Urteil des OLG Brandenburg vom 20.05.2009

OLG Brandenburg: arbeitsfähigkeit, arbeitsunfähigkeit, verschlechterung des gesundheitszustandes, berufsunfähigkeit, geschäftsführer, rechtliches gehör, gutachter, rechtshängigkeit, klettern

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 139/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 BUZ, § 2 Abs 1 BUZ
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt von
Berufsunfähigkeit bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber;
Darlegungs- und Beweislast
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 2009 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 16/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus Verträgen über
Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, wobei sie in erster Instanz die Feststellung der
Berufsunfähigkeit des versicherten Geschäftsführers F… K… begehrt hat und im Übrigen
eine Zahlung aus den Versicherungsverträgen für das Jahr 2006. Mit der Berufung
verfolgt die Klägerin nur ihre Zahlungsansprüche weiter und erstreckt diese nunmehr
auch auf die Jahre 2007 - 2009. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster
Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, die Klägerin sei zwar
aktivlegitimiert, es sei aber keine vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit i.S.v. § 2
Abs. 1, 3 BUZ gegeben, sondern der Versicherte sei hinsichtlich seiner beruflichen
Tätigkeit, die einen durchschnittlichen Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 325 Stunden
im Monat erfordere, aufgrund seiner Erkrankung lediglich in einem Umfang von
insgesamt 130 Stunden im Monat an der Ausübung der Tätigkeiten gehindert, woraus
sich ein Anteil von 40 % anstelle der geforderten 50 % ergebe. Das Landgericht hat
insoweit unter Berücksichtigung der eingeholten Sachverständigengutachten eine
Schätzung vorgenommen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die
Entscheidungsgründe verwiesen. Auch aus der neu eingetretenen psychischen
Erkrankung des Versicherten lasse sich eine Berufsunfähigkeit nicht herleiten. Die
Klägerin stützte ihre Klage auf Leistung aus den Versicherungen ab Beginn des Jahres
2006. Die mit Schriftsatz vom 08.05.2009 neu in das Verfahren eingeführte psychische
Erkrankung stelle nicht lediglich eine Verschlimmerung der ursprünglich behaupteten
Erkrankung dar, sondern eine neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigung, die
eine Klageänderung nach § 263 ZPO darstelle und die unzulässig sei, weil es an der
erforderlichen Einwilligung der Beklagten fehle und die Zulassung auch nicht sachdienlich
sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.06.2009 zugestellte Urteil mit einem am
23.07.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
24.10.2009 mit einem am 23.10.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie meint, da Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung F… K… sei, sie, die
Klägerin, jedoch insolvent und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Klägerin, jedoch insolvent und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt worden sei, sei sie berechtigt, auch aus der Versicherung mit
der Versicherungsschein-Nr.: 81-444632-02 Leistung an F… K… zu begehren. Nur
hilfsweise wird eine Zahlung teilweise an den Versicherten und teilweise an die Klägerin
selbst beantragt.
Die Klägerin rügt, das Urteil verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs,
da das Landgericht der sachunkundigen Klägerin habe Gelegenheit geben müssen, nach
Vorliegen der Sitzungsniederschrift zum Beweisergebnis noch Stellung nehmen zu
können und im Falle der Einräumung einer Stellungnahmefrist hätte darauf hingewiesen
werden können, dass sich sämtliche Gutachter zur Begründung ihres Ergebnisses
lediglich auf „Momentaufnahmen“ stützen würden, obwohl insbesondere die Folgen des
Fehlens der dezentralen Kompensation vor allem bei längerer Belastung aufgetreten
seien, solche Belastungstests aber nicht durchgeführt worden seien. Ergänzend sei
anzumerken, dass sich weder Unterlagen zu dem gerichtlichen Betreuungsverfahren des
Geschäftsführers der Klägerin noch zu dem nervenärztlichen Gutachten, welches im
Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, bei den Gerichtsakten befinden
würden, obwohl die Akten zu Informationszwecken beigezogen worden seien, so dass
eine Stellungnahme zu dem nervenärztlichen Gutachten nicht habe erfolgen können.
Auch sei der Klägerin rechtliches Gehör dadurch versagt worden, dass ihr zur Frage der
Klageänderung keine Stellungnahmefrist eingeräumt worden sei. Dadurch hätte sich für
die Klägerin die Möglichkeit eröffnet, auf die Auffassung des Gerichts zu reagieren und
ggf. den schriftsätzlich gestellten erneuten Antrag zurückzunehmen bzw. dazu Stellung
zu nehmen, ob und inwieweit eine in den Prozess eingeführte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eine Klageänderung darstelle.
