs. 1 LwVG statthaft. Sie ist auch
form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 9 LwVG, §§ 21, 22 FGG).
Sie ist jedoch als unzulässig zu verwerfen. Denn der Beteiligten zu 1. fehlt die
Beschwerdeberechtigung.
In Landwirtschaftssachen enthält das Landwirtschaftsverfahrensgesetz keine
Bestimmung über die Beschwerdeberechtigung. Es ist also § 20 FGG anzuwenden (§ 9
LwVG).
Nach § 20 FGG ist beschwerdeberechtigt, wer durch einen Entscheidungssatz in seinen
subjektiven Rechten unmittelbar nachteilig betroffen ist. Das Recht, von dessen
Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängig ist, muss im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung bereits bestanden haben und den
Beschwerdeführer zurzeit der Beschwerdeeinlegung zustehen. Unter Rechten im Sinne
von § 20 Abs. 1 FGG sind nach herrschender Meinung alle subjektiven Rechte zu
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von § 20 Abs. 1 FGG sind nach herrschender Meinung alle subjektiven Rechte zu
verstehen, die mit dem Schutze der Staatsgewalt bekleidet sind. Wirtschaftliche,
rechtliche oder berechtigte Interessen genügen nicht, ebenso eine moralische
Berechtigung oder eine sittliche Pflicht.
Nach herrschender Meinung in Rspr. und Literatur (Barnstedt/Steffen, § 22, Rn. 40, 89)
steht den Vertragsteilen als Beteiligten im Genehmigungsverfahren, in dem die
Landwirtschaftsgerichte nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 22
Grundstücksverkehrsgesetz) über die Erteilung der Genehmigung zu
Veräußerungsgeschäften und über die Erteilung von Zeugnissen (§§ 5, 6 Abs. 3 und 11
Abs. 2 GrdstVG) entscheiden, kein Beschwerderecht zu, wenn die Genehmigung oder ein
Zeugnis der genannten Art vorbehaltlos erteilt wird. Denn die Bestimmungen über die
Genehmigungspflicht nach dem GrdstVG enthalten Verfügungsbeschränkungen und die
Erteilung der Genehmigung oder die Bescheinigung, dass eine Genehmigung nicht
erforderlich sei, bedeuten die Aufhebung dieser Beschränkung für den zur Genehmigung
vorgelegten Vertrag; die Entscheidung enthält also in diesen Fällen keine
Beeinträchtigung der Rechte des Verfügenden und des Erwerbers, sondern eine
Verbesserung seiner Rechtsstellung. Das ist jetzt einhellige Auffassung in Schrifttum und
Rechtsprechung (Barnstedt/Steffen, § 22, Rn. 40 m.w.N. zu Fußnote). Dafür spricht, dass
das Genehmigungsverfahren nicht den Zweck hat, privatrechtliche Streitigkeiten zu
entscheiden (Barnstedt/Steffen, ebenda).
Kann schon aus den Gründen zu II. die Beschwerde als unzulässig verworfen werden, soll
nur noch hilfsweise und in Ergänzung der erstinstanzlichen Ausführungen, auf die
verwiesen werden kann, auf die Begründetheit der Beschwerde eingegangen werden
Der von dem Beteiligten zu 2. gestellte Antrag auf Feststellung der Unanfechtbarkeit der
Genehmigung war zulässig.
Der in § 10 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages vom 11.Mai 2004 erklärte Verzicht auf
eine eigene Antragsstellung gilt nicht für Gerichtsverfahren, da dies ausdrücklich hätte
erklärt werden müssen.
Es sind auch die Genehmigungsfunktionen nach § 6 Abs. 2 GrstVG eingetreten.
Der Notar hat am 02. Juli 2007 bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung eingereicht. Hierzu galt er schon auf Grund der
Regelung in § 3 Abs. 2 GrdstVG als ermächtigt. Zudem haben ihn die Vertragsparteien in
§ 10 Nr. 1 S. 1 des Vertrages ausdrücklich zum Vollzug der Urkunde beauftragt und
ermächtigt, die Genehmigung einzuholen und ihn nochmals ausdrücklich in § 16 Ziffer 1
des Vertrages beauftragt, die Grundstücksverkehrsgenehmigung einzuholen. Dass er
den Antrag unter Hinweis, von der Käuferseite beauftragt worden zu sein und mit dem
Bemerken, die Beteiligte zu 1. werde hierüber informiert, gestellt hat, hindert die
Wirksamkeit des Antrags nicht. Denn Voraussetzung für die Einleitung des
Genehmigungsverfahrens ist lediglich, dass der Genehmigungsantrag von einem dazu
Berechtigten gestellt wird. Das war vorliegend der Fall, da der Antrag durch den Notar
gemäß § 3 Abs. 2 GrdstVG („ich beantrage…“) gestellt wurde. Zudem war der Notar
ausdrücklich beauftragt und ermächtigt, die Genehmigung einzuholen. Dass der Notar
den Antrag in der Erwartung stellte, die Genehmigung werde versagt werden, spielt für
die Wirksamkeit des Antrags keine Rolle. Nach dem Eingang des Antrags am 02. Juli
2007 war gemäß § 6 Abs. 1 GrdstVG die Entscheidung über die Genehmigung binnen
eines Monats nach Eingang des Antrags, also bis zum 02. August 2007 zu treffen oder
ein Zwischenbescheid zu erlassen, der die genannte Frist um einen auf zwei Monate
verlängert hätte. Weder wurde in der Monatsfrist eine Entscheidung getroffen noch ist bis
zum Ablauf der Frist ein Zwischenbescheid ergangen.
Zwar hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 10. Juli 2007 das Ruhen des
Verfahrens bis zu einem bestandskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts in einem
zwischen den Vertragsparteien anhängigen Zivilprozess angeordnet. Dies kann aber
nicht als Zwischenbescheid angesehen werden. Denn ein Zwischenbescheid dient
ausschließlich dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, Versagungsgründe
auszuräumen. Zudem würde die Anordnung des Ruhens des Verfahrens eine
unzulässige Verlängerung der Frist des § 6 Grundstücksverkehrsgesetzes bedeuten. Die
Fristbestimmungen sind im öffentlichen Interesse erlassen. Sie können durch die
Genehmigungsbehörde nicht verlängert werden und unterliegen auch nicht der
Verfügungsmacht der Beteiligten, die deswegen nicht auf Einhaltung der Frist verzichten
können (Netz, Praxiskommentar Grundstücksverkehrsgesetz 4.6.2. zu § 6
Grundstücksverkehrsgesetz.)
Demnach war am 02. August 2007 die Frist abgelaufen. Seither galt der Vertrag als
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Demnach war am 02. August 2007 die Frist abgelaufen. Seither galt der Vertrag als
genehmigt (§ 6 Abs. 1 GrdstVG).
Die Rücknahme des Genehmigungsantrags durch den Notar mit Schreiben vom 28.
Februar 2008 konnte die Fiktion des § 6 Abs. 2 Grundstücksverkehrsgesetz nicht mehr
zunichte machen. Diese Fiktion hat die Genehmigung ersetzt und die
Verfügungsbeschränkung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beendet. Eine einmal
als erteilt geltende Grundstücksverkehrsgenehmigung kann – ebenso wie eine
ausdrücklich erteilte Genehmigung – nicht mehr zurückgenommen werden, weil sie in die
Gestaltung des privaten Rechtsgeschäfts in der Weise eingreift, dass sie diesem zur
Wirksamkeit verhilft (OVG Lüneburg NJW 1967, 1388).
III.
Über die Kosten des Verfahrens hat der Senat gemäß § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1
LwVG entschieden.
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