Urteil des OLG Brandenburg vom 29.05.2006

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 151/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 3104 RVG,
§ 5 RVG, § 45 RVG, § 56 RVG
Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die
Landeskasse: Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Ortstermins
durch einen Vertreter
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 2006 abgeändert.
In Abänderung der Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.3.2006 wird die dem Antragsteller aus der
Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 906,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eheleute H… leiteten mit Antrag vom 2.3.2005 ein selbständiges Beweisverfahren
ein. Mit Beschluss vom 22.7.2005 bewilligte ihnen das Landgericht Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung des Antragstellers.
Am 18.10.2005 führte der Sachverständige einen Ortstermin durch. Daran nahm für die
Eheleute H… Rechtsanwältin A… M… teil.
Mit Schriftsatz vom 25.1.2006 beantragte der Antragsteller die Festsetzung der
außergerichtlichen Kosten seiner Mandanten in Höhe von insgesamt 906,66 Euro. Darin
enthalten war eine Terminsgebühr.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) setzte die
aus der Landeskasse Brandenburg zu zahlende Vergütung auf 528,03 Euro fest. Die
Festsetzung der Terminsgebühr lehnte sie ab mit der Begründung, der Ortstermin sei
nicht durch den beigeordneten Rechtsanwalt wahrgenommen worden.
Dagegen hat der Antragsteller einen als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf
eingelegt. Die "Beschwerde" hat das Landgericht durch Beschluss vom 29.5.2006
zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Der
Antragsteller begehrt weiterhin die Festsetzung einer Terminsgebühr. Er ist der
Auffassung, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt sei nicht
gehalten, sämtliche Prozesshandlungen höchstpersönlich auszuführen. Sonst wäre ein
im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt schlechter gestellt als ein
"normaler Parteivertreter". Außerdem widerspreche es § 5 RVG, dem beigeordneten
Rechtsanwalt die Vergütungsansprüche für die Tätigkeit eines Sozietätsmitgliedes zu
versagen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 56 II 1 i.V.m. § 33 III RVG statthafte sofortige Beschwerde ist auch sonst
zulässig. Sie ist auch begründet. Die Terminsgebühr für die Teilnahme am vom
Sachverständigen durchgeführten Ortstermin ist als gesetzliche Vergütung im Sinne von
§ 45 I RVG zugunsten des Antragstellers festzusetzen.
Der Festsetzung der Terminsgebühr steht nicht entgegen, dass nicht der Antragsteller
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Der Festsetzung der Terminsgebühr steht nicht entgegen, dass nicht der Antragsteller
persönlich den vom Sachverständigen durchgeführten Ortstermin wahrgenommen hat,
sondern er sich im Termin von Rechtsanwältin M… vertreten ließ.
Zwar schuldet der Prozessbevollmächtigte der Partei grundsätzlich die nach dem
Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienste in eigener Person (§ 613 S. 1 BGB). Dennoch ist
mit dem Auftreten eines Terminsvertreters für den Antragsteller als
Prozessbevollmächtigten im Ortstermin für diesen die Terminsgebühr nach VV-RVG
3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 III VV-RVG entstanden, als ob er selbst aufgetreten wäre.
Der Anfall der Gebühr setzt nicht voraus, dass der Termin durch den Antragsteller als im
Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt höchstpersönlich
wahrgenommen wurde. Nimmt der beigeordnete Rechtsanwalt die Tätigkeit nicht
persönlich vor, sondern lässt er sich durch eine andere Person vertreten, so kann er die
gesetzliche Vergütung unter den Voraussetzungen des § 5 RVG (zuvor § 4 BRAGO)
verlangen (OLG Düsseldorf, Beschluss JurBüro 2005, 364; OLG Stuttgart Rpfleger 1996,
83 zu § 4 BRAGO).
§ 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine
Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt
(BGH, Beschluss vom 11.7.2006, VI ZB 13/06, Rn. 8 – zitiert nach Juris). In gleicher Weise
wie der Mandant muss auch die Landeskasse die vertragsgemäße Erfüllung der
Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG gegen sich gelten lassen,
da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen
Anwaltsvertrages abstellt (KG, Beschluss vom 15.3.1988, 1 WF 4349/87, Rn. 10 noch zu §
4 BRAGO, an dessen Stelle § 5 RVG getreten ist – zitiert nach Juris)
Danach war zugunsten des Antragstellers bei der Festsetzung seiner Vergütung eine
Terminsgebühr von 1,2 gemäß VV-RVG 3104 nach einem Streitwert von 17.000 Euro in
Höhe von 326,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gemäß VV-RVG 7008 zu berücksichtigen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Beschwerdeverfahren ist
gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 II 2, 3 RVG).
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