Bei der Beurteilung des Umfangs der Beeinträchtigung des Versicherten stütze sich das
Landgericht auf die Ergebnisse der Sachverständigengutachten, nehme aber zum Teil,
insbesondere in den Tätigkeitsfeldern „Arbeitseinteilung“, „Kundenakquise“ und
„Auftragsabwicklung“ sowie „Lagerhaltung“ Schätzungen des entsprechenden
Zeitaufwandes für die Einzeltätigkeiten ohne jede Feststellungen und im Widerspruch
zum nicht berücksichtigen Klägervortrag vor. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den
Inhalt der Berufungsbegründung Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des
tatsächlich zugrunde zu legenden zeitlichen Umfangs der Einzeltätigkeiten ergebe sich
eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 %.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 20.05.2009, Az.:
1 O 16/07, die Beklagte zu verurteilen, an den Versicherten F… K… 18.406,04 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
sowie - im Wege der Klageerweiterung - weitere 55.218,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 20.05.2009, Az.:
1 O 16/07, die Beklagte zu verurteilen,
an den Versicherten F… K… 9.203,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie - im Wege der
Klageerweiterung - weitere 27.609,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
und
an die Klägerin 9.203,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie - im Wege der Klageerweiterung - weitere
27.609,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Klägerin habe bereits ihre
Ansprüche nicht schlüssig dargelegt, weil ihr Vorbringen zum Umfang der Tätigkeit des
Versicherten vor der behaupteten Erkrankung widersprüchlich sei. Die Schätzungen des
Landgerichts zum Umfang der Tätigkeiten seien nicht zu beanstanden; notfalls müsse
insoweit eine Klärung durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens erfolgen. Der
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insoweit eine Klärung durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens erfolgen. Der
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt. Zur Klageänderung sei
seitens der Beklagten bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung Stellung
genommen worden. Auch auf die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen, die
ihre vorherigen schriftlichen Gutachten lediglich noch etwas ausführlicher erläutert
hätten, habe ein Schriftsatznachlass nicht gewährt werden müssen. Die jetzt erhobenen
Einwendungen seien verspätet. Hinsichtlich der Versicherung mit der Endziffer 02
handele es sich um eine Rückdeckungsversicherung, aus der ausschließlich die Firma als
Versicherungsnehmerin anspruchs- und bezugsberechtigt sei; eine Abtretung an den
Versicherten liege nicht vor, so dass dieser insoweit auch nicht aktivlegitimiert sei. Dabei
spiele auch die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rolle.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit Gegenstand der Berufung eine Klageerweiterung insoweit ist, als das über den
bisher geltend gemachten Zeitraum für das Jahr 2006 hinaus für die Folgejahre der
Anspruch ebenfalls beziffert und der Klageantrag entsprechend erweitert wurde, ist dies
zulässig, da es sich dabei um eine quantitative Erweiterung des Klageantrages i.S.v. 264
Nr. 2 ZPO handelt, auf den § 533 ZPO keine Anwendung findet. Das Erweitern von
Forderungen lediglich auf einen längeren Zeitraum als dem bisher geltend gemachten
ist in der Regel - so auch hier - ein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Musielak-Foerste, ZPO,
7. Aufl., § 264 Rn. 3).
2. Soweit die Klägerin mit der Berufung einen Verfahrensfehler insoweit gerügt wird, als
in Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen einer Klageänderung zur
in den Rechtsstreit eingeführten psychischen Erkrankung kein Schriftsatznachlass
gewährt worden sei, trifft zwar zu, dass insoweit Schriftsatznachlass erbeten wurde und
die Entscheidung des Landgerichts sich nicht dazu verhält, warum ein solcher nicht
gewährt wurde. Die Berufungsbegründung hat jedoch nicht erkennen lassen, inwieweit
das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruht, weil zu der psychischen
Erkrankung vertiefend nichts weiter ausgeführt wurde. Der Senat versteht deshalb den
Vortrag der Klägerin so, dass die psychische Erkrankung nicht Gegenstand dieses
Rechtsstreits sein soll. Entsprechendes hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf
Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
3. Die mit der Berufungsbegründung zunächst erhobene Rüge der falschen Besetzung
des Gerichts und damit eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters
hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten.
4. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist insgesamt gegeben. Sie differenziert zwischen
den Versicherungen mit den Versicherungsscheinendziffern von 01 einerseits und 02
andererseits. Bei der Versicherung mit der Endziffer 01 handelt es sich um eine so
genannte Direktversicherung und bei der Versicherung mit der Endziffer 02 um eine so
genannte Rückdeckungsversicherung. Hierzu hatte die Klägerin mit der Klageschrift
ausgeführt, dass hinsichtlich der Direktversicherung die Rentenauszahlung an den
Versicherten erfolgt, während hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung eine
Auszahlung an die Klägerin erfolge. Entsprechend hatte sie ihre Klageanträge
aufgeschlüsselt. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils sind allerdings fehlerhaft die
Klageanträge so wiedergegeben worden, dass jeweils Zahlung an den Versicherten
verlangt wird. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge bezogen sich aber
auf die Anträge aus der Klageschrift, die die bereits erwähnte Differenzierung
beinhalteten. Mit der Berufung verlangt die Klägerin nunmehr insgesamt Zahlung an den
Versicherten und nur noch hilfsweise nimmt sie eine Aufteilung vor. Eines Rückgriffs auf
die Hilfsanträge bedarf es jedoch nicht.
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine
Lebensversicherung ab, aus der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist (vgl. Kollhosser
in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., vor § 159 Rn. 29). Die Klägerin ist mithin als
Vertragspartner aktivlegitimiert, muss aber aufgrund der Bezugsberechtigung Zahlung
an den Arbeitnehmer verlangen, so wie dies hier auch geschehen ist. Mit einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Rückdeckungsversicherung der
Versorgungszusage eines Unternehmens soll das Risiko des Eintritts des
Versorgungsfalls abgedeckt werden, wobei das Unternehmen Versicherungsnehmer und
die zu versorgende Person versicherte Person wird. Dieser wird aber aus steuerlichen
Gründen kein Bezugsrecht eingeräumt. Dies dient der Sicherung des
Versorgungsberechtigten vor dem Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers (vgl.
Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., 2009, D, Rn. 11). Die
Aktivlegitimation der Klägerin ist damit insoweit unproblematisch, da zunächst einmal sie
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Aktivlegitimation der Klägerin ist damit insoweit unproblematisch, da zunächst einmal sie
Anspruchsinhaber und zugleich auch Bezugsberechtigte ist. Daran könnte sich nur durch
eine Abtretung an den Versicherten etwas ändern, die aber seitens der Beklagten selbst
in Frage gestellt wird, so dass die fehlende Abtretung gerade nicht dazu führt, dass die
Klägerin nicht aktivlegitimiert wäre.
Dass die Klägerin auch in Bezug auf die Rückdeckungsversicherung Zahlung an den
ehemaligen Geschäftsführer F… K… begehrt, ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft es
entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung nicht zu, dass dieser auch
insoweit Bezugsberechtigter ist, denn eine entsprechende Regelung findet sich gerade in
diesem Vertrag nicht, während eine solche Bezugsberechtigung bei der
Direktversicherung ausdrücklich vorgesehen ist und dies entspricht auch den zuvor
dargestellten Grundsätzen zu den jeweiligen Versicherungen; gleichwohl ist es schadlos,
wenn die Klägerin Zahlung an denjenigen verlangt, dem die Leistung aus der
Versicherung letztendlich zugute kommen soll. Die Erfüllungswirkung bei Zahlung an die
versicherte Person könnten gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB auch in diesem Fall
eintreten.
5. Der Klägerin stehen jedoch Ansprüche aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 BUZ nicht zu.
Gem. § 1 Abs. 1 BUZ stehen dem Versicherten bei einer Berufsunfähigkeit von
mindestens 50 % Versicherungsleistungen zu und gem. § 2 Abs. 1 BUZ liegt
Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfall voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere
Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden
kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Dabei liegt eine Krankheit im
Sinne der Berufsunfähigkeit bei Bestehen eines körperlichen oder geistigen Zustandes,
der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er
geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder Einsatzmöglichkeit dauerhaft
auszuschließen oder zu beeinträchtigen, vor (Voit/Knappmann in Prölss/ Martin, § 2 BUZ
Rn. 3). Die Klägerin trägt hierzu vor, ihr Geschäftsführer leide an einer otolithen
Funktionsstörung. Es liege eine gestörte Koordination der Gleichgewichtsregulation vor,
die sich in anhaltendem Schwindel und Übelkeit zeige. Soweit sich daraus eine
Unfähigkeit zur Berufsausübung ergeben kann, hat die Klägerin in Bezug auf ihren
Geschäftsführer als selbständig tätigen Betriebsinhaber darzulegen und zu beweisen,
dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in
seinem Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die
bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auszuschließen und dass ihm auch eine
zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden
Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte (BGH NJW-RR 1992, 159; NJW 1993, 202 RuS
1997, 35; OLG Dresden VersR 2000, 1222; KG RuS 2004, 514). Der selbständig tätige
Versicherte ist grundsätzlich erst außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch
unter Ausnutzung des ihm zustehenden Freiraumes bei der Arbeitseinteilung die
konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr im maßgeblichen Grade
fortsetzen kann. Es ist also Sache des mitarbeitenden Betriebsinhabers vorzutragen und
erforderlichenfalls zu beweisen, wie sein Betrieb bislang organisiert gewesen ist und in
welcher Art und in welchem Umfang er darin vor seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung mitgearbeitet hat. Die Angabe eines bloßen Berufstyps und der
Arbeitszeit genügt hierfür nicht, sondern es ist eine konkrete Arbeitsbeschreibung
abzugeben, mit der die für ihn anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfangs sowie
ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Diesen
Anforderungen wird die mit Schriftsatz vom 14.09.2007 übermittelte
Tätigkeitsbeschreibung gerade noch gerecht. Die Art der Tätigkeit hätte zwar im
Einzelnen noch etwas detaillierter unter Angabe der jeweiligen Stundenzahlen erfolgen
können. Letztlich ermöglichte die Aufstellung aber die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu der Frage, inwieweit der Geschäftsführer der Klägerin zu
den von ihm beschriebenen Tätigkeiten noch in der Lage war. Auch die Beklagte hat
nicht beanstandet, dass die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin für sie - weil zu
allgemein - nicht einlassungsfähig sei. Sie hat im Anschluss an die Vorlage der
Tätigkeitsbeschreibung lediglich in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin
beschriebenen Tätigkeiten in dem von ihr dargestellten Umfang nicht mehr möglich sein
sollen. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren beanstandet, der Vortrag
der Klägerin sei schon deshalb nicht schlüssig, weil die zuletzt angegebene wöchentliche
Arbeitsstundenzahl über den zunächst mit der Klageschrift angegebenen Zahlen liege,
folgt aus dieser der näheren Aufschlüsselung der Tätigkeit geschuldeten Modifizierung
kein derart widersprüchliches Vorbringen, dass dieses insgesamt als unschlüssig
anzusehen sei.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann jedoch von einer
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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann jedoch von einer
Berufsunfähigkeit des versicherten Geschäftsführers der Klägerin von mindestens 50 %
nicht ausgegangen werden. Die vom Landgericht eingeholten Gutachten, insbesondere
der Sachverständigen Prof. Dr. S…, G… und Dr. Go…, lassen eine dahingehende
Beweisführung nicht zu. So hat der Sachverständige Dr. Go… als Neurologe aufgrund
der anamnestischen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und der erhobenen
klinischen Befunde eine nur leichtgradige Funktionsbeeinträchtigung durch die
Schädigung des linksseitigen Gleichgewichtsorgans in der beruflichen Tätigkeit erkannt.
Es sei von einer weitgehenden zentralen Kompensation auszugehen, d. h. die
Funktionsstörung des linken Gleichgewichtsorgans werde durch die ungestörte Funktion
des rechten Gleichgewichtsorgans aufgrund der Anpassungsfähigkeit des Gehirns
ausgeglichen. Eine beidseitige Funktionsbeeinträchtigung liege nachweislich nicht vor.
