Urteil des OLG Brandenburg vom 17.02.2010

OLG Brandenburg: zerstörung, kostenvorschuss, wasser, beschädigung, tapete, haus, medien, rechtshängigkeit, ausführung, einheitspreis

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 47/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 13 Nr 3 VOB B, § 634 BGB
VOB-Vertrag: Prüfungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der von
einem Drittunternehmen zu erbringenden Leistung
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des am 17.02.2010 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer
- Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 364/07, wird die Beklagte
verurteilt, an die Kläger 56.061,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 20.110,82 € seit dem 13.12.2007, aus weiteren 32.234,62 € seit
dem 10.06.2008 und aus weiteren 3.716,00 € seit dem 21.01.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche weitere Schäden zu
ersetzen hat, die darauf beruhen, dass die Kellerabdichtung der Häuser … Straße 24
sowie 26, P…, nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte zu 4/5 und die Kläger zu
1/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 9/10 und die
Kläger zu 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte zum Teil aus eigenem, zum Teil aus abgetretenem
Recht auf Schadensersatz und Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten an einem
Doppelhaus-Bauvorhaben, welches die Beklagte in den Jahren 2005 und 2006 als
Hauptunternehmerin durchführte, in Anspruch und begehren darüber hinaus die
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden
daraus, dass die Kellerabdichtung des Bauvorhabens nicht den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen soll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nachdem das Landgericht Beweis durch Einholung von insgesamt drei Gutachten der
Sachverständigen Dipl.-Ing. M… H… sowie durch Vernehmung des Zeugen G… B…
erhoben hat, hat es der Klage mit am 17.02.2010 verkündetem Urteil teilweise
stattgegeben, hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 45.749,04 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 23.463,43 € seit dem
13.12.2007 und aus 22.285,61 € seit dem 10.06.2008 zu zahlen, und hat die
Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher weiterer aus der nicht regelgerechten
Kellerabdichtung herrührenden Schäden festgestellt; im Übrigen - hinsichtlich weiterer
geltend gemachter 18.547,91 € - hat es die Klage (sinngemäß) abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger hätten aus eigenem Recht
sowie aus abgetretenem Recht einen Vorschussanspruch gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 2
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sowie aus abgetretenem Recht einen Vorschussanspruch gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 2
BGB sowie daneben Schadensersatzansprüche aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Die
Beklagte sei nach dem Bauvertrag der Parteien für die Wasserschäden im Keller, die auf
mangelnde Abdichtung der Kellerumfassungswände und der Wanddurchführungen
zurückgingen, verantwortlich. Die Sachverständige habe festgestellt, dass die
erforderliche äußere Dichtung im Bereich der Betonwand fehle. Dem Einwand der
Beklagten, sie sei für die Mediendurchführungen, die durch die vorgesehenen
Futterrohre in das Bauvorhaben eingeführt worden seien, nicht verantwortlich gewesen,
könne nicht gefolgt werden. Sie sei für die fachgerechte Einbringung der Futterrohre in
die weiße Wanne verantwortlich gewesen und habe selbst nicht vorgetragen, dabei
ordnungsgemäß gearbeitet zu haben. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, jedenfalls
die ordnungsgemäße Abdichtung der Medienführungen zu überprüfen. Gemäß Ziffer
1.1.11 der gesonderten Bau- und Leistungsbeschreibung für den Keller sei sie
verpflichtet gewesen, die Hauseinführung der Medien in wasserundurchlässiger Bauweise
gemäß Schalplan zu leisten. Sie hätte die von ihr auf der Baustelle unter Mitwirkung der
Kläger zu integrierende Mediendurchführung kontrollieren und überprüfen müssen. Es
handele sich dabei um wesentliche Abdichtungsfragen. Soweit insoweit Bauschäden
entstanden seien, seien diese daher auch der Beklagten zuzurechnen. Die
Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass auch weiterhin Wasser durch die
sogenannte weiße Wanne in das Bauvorhaben eindringen werde. Den Klägern und den
Zedenten seien aufgrund der Wassereintritte die von der Sachverständigen
festgestellten Schadenspositionen zu ersetzen. Im Einzelnen seien die für den ersten
Wassereinbruch mit Rechnung der Fa. W… vom 01.10.2007 abgerechneten Arbeiten für
die Beseitigung von Abdichtungsmängeln in Höhe von 1.788,33 € erforderlich und
angemessen.
Das gelte auch für die Rechnung der Fa. Sp… vom 22.03.2007 und 20.09.2007 sowie in
Höhe von 300,00 € für die Rechnung vom 21.06.2007. Auch die pauschale Abrechnung
von 500,00 € für verlängerte Standzeiten der Geräte sei berechtigt, da der Zeuge B…
glaubhaft gemacht habe, dass es wegen des Wasserstandes in den Registerkästen der
Fußbodenheizung erforderlich gewesen sei, die aufgestellten Geräte insgesamt 147 Tage
stehen zu lassen. Den Klägern seien Kosten für das zerstörte Laminat im Gästezimmer
in Höhe von 1.500,00 € netto als Vorschuss zu erstatten. Des Weiteren seien
Vorschusskosten für die Zerstörung der Raufasertapete im Gästezimmer in Höhe von
817,00 € netto sowie Kosten für die Fußbodenfliesen im Keller in Höhe von 5.400,00 €
netto von der Beklagten zu tragen. Hinsichtlich des Bauvorhaben der Zedenten seien für
die zerstörte Tapete im Büroraum Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss in Höhe von
585,00 € zu zahlen. Für den an den Wänden neu zu streichenden Technikraum betrügen
die Kosten 105,00 € netto. Weiterhin seien nach den Feststellungen der
Sachverständigen aufgrund der Feuchtigkeitseinwirkung Fußbodenfliesen auf einer
Fläche von 42,98 m² zu erneuern, wofür die Kosten 3.950,00 € netto betrügen.
Stromkosten könnten in Höhe von 372,95 € nachvollzogen werden.
Hinsichtlich des zweiten Wasserschadens stünden den Klägern an Vorschusskosten
netto zu:
für das Gästezimmer 817,00 €, für Flur/Keller 716,00 €, für den Fitnessraum 670,00
€, für den Vorratsraum 312,00 €, für Ersatz des Laminats, Folie, Sockelleisten sowie
Lohnkosten für das Gästezimmer 984,00 €, für Schlafcouch im Gästezimmer 300,00 €,
für 6 Regale im Gästezimmer und Fitnessraum 280,00 €, für Kieferkommode
Gästezimmer 150,00 €, für Hochschrank Vorratskeller 100,00 €, für 3 Türzargen
(normale Breite) 510,00 €, für 3 Türzargen (Sonderbreite) 450,00 €, für Tür 100,00 €. Für
das Abpumpen könnten als Mindestschaden Kosten in Höhe von 1.513,26 € netto
geschätzt werden. Für einen höheren Schaden hätten keine konkreten Anhaltspunkte
vorgelegen. Als Kosten für die Beseitigung der Schadensursache stünden den Klägern
nach den Feststellungen der Sachverständigen 8.353,10 € netto zu. Für das
Bauvorhaben der Zedenten bestünde für den zweiten Wassereinbruch ein
Kostenvorschussanspruch für das Büro in Höhe von 585,00 €, für den Partyraum in Höhe
von 240,00 €, für den Technikraum in Höhe von 105,00 €, für Flur/Keller in Höhe von
600,00 €, für Austausch der Fliesen im Partyraum in Höhe von 190,00 €, für sieben
Regale im Büro in Höhe von 400,00 €, für 4 Türzargen (normale Breite) in Höhe von
680,00 €; weiterhin stünden den Zedenten Kosten für die Beseitigung der
Schadensursache in Höhe von 8.353,20 € netto zu. Darüber hinaus stünden den Klägern
keine Ansprüche zu. Im Hinblick auf die geltend gemachten Stromkosten als
Vorschusskosten lägen keine konkreten Anhaltspunkte oder Angebote vor. Die Kläger
hätten auch keinen Anspruch auf Entschädigung für die mangelnde Nutzbarkeit des
Kellers.
