Urteil des OLG Brandenburg vom 15.02.2007
OLG Brandenburg: erwerb, ersatzbeschaffung, reparatur, geschädigter, gefahr, arbeitslosigkeit, zumutbarkeit, entschädigung, zustand, form
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 60/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 251 Abs 1 BGB, §
254 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1
BGB, § 7 Abs 1 StVG
Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem
Totalschaden: Nutzungsausfallentschädigung über die Dauer
der reinen Wiederbeschaffung hinaus und
Schadensminderungspflichten des Geschädigten
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2007 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 507/05, wird
wegen eines Teilbetrages in Höhe von 363,24 € und des den Zeitraum vor dem
30.12.2003 betreffenden Zinsanspruchs als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.859,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.903,00 €
seit dem 30.12.2003, aus 2.193,00 € seit dem 21.02.2004 und aus 1.763,00 € seit dem
18.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 33 % und die
Beklagten 67 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 17
% und den Beklagten zu 83 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig. In Bezug auf die Position „nicht
anrechenbare Rechtsanwaltskosten„ (363,24 €) fehlt es aber an einer den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Nach
dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus
denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene
Entscheidung ergeben, enthalten. Bei teilbarem Streitgegenstand muss die
Berufungsbegründung sich auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, deren Abänderung
erstrebt wird. Zu dieser Schadensposition fehlt eine Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Urteil.
Ebenfalls unzulässig mangels ordnungsgemäßer Begründung ist die Berufung insoweit,
als der Kläger Zinsen für die Zeit vor dem 30.12.2003 beansprucht. Das Landgericht hat
einen Anspruch auf Zinsen auf die Hauptforderung erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt,
ausweislich des Berufungsantrags begehrt der Kläger aber bezüglich einer Teilforderung
in Höhe von 614,00 € bereits Zinsen seit dem 06.12.2003, ohne einen Fehler des
angefochtenen Urteils zu rügen.
II.
Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie überwiegend Erfolg. Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist die Forderung des Klägers auf Zahlung von
Nutzungsausfallentschädigung über die Wiederbeschaffungsdauer hinaus. Zwischen den
Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger aufgrund des
Unfallereignisses vom 31.10.2003 Schadensersatz in Höhe von 100 % schulden. Der
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Unfallereignisses vom 31.10.2003 Schadensersatz in Höhe von 100 % schulden. Der
Kläger hat über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 796,00 €
hinaus aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1
PflVG Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 12.11.2003 bis zum
31.03.2004 (141 Tage) in Höhe von weiteren 6.063,00 €.
Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw
einbüßt, hat gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf Ersatz desjenigen
Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs
entstanden ist (sog. Nutzungsausfallschaden). Zur Bemessung der Schadenshöhe kann
auf die von Sanden/Danner entwickelten Tabellenwerke zurückgegriffen werden (BGH
VersR 2005, 284). Diese Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen aus als
einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit
eines Kfz, wobei die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung
betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass
der vom Kläger in Ansatz gebrachte und dem Tabellenwerk von Sanden/Danner
entsprechende Tagessatz von 43,00 € angemessen ist. Das Landgericht hat zudem mit
zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, ausgeführt, dass sowohl vom
Nutzungswillen des Klägers als auch der Nutzungsmöglichkeit auszugehen ist; dem sind
die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten.
Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder
Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden
Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, die Reparatur bzw.
Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener
Frist vorzunehmen (OLG Naumburg, NJW 2004, 3191). Der Sachverständige T. hat in
dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachten die Wiederbeschaffungsdauer
mit 14 Kalendertagen angegeben; in diesem Umfang zuzüglich der für die
Schadensermittlung aufgewendete Zeit hat das Landgericht einen Anspruch auf
Nutzungsentschädigung bejaht.
Dieser Zeitraum verlängerte sich im Streitfall aber, weil der Geschädigte die
Ersatzbeschaffung nicht finanzieren konnte und trotz Mahnung keinen Vorschuss erhielt.
Der Geschädigte hat über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Anspruch auf
Nutzungsentschädigung, wenn er nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb
eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der - vollständigen - Entschädigung vorzufinanzieren
(OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2007, 22 [Nutzungsausfallentschädigung für 215
Tage]; OLG Naumburg, NJW 2004, 3191; KG, VM 1997, Nr. 47; OLG Frankfurt a.M., DAR
1984, 318 [Nutzungsausfallentschädigung für 75 Tage]; OLG Nürnberg, DAR 1981, 14
[Nutzungsausfallentschädigung für 208 Tage]; OLG Köln, DAR 1973, 97
[Nutzungsausfallentschädigung für 321 Tage]; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 1183; LG
Hanau, ZfS 1985, 358 [Nutzungsausfallentschädigung für 130 Tage]; Karczewski in:
Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 41 Rn 44; Rixecker in: Geigel, Der
Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, 3. Kap. Rn 90; Wenker, Die Rechtsprechung zur
Nutzungsausfallentschädigung, VersR 2000, 1082).
Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen
Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Hierzu kann
er i.R.v. § 254 BGB allenfalls dann ausnahmsweise verpflichtet sein, wenn er sich den
Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH NJW-RR 2006, 394, 397; NJW
1989, 290; NJW 1974, 34; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 254 Rn. 44; MüKo-Oetker,
BGB, 5. Aufl. 2007, § 254 Rn 99; Bär,
Anspruch auf Nutzungsausfall und Schadensminderungspflicht, DAR 2001, 27).
Die Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende
Schadensminderungspflicht trifft den Ersatzpflichtigen (BGH NJW-RR 2006, 394). Der
Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der
Sachaufklärung mitwirken und gegebenenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung
unternommen hat (Palandt-Hein-richs, a.a.O., § 254 Rn 74). Dementsprechend muss
derjenige, der weitergehende Nutzungsentschädigung begehrt, vortragen, weshalb er
nicht in der Lage war, einen Kredit für die Ersatzbeschaffung eines Pkw zu erhalten (OLG
Naumburg, NJW 2004, 3191; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 911). Diese den Geschädigten
treffende sekundäre Darlegungslast ändert aber nichts daran, dass primär der
Schädiger für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme
darlegungspflichtig ist und deshalb vortragen muss, dass der Geschädigte in der Lage
gewesen wäre, eine geeignete Kreditsicherung anzubieten, die von Kreditinstituten
akzeptiert worden wäre (BGH NJW-RR 2006, 394).
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Der Kläger hat seiner sekundären Darlegungslast genügt. Dass er trotz damals
bestehender Arbeitslosigkeit über ausreichende Mittel verfügt hätte, um nach Ablösung
des Finanzierungskredits am 20.11.2003 ohne Einschränkung seiner gewohnten
Lebensführung über 5.000,00 € zusätzlich aufzubringen, die ihm den Ankauf eines dem
Wiederbeschaffungswert entsprechenden Ersatzfahrzeugs ermöglicht hätten, machen
auch die Beklagten nicht geltend. Der Kläger hat hinreichend substanziiert dargelegt,
dass ihm kein Kredit über die Restsumme gewährt worden sei. Hierzu hat er unter
Beweisantritt behauptet, sowohl die Bank ... als auch im Dezember 2003 die Sparkasse
... in F. und die Autoservice Fi. GmbH hätten es unter Verweis auf seine Arbeitslosigkeit
mangels anderweitiger Sicherung abgelehnt, ihm für die Beschaffung eines
Ersatzwagens einen Kredit zu gewähren. Das ist auch plausibel, denn der gekaufte Pkw
reicht - jedenfalls ohne zusätzlichen Abschluss einer Vollkaskoversicherung -
gewerblichen Sicherungsgebern regelmäßig im Hinblick auf die Gefahr eines vorzeitigen
Wertverlusts des Fahrzeugs als Sicherheit nicht aus. Die Beklagten waren aufgrund
dieses Vortrags ausreichend in die Lage versetzt worden, ihrerseits substanziiert zu
Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme vorzutragen. Das Bestreiten der
klägerischen Angaben mit Nichtwissen reichte nicht aus.
Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB umfasst die Pflicht, dem
Schädiger rechtzeitig anzuzeigen, dass der Gläubiger ohne Kostenvorschuss zu einer
zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist und hierdurch weitere Kosten
entstehen. Diese Anzeigepflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben, etwa durch
Zahlung eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden
zu ergreifen (KG VM 1997, Nr. 47; OLG Frankfurt, DAR 1984, 318; OLG Nürnberg DAR
1981, 14). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nachgekommen, indem er bereits mit
Schreiben vom 11.11.2003 unter Hinweis auf seine finanzielle Situation einen Vorschuss
für die Ersatzwagenbeschaffung verlangte und diese Forderung mit Schreiben vom
22.11.2003 und 14.12.2003 weiter präzisierte und durch Nachweise unterlegte. Es fehlt
jeder Anhaltspunkt, dass die Beklagten sich bei einer (noch) früheren Aufforderung durch
den Kläger oder frühzeitigeren Vorlage von Belegen seine Vermögensverhältnisse
betreffend zur Einräumung bzw. Besicherung eines Kredits hätten bewegen lassen. Das
Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) zeigt vielmehr, dass sie grundsätzlich nicht
zu derartigen Leistungen bereit war und weitere Zahlungen von der verbindlichen
Bestellung eines Ersatzfahrzeugs abhängig machte. Hätte der Schädiger eine Warnung
aber ohnehin nicht beachtet, tritt eine Minderung der Ersatzpflicht nicht ein, weil das
Unterlassen des Hinweises nicht ursächlich geworden ist (KG a.a.O.). Aus diesem Grund
ist es insoweit auch nicht entscheidend, dass der Kläger sich schließlich zum Erwerb
eines Fahrzeuges entschlossen hat, dessen Wert über denjenigen des unfallbedingt
beschädigten Pkw hinausging.
Den Beklagten hätte es demnach oblegen, den Kläger durch die zeitnahe Gewährung
eines Vorschusses in die Lage zu versetzen, sich alsbald einen Ersatzwagen zu
beschaffen. Daran ändert auch die Besonderheit im Streitfall nichts, dass der Kläger die
finanziellen Mittel zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs zum Teil erst nach Eintritt des
Schadensfalls durch Ablösung des Finanzierungskredits eingebüßt hat. Der Wert des
Pkws entsprach im Zeitpunkt des Unfalls aus Sicht des Klägers nicht nur der Höhe der
von ihm bis dahin geleisteten Kreditraten. Bezüglich der noch offenen Raten war er mit
Abschluss von Kauf- und Kreditvertrag bereits eine bindende Verpflichtung eingegangen,
die er unabhängig vom Zustand des Fahrzeugs erfüllen musste. Die noch offene
Zahlungsverpflichtung bestand nach Eintritt des wirtschaftlichen Totalschadens fort,
ohne dass der Kläger hierfür in Form der Nutzungsmöglichkeit am Pkw eine
Gegenleistung erhielt. Die Fallgestaltung ist damit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
anders zu beurteilen, als wenn der Kläger das Unfallfahrzeug ursprünglich vollständig aus
eigenen Mitteln bezahlt hätte.
Zwar waren die Beklagten dem Kläger nicht zur Ablösung des Kredites für den
Unfallwagen verpflichtet. Der Kläger hat dementsprechend nicht Zahlung in Höhe der
abzulösenden Kreditraten gefordert, sondern nur die Einräumung bzw. die Besicherung
eines Kredits in entsprechender Höhe zu vergleichbaren Bedingungen. Damit wäre zwar
für die Beklagten ein Ausfallrisiko verbunden gewesen, das aber im Fall des
wirtschaftlichen Unvermögens des Geschädigten zur Ersatzbeschaffung regelmäßig
besteht. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der
finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel
vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls verlängert (OLG
Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2007, 22). Nachdem der Kläger den Kredit abgelöst
hatte, stand er wirtschaftlich einem Geschädigten gleich, der nicht über ausreichende
Barmittel zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs verfügt. Dass der Kläger im Rahmen der
Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB gehalten war, den Restwert des
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Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB gehalten war, den Restwert des
Unfallfahrzeugs zu realisieren, haben auch die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Der Pflicht der Beklagten, den Ausfallschaden auf ihre Kosten sofort (§ 271 Abs. 1 BGB)
durch Bereitstellung eines Vorschusses zu beheben, steht auch die Erklärung des
Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 11.05.2006
nicht entgegen, derzufolge eine Finanzierung des Mehrwertsteuerbetrages in Höhe von
ca. 1.500,00 € „nicht das Problem gewesen sei„. Dieser Erklärung kann nicht
entnommen werden, dass die unterbliebene Bereitstellung eines Vorschusses bezüglich
des Differenzbetrages nicht für das Scheitern der Ersatzwagenbeschaffung kausal
geworden wäre. Der Kläger hatte vielmehr durchgehend zum Ausdruck gebracht,
insbesondere wegen der notwendig gewordenen vorzeitigen Kreditablösung nicht zur
Ersatzbeschaffung in der Lage gewesen zu sein; das hat er auch im Schriftsatz vom
22.05.2006 klargestellt. Wenn er insgesamt nicht über die notwendigen Mittel zum
Erwerb eines wertgleichen Kraftfahrzeugs verfügte, kommt es nicht darauf an, auf welche
Schadenspositionen die Beklagten die ausstehenden (Teil-)Beträge hätten leisten sollen.
Da die Beklagten den Ausfallschaden sofort in vollem Umfang beheben mussten, geht
auch ihr Hinweis fehl, der Kläger sei jedenfalls in der Lage gewesen, für den Erwerb eines
Gebrauchtwagens eine Anzahlung zu leisten.
Schließlich war der Kläger i.R.v. § 254 Abs. 2 BGB auch nicht gehalten, ein
Interimsfahrzeug anzuschaffen. Dazu kann ein Geschädigter allerdings verpflichtet sein,
wenn absehbar ist, dass die Kosten für die Anschaffung eines derartigen Fahrzeugs
niedriger sind als der Nutzungsausfallschaden (Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 25 Rn 15; Karczewski in: Wussow a.a.O.; Rixecker in:
Geigel, a.a.O.). Die auch insoweit primär darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten
haben bereits nicht hinreichend substanziiert dargetan, was für ein Fahrzeug der Kläger
sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln übergangsweise hätte zulegen
können. Soweit sie erstmals im Schriftsatz vom 15.08.2007 beispielhaft die Modelle
Renault Twingo und VW Polo nennen, fehlt es an spezifiziertem Vortrag dazu, zu welchen
Preisen im Jahr 2003 derartige Gebrauchtfahrzeuge angeboten wurden und inwieweit
deren Nutzung dem Kläger nach Fahrzeugalter und -ausstattung zuzumuten gewesen
wäre. Es ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten den
Kläger vorprozessual auf den Erwerb eines Interimsfahrzeugs verwiesen hätten, obwohl
dieser bereits mit Schreiben vom 22.11.2003 auf eine Erhöhung des Nutzungsausfalls
mangels Finanzierungsmöglichkeit aufmerksam gemacht und unter dem 15.12.2003
ausdrücklich auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens
hingewiesen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass durch
den Erwerb eines Interimsfahrzeugs zusätzliche Kosten entstehen (Zulassungskosten)
und Gebrauchtwagen regelmäßig nur mit weiteren Abschlägen verkauft werden können.
Das Risiko, trotz klarer Haftungslage dem Grunde nach insoweit zusätzliche Kosten
gegen die Beklagten durchsetzen zu müssen, musste der Kläger nicht eingehen. Er
hatte die Beklagten frühzeitig über seine finanzielle Situation informiert und damit in die
Lage versetzt, eine Ausweitung des Schadens zu verhindern.
Auf ihre in erster Instanz geäußerte Auffassung, der Kläger habe alternativ zum Erwerb
eines Interimsfahrzeugs eine Notreparatur durchführen lassen müssen, sind die
Beklagten im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich zurückgekommen. Damit könnten
die insoweit beweispflichtigen Beklagten auch keinen Erfolg haben, weil nicht erkennbar
ist, wie eine Notreparatur trotz der festgestellten Beschädigungen möglich gewesen sein
sollte.
Dem Kläger ist allerdings insofern ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
vorzuwerfen, als er trotz Arbeitsaufnahme am 29.03.2004 und sofort begonnener Suche
nach einem geeigneten Kfz erst am 25.05.2004 ein Fahrzeug erwarb. Ausweislich des
von ihm vorgelegten Gutachtens T. betrug der Ersatzbeschaffungszeitraum nur 14 Tage;
weshalb es dennoch annähernd zwei Monate bis zum Erwerb eines Ersatzwagens
dauerte, legt der Kläger nicht dar. Dem Kläger sind für die Wiederaufnahme seiner
Bemühungen um ein Ersatzfahrzeug nach Arbeitsaufnahme am 29.03.2004 nur zwei
Tage bis zum Monatsende zuzubilligen, er kann deshalb für die Zeit ab dem 01.04.2004
keine weitere Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Er hat aber Anspruch auf
zusätzliche Entschädigung für 141 Tage (Zeitraum 12.11.2003 bis 31.03.2004) á 43,00 €
in Höhe von insgesamt 6.063,00 €.
Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 15.08.2007 gibt nach alledem keinen
Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten
dieses Falles, die mithin nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Senat weicht auch
hinsichtlich entscheidungserheblicher Rechtsfragen nicht von höchst- oder
obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.232,24 €.
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