Urteil des OLG Brandenburg vom 08.02.2006
OLG Brandenburg: anwartschaft, eintritt des versicherungsfalles, rechtliches gehör, öffentlich, auskunft, leibrente, nummer, umrechnung, deckungskapital, splitting
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 45/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587a Abs 1 BGB, § 1587a Abs
2 BGB, § 1587a Abs 3 BGB, §
1587b Abs 1 BGB, § 1587b Abs
3 BGB
Versorgungsausgleich: Umrechnung und Ausgleich einer
Anwartschaft aus privater Lebensversicherung - Unverfallbarkeit
betrieblicher Altersversorgung - kein Ausgleich noch verfallbarer
Anrechte
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg
vom 8. Februar 2006 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.
Von dem Versicherungskonto Nummer … des Antragsgegners bei der Deutschen
Rentenversicherung B. werden eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost)
in Höhe von monatlich 5,20 € und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft
(West) in Höhe von monatlich 2,41 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.
August 2005, auf das Versicherungskonto Nummer … der Antragstellerin bei der
Deutschen Rentenversicherung … übertragen.
Ferner wird von dem Versicherungskonto Nummer … des Antragsgegners bei der
Deutschen Rentenversicherung B. eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft
(West) in Höhe von monatlich 3,12 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August
2005, auf das Versicherungskonto Nummer … der Antragstellerin bei der Deutschen
Rentenversicherung … übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in
Entgeltpunkte (Ost), derjenige der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften in
Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist
begründet. Der Antragstellerin sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, § 3 b
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts kann der Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners
auf eine Leibrente bereits jetzt durch erweitertes Splitting ausgeglichen werden. Der
Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung.
Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend
aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen
Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Wie sich aus der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 7.11.2005 ergibt, hat der
Antragsgegner in der Ehezeit vom 1.7.1999 bis zum 31.8.2005 eine
angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 152,52 € und eine
nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in Höhe von monatlich 4,81 €
erworben.
Nach der Auskunft des V. Lebensversicherung o. G. vom 13.10.2005 hat der
Antragsgegner daneben während der Ehe eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus
einem privaten Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis erlangt. Das auf die Ehezeit
entfallende Deckungskapital beträgt 1.376,94 €. Diese Anwartschaft, die statisch und
deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine
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deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine
regeldynamische Anwartschaft umzurechnen ist, führt auf dem Wege über die
Umrechnung zu einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (Senat,
FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239). Die Umrechnung erfolgt,
indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende maßgeblichen
Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann
mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl.
wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum
Familienrecht, 26. Aufl., S. 44 und 39). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende
Berechnung:
1.376,94 € x 0,0001734318 = 0,2388 Entgeltpunkte
0,2388 Entgeltpunkte x 26,13= 6,24 €.
Dem steht auf Seiten der Antragstellerin ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2.
vom 23.11.2005 in der Ehezeit eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe
monatlich 142,13 € gegenüber.
Die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung unterliegt
dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht. Denn die Anwartschaft ist noch
nicht unverfallbar. Dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen aber nur
unverfallbare Anwartschaften, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Dies gilt auch, wenn das
noch verfallbare Anrecht nicht beim Ausgleichspflichtigen, sondern beim
Ausgleichsberechtigten besteht (BGH, FamRZ 1982, 899, 907;
Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 183). Dies steht mit der
Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB im Einklang, wonach im Wege der
Verrechnung nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen ist. Denn dieser Bestimmung
kann eine Regelung des Inhalts, dass bei einem späteren schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich der Ausgleich nur in derselben Richtung erfolgen dürfe, in der der
öffentlich-rechtliche Wertausgleich vorgenommen wurde, nicht entnommen werden
(BGH, a.a.O.; vgl. auch Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI, Rz.
245).
Allerdings hat der Arbeitgeber der Antragstellerin, die S. W. GmbH, dem Amtsgericht
unter dem 13.10.2005 mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis müsse bis Juli 2006 andauern,
damit Unverfallbarkeit eintrete. Da das Gesetz für die Frage der Unverfallbarkeit nicht
wie sonst auf den Stichtag des Ehezeitendes, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses
der Entscheidung abstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 182), könnte
die Anwartschaft nun, wenn sie tatsächlich im Juli 2006 unverfallbar geworden wäre,
Berücksichtigung finden. Dies ist indes nicht der Fall.
Im Beschwerdeverfahren hat der Senat den Arbeitgeber der Antragstellerin um
Mitteilung gebeten, ob die Auskunft vom 13.10.2005 insbesondere in Bezug auf die
Unverfallbarkeit weiterhin Bestand hat. Daraufhin hat die S. W. GmbH unter dem
7.8.2006 (Bl. 53) mitgeteilt, dass die Antragstellerin erst mit Erreichen des Rentenalters,
frühestens ab dem 1.2.2038, einen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen
Rentenversicherung hätte und bei früherem Ausscheiden vom Geschäftsführer
entschieden würde, ob die Angestellte die Versicherung übernehmen könne. Hierauf hat
der Senat um Übersendung der Rechtsgrundlagen (Geschäftsplan, Satzung) gebeten.