Lediglich Tätigkeiten an laufenden Maschinen und in der Höhe sowie das Tragen
schwerer Lasten könnten aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr
ausgeübt werden. Diese uneingeschränkt gut nachvollziehbaren Ausführungen werden
durch die Feststellungen des Dipl.-Psychologen G… bekräftigt, der zu der Einschätzung
gelangte, dass nur ein leichtgradiges Defizit auf der Ebene der Aufmerksamkeitsteilung
vorliegt. Die Untersuchung im Hinblick auf mögliche neuro-psychologische
Funktionseinbußen habe durchschnittliche und bessere Ergebnisse erbracht. Im Rahmen
der Erläuterung seines Gutachtens hat er noch einmal bestätigt, dass Schwierigkeiten
nur bei komplexeren Vorgängen auftreten würden, bei denen aber nicht falsch, sondern
nur etwas verzögert reagiert werde. Zwar befassen sich diese Gutachten nicht im
Einzelnen mit der von der Klägerin vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung; der
Sachverständige Dr. Go… hat jedoch ausgeführt, dass Teiltätigkeiten, die die
Arbeitseinteilung, Kundenakquise, Verwaltung und Organisation, Waren- und
Lagerhaltung sowie die Arbeitseinteilung von Mitarbeitern, Auftragsabwicklung und
Verwaltungstätigkeit, Bürotätigkeit und Tätigkeit im Containerdienst betreffen, in vollem
zeitlichen Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigung ausgeübt werden können. Anders
verhält es sich lediglich bei Tätigkeiten an laufenden Maschinen und in der Höhe wie z. B.
dem Klettern auf Holzstapeln und dem Tragen schwerer Lasten. Dabei geht der
Sachverständige Dr. Go… auch überzeugend davon aus, dass dem Geschäftsführer der
Klägerin zwar das Führen eines Lkw in Anbetracht der höheren Anforderungen wegen der
Störung des Gleichgewichtssinns nicht möglich ist, er aber durchaus in der Lage ist,
Fahrzeuge der Gruppe 1, mithin Pkw, zu führen. Der Sachverständige Dr. Go… hat
insoweit eine differenzierte Betrachtung vorgenommen, die sich plausibel in die
Gesamtbewertung der Schwere der Erkrankung des Geschäftsführers, die nicht als
besonders schwerwiegend angesehen wird, einfügt, so dass dieser Betrachtungsweise
nicht die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S… entgegenstehen, der nur
allgemein von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen ist, allerdings offenbar ohne das
erforderliche Problembewusstsein in Bezug auf eine Abgrenzung zum Führen eines Pkw
einerseits und eines Lkw andererseits. Deshalb stehen die Angaben des
Sachverständigen Prof. Dr. S… auch nicht in direktem Widerspruch zu den
Feststellungen des Sachverständigen Dr. Go…, sondern letztere stellen lediglich eine
differenzierte Ergänzung zum Merkmal der Fahrtüchtigkeit des Geschäftsführers der
Klägerin dar. Auch der Sachverständige G… hat in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ausgeführt, dass der Versicherte auf visuelle Reize nur dann verzögert
reagiert, wenn es sich um komplexere Vorgänge handelt. Eine gravierende
Einschränkung hat er darin nicht gesehen, so dass auch Verhaltensweisen beim
Autofahren entsprechend angepasst werden können. Der Sachverständige G… hat den
Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich als fahrtauglich eingeschätzt. Insgesamt folgt
aus den Feststellungen der Sachverständigen G… und Go…, dass die beschriebenen
Beeinträchtigungen nicht zu einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % führen.
Nichts anderes folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S…. Im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht in
Anlehnung an die medizinischen Sachverständigengutachten nicht zusätzlich noch ein
Gutachten eines Berufskundlers eingeholt hat, sondern stattdessen eigene Bewertungen
in Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin getroffen hat. Dass
ein Berufskundler zu einer Einschätzung dahin gelangt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 50 % vorliegen kann, ist nach Lage der Dinge hier jedoch nicht zu erwarten,
und zwar auch dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin jeweils großzügige
Maßstäbe anlegt.
Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass das Landgericht im Rahmen
der Tätigkeiten für das Sägewerk für die Tätigkeiten „Arbeitseinteilung“, „Kundenakquise
und Auftragsabwicklung“ und „Lagerhaltung“ sowie im Bereich der Tätigkeit für den
Containerdienst wiederum bei der „Arbeitseinteilung“ überwiegend vom Vorliegen einer
Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. In Bezug auf die „Arbeitseinteilung“ betreffend das
Sägewerk legt die Klägerin einen zeitlichen Rahmen von 50 Stunden monatlich zugrunde
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Sägewerk legt die Klägerin einen zeitlichen Rahmen von 50 Stunden monatlich zugrunde
und geht dabei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, während das Landgericht
eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. S…
hat insoweit festgestellt, dass Arbeitsunfähigkeit nur für Arbeiten an drehenden
Maschinen, Höhenarbeiten sowie Fahrtätigkeiten bestünde. Inwieweit davon aber die
gesamte Tätigkeit für den Bereich der „Arbeitseinteilung“ erfasst sein soll, erschließt
sich nicht. Die Klägerin hat zu diesen Arbeiten ausgeführt, es seien regelmäßige
Kontrollgänge und eine Maschinenkontrolle erforderlich sowie eine Koordination der
Auftragsbearbeitung, Flexibilität, sofortiges Umdenken und Einstellen auf geänderte
Situationen, Kommunikation und Durchsetzungsvermögen, körperliche Wendigkeit (z. B.
beim Einstellen von Maschinen für die Mitarbeiter). Zwar beanstandet die Klägerin in
diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Landgericht sich über eine vom Gutachter
angenommene zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin
hinweggesetzt hat, ohne dies näher zu erläutern. Andererseits ergibt sich aber aus den
Feststellungen des Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit den Feststellungen
der übrigen Gutachter stehen, dass eine Arbeitsfähigkeit für diesen Bereich überwiegend
gegeben ist. So bestehen insbesondere keine Einschränkungen für den Bereich der
Mitarbeiterkoordinierung, auf die nach Angaben der Klägerin 20 Stunden entfallen.
Soweit die Klägerin behauptet, auch die Mitarbeitereinweisung und Kontrolle der
Mitarbeiter erfordere ein eigenes Tätigwerden des Geschäftsführers der Klägerin an
drehenden Maschinen und dieser Umstand sei nicht bereits von den beschriebenen
„Arbeiten am Gatter und Besäumer“ erfasst, folgt daraus nicht plausibel eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für diesen Bereich. Insbesondere kann nicht davon
ausgegangen werden, dass Einweisungs- und Kontrolltätigkeiten nicht auch mit Hilfe
anderer Mitarbeiter erbracht werden können. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, dass die
verbleibende Stundenzahl von 30 Stunden in vollem Umfang auf Tätigkeiten an
drehenden Maschinen entfällt. Selbst wenn man bei großzügiger Betrachtung zugunsten
der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annehmen würde, verbliebe eine
Arbeitsfähigkeit von 35 der insgesamt angegebenen 50 Stunden. Dann aber müsste bei
der Tätigkeit „Holzeinkauf per Lkw oder Pkw“ berücksichtigt werden, dass Fahrten mit
dem Pkw, wie oben ausgeführt, durchaus möglich sind, so dass, selbst wenn man davon
ausgeht, dass der Holzeinkauf überwiegend mit dem Lkw erfolgt, zumindest aber von
einer Arbeitsfähigkeit von einem Viertel und damit von 10 Stunden ausgegangen werden
kann.
Soweit das Landgericht für den Bereich „Kundenakquise und Auftragsabwicklung“ von
einer Arbeitsfähigkeit von einem Drittel ausgegangen ist, überzeugen die
entsprechenden Ausführungen zunächst nicht, denn es werden die hierzu gehörenden
„Fahrten zu Kunden und Baustellen“ auf 10 Stunden monatlich geschätzt, wobei die
Grundlage dieser Schätzung offen bleibt. Der Bereich der Kundenakquise und
Auftragsabwicklung dürfte in nicht unerheblichem Umfang auch Fahrttätigkeiten
beinhalten, weil insoweit Kundenbesuche erforderlich werden und entsprechend den
Ausführungen der Klägerin Begehungen auf Baustellen. Zu berücksichtigen ist aber,
dass, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, dass dem Geschäftsführer der
Klägerin ein Führen eines Pkw möglich ist, weshalb sich im Bereich „Kundenakquise und
Auftragsabwicklung“ in der Tat letztlich kaum Einschränkungen ergeben. Dass im
Einzelfall einmal bei einer Baustellenbesichtigung für höhere Etagen Schwindelfreiheit
erforderlich sein kann, führt nicht zu einer überwiegenden Arbeitsunfähigkeit in diesem
Bereich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dahingehende Einschränkungen nicht
durch den Einsatz von Mitarbeitern zumutbar aufgefangen werden könnten. Da nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme weitere Beeinträchtigungen auf diesen Bereich nicht
entfallen, ist die vom Landgericht angenommene Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden nicht
zu beanstanden.