Die Kläger haben gegen das ihnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am
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Die Kläger haben gegen das ihnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am
19.02.2010 zugestellte Urteil mit am 19.03.2010 beim Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.05.2010 mit einem an diesem Tag
eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Beklagte hat gegen das ihr zu Händen
ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.02.2010 zugestellte Urteil mit am 18.03.2010 bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese nach
Fristverlängerung bis zum 20.05.2010 mit einem am 19.05.2010 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Kläger machen mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht den
Klageantrag in Höhe von weiteren 12.609,21 € abgewiesen. Im Übrigen habe das
Landgericht fehlerhaft zum Teil statt des beantragten Schadensersatzes einen
Kostenvorschuss ausgeurteilt, was einen Verstoß gegen § 308 ZPO darstelle und
wirtschaftlich für die Kläger ein enormer Nachteil sei. Das Urteil des Landgerichts leide
insoweit an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 539 ZPO. Zwischen den Ansprüchen auf
Kostenvorschuss und auf Schadensersatz bestehe ein qualitativer Unterschied, da
ersterer sich auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beziehe und, anders
als der Schadensersatzanspruch, abgerechnet werden müsse. Die Kläger hätten mit
ihrer Klage in Bezug auf den ersten Wasserschaden vom 22.02.2007 ausschließlich
Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Es handele sich dabei
Mangelfolgeschäden, die ohnehin nicht im Wege eines Vorschusses geltend gemacht
werden könnten. Entgegen dem Antrag der Kläger seien im Urteil die Kosten für das
Laminat im Gästezimmer, die Kosten für die Raufasertapete im Gästezimmer und auch
die Kosten für die Fliesenarbeiten als Vorschuss ausgeurteilt, dergleichen die Kosten für
die Tapete im Büroraum der Zedenten, wohl auch die übrigen Kosten für den
beschädigten Technikraum und für die Fußbodenfliesen. Im Zusammenhang mit dem
zweiten Wasserschaden habe das Landgericht entgegen dem klägerischen Antrag
folgende als Schadensersatz geltend gemachte Kosten als Kostenvorschuss
ausgeurteilt: für das klägerische Gästezimmer, für den Flur/Keller, für den Fitnessraum,
für den Vorratsraum, für den Ersatz des zweiten, zuvor bereits ausgetauschten Laminats
im Gästezimmer, für die Schlafcouch und die Kieferkommode im Gästezimmer, für die
Regale im Gästezimmer und im Fitnessraum, für den Hochschrank im Vorratskeller, für
insgesamt 6 Türzargen, für die Tür sowie in der Haushälfte der Zedenten für das Büro,
für den Partyraum, für den Technikraum, für den Flur/Keller, für die Fliesen im Partyraum,
für 7 Regale im Büro und für 4 Türzargen.
Weiterhin sei nicht ersichtlich, wie sich die Beträge im Urteil des Landgerichts hinsichtlich
der Zinsen zusammensetzten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum von den Klägern
eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden
Betrages als Sicherheit zu leisten sei, da die von den Klägern zu zahlenden
Verfahrenskosten weit darunter bleiben würden.
Darüber hinaus stehe den Klägern über den ihnen erstinstanzlich zuerkannten Betrag
ein weiterer Betrag in Höhe von 12.609,21 € zu. Zu Unrecht habe das Landgericht den
Klägern für Stromkosten lediglich 372,95 € zuerkannt. Die Gutachterin habe in ihrem
Ergänzungsgutachten den Anteil für die Kläger mit 1.998,00 € beziffert. Die
Sachverständige habe in ihrem Ergänzungsgutachten vom 02.06.2009 festgestellt, dass
dieser Betrag zutreffend sei, wenn der Zeitraum von 133 Tagen anerkannt sei. Hiervon
sei das Landgericht ausgegangen, indem es der Aussage des Zeugen B… gefolgt sei.
Gleiches gelte für die Stromkosten der Zedenten. Das Gericht habe die mit der Klage
insoweit geltend gemachten Stromkosten in Höhe von 2.226,30 € zu Unrecht völlig
unberücksichtigt gelassen. Für die Schlafcouch im Gästezimmer habe die Gutachterin
für Schäden einen Betrag von 375,00 € festgestellt, während das Gericht zu Unrecht
lediglich 300,00 € davon zuerkannt habe. Für die Kieferkommode habe das Gericht
lediglich 150,00 € angesetzt, ohne dies näher zu begründen, obwohl die
Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten die geltend gemachten 200,00 € als
noch angemessen angesehen habe. Ferner habe das Landgericht für die Mängel an der
Abdichtung des Hauses lediglich einen Nettobetrag in Höhe von 8.353,10 € zuerkannt,
während die Gutachterin dafür einen Betrag in Höhe von 9.940,31 € brutto festgestellt
habe. Die Kläger seien nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch für die Kosten der
Mängelbeseitigung am Haus der Zedenten habe das Gericht zu Unrecht nur den
Nettobetrag in Höhe von 8.353,10 € zuerkannt. Weiterhin habe das Landgericht ohne
Angabe von Gründen nicht den von der Sachverständigen für die Beschädigung der
Schlafcouch angesetzten Betrag von 200,00 € berücksichtigt. Hinsichtlich der für das
Abpumpen und Trocknen nach dem zweiten Wasserschaden geforderten Beträge in
Höhe von jeweils 2.000,00 € für Kläger und Zedenten und der Stromkosten in Höhe von
jeweils 1.500,00 € sei ohne nähere Begründung nur ein „Mindestschaden“ in Höhe von
1.513,26 € im Urteil zuerkannt worden. Die Ausführungen im Urteil, dass für einen
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1.513,26 € im Urteil zuerkannt worden. Die Ausführungen im Urteil, dass für einen
höheren Schaden keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, seien nicht zutreffend. Die
Gutachterin habe jeweils 1.938,26 € bzw. bei geringerer Standzeit 1.513,26 € als
Stromkosten festgestellt sowie über 4.000,00 € für das Abpumpen und Trocknen als
angemessen angesehen. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Kosten
angemessen. Weiterhin nehmen die Kläger auf ihr gesamtes erstinstanzliches
Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte Bezug.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.02.2010,
Az.: 14 O 364/07, die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.749,04 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.340,48 € seit Rechtshängigkeit
der Klage und aus 26.408,56 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung und darüber
hinaus weitere 12.609,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 3.623,05 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 8.986,16 € seit
Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt(Oder) zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Hinsichtlich der eigenen Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.02.2010, Az.: 14 O 364/07,
abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.02.2010, Az.: 14 O 364/07,
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte aus, sie sei nicht für die
Durchführung der Medien verantwortlich gewesen. Die laut Bau- und
Leistungsverzeichnis geschuldeten Durchführungsrohre seien von ihrer
Subunternehmerin montiert worden. Die Doymadichtungseinsätze aber seien nicht von
ihrer Subunternehmerin, sondern von dem Versorgungsunternehmen eingesetzt
worden, und zwar nachdem die Rohrdurchführung und die Kellerabdichtung erbracht
gewesen seien. Es sei für sie auch nicht erkennbar gewesen, dass die Doymadichtungen
falsch eingesetzt worden waren, da unmittelbar nach Einbringung der Dichtungen der
Keller durch Dritte im Auftrag der Kläger verfüllt worden sei. Dadurch liege eine
Teilabnahme ihrer Leistung so, wie sie vor Einbringen der Dichtungen erbracht worden
sei, vor. Im Übrigen sei der Zustand auch bei der Schlussabnahme so abgenommen
worden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, nach dem Erbringen ihrer Leistung und dem
Tätigwerden von Dritten noch weiter zu prüfen. Die Rohre und Kabel in dem von ihrer
Subunternehmerin eingebauten Futterrohr seien von den Drittunternehmen verlegt
worden; diese hätten scheinbar die Durchführungen danach mit Bauschaum etc.
verpresst, was die Beklagte aufgrund der folgenden Verfüllung des Kellers nicht mehr
habe erkennen können. Hinzu komme, dass die mit der Durchführung der
Medienleitungen beauftragten Unternehmen hätten erkennen müssen, dass die
Rohrdurchführungen nicht den Regeln der Baukunst entsprachen. Die Kläger müssten
sich das Fehlverhalten dieser von ihnen beauftragten Unternehmen zurechnen lassen.
Sie, die Beklagte, habe weder ein mangelbehaftetes Werk erstellt noch ihre
Prüfungspflichten verletzt, da letztere mit Fertigstellung ihrer Leistungen beendet
gewesen seien. Für die unsachgemäße Einbringung von Dichtungen und das nicht
ordnungsgemäße Verschließen von Dichtungsrohren durch Dritte hafte sie nicht. Dies
gelte auch für die von der Sachverständigen festgestellte zweite Mängelursache. Im
Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil schon deshalb aufzuheben, da das Landgericht
den Klägern Vorschussansprüche zugesprochen habe, obwohl es sich um
Mangelfolgeschäden handele.
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Die Kläger machen hinsichtlich der Berufung der Beklagten geltend, die Beklagte habe
nicht nur die Durchführungsrohre für die Medien zu montieren gehabt, sondern
ausweislich Ziff. 1.1.11 der Anlage 3 zum Bauvertrag auch die Hauseinführung der
Medien in wasserundurchlässiger Bauweise zu erstellen gehabt. Der erstmalig in der
Berufungsbegründung erfolgte Vortrag der Beklagten zur Ursache des zweiten
Wasserschadens - den sie bestreiten - sei in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Im
Übrigen habe die Beklagte diesen Wassereinbruch zu vertreten, da das Wasser durch die
handwerklich mangelhafte Durchführung der Abwasserleitung und aufgrund der
mangelhaften Abdichtung der Kellerumfassungswände eindringen könne, was jeweils im
Verantwortungsbereich der Kellerfirma, d.h. der Subunternehmerin der Beklagten, liege.
Die Beklagte sei auch für die mangelhafte Abdichtung der Rohrdurchführungen
verantwortlich, da sie einen dichten Keller schuldete. Zudem wäre es die Pflicht der
Beklagten bzw. ihrer Subunternehmerin gewesen, die Durchführungen vor Verfüllung des
Arbeitsraums zu überprüfen. Laut Gutachten seien die Rohrdurchführungen mangelhaft,
und ein mit Abdichtungen betrauter Handwerksbetrieb hätte dies erkennen müssen. Es
treffe nicht zu, dass der Keller unmittelbar nach Einbringung der Dichtungen durch Dritte
im Auftrag der Kläger verfüllt worden sei, vielmehr sei er durch die Subunternehmerin
der Beklagten verfüllt worden. Der Bauleiter der Beklagten sei an diesem Tag vor Ort
gewesen und hätte selbst die Möglichkeit gehabt, die durchgeführten Arbeiten zu
überprüfen. Auch den ersten Wassereinbruch habe die Beklagte zu vertreten, da sie
dafür verantwortlich sei, dass nach der Durchführung der Medien die Kellerwände nicht
ausreichend abgedichtet worden seien, und da sie ihre Prüf- und Hinweispflichten
verletzt habe.
II.
1.
Beide Berufungen, die selbständig eingelegt worden sind, sind zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.
Die Berufungsbegründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die
Kläger berufen sich darauf, dass Landgericht habe ihnen zum Teil etwas anderes
zugesprochen, als sie beantragt hätten, und habe das als Beweis eingeholte
Sachverständigengutachten hinsichtlich einzelner Schadenspositionen falsch bzw. nicht
gewürdigt, und machen damit Rechtsfehler (§§ 513, Abs. 1, 546 ZPO) und Fehler bei der
Tatsachenfeststellung(§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) geltend, auf denen das
Urteil jeweils auch beruhen kann. Die Beklagte macht Fehler in der Tatsachenfeststellung
geltend, indem sie geltend macht, das Landgericht habe den vertraglich geschuldeten
Leistungsumfang falsch bestimmt und das Sachverständigengutachten unzutreffend
gewürdigt.
2.
In der Sache hat die Berufung der Kläger in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang, die der Beklagten keinen Erfolg.
a) Die Kläger sind sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Ansprüche als auch hinsichtlich der
aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Ansprüche
der Zedenten, des Ehepaars L…, sind durch die von den Zedenten unterzeichnete
„Abtretungsvereinbarung“ vom 30.09.2007, die nach dem unstreitigen Klägervortrag
von diesen angenommen wurde wirksam abgetreten worden. Die abgetretenen
Forderungen sind durch die Formulierung „sämtliche uns gegenüber der Beklagten …
zustehenden Mängelansprüche“ hinreichend bestimmbar und umfassen die vorliegend
geltend gemachten Forderungen. Mängelrechte bzw. -ansprüche sind nach allgemeinem
juristischen Sprachgebrauch der Oberbegriff für alle aus der Mangelhaftigkeit eines
Werks resultierenden Ansprüche einschließlich von Schadensersatzansprüchen (vgl.
Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 634 Rn 2; 6). Die Aktivlegitimation der Kläger umfasst
auch die im Zusammenhang mit dem zweiten Wassereinbruch stehenden Ansprüche
der Zedenten. Zwar ist die Abtretung „... der Ansprüche ...“ eines Zedenten aus der
Sicht eines unvoreingenommenen Erklärungsempfängers im Zweifel auf bereits
bestehende Forderungen zu beziehen (BGH NJW 1995, 1668; NJW-RR 2003, 1690), so,
dass die den Zedenten erst Anfang 2008 im Zusammenhang mit dem zweiten
Wassereinbruch erwachsenen Ansprüche von der Abtretung vom 30.09.2007 nicht
erfasst wären. Die Erstreckung einer vergleichbaren Abtretungserklärung auf künftige
Ansprüche kann jedoch angenommen werden, wenn dies besonders zum Ausdruck
kommt. Dabei muss dies nicht durch eine ausdrückliche Erklärung geschehen, vielmehr
kann sich ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille - wie auch sonst bei der
Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) - aus den Umständen des Falles mit der
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Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) - aus den Umständen des Falles mit der
erforderlichen Eindeutigkeit ergeben (BGH NJW-RR 2003, 1690). Dies ist vorliegend der
Fall. Die Kläger und die Zedenten verfolgen nicht nur durch die Abtretung, sondern
insbesondere durch ihr Nachbarschaftsverhältnis und die Tatsache, dass sie gemeinsam
die Errichtung ihrer in der Form eines Doppelhauses verbundenen Eigenheime bei der
Beklagten in Auftrag gegeben haben, gemeinsame Interessen. Jedenfalls nach den
Erfahrungen des ersten Wassereinbruchs war beiden Parteien des Abtretungsvertrages
bewusst, dass im Hinblick auf Mängel des - gesamten - Bauobjekts und Mängelfolgen
zwischen ihnen eine Art „Schicksalsgemeinschaft“ bestand und weitere
Wassereinbrüche denkbar waren. Angesichts dessen ist die Abtretungsvereinbarung
dahingehend auszulegen, dass davon auch künftige Ansprüche erfasst werden sollten.
Dies entspricht dem sich aus den Umständen und der weit gefassten Erklärung
(„sämtliche … Mängelansprüche“) ergebenden übereinstimmenden Willen der Zedenten
und der Zessionare, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Zedenten
Kenntnis von der Prozessführung der Kläger auch in Bezug auf den zweiten
Wasserschaden haben und damit offensichtlich einverstanden sind. Auch dieser
Gesichtspunkt stützt die zuvor dargestellte Auslegung.
b) Die Kläger haben Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatzvornahmekosten und
Kostenvorschuss gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 sowie auf Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 5
Abs. 7 S. 1 und 2 VOB/B.
Ausweislich der Bauverträge zwischen der Beklagten und den Klägern bzw. den
Zedenten ist die Geltung der VOB vereinbart. Diese ist wirksam in den Vertrag
einbezogen. Es ist davon auszugehen, dass die VOB/B den Klägern und den Zedenten,
wie es bei privaten, mit der VOB nicht vertrauten Bauherren erforderlich ist
(Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. Rn 1009, 1012, 1014), konkret zur Kenntnis
gebracht worden ist. Die Kläger haben durch - augenscheinlich von der Klägerin zu 1.
stammende - Unterschrift unter die Anlage 2 zum Bauvertrag bestätigt, die VOB/B
erhalten zu haben; angesichts der gleichartigen Bauverträge und -vorhaben und
mangels entgegenstehenden Vortrags ist anzunehmen, dass auch den Zedenten, deren
entsprechende Anlage 2 nicht zur Akte gereicht worden ist, die VOB ausgehändigt
wurde.
c) (1) Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die
ihnen im Wege der Ersatzvornahme für die Abdichtungsarbeiten nach dem ersten
Wassereinbruch entstanden sind, gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Es besteht ein Mangel
an der Leistung der Beklagten, da gemäß der Feststellungen der Sachverständigen H…
die Rohrdurchführungen nicht fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,
weil es keinen erkennbaren äußeren Dichtungseinsatz gibt und zwischen Rohrleitung und
Betonwand der erforderliche Quellmörtel fehlt. Die Herstellung der Rohrdurchführungen
in wasserundurchlässiger Bauweise gehört zur Leistung der Beklagten (s. Ziff. 1.1.11 der
Kellerbaubeschreibung des Bauvertrags der Parteien). Da die Sachverständige
überzeugend und nachvollziehbar die fehlerhafte Ausführung bereits der
Rohrdurchführungen als solcher festgestellt hat, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass nicht sie bzw. ihre Subunternehmerin, sondern ein von den Klägern
beauftragtes Drittunternehmen die Medienleitungen verlegt und die Doymadichtungen
aufgebracht hat. Die Beklagte selbst trägt vor, dass sie im Zeitpunkt des Einbringens
der Doymadichtungen die Rohrdurchführungen inkl. der dazu gehörenden Abdichtungen
fertig erbracht hatte. Die von der Sachverständigen daran festgestellten Mängel können
daher nicht durch Fehler, die das Drittunternehmen bei der danach stattgefundenen
Anbringung der Doymadichtungen gemacht haben mag, bedingt sein. Soweit sich die
Beklagte weiterhin darauf beruft, dem mit der Durchführung der Medienleitungen
betrauten Unternehmen hätte auffallen müssen, dass die von ihr hergestellten
Rohrdurchleitungen nicht dem Stand der Baukunst entsprechen, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Haftung für eigene Mängel bleibt unbeschadet dessen, ob ein Dritter (auch)
wegen der möglichen Verletzung eigener Prüf- und Kontrollpflichten haftet, bestehen und
kann nicht auf den Dritten oder auf den diesen beauftragt habenden Bauherrn abgewälzt
werden (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 17. Aufl., § 12 Abs. 3 VOB/B Rn 45).
Im Übrigen haftet die Beklagte für die Undichtigkeiten im Bereich der Rohrdurchleitungen
einschließlich der Doymadichtungen auch, weil sie ihre Prüfungs- und Kontrollpflicht
hinsichtlich der vom Drittunternehmen zu erbringenden Leistung verletzt hat. Die
Beklagte schuldete die Errichtung eines Rohbaukellers einschließlich der Herstellung der
Rohrdurchführungen in wasserundurchlässiger Bauweise. Angesichts dieser vertraglichen
Verpflichtung durfte sie bzw. ihre Subunternehmerin als Fachbetrieb sich nicht ungeprüft
darauf verlassen, dass das Drittunternehmen die Medienleitungen so einbringen würde,
dass insgesamt Dichtigkeit gewährleistet war. Zwar meint die Beklagte mit ihrer
Berufung zu recht, dass von ihr, soweit der Keller durch das Drittunternehmen bereits
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Berufung zu recht, dass von ihr, soweit der Keller durch das Drittunternehmen bereits
verfüllt worden sein sollte, bevor sie dessen Arbeit in Augenschein nehmen konnte, nicht
erwartet werden konnte, die betreffenden Stellen wieder aufzuschachten. Unbeschadet
dessen, das im Streit steht, ob der Drittunternehmer oder die Subunternehmerin der
Beklagten selbst den Keller verfüllt hat, hätten die Beklagte bzw. ihre Subunternehmerin
in einer solchen Situation die Kläger bzw. die Zedenten auf Bedenken hinsichtlich der
Dichtigkeit, die sich ihr aufdrängen mussten, da sie Arbeit des Drittunternehmens nicht
überprüfen konnte, hinweisen müssen (§ 13 Nr. 3 VOB/B). Sie kann sich demgegenüber
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Leistung zu dem Zeitpunkt, als das
Drittunternehmen die Medienleitungen durchführte, bereits beendet war, da die von ihr
geschuldete wasserundurchlässige Bauweise nur bei ordnungsgemäßer Abdichtung auch
der Mediendurchführungen zu gewährleisten war. Insoweit wäre ihre Leistung erst nach
einer entsprechenden Überprüfung der Abdichtung der Medienleitungen, die sie
jedenfalls wie eine Vorleistung eines anderen Unternehmens zu prüfen gehabt hätte,
vollständig erbracht gewesen.
Die Kläger durften den Mangel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen, da die
Beklagte ihrer Nachbesserungspflicht trotz Fristsetzung nicht nachgekommen ist. Die
Beseitigung des Mangels ist von Klägerseite mehrfach, zuletzt mit Anwaltsschreiben
vom 06.07.2007, gefordert worden. Die dort gesetzte Frist bis zum 13.07.2007 hat die
Beklagte ungenutzt verstreichen lassen und hat darüber hinaus mit Anwaltsschreiben
vom 18.07.2007 die Verantwortung für den Schaden abgelehnt und die Nachbesserung
ernsthaft und endgültig verweigert, so dass es auf die Angemessenheit der Frist nicht
ankommt.
Der Anspruch gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B umfasst die Kosten für die Arbeiten zur
Beseitigung des Mangels einschließlich der Beseitigung von durch die Nacherfüllung
bedingten Spuren und Beeinträchtigungen (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 5
VOB/B Rn 72; 88 - 89). Für die Abdichtungsarbeiten im Bereich der Rohrdurchführungen,
durch die beim ersten Schadensfall Wasser eingedrungen war, sind gemäß der
Rechnung der Fa. W… vom 01.10.2007 Kosten in Höhe von 1.788,33 € entstanden, die
die Kläger ersetzt verlangen können. Die Arbeiten waren gemäß der Feststellungen der
Sachverständigen erforderlich. Unerheblich ist, dass laut ihrer Schätzung nur 6
Kubikmeter statt der abgerechneten 8 Kubikmeter Aushub erforderlich gewesen wären.
Maßgeblich ist, welchen Aufwand und welche Kosten der Auftraggeber im Zeitpunkt der
Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund
sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich
um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss
(Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Nr. 5 VOB/B Rn 176); der Anspruch ist - wegen der
doppelten Vertragsuntreue des Auftragnehmers, der zum einen die geschuldete
Leistung nicht vertragsgerecht erbracht hat, zum anderen die Nacherfüllung nicht
veranlasst hat - nicht allein auf die objektiv erforderlichen Nachbesserungskosten
begrenzt (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Nr. 5 VOB/B Rn 179). Die Kläger haben
einen Fachbetrieb mit den Arbeiten beauftragt und durften davon ausgehen, dass der
von diesem vorgenommene Aushub erforderlich war.
Auch die Kosten für die Untersuchung, welche Ursachen der Feuchtigkeitseintritt hat,
zählen zu den Mängelbeseitigungskosten, da diese Ursachenforschung der erste Schritt
zur Mängelbeseitigung ist und auch von der Beklagten, hätte sie den Mangel im Rahmen
ihrer Nachbesserung beseitigt, hätte vorgenommen werden müssen. Demnach sind
auch die entsprechenden Kosten der Fa. Sp… gemäß Rechnung vom 21.06.2007 in
Höhe von 113,05 €, die die Sachverständige als angemessen (bzw. sogar deutlich
preiswerter als angemessen) eingeschätzt hat, nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu
ersetzen.
(2) Auch für den zweiten Wassereinbruch sind ausweislich der
Sachverständigengutachten Mängel an der Leistung der Beklagten ursächlich, da die für
die sogenannte Weiße Wanne erforderlichen Abdeckungen bzw. Abdichtungen der Fuge
zwischen Mauerwerk und weißer Wanne jedenfalls zum Teil fehlen und dies eine
mangelnde handwerkliche Leistung des ausführenden Handwerksbetriebs - der
Subunternehmerin der Beklagten - darstellt. Die Feststellungen der Sachverständigen
sind auch insoweit klar und verständlich sowie in sich stimmig. Sie belegen, zusammen
mit den von Klägerseite eingereichten Fotos auch hinreichend, dass es einen
entsprechenden zweiten Wassereinbruch gegeben hat, ohne dass die Beklagte dies
jedenfalls erstinstanzlich in Abrede gestellt hatte. Sie hat sich in der Berufung gegen die
die Wassereinwirkung und die Weiße Wanne betreffenden Ausführungen der
Sachverständigen nicht weiter gewandt und hat weder tatsächliche noch rechtliche
Gründe, die ihrer Haftung für die insoweit festgestellten Mängel entgegenstehen
könnten, vorgebracht. Soweit sich die Ausführungen der Beklagten, dass die zweite
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könnten, vorgebracht. Soweit sich die Ausführungen der Beklagten, dass die zweite
Mangelursache die nicht fachgerechte Ausführung der Rohrdurchführungen sei, für die
sie nicht hafte, auf den zweiten Wassereinbruch beziehen sollten, ist dies mit den
Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 02.06.2009 nicht
vereinbar. Die Sachverständige hat vielmehr den Eintritt von Wasser durch die
Kelleraußenwand, an der eine Abdichtung zwischen ihr und der weißen Wanne fehlt, und
durch die Durchführung der Abwasserleitung im Haus Nr. 24 beschrieben. Inwieweit die
Beklagte für diese von ihrer Subunternehmerin mangelhaft ausgeführten Leistungen
nicht haften sollte, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung
von Ersatzvornahmekosten liegen auch für diese Mängel vor, da die Beklagte mit
Schreiben vom 28.03.2008 unter Fristsetzung bis zum 11.04.2008 zur Beseitigung der
Mängel aufgefordert wurde und sie darauf nicht reagierte. Angesichts der Dringlichkeit
der Mängelbeseitigung wegen des Eindringens von Wasser ist diese Frist angemessen,
jedenfalls hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben
könnte, dass bzw. warum die gesetzte Frist für die notwendigen Arbeiten zu kurz
gewesen sein sollte. Im Übrigen müsste die Frist, sollte sie unangemessen kurz gewesen
sein, in eine angemessene umgedeutet werden (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs.
5 VOB/B Rn. 135 m.w.N.), welche jedenfalls auch verstrichen wäre, da die Beklagte
dauerhaft untätig geblieben ist.
Hinsichtlich des zweiten Wassereinbruchs besteht ein Kostenvorschussanspruch der
Kläger in Höhe von insgesamt 19.880,62 € (brutto). Soweit die Kläger erstinstanzlich
einen höheren Vorschuss gefordert haben, machen sie den Mehrbetrag mit der
Berufung nicht mehr geltend. Grundsätzlich kann der Auftraggeber im Rahmen seines
Anspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B einen Vorschuss in Höhe der zur Nacherfüllung
voraussichtlich anfallenden Kosten verlangen, solange er, wie die Kläger, die
Mangelbeseitigung noch nicht hat durchführen lassen (Ingenstau/Korbion aaO § 13 Abs.
5 VOB/B Rn 201). Der Betrag von 9.940,31 € brutto für jede der beiden Haushälften ist
nach den begründeten und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen
erforderlich, um nachträglich eine dichte „Weiße Wanne“ herzustellen und damit das
Haus gegen weitere Feuchtigkeitseinbrüche abzudichten. Entgegen dem
erstinstanzlichen Urteil können die Kläger, die - wie auch die Zedenten - unstreitig nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, den Bruttobetrag als Kostenvorschuss verlangen,
da sie diesen für die Mängelbeseitigung auch aufwenden müssen.
Insgesamt können die Kläger aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB Kostenvorschuss für bzw. Ersatz
von folgenden Positionen verlangen:
d) Weiterhin haben die Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß §
13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 und 2 VOB/B.
Die Kläger haben Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B für
die an ihrem Bauwerk vorliegenden Schäden, die auf einen wesentlichen, von der
Beklagten verschuldeten Mangel der Bauleistung, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt, zurückzuführen sind. Die von der Sachverständigen festgestellten Mängel
- nicht fachgerechte Ausführung der Rohrdurchführungen, fehlende Dichtungen an den
Mediendurchführungen, fehlende Abdichtungen der Fugen zwischen weißer Wanne und
Mauerwerk - sind wesentlich, da sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unter
Zugrundelegung des Vertragszwecks als empfindliche Mängel anzusehen sind und auch
unter Berücksichtigung des speziellen Interesses der Kläger und der Zedenten an einer
vertragsgerechten Leistung beachtlich sind (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 7
VOB/B Rn 59). Die Gebrauchsfähigkeit eines Hauses zum Wohnen ist erheblich
eingeschränkt, wenn Feuchtigkeit und Wasser in den Keller eindringen können. Von dem
erforderlichen Verschulden (zumindest Fahrlässigkeit) der ausführenden
Subunternehmerin, welches sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen
muss, ist auszugehen, da die Beklagte, die die Beweislast dafür trägt, dass sie bzw. ihre
Subunternehmerin sich die Schlechtleistung nicht zurechnen lassen muss (vgl.
Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 7 Rn 80), keine Umstände aufgezeigt hat, die sie
bzw. ihre Subunternehmerin entlasten könnten.
Der Anspruch gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B umfasst die Schäden, die die
mangelhafte Bauleistung selbst oder deren unmittelbar am Bauwerk auftretende Folgen
betreffen, wobei es unbeachtlich ist, ob an dem betroffenen Teil der baulichen Anlage
unmittelbar gearbeitet worden ist oder nicht (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 7
VOB/B Rn 86; 83). Vorliegend trifft das zu auf die Wasserschäden an den Räumlichkeiten
selbst, nicht aber auf die Wasserschäden an den Einrichtungsgegenständen (vgl.
Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 7 VOB/B Rn 85). Im Einzelnen:
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(1) Begründet sind Abpumpkosten in Höhe von 408,77 €. Im Rahmen des
Schadensersatzanspruchs des § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B kann der Auftraggeber die
zur Beseitigung der mangelbedingten Schäden am Gebäude notwendigen Kosten
ersetzt verlangen (Werner/ Pastor, aaO, 12. Aufl. Rn 1730). Dabei ist darauf abzustellen,
was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung
oder Feststellung aufwenden konnte. Vorliegend haben die Kläger eine Fachfirma
beauftragt und durften die Aufwendungen dafür für erforderlich halten. Zwar hat die
Sachverständige dazu ausgeführt, dass der abgerechnete Einheitspreis für eine
Tagesmiete eines Luftverdichters überhöht sei und höchstens 14,70 € statt der
abgerechneten 16,50 € betragen könne; das Risiko, dass die Kläger einen insoweit
teuren Betrieb beauftragt haben, geht jedoch zu Lasten der Beklagten. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass Betriebe häufig eine Mischkalkulation vornehmen, in deren
Rahmen sie manche Leistungen billiger, andere teurer anbieten. Die betreffende Firma
Sp… hat diverse Leistungen im Zusammenhang mit den Trocknungsarbeiten für die
Kläger ausgeführt, unter anderem auch die Untersuchung zur Schadensursache, welche
sie laut den Ausführungen der Sachverständigen mit einem deutlich unterhalb einer
angemessenen Vergütung liegenden Preis abgerechnet hat, so dass hinsichtlich der
Gesamtleistung der Preis unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Sachverständigen
wieder als angemessen anzusehen wäre. Die Kläger durften jedenfalls eine Firma mit der
Durchführung der entsprechenden Leistungen beauftragen und mussten sich nicht für
jede Einzelleistung den preiswertesten Betrieb heraussuchen.
(2) Die Kläger können die Kosten für das Aufstellen der Trocknungsgeräte nach dem
ersten Wassereinbruch in Höhe von 4.657,07 € (einschließlich Nebenarbeiten) ersetzt
verlangen. Die Kläger durften die entsprechenden Aufwendungen für die Trocknung als
notwendig ansehen. Dass die Sachverständige die in der Rechnung enthaltenen
Kostenpauschalen in Höhe von 350,00 € für die Leitungssuche bzgl. der
Fußbodenheizung und in Höhe von 500,00 € für die verlängerten Standzeiten der Geräte
als nicht prüfbar angesehen hat, steht dem Anspruch nicht entgegen, da die Kläger eine
Fachfirma mit den Trocknungsarbeiten beauftragt haben und sie die dadurch
entstehenden Kosten für erforderlich halten durften. Hinsichtlich der Leitungssu-che bei
der Fußbodenheizung ist die Beklagte im Übrigen dem Vortrag der Kläger, ihnen sei von
der Beklagten trotz Nachfrage kein Plan über die dort verlaufenden Rohre und Leitungen
zur Verfügung gestellt worden, nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der verlängerten
Standzeit der Geräte ergibt sich aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen B…,
dass nach drei Wochen noch keine hinreichende Trocknung eingetreten war und die
Geräte insgesamt 147 Tage standen. Eine pauschale Abrechnung beider Positionen
durfte ein wirtschaftlich denkender Bauherr unter diesen Umständen für angemessen
und erforderlich halten.
(3) Die Kläger können Stromkosten in Höhe von insgesamt 3.996,00 € (1.998,00 € aus
eigenem und 1.998,00 € aus abgetretenem Recht) ersetzt verlangen. Die Stromkosten
für die Trocknungsgeräte gehören dem Grunde nach zum zu ersetzenden Schaden. Die
Schadenshöhe kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei auch eine abstrakte
Schadensberechnung bzw. -schätzung zulässig ist (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. § 287
Rn 7). Hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine entsprechende Schätzung liegen
vor. Dass insgesamt 147 Tage Trocknungsgeräte aufgestellt waren, ist zur Überzeugung
des Senats durch die Aussage des Zeugen B… in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht bewiesen, die mit den Angaben in der Rechnung der Fa. Sp… vom
20.09.2007 übereinstimmt und gegen deren Glaubhaftigkeit im Hinblick darauf, dass der
Zeuge kein erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, keine Bedenken
bestehen. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, dass einige der insgesamt eingesetzten
Geräte bereits früher abgebaut worden waren, stimmt das mit der von den Klägern
eingereichten Mitteilung der Fa. Sp… vom 31.01.2008 überein, aus der sich ergibt, dass
die ersten Geräte nach 133 Tagen abgebaut wurden. Es ist aufgrund dessen nicht zu
beanstanden, dass die Sachverständige eine Schätzung der Stromkosten auf der
Grundlage eines Geräteeinsatzes von 133 Tagen erstellt hat. Ebenfalls ist nicht zu
beanstanden, dass die Sachverständige von der Anzahl der in der Rechnung der Fa.
Sp… vom 20.09.2007 aufgeführten Art und Anzahl an Geräten ausgegangen ist und
nicht von der höheren Anzahl, die in der Mitteilung der Fa. Sp… vom 31.01.2008
aufgeführt ist, da der Zeuge B… hinsichtlich der Anzahl der Geräte erklärt hat, er könne
dazu nur auf die Rechnung verweisen. Zudem ist der Sachverständigen dahingehend zu
folgen, dass sie den Stromverbrauch für den mit separater Rechnung vom 22.03.2007
berechneten fünftägigen Einsatz von drei Luftverdichtern berücksichtigt und
hinzugerechnet hat. Die Vorgehensweise der Sachverständigen ist plausibel und
nachvollziehbar, und der Senat schließt sich ihrer Schätzung in Höhe von jeweils
1.998,00 € an. Die alternativ von der Sachverständigen vorgenommene Schätzung der
Stromkosten für 12 Tage Betriebszeit der in der Rechnung vom 20.09.2007 aufgeführten
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Stromkosten für 12 Tage Betriebszeit der in der Rechnung vom 20.09.2007 aufgeführten
Trocknungsgeräte, die den erstinstanzlich insoweit zuerkannten Betrag von 372,95 €
ergibt, ist dagegen nicht maßgeblich, da sie sich nicht auf den durch die Zeugenaussage
bewiesenen Zeitraum des Einsatzes der Trocknungsgeräte erstreckt und auch nicht
berücksichtigt, dass in der Rechnung vom 20.09.2007, in der die 12 Tage aufgeführt
sind, eine Pauschalposition für die Verlängerung der Standzeiten der Geräte über die mit
Einheitspreisen abgerechneten 12 Tage hinaus enthalten ist.
(4) Die Kläger können Schadensersatz für zerstörtes Laminat in ihrem Keller in Höhe von
843,60 € verlangen, § 13 Ziff. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B. Es handelt sich um einen Schaden an
der baulichen Anlage im Sinne dieser Vorschrift, da das Laminat fest mit dem Haus
verbunden ist. Zugeschnittene und verlegte Bodenbeläge gelten in der Regel als
wesentliche Bestandteile des Bauwerks, jedenfalls dann, wenn sie, wie vorliegend, im
Auftrag der Eigentümer des Bauwerks verlegt werden (Palandt-Ellenberger, BGB, § 93 Rn
5 m.w.N.). Ein entsprechender Schaden an dem Laminat nach dem ersten Wassereintritt
lag vor. Die Sachverständige hat aufgrund der zur Akte gereichten Fotos vom Laminat
nach dem ersten Wassereinbruch (Bl. 122 und 123 d. A.) festgestellt, dass es
aufgequollen war und entfernt werden musste. Dass die entsprechenden Arbeiten
durchgeführt und zwischen den beiden Wassereintritten beschädigtes Laminat
ausgetauscht worden war, ergibt sich auch aus der Rechnung der Fa. Sp… vom
20.09.2007, die unter Ziff. 6 den Posten „Laminat entfernen“ enthält. Die Kläger können
für das beschädigte Laminat Schadensersatz in Höhe von 843,60 € verlangen, da dies
dem Aufwand entspricht, der zur Beseitigung der Schäden erforderlich war. Der
Auftraggeber kann beim Schadensersatzanspruch nach § 13 Ziff. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B
die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, unabhängig davon, ob bzw.
wie er den Schaden beseitigt (Ingenstau/Korbion-Wirth, aaO, § 13 Abs. 7 Rn 90; 100). Die
Sachverständige hat einen Einheitspreis von 30,00 € pro Quadratmeter für Material und
Verlegekosten geschätzt, für die 28,12 qm des Raumes ergibt dies voraussichtliche
Kosten in Höhe von 843,60 €. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hinsichtlich
dieser Schadensposition haben die Kläger nicht. Die Aussage der Sachverständigen,
dass ein Einheitspreis von 30,00 € pro qm „mehr als angemessen“ sei, bezog sich auf
den gesamten Austausch einschließlich des dafür anfallenden Arbeitsaufwandes, so
dass zusätzliche Kosten für die Verlegung nicht zu berücksichtigen sind.
(5) Die Kläger können, wie von ihnen geltend gemacht, 4.654,00 € Schadensersatz für
die durch den ersten Wassereinbruch beschädigten Fliesen in ihrem Keller verlangen. Die
Fliesen stellen einen wesentlichen Bestandteil der baulichen Anlage dar, da ihre
Verbindung dazu fest ist und in der Regel nur unter Zerstörung der Fliesen aufzuheben
ist. An den Fliesen liegt ein durch den ersten Wassereinbruch bedingter Schaden vor. Da
die Fußbodenfliesen zwischen erstem und zweitem Wasserschaden nicht ersetzt worden
sind, konnte die Sachverständige sie begutachten und hat sichtbare Bohrungen
aufgrund der Trocknungsarbeiten festgestellt, die einen kompletten Austausch
erforderlich machen. Die Kläger können dafür 4.654,00 € verlangen, da sie insoweit
einen Schaden in dieser Höhe geltend gemacht haben und die Sachverständige für den
Austausch erforderliche Kosten in darüber hinausgehender Höhe (5.400,00 €) in ihrem
Gutachten festgestellt hat.
(6) Für beschädigte Fliesen im Keller der Zedenten können die Kläger Schadensersatz in
Höhe von weiteren 3.650,00 €, wie von ihnen geltend gemacht, verlangen (§ 13 Ziff. 7
Abs. 3 S. 1 VOB/B). Auch die Fliesen in diesem Keller sind, wie aus den Ausführungen der
Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 23.06.2008 hervorgeht, durch den ersten
Wassereinbruch bzw. die darauf folgenden Trocknungsmaßnahmen irreparabel
beschädigt worden. Die von der Sachverständigen für den erforderlichen Austausch als
notwendig geschätzten Kosten (3.950,00 €) liegen über dem geltend gemachten Betrag.
Ferner haben die Kläger gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B einen Anspruch auf Ersatz
folgender durch den zweiten Wassereinbruch hervorgerufener Schäden:
(7) Sie können die für die malermäßige Instandsetzung der Räume in ihrem Keller
(Gästezimmer, Flur, Fitnessraum, und Vorratsraum) notwendigen Kosten in Höhe von
insgesamt 1.130,00 €, wie geltend gemacht, ersetzt verlangen (480,00 € für das
Gästezimmer, 200,00 € für den Flur, 300,00 € für den Fitnessraum, 150,00 € für den
Vorratsraum). Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Beschädigung und die
Erforderlichkeit der malermäßigen Instandsetzung festgestellt. Sie hat nachvollziehbar
beschrieben, dass die in dem Gästezimmer, dem Flur und dem Fitnessraum jeweils
vorhandene Raufasertapete im unteren Wandbereich fast durchgängig Wasserflecken
aufweist und dass die Tapete zur Vermeidung nicht akzeptabler Farb- und
Strukturunterschiede insgesamt zu ersetzen ist; ferner, dass für den im Vorratsraum
vorhandenen Anstrich Entsprechendes gilt und der Anstrich insgesamt zu ersetzen ist.
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vorhandenen Anstrich Entsprechendes gilt und der Anstrich insgesamt zu ersetzen ist.
Die von der Sachverständigen als notwendig geschätzten Kosten liegen durchgängig
über den von den Klägern dafür geltend gemachten Beträgen, so dass ein Anspruch der
Kläger in der von ihnen geltend gemachten Höhe besteht.
(8) Die Kläger können weiterhin 984,00 € Schadensersatz für den (erneuten) Austausch
von Laminat in ihrem Keller verlangen. Im Gutachten der Sachverständigen vom
02.06.2009 ist die Beschädigung des Laminats aufgrund des Eindringens von
Feuchtigkeit nach dem zweiten Wassereinbruch festgestellt; es ist nach Einschätzung
der Sachverständigen auszutauschen, wodurch nach ihrer Schätzung Kosten in Höhe
von 984,00 € entstehen. Ihre erstinstanzlich insoweit darüber hinausgehende Forderung
haben die Kläger mit der Berufung nicht mehr aufrechterhalten.
(9) Die Kläger haben einen Anspruch auf Ersatz der für das Abpumpen und das Trocknen
nach dem zweiten Wassereinbruch in ihrer Haushälfte erforderlichen Kosten gemäß § 13
Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B in Höhe von 1.765,00 €. Die Sachverständige hat die
erforderlichen Kosten anhand der durch Rechnung der Fa. Sp… nachgewiesenen Kosten
für das Abpumpen und Trocknen nach dem ersten Wassereinbruch geschätzt. Diese
Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken, da es aufgrund der von Seiten der
Sachverständigen festgestellten Schäden, die der zweite Wassereinbruch verursacht
hat, jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das erforderliche Abpumpen und
Trocknen danach weniger kostenintensiv gewesen sein könnte als die entsprechenden
Maßnahmen nach dem ersten Wassereinbruch. Aufgrund der Schätzungen der
Sachverständigen ist von einem erforderlichen Betrag in Höhe von 1.765,00 € pro
Haushälfte auszugehen. Die ursprüngliche Rechnung der Fa. Sp… enthielt zwei
Pauschalen, eine in Höhe von 500,00 € für verlängerte Standzeiten der
Trocknungsgeräte und eine in Höhe von 350,00 € für das Feststellen des
Leitungsverlaufs der Fußbodenheizung. Im Rahmen der Kostenschätzung für die
Maßnahme nach dem zweiten Wassereinbruch ist von diesen die erste, nicht aber die
zweite Pauschale zu berücksichtigen. Hinsichtlich der erforderlichen Standzeiten der
Geräte ist mangels abweichender Erkenntnisse davon auszugehen, dass diese und die
Kosten dafür in demselben Umfang anfallen wie bei der ersten Trocknungsmaßnahme.
Soweit der Leitungsverlauf der Fußbodenheizung betroffen ist, ist dagegen davon
auszugehen, dass dieser aufgrund der Feststellungen vor dem ersten Trocknen bekannt
ist und beim zweiten Mal keine entsprechenden Kosten dafür anfallen.
(10) Aus abgetretenem Recht haben die Kläger aus den unter Ziff. (9) dargelegten
Gründen einen weiteren Anspruch in derselben Höhe (1.765,00 €) auf Ersatz der
erforderlichen Kosten für das Abpumpen und Trocknen in der Haushälfte der Zedenten
nach dem zweiten Wassereinbruch.
(11) Die Kläger haben weiterhin einen Anspruch aus eigenem bzw. abgetretenem Recht
auf Ersatz der für den Betrieb der Trocknungsgeräte nach dem zweiten Wassereinbruch
erforderlichen Stromkosten in Höhe von 1.500,00 € je Haushälfte. Angesichts dessen,
dass die Sachverständige anhand der für den ersten Wassereinbruch vorhandenen
Anknüpfungstatsachen Stromkosten der Kläger und der Zedenten in Höhe von je
1.998,00 € geschätzt hat (s.o. Ziff. (3)), sind die von den Klägern für den zweiten - vom
Umfang her jedenfalls vergleichbaren - zweiten Wasserschaden geltend gemachten
1.500,00 € angemessen. Die Beklagte ist dem erstinstanzlich nicht substantiiert
entgegengetreten und hat sich im Rahmen der Berufung nicht mehr dagegen gewandt.
(12) Aus abgetretenem Recht haben die Kläger Anspruch auf Ersatz der für die
malermäßige Instandsetzung der Räume im Keller der Zedenten (Büro, Partyraum,
Technikraum und Flur) erforderlichen Kosten gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B.
Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass die betreffenden Räume durch eindringende Feuchtigkeit an der
Tapete bzw. am Wandanstrich so beschädigt sind, dass sie instandgesetzt werden
müssen. Für die Instandsetzung der Räume besteht ein Anspruch in der jeweils geltend
gemachten Höhe (330,00 € für das Büro, 240,00 € für den Partyraum, 100,00 € für den
Technikraum und 250,00 € für den Flur), da diese Kosten von der Sachverständigen als
(mindestens) angemessen eingeschätzt wurden. Soweit die Kläger erstinstanzlich für
den Partyraum einen Betrag von 250,00 € gefordert hatten, haben sie die
Mehrforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten.
(13) Weiterhin haben die Kläger aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz des
für den Austausch der Fliesen im Partyraum der Zedenten erforderlichen Betrages in
Höhe von 190,00 €. Die Sachverständige hat festgestellt, dass zehn Fliesen sichtbare
Bohrungen aufgrund der Trocknungsarbeiten aufweisen, die nicht hinnehmbar sind.
Ausweislich der Raumbeschreibung sowie der Beschreibung der Fliesen handelt es sich
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Ausweislich der Raumbeschreibung sowie der Beschreibung der Fliesen handelt es sich
dabei um andere Fliesen als die, die im Zusammenhang mit den
Trocknungsmaßnahmen nach dem ersten Wassereinbruch beschädigt worden waren. Für
den Austausch der Fliesen im Partyraum hält die Sachverständige 190,00 € für
erforderlich. Soweit die Kläger dafür erstinstanzlich 200,00 € geltend gemacht haben,
haben sie dies mit der Berufung nicht weiter verfolgt.
Insgesamt können die Kläger aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB Schadensersatz für
folgende Positionen verlangen:
e) Die Kläger haben des Weiteren einen Anspruch auf Ersatz von Schäden an
Einrichtungsgegenständen, die sie bzw. die Zedenten durch die Wassereinbrüche an
anderen Rechtsgütern als an der baulichen Anlage erlitten haben gemäß § 13 Nr. 7 Abs.
3 Satz 2 VOB/B in Höhe von insgesamt 2.600,00 €. Die Voraussetzungen für einen
entsprechenden Schadensersatzanspruch liegen vor. Die Mängel an den
Rohrdurchführungen und den Dichtungen der Medieneinleitungen sowie der
Abdichtungen der Weißen Wanne beruhen auf Verstößen gegen die anerkannten Regeln
der Technik. Die Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt,
dass die Rohrdurchführungen nicht fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt worden
sind und dass die Ausführung der weißen Wanne eine mangelnde handwerkliche Leistung
darstellt. Im Übrigen fehlt den Haushälften insoweit auch eine vereinbarte
Beschaffenheit, da ausweislich der Kellerbaubeschreibung eine wasserundurchlässige
Herstellung der Rohrdurchleitungen vereinbart war und eine Weiße Wanne per se die
vereinbarte Beschaffenheit der Dichtigkeit hat. Aus den bereits unter Ziff. c) (1) und (2)
dargelegten Gründen sind die Mängel von der Beklagten zu vertreten. Von dem
Verschulden der Subunternehmerin der Beklagten ist auszugehen (s.o. unter Ziff. (d)).
Im Einzelnen haben die Kläger einen Anspruch auf Ersatz folgender Schadenspositionen
gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 VOB/B:
(1) Schlafcouch im Gästezimmer (wie alle folgenden Positionen durch zweiten Wasser-
einbruch beschädigt)
Ein Anspruch besteht in Höhe der dafür geltend gemachten 300,00 €. Die
Sachverständige hat festgestellt, dass die Couch von Schimmel befallen ist und
ausgetauscht werden muss und dass ein Preis von 300,00 € angemessen ist.
(2) Regale im Gästezimmer und Fitnessraum
Ein Anspruch besteht in Höhe von 280,00 €. Die Sachverständige hat die Zerstörung der
Regale im Sockelbereich festgestellt und Austauschkosten in Höhe von 280,00 €
ermittelt.
(3) Kieferkommode
Ein Anspruch besteht in Höhe von 200,00 €. Die Sachverständige hat die
feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Kommode festgestellt und Austauschkosten in
Höhe von 200,00 € ermittelt.
(4) Hochschrank
Ein Anspruch besteht in Höhe von 100,00 €. Die Sachverständige hat die
feuchtigkeitsbedingte Zerstörung des Schrankes festgestellt und Austauschkosten in
Höhe von 100,00 € ermittelt.
(5) 3 Türzargen normale Breite
Ein Anspruch besteht in Höhe von 330,00 €, wie insoweit geltend gemacht. Die
Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Türzargen festgestellt
und Austauschkosten in den geltend gemachten Betrag übersteigender Höhe (510,00 €)
ermittelt.
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(7) 3 Türzargen Sonderbreite
Ein Anspruch besteht in Höhe von 450,00 €. Die Sachverständige hat die
feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Türzargen festgestellt und Austauschkosten in
Höhe von 450,00 € ermittelt. Soweit die Kläger erstinstanzlich dafür 560,00 € geltend
gemacht haben, haben sie die Mehrforderung mit der Berufung nicht weiter verfolgt.
(8) Tür
Ein Anspruch besteht in Höhe von 100,00 €. Die Sachverständige hat die
feuchtigkeitsbedingte Zerstörung des Türblatts festgestellt und Austauschkosten in
Höhe von 100,00 € ermittelt.
(9) 7 Regale im Keller der Zedenten
Ein Anspruch besteht in Höhe von 400,00 €. Die Sachverständige hat die
feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Regale festgestellt und Austauschkosten in Höhe
von 400,00 € ermittelt. Den erstinstanzlich verlangten Mehrbetrag (weitere 240,00 €)
machen die Kläger mit der Berufung nicht mehr geltend.
(10) 4 Türzargen im Haus der Zedenten
Ein Anspruch besteht in Höhe der geltend gemachten 440,00 €. Die Sachverständige
hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Türzargen festgestellt und
Austauschkosten in den geltend gemachten Betrag übersteigenden Höhe (680,00 €)
ermittelt.
Insgesamt ergibt die Summe der Einzelbeträge von (1) bis (10) 2.600,00 €.
f) Die Kläger können damit insgesamt von der Beklagten 52.345,44 € verlangen
(21.782,00 € gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B, 27.963,44 € gemäß § 13 Nr. 7 S. 1 VOB/B,
2.600,00 € gemäß § 13 Nr. 7 S. 2 VOB/B). Weitere Ansprüche, auf die sie ihre Forderung
in der Hauptsache gestützt haben, stehen ihnen nicht zu.
(1) Die Kläger haben keinen Anspruch in Höhe von 817,00 € für eine Beschädigung der
Raufasertapete in ihrem Gästezimmer durch den ersten Wassereinbruch. Sie sind
beweisfällig dafür geblieben, dass ihnen durch den ersten Wassereinbruch ein
entsprechender Schaden entstanden ist. Sie haben für die (bestrittene) Beschädigung
allein Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, die Sachverständige jedoch
fand bei dem von ihr am 28.05.2008 durchgeführten Ortstermin den Zustand nach dem
zweiten Wassereinbruch vor, d.h. sie vermochte allein die Beschädigungen zu
begutachten, die der zweite Wassereinbruch in dem nach Klägerangaben
zwischenzeitlich instandgesetzten Gästezimmer hervorgerufen hat. Anders als im Falle
des Laminatbodens vermochte die Sachverständige insoweit keine Rückschlüsse aus
Fotos bzw. einer Rechnung über Teilarbeiten (Entfernen des Laminats) auf das Ausmaß
einer Beschädigung durch den ersten Wassereinbruch zu ziehen.
(2) Die Kläger können auch nicht aus abgetretenem Recht Schadenersatz für
Beschädigungen der Tapete im Büroraum und der Wände im Technikraum im Keller der
Zedenten durch den ersten Wassereinbruch in Höhe von 418,00 € (330,00 € für den
Büroraum und 88,00 € für den Technikraum) verlangen. Die Sachverständige hat im
Haus der Zedenten ausschließlich den Zustand nach dem zweiten Wassereinbruch
festgestellt; Ersatz dieses durch den zweiten Wassereinbruch hervorgerufenen Schadens
machen die Kläger aber gesondert geltend. Ob die Tapete im Büroraum zwischenzeitlich
ersetzt worden war bzw. ob die Wände des Technikraums zwischenzeitlich gestrichen
worden waren, tragen die Kläger nicht vor.
g) Die Kläger können weitere 3.716,00 € geltend machen, da sie sich hilfsweise für den
Fall, dass sie mit ihrem Hauptvorbringen nicht vollständig obsiegen sollten, auf die
höheren Schadensschätzungen der Sachverständigen berufen haben und diese in der in
den Gutachten der Sachverständigen gegebenen Reihenfolge geltend machen. Im
Einzelnen können sie aufgrund ihres Hilfsvorbringens daraus verlangen:
(1) wegen der durch den ersten Wassereinbruch beschädigten Fliesen in ihrem Keller
746,00 €,
(2) wegen der durch den ersten Wassereinbruch beschädigten Fliesen im Keller der
Zedenten 300,00 €,
(3) wegen der Kosten der malermäßigen Instandsetzung des Gästezimmers in ihrem
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(3) wegen der Kosten der malermäßigen Instandsetzung des Gästezimmers in ihrem
Keller 337,00 €, des Flurs 516,00 €, des Fitnessraums 370,00 € und des Vorratsraums
162,00 €, insgesamt 1.385,00 €,
(4) wegen der Kosten für den Austausch der Schlafcouch im Gästezimmer der Kläger
75,00 €,
(5) wegen der zum Ersatz dreier Türzargen normaler Breite erforderlichen Kosten 180,00
€,
(6) wegen der Kosten der malermäßigen Instandsetzung des Büros im Keller der
Zedenten 255,00 €, des Technikraums 5,00 € und des Flurs 350,00 € (gesamt 610,00 €),
(7) wegen der zum Ersatz von vier Türzargen im Keller der Zedenten erforderlichen
Kosten 220,00 €,
(8) wegen des Ersatzes der Schlafcouch im Fitnessraum der Kläger 200,00 €.
Es liegt jeweils eine Differenz zwischen dem von der Sachverständigen als zur
Schadensbeseitigung erforderlich geschätzten Betrag und dem von den Klägern für die
jeweilige Position im Rahmen ihrer Klageforderung geltend gemachten Betrag in der
aufgeführten Höhe vor. Die Kläger können aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 und S. 2 VOB/B aus
den unter Ziff. c) und d) dargelegten Gründen auch diese Differenzbeträge
beanspruchen.
Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch der Kläger in Höhe von 56.061,44 €.
h) Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ein
Zinsanspruch besteht auch, soweit die Hauptforderung der Sache nach auf einen
Kostenvorschuss gerichtet ist (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 5 VOB/B Rn 223).
Über die hilfsweise auf die höheren Schadensschätzungen der Sachverständigen
gestützten Ansprüche der Kläger ist erstmals in der mündlichen Verhandlung vom
20.01.2010 verhandelt worden (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB, § 261 Abs. 2 ZPO).
3.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger
ist gegeben, da die Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden besteht. Er ist auch
begründet, da die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten für eine nicht den
anerkannten Regeln der Technik entsprechende Kellerabdichtung in den Häusern der
Kläger und der Zedenten, wie dargelegt, vorliegen.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs.
1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen,
kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 63.574,25 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48
Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Berufung der Kläger: 16.325,21 € (12.609,21 € für den Haupt- und
3.716,00 € für den Hilfsanspruch, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG), Berufung der Beklagten:
47.249,04 € (45.749,04 € für den erstinstanzlich zugesprochenen Zahlungsanspruch,
der mit der Berufung angegriffen wird, und 1.500,00 € für den Feststellungsantrag)).
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