Dem ist der Arbeitgeber der Antragstellerin unter dem 9.10.2006 nachgekommen und
hat u. a. eine Urkunde über eine Direktversicherung zu Gunsten der Antragstellerin und
Erläuterungen zur Versicherungszusage vorgelegt. In Ziffer 2.5. der Erläuterungen zur
Versicherungszusage ist geregelt, dass das Bezugsrecht unter den nachstehenden
Vorbehalten unwiderruflich sei. Vorbehalten ist dem Arbeitgeber in Ziffer 2.5. a)
insbesondere das Recht, alle Versicherungsleistungen, die auf seinen Beiträgen
beruhen, für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr
vollendet und die Versorgungszusage hat fünf Jahre bestanden. Dies deckt sich mit den
Regelungen, die das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) hinsichtlich der Unverfallbarkeit dem Grunde nach vorsieht (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 185). Gemäß § 1 b Abs. 1 BetrAVG tritt
Unverfallbarkeit dem Grunde nach ein, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr
vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Beide
Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Antragstellerin nicht gegeben. Die
Antragstellerin ist am 11.3.1978 geboren, hat im Zeitpunkt der Entscheidung des
Senats also erst das 28. Lebensjahr vollendet. Überdies stammt die ebenfalls vom
Arbeitgeber vorgelegte Urkunde über eine Direktversicherung und damit die
Versorgungszusage vom 9.1.2004, sodass die Zusage nun bei Erlass der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich noch keine fünf Jahre bestanden hat.
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Da die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung nach
alledem noch nicht unverfallbar ist und somit dem öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich nicht unterliegt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der
Frage, ob dann, wenn eine solche Altersversorgung, wie vorliegend, als
Direktversicherung abgeschlossen worden ist, die auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft
nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber
zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b
BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrages
tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ
1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz.
192).
Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass der Antragsgegner die höhere
angleichungsdynamische Anwartschaft und als einziger eine zu berücksichtigende
nichtangleichungsdynamische Anwartschaft erworben hat. Der Versorgungsausgleich
kann somit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG durchgeführt werden. Der
Antragsgegner ist gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig.
Zunächst sind gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des so genannten Splittings
Rentenanwartschaften auf die Antragstellerin zu übertragen. Ihr steht gemäß § 1587 a
Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen ihrer in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften und
denjenigen Anwartschaften, welche der Antragsgegner in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben hat, zu. Dies führt zur Übertragung einer
angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 5,20 € [= (152,52
€ - 142,13 €) : 2] und einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West) in
Höhe von monatlich 2,41 € (= 4,81 € : 2) zu Gunsten der Antragstellerin.
Mit dieser Übertragung von Anwartschaften hat es nicht sein Bewenden. Ebenfalls zu
Lasten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1. ist
nämlich die Anwartschaft auf eine Leibrente aus dem privaten
Lebensversicherungsvertrag auszugleichen. Da der Versicherer nicht öffentlich-rechtlich
organisiert ist und sein Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im
Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, kann der Ausgleich nicht im Wege des (analogen)
Quasi-Splittings oder der Realteilung stattfinden. Möglich ist aber gemäß § 3 b Abs. 1 Nr.
1 VAHRG ein Ausgleich in der Weise, dass unter Heranziehung der dem Antragsgegner
noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West) bei der
Beteiligten zu 1. durch erweitertes Splitting eine zusätzliche
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) auf das Versicherungskonto
des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2. übertragen wird.
Diese zusätzliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) kann die
Hälfte des umgerechneten Wertes der Leibrente von 6,24 €, also einen Betrag von 3,12
€ erreichen. Denn nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 7.11.2005 steht dem
Antragsgegner aus allen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten
überhaupt eine Anwartschaft (West) in Höhe von 23,72 € zu. Deshalb kann über den
hälftigen Ehezeitanteil des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung von
2,41 € hinaus ein erweitertes Splitting sogar bis zu einer Gesamthöhe von 5,53 €, also
im Umfang weiterer 3,12 €, mit Rücksicht auf den in eine Rentenanwartschaft (West)
umgerechneten Ehezeitanteil der Leibrente erfolgen. Der im Wege des erweiterten
Splittings zu übertragende Betrag von 3,12 € monatlich übersteigt wertmäßig den
Betrag von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit
maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht. Denn dieser beläuft sich auf 48,30 €
(Brudermüller/Schürmann, a.a.O., S. 54).
Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag
der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in
Entgeltpunkte und der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte
(Ost) umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, die Wertfestsetzung auf § 49 Nr. 3 GKG.
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