Den Bereich der „Lagerhaltung“ hat die Klägerin in der Weise beschrieben, dass damit
die Kontrolle eingehenden Holzes auf Qualität und Quantität verbunden sei, dass
Anweisungen zur Weiterverarbeitung zu erteilen seien und Holzstichproben zu nehmen
und Vermessungen vorzunehmen seien. Dabei sei u. a. auch ein Klettern z. B. auf
Holzstapel sowie weites Laufen erforderlich. Der Sachverständige Prof. Dr. S… geht auch
hier davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit für Höhenarbeiten besteht. Diese ist
nachvollziehbar nur insoweit anzunehmen, als der Geschäftsführer der Klägerin
tatsächlich hin und wieder auf Holzstapel klettern muss und hierfür im Einzelfall auch
Schwindelfreiheit erforderlich ist. Die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin gibt aber
keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Arbeiten den Schwerpunkt bilden. Dass eine
Holzkontrolle stets nur durch Klettern auf Holzstapel erforderlich ist, erschließt sich nicht.
Ebenso können auch durchaus Anweisungen zur Weiterverarbeitung ohne das Klettern
auf Holzstapel vorgenommen werden. Soweit das Landgericht hier als eine
Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden und damit von 50 % angenommen hat, ist dies nicht zu
beanstanden.
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Entsprechendes gilt auch für den Tätigkeitsbereich Containerdienst und der
Tätigkeitsbeschreibung „Arbeitseinteilung“, hinsichtlich derer das Landgericht eine
Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang angenommen hat. Hinsichtlich der von der Klägerin
beschriebenen Anforderungen an körperliche und geistige Leistungen wie das Erfassen
von technischen Zusammenhängen, der Fahrzeugwartung, der Kommunikation und
Flexibilität hat der Sachverständige Prof. Dr. S… keine Arbeitsunfähigkeit angenommen.
In der Tat ist hier nicht ersichtlich, dass aufgrund der vom Sachverständigen Prof. Dr. S…
und auch der Sachverständigen G… und Dr. Go… beschriebenen Kompensation der
linksseitigen Gleichgewichtsstörung Einschränkungen vorliegen. Ausweislich der
Ausführungen in der Berufungsbegründung geht die Klägerin offenbar insoweit
inzwischen selbst nicht mehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, sondern sie
beanstandet, dass auf diesen Bereich auch eine Fahrzeugwartung entfalle, die jedenfalls
für Lkw ohne Höhenarbeiten nicht möglich sei und hierfür seien 10 Stunden im Monat
anzusetzen. Sie scheint deshalb insoweit selbst von einer Arbeitsfähigkeit von 35
Stunden auszugehen. Dass dem Versicherten aber die Wartung auch eines Lkw nicht
möglich sein soll, erschließt sich ohne weiteres nicht und Entsprechendes ergibt sich
auch nicht aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S…. Hinsichtlich der
Tätigkeit „Kundenakquise und Auftragsabwicklung“ kann auf die Ausführungen zur
Tätigkeit für das Sägewerk verwiesen werden. Auch insoweit ist es nicht zu beanstanden,
dass das Landgericht eine Arbeitsfähigkeit von drei Viertel angenommen hat und nicht,
wie von der Klägerin angenommen, von 50 %.
Aus alledem folgt, dass zugunsten der Klägerin hinsichtlich der Tätigkeit für das
Sägewerk im Bereich der „Arbeitseinteilung“ eine Abweichung gegenüber den
landgerichtlichen Feststellungen insoweit in Betracht kommt, als lediglich von einer
Arbeitsfähigkeit von 35 statt 50 Stunden auszugehen ist; andererseits wäre aber beim
„Holzeinkauf per Lkw oder Pkw“ zu berücksichtigen, dass Fahrten mit dem Pkw erfolgen
können und dass insoweit von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 10 Stunden der
angegebenen 40 Stunden ausgegangen werden kann, wobei es sich dabei ebenfalls um
eine sehr großzügige Bewertung zugunsten der Klägerin handelt. Mit diesen Änderungen
würde sich eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 190 Stunden ergeben, die ausgehend
von einer Gesamtzeit von 325 Stunden auch weiterhin 50 % nicht erreichen. Daran
würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man hinsichtlich der „Lagerhaltung“
entsprechend der Darstellung der Klägerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ausgehen würde und hinsichtlich des Bereiches „Arbeitseinteilung“ im Rahmen der
Tätigkeit für den Containerdienst von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 Stunden. Die von
der Klägerin abgegebene Tätigkeitsbeschreibung und das Ergebnis der Beweisaufnahme
lassen mithin die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht zu. Eine
dahingehende Einschätzung ist dem Senat beim Abgleich der Tätigkeitsbeschreibung
der Klägerin einerseits und der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme
andererseits ohne weiteres möglich, ohne dass es hierzu einer besonderen Sachkunde
unter Hinzuziehung eines Berufskundlers bedarf, wie eingangs bereits ausgeführt.
Soweit die Klägerin das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit in Zweifel zieht, als
sämtliche Gutachter sich zur Begründung ihrer Ergebnisse lediglich auf
„Momentaufnahmen“ stützen würden ohne Belastungstests bei längerer Belastung
durchgeführt zu haben, ist zunächst nicht erkennbar, weshalb die Klägerin diesen
Einwand erstmals im Berufungsverfahren und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt
geltend gemacht hat. Worauf die Ergebnisse der Gutachter basierten, ergab sich bereits
aus den schriftlichen Ausführungen. Sofern die Klägerin der Auffassung war, dass diese
deshalb nicht hinreichend aussagekräftig waren, weil es an entsprechend umfänglichen
Belastungstest fehlte, hätte dies sogleich innerhalb der Frist des § 411 Abs. 4 ZPO
beanstandet werden können, so dass ihr fehlender Einwand ihr nicht deshalb
abgeschnitten wurde, weil sie das Ergebnis der Beweisaufnahme nach Befragung von
drei Sachverständigen nicht sogleich hinreichend hat verarbeiten können. Vielmehr
hätte die Feststellung ohne weiteres nach Eingang der schriftlichen Gutachten,
spätestens aber in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht werden können
und den Gutachtern entsprechend vorgehalten werden können. Die Voraussetzungen
einer Zulassung dieses neuen Einwandes gem. § 531 Abs. 2 ZPO liegen demnach nicht
vor.
Im Übrigen erweist sich der Einwand auch inhaltlich nicht als tragfähig. Aus den
Gutachten ergibt sich, dass die Gutachter aufgrund ihrer umfänglichen Untersuchungen
davon ausgegangen sind, dass auch eine längerfristige Aufmerksamkeit des
Geschäftsführers der Klägerin möglich ist. Dies hat der Sachverständige G… in der
mündlichen Verhandlung so erklärt, der auch bereits in seinem schriftlichen Gutachten
vom 22.01.2009 ausgeführt hatte, dass die psycho-physische Belastbarkeit nicht
wesentlich herabgesetzt sei und der Geschäftsführer der Klägerin durchaus zur
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wesentlich herabgesetzt sei und der Geschäftsführer der Klägerin durchaus zur
längerfristigen Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit in der Lage sei und er sein
Aufmerksamkeitsniveau zu den im Bedarfsfall ausreichend anheben könne. Es zeige sich
lediglich ein leichtgradiges Defizit auf der Ebene der Aufmerksamkeitsteilung. Aufgrund
welcher Untersuchungen und Befunde er zu dieser Einschätzung gelangt ist, hatte er
zuvor im Einzelnen ausgeführt.
Weiterer Schriftsatznachlass war der Klägerin nicht zu bewilligen. Sie hatte im Verlaufe
des Rechtsstreits hinreichend Gelegenheit, ihr Vorbringen zu ergänzen und hat hiervon
auch Gebrauch gemacht. Soweit im Klägervortrag Defizite insbesondere im Bereich
einer möglichen betrieblichen Umorganisation bestehen und der Senat hierauf in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ist dies letztlich nicht entscheidungsrelevant.
Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der nur unzulängliche Vortrag im
Schriftsatz vom 28.09.2007 seitens der Beklagten bestritten wurde und die Klägerin
insoweit nur Beweis angetreten hat durch das „Zeugnis“ ihres Geschäftsführers. Dieser
könnte jedoch nur im Rahmen einer Parteivernehmung vernommen werden, wobei die
entsprechenden Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO nicht vorliegen dürften.
Unabhängig davon ergibt sich aus den vorherigen Ausführungen aber bereits, dass auch
ohne die Frage der betrieblichen Umorganisation und deren Zumutbarkeit eine
Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht erreicht wird.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalles ergeht und die deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung
ist und die zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- und obergerichtlicher
Rechtsprechung abweicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 73.624,16 €
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