Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: prostitution, arglistige täuschung, bedürftigkeit, vorleben, ukraine, schwager, aufklärungspflicht, unterliegen, entgeltlichkeit, veranlagung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 127/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1314 Abs 2 Nr 3 BGB, § 114
ZPO
Eheaufhebungsverfahren: Schwärzen von Kontoauszügen zum
Prozesskostenhilfeantrag; Aufklärungspflicht über Tätigkeit als
Prostituierte bei Eingehung der Ehe
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen
Ehe.
Der Antragsteller und die aus der Ukraine stammende Antragsgegnerin lernten sich im
Jahr 1998 über den Schwager des Antragstellers, dessen Ehefrau die Schwester der
Antragsgegnerin ist, kennen. Im Sommer 2003 nahmen sie eine Beziehung auf, die
Hochzeit erfolgte unter dem 24. November 2004 in I…, Ukraine. Am 13. August 2005 ist
der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Seither leben die
Ehegatten voneinander getrennt.
Die Antragsgegnerin ist im Jahr 1997 zumindest für zwei Wochen der Prostitution
nachgegangen.
Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe ihn vor Eheschließung nicht über
ihre Prostituiertentätigkeit, der sie über mehrere Jahre nachgegangen sei, aufgeklärt. Er
ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe insoweit eine Obliegenheit zur Offenlegung
getroffen. Hieraus folge das Vorliegen des Aufhebungsgrundes für die Ehe gemäß §
1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da der Antragsteller seiner Behauptung nach bei Kenntnis dieses
Umstandes nicht die Ehe geschlossen hätte.
Der Antragsteller beantragt,
die geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Aufhebung der Ehe abzuweisen.
Sie behauptet, bereits im September 2004 anlässlich eines gemeinsamen Gespräches
der Parteien, bei dem auch der Schwager des Antragstellers zugegen gewesen sei, ihm
mitgeteilt zu haben, dass sie in 1997 für zwei Wochen der Prostitution nachgegangen
sei. Der Antragsteller habe daraufhin erklärt, er sehe darin kein Problem.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht Cottbus den Antrag des
Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eheaufhebungsverfahren
unter Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten für den Eheaufhebungsantrag sowie auf
Bedenken an der Bedürftigkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.
April 2006 nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
12
13
14
15
16
17
18
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit bislang
nicht ausreichend nachgewiesen hat. Die von ihm auf Aufforderung des Gerichts
eingereichten Kontoauszüge (Bl. 21 f. PKH-Heft Antragsteller) sind umfangreich
geschwärzt. Dies ist im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
eine im Grundsatz unzulässige Vorgehensweise (vgl. im Einzelnen Brandenburgisches
OLG OLG-Report 2004, 248).
2. Die Frage der Bedürftigkeit kann aber letztendlich dahinstehen, da auch in der Sache
selbst nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg für die Eheaufhebungsklage
besteht. Der Antragsteller hat einen Sachverhalt gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB, dem
einzigen hier in Betracht kommenden Aufhebungsgrund, nicht ausreichend substanziiert
dargetan.
a. Gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein
Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände
bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des
Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Die von dem anderen
Ehegatten ausgehende arglistige Täuschungshandlung setzt daher zwar grundsätzlich
ein aktives Tun voraus. Schweigen, das heißt das Unterlassen der Mitteilung relevanter
Umstände im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB, genügt grundsätzlich nicht
(Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl. 2006 § 1314 Rn. 11). Etwas anderes kann aber
ausnahmsweise dann gelten, wenn den anderen Ehegatten eine besondere
Offenbarungspflicht trifft. Eine solche kann insbesondere aus einer (konkreten)
Nachfrage des einen Ehegatten resultieren, aber auch aus den sonstigen
Lebensverhältnissen der Ehegatten, insbesondere bei erkennbarer Bedeutung des
Umstandes für den Ehegatten und dessen Heiratsentschluss, erfolgen.
Das sexuelle Vorleben eines Ehegatten ist höchstpersönlicher Natur. Eine besondere
Aufklärungspflicht scheidet daher im Regelfall aus, zumal voreheliche sexuelle
Erfahrungen grundsätzlich keinen kausalen Grund für eine Aufhebung der Ehe gemäß §
1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellen können (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 4. Aufl., §
1314 Rn. 51; Staudinger-Klippel, BGB, 13. Aufl., § 1314 Rn. 40). Treten allerdings
außergewöhnliche Umstände hinzu, können diese dazu führen, dass einen Ehegatten
auch hinsichtlich seines sexuellen Vorlebens eine besondere Offenbarungspflicht
gegenüber dem anderen Ehegatten trifft. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen,
wenn die Ehefrau mit einem nahen Verwandten des Ehemannes vor der Heirat
Geschlechtsverkehr gehabt hat, oder wenn sie bereits ein Kind hat bzw. schwanger ist.
Erst recht gilt dies im Hinblick auf bestehende Krankheiten, die Einfluss auf den sexuellen
Kontakt der Ehegatten haben, wie insbesondere bei einer HIV-Infektion bzw. bei Aids
(Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Hinsichtlich ausgelebter sexueller Praktiken kommt
dagegen im Grundsatz keine Offenbarungspflicht in Betracht, selbst wenn diese nach
dem moralischen Verständnis der Gesellschaft als außergewöhnlich anzusehen wären,
da insoweit keine Schutzwürdigkeit des anderen Ehegatten hinsichtlich seines Willens zur
Eingehung der Ehe besteht. Lediglich in besonders ungewöhnlichen Fällen kommt auch
insoweit eine Offenbarungspflicht in Betracht, beispielsweise bei "starker"
gleichgeschlechtlicher Veranlagung (BGH NJW 1958, 1290).
b. Ob nach den vorgenannten Grundsätzen auch die Ausübung der Prostitution einen
besonders ungewöhnlichen Fall des sexuellen Vorlebens mit daraus folgender
besonderer Offenbarungspflicht darstellt, ist aus Sicht des Senats im Grundsatz zu
bejahen. Bei der Prostitution handelt es sich und zwar einerseits um das an sich
geschützte sexuelle Vorleben eines Ehegatten, andererseits mit Blick auf die
Entgeltlichkeit seines Tuns aber um einen besonderen Umstand, der regelmäßig einer
erhöhten Offenbarungspflicht unterliegen wird. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung
dessen, dass mit der Ausübung der Prostitutionstätigkeit üblicherweise eine über das
gewöhnliche Maß hinausgehe Anzahl von geschlechtlichem Verkehr mit einer über das
gewöhnliche Maß hinausgehenden Anzahl wechselnder Geschlechtspartner verbunden
ist. Dass ein derart außergewöhnliches sexuelles Vorleben von Bedeutung für einen
Ehegatten hinsichtlich des Eingehens der Ehe ist, dürfte für den Regelfall der
Prostitutionstätigkeit nahe liegen.
c. Für den vorliegenden Fall kann der Senat dies hinsichtlich einer abschließenden
Beurteilung dahinstehen lassen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens
der Ehegatten bislang allein unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin lediglich für den als
geringfügig anzusehenden Zeitraum von zwei Wochen der Prostitution nachgegangen
ist. Insoweit liegt es nahe, dass es sich nicht um einen Charakterzug der
19
ist. Insoweit liegt es nahe, dass es sich nicht um einen Charakterzug der
Antragsgegnerin dergestalt handelt, dass dieser von erheblicher Bedeutung für den
Antragsteller wäre. Vielmehr deutet gerade die kurze Zeitdauer darauf hin, dass es sich
tatsächlich um eine eher einmalige Verfehlung der Antragsgegnerin gehandelt hat. So
ist nicht einmal bekannt, in welchem konkreten Umfange – das heißt mit wie viel
verschiedenen Geschlechtspartner zu wie vielen Anlässen – die Antragsgegnerin der
Prostitution nachgegangen ist. Insoweit wird dies eher als eine weniger bedeutungsvolle
Verfehlung angesehen werden können, die dem vor Aufklärung geschützten Bereich des
sexuellen Vorlebens zuzurechnen ist.
Soweit dagegen der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsschrift behauptet hat, die
Antragsgegnerin sei langjährig der Prostitution nachgegangen, könnte daraus – wie
zuvor dargestellt – zwar grundsätzlich ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1314 Abs. 2
Nr. 3 BGB resultieren. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu ist mit Ausnahme dieser
pauschalen Behauptung aber gänzlich unsubstanziiert. Die Antragsgegnerin selbst hat
konkret nur die lediglich zweiwöchig andauernde Prostitution zugestanden und insoweit
auch konkrete Beweismittel benannt. Insoweit hätte es dem Antragsteller oblegen,
nähere Einzelheiten darzulegen, die tatsächlich den Schluss auf eine langjährige
Prostitutionstätigkeit der Antragsgegnerin zulassen würden. An einem Vortrag
diesbezüglicher Tatsachen fehlt es aber gänzlich, auf die entgegenstehende Behauptung
der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nachfolgend auch nicht mehr eingegangen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum