Urteil des OLG Brandenburg vom 19.03.2002

OLG Brandenburg: berufliche wiedereingliederung, psychotherapeutische behandlung, schmerzensgeld, reaktive depression, grobe fahrlässigkeit, minderung, mitverschulden, erwerbsfähigkeit, lähmung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 116/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1
BGB vom 14.03.1990
Schmerzensgeldbemessung: Voraussetzungen für die
Aufspaltung in Kapitalbetrag und Schmerzensgeldrente
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juli 2005 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 76/02, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. März 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen
Verhandlung des Landgerichtes am 16.06.2005 entstehen – aus dem Unfall vom
10.05.2000 auf der Ortsverbindungsstraße … zwischen der Abfahrt M… (P…) und der
Ortschaft B… zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte
zu 2/3 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld -
insbesondere auch die Zahlung einer Schmerzensgeldrente - aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 10.05.2000 gegen 06:45 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße …
zwischen der Abfahrt M… (P…) und B…, bei dem die sich auf dem Rücksitz eines der
beteiligten Fahrzeuge befindliche Klägerin erheblich verletzt wurde. In der
Berufungsinstanz streiten die Parteien dabei nur noch über die Höhe des
Schmerzensgeldes sowie einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer
Schmerzensgeldrente. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 12.07.2005 verkündetem Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und
den Beklagten u. a. zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 30.000,00 Euro
sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 Euro verurteilt.
Daneben hat es eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich bereits entstandener
Rentenbeträge von insgesamt 8.260,00 Euro tenoriert. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes hat das Landgericht die von der Klägerin behaupteten physischen
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Schmerzensgeldes hat das Landgericht die von der Klägerin behaupteten physischen
und psychischen Folgen ihrer Verletzungen im Anschluss an die eingeholten
Sachverständigengutachten für erwiesen gehalten und unter Berücksichtigung einer
Reihe von Referenzentscheidungen zum einen ein kapitalisiertes Schmerzensgeld von
50.000,00 Euro für gerechtfertigt erachtet. Die darüber hinaus zugesprochene
Schmerzensgeldrente hat das Landgericht mit der von der Klägerin erlittenen
inkompletten Querschnittssymptomatik und den weiteren Verletzungen gerechtfertigt.
Wegen der Ausführungen im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 14.07.2005 zugestellte Urteil mit am 25.07.2005
beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 14.10.2005 eingegangenem Schriftsatz
begründet.
Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen nebst Beweisantritten. Er
begehrt die Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf einen in das Ermessen des
Gerichts gestellten Betrag, den er (unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlungen)
auf maximal 40.000,00 Euro veranschlagt. Weiter wendet er sich gegen die zuerkannte
Schmerzensgeldrente. Er ist der Auffassung, eine Schmerzensgeldrente komme nur bei
lebenslangen, schweren Dauerschäden in Betracht, die der Verletzte immer wieder
schmerzlich empfinde. Als Richtgröße, von der an eine Rente anzusetzen sein könne, sei
ein kapitalisierter Gesamtbetrag von 100.000,00 Euro zu veranschlagen oder eine
dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 %. Diese
Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Berufsgenossenschaft habe eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit der Klägerin von lediglich 30 % festgestellt. Nicht nachvollziehbar sei
von daher auch die Annahme des Landgerichts, eine berufliche Wiedereingliederung der
Klägerin nach dem Unfall sei weder bislang möglich gewesen noch in absehbarer Zukunft
zu erwarten. Auch sei ein Gesamtschmerzensgeld von 100.000,00 Euro nicht
gerechtfertigt. Die vom Landgericht angegebenen Referenzentscheidungen beträfen
erheblich schwerere Verletzungen; teilweise seien die Entscheidungen überhaupt nicht
auffindbar. Auch sei im Urteil das Verhältnis von Kapital und Rente nicht offen gelegt.
Zudem sei das Begehren der Klägerin unklar, ohne dass eine Aufklärung durch das
Landgericht erfolgt sei. Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Begründung solle
die Schmerzensgeldrente auf das 60. Lebensjahr bezogen sein, tatsächlich beträfe der
Antrag jedoch eine Rentenzahlung bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres. Bei Kapitalisierung der vom Landgericht zugesprochenen
Schmerzensgeldrente ergebe sich ein weiterer Schmerzensgeldbetrag von rund
50.000,00 Euro, mithin ein übersetztes Gesamtschmerzensgeld von 100.000,00 Euro.
Schließlich sei der Klägerin ein Mitverschulden vorzuwerfen, falls diese sich nicht in
psychotherapeutische Behandlung wegen ihrer entsprechenden Beschwerden begeben
habe.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Schmerzensgeldbemessung
des Landgerichts auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das Rechtsmittel bereits für unzulässig. Sie ist der Ansicht die Berufung
zeige einen Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung nicht auf, sondern
beschränke sich darauf, ihre eigene Bewertung der Schmerzensgeldzumessung an die
Stelle der Einschätzung des Landgerichts zu setzen. Im Übrigen verteidigt die Klägerin
das angefochtene Urteil.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Neuruppin 374 Js 17276/00 lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Aus der Berufungsbegründung
ergibt sich dabei, dass das Rechtsmittel sich sowohl gegen die vom Landgericht
zugesprochene Schmerzensgeldrente als auch gegen den vom Landgericht zuerkannten
Kapitalbetrag richtet, soweit er 20.000,00 Euro übersteigt; die daneben vom Landgericht
ausgesprochene Ersatzpflicht hinsichtlich etwaiger weiterer materieller und immaterieller
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ausgesprochene Ersatzpflicht hinsichtlich etwaiger weiterer materieller und immaterieller
Schäden ist hingegen nicht Gegenstand der Berufungsinstanz. Die
Berufungsbegründung genügt entgegen der Auffassung der Klägerin den Anforderungen
des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte begründet sein Rechtsmittel unter anderem damit,
das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt,
dass der kapitalisierte Betrag der Schmerzensgeldrente zusammengenommen mit der
vorgerichtlich gezahlten sowie der darüber hinaus zugesprochenen Summe einen
Gesamtbetrag ergebe, der im Vergleich zu den herangezogenen
Referenzentscheidungen deutlich überhöht sei, da diese erheblich schwerere
Verletzungen beträfen. Der Beklagte zeigt damit einen Umstand auf, der – unabhängig
von einer entsprechenden Beschränkung des Prüfungsumfanges des
Berufungsgerichtes - auch im Bereich der Überprüfung einer Ermessensentscheidung
auf eine Rechtsverletzung i. S. d. §§ 513, 546 ZPO zu berücksichtigen ist und auf dem
das Urteil auch beruhen kann. Keine Einschränkung des Prüfungsumfanges gilt für die
einer Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, auf die § 286
ZPO Anwendung findet (BGH NJW 1979, S. 2142; Münchener Kommentar-Prütting, ZPO,
2. Aufl.,
§ 287, Rn. 14). Entsprechend ist die Festsetzung des Schmerzensgeldes insbesondere
dahingehend zu überprüfen, ob alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden
Umstände vollständig berücksichtigt worden sind und bei der Abwägung nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist. Auch muss die Entschädigung
zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt
werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR 2003, S. 1249). Schließlich ist das
Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (BGH VersR 1970, S.
134; Küppersbusch, Ersatzansprüche für Personenschäden, 8. Aufl., Rn. 280). Allerdings
ist der Tatrichter nicht gehindert von dem für vergleichbare Fälle gewährten
Schmerzensgeld nach oben oder nach unten abzuweichen, er muss die Abweichung
dann jedoch begründen (BGH VersR 1976, a. a. O.). Der Beklagte stützt sich darauf, das
Landgericht habe insbesondere wegen der nicht vorgenommenen Kapitalisierung der
Schmerzensgeldrente unzutreffend eine Vergleichbarkeit der herangezogenen
Referenzentscheidungen mit dem vorliegenden Sachverhalt angenommen und deshalb
ein überhöhtes Schmerzensgeld festgesetzt. Diese Rüge betrifft die Grundlagen der
Ermessensentscheidung des Landgerichts und genügt somit für einen wirksamen
Berufungsangriff.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem
Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 2 Abs. 1 S. 1 StVO, 847 BGB, 3
Nr. 1 PflVersG die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 50.000,00 Euro
verlangen, nicht aber darüber hinaus die Zahlung einer Schmerzensgeldrente. Der
Beklagte stellt dabei in der Berufungsinstanz seine Haftung dem Grunde nach nicht
mehr in Abrede, insbesondere hält er an dem erstinstanzlich erhobenen
Mitverschuldenseinwand wegen der behaupteten Verletzung der Anschnallpflicht durch
die Klägerin nicht mehr fest. Auch die von der Klägerin behaupteten Folgen der ohnehin
bereits erstinstanzlich unstreitigen Verletzungen bestreitet der Beklagte in der
Berufungsinstanz weitgehend nicht mehr.
Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, ein Mitverschulden der Klägerin
hinsichtlich ihrer psychischen Probleme sei dann gegeben, wenn diese sich nicht in die
vom Sachverständigen Dr. L… empfohlene psychotherapeutische Behandlung begeben
haben sollte. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz im Rahmen ihrer Anhörung beim
Landgericht unbestritten vorgetragen, dass sie sich seit November 2002 in
psychotherapeutischer Behandlung befinde. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin etwa
eine solche Behandlung abgebrochen hat oder nicht mit hinreichender Intensität
durchführe, hat der für die ein Mitverschulden begründenden Tatsachen darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte nicht aufgezeigt.
Auch der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe nicht davon ausgehen dürfen,
dass eine berufliche Wiedereingliederung der Klägerin nach dem Unfall nicht möglich sei,
da die Berufsgenossenschaft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich mit 30 %
angegeben habe, greift nicht durch. Das Landgericht hat sich mit diesem Aspekt
auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass es aufgrund der eingeholten Gutachten
und des persönlichen Eindrucks von der Klägerin trotz der Einschätzung der
Berufsgenossenschaft davon überzeugt sei, dass eine berufliche Wiedereingliederung
der Klägerin weder derzeit möglich ist noch in absehbarer Zukunft möglich sein wird. Der
Senat folgt diesem Ergebnis im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des
Sachverständige Dr. med. S… in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.03.2005. Der
Sachverständige hält eine berufliche Reintegration der Klägerin nicht für möglich, was er
mit Hinweis auf die festgestellten physischen Folgebeeinträchtigungen (unter anderem
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mit Hinweis auf die festgestellten physischen Folgebeeinträchtigungen (unter anderem
die Unfähigkeit auch nur leichte körperliche Arbeiten zu verrichten) aber auch aufgrund
der vom Sachverständigen Dr. med. L… festgestellten psychischen Beschwerden der
Klägerin (insbesondere im Hinblick auf die festgestellte reaktive Depression mit latenter
Suizidalität) nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung des Beklagten mit den
entsprechenden Feststellungen der Sachverständigen ist nicht erfolgt. Auch hat er
nichts dazu vorgetragen, dass die Entscheidung der Berufsgenossenschaft auf einer
nachvollziehbaren anderen Bewertung gründet.
Die im landgerichtlichen Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, festgestellten
Verletzungen und Folgebeeinträchtigungen der Klägerin rechtfertigen nicht das vom
Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gesamtschmerzensgeld in Höhe von
mehr als 95.000,00 Euro. Zwar hat das Landgericht diesen Betrag nicht ausdrücklich
genannt und insbesondere – wie vom Beklagten gerügt - bei der Festsetzung der
Schmerzensgeldrente nicht kenntlich gemacht, von welchem kapitalisierten Betrag es
ausgegangen ist, obwohl dies erforderlich ist, um die getroffene Entscheidung
transparent zu machen (vgl. auch Küppersbusch, a. a. O., Rn. 300). Auch enthält das
angefochtene Urteil zu den sonstigen Faktoren der Bemessung der
Schmerzensgeldrente keine Ausführungen. Jedoch ist bei einer Rückrechnung auf der
Grundlage einer bis zum Tode des Verletzten zu zahlenden (ders., Rn. 866) und daher
unbefristeten Leibrente unter Ansatz des üblichen Zinssatzes von 5 % (ders., S. 285)
sowie unter Berücksichtigung des vom Landgericht gewählten Ausgangszeitpunkt am
21.11.2002, in dem die Klägerin 22 Jahre alt war, von einem Kapitalisierungsfaktor von
19,116 (ders.,
S. 297) auszugehen. Es errechnet sich danach ein Kapitalbetrag von 45.878,40 Euro
(200,00 Euro x 12 x 19,116; vgl. auch Jäger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 124).
Angesichts des vorgerichtlich gezahlten Betrages von 20.000,00 Euro und der weiter
zugesprochenen Summe von 30.000,00 Euro errechnet sich ein Gesamtschmerzensgeld
von 95.878,40 Euro.
Der Senat hält demgegenüber ein Gesamtschmerzensgeld von 50.000,00 Euro für
angemessen aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in
erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe
und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an, maßgeblich sind die Größe, Heftigkeit und
Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen,
wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und
Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten
Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des
Dauerschadens bestimmt werden. Daneben ist auch das Verhalten des Schädigers bei
der Schadensregulierung zu berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung.
Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu
berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des
Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. zu allem BGHE 18, S. 149; VersR
1992, S. 1410; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 274 ff). Entscheidend sind vorliegend die
Schwere der Verletzung und der Folgeschäden. Eine zögerliche Schadensregulierung ist
dem Beklagten demgegenüber nicht vorzuwerfen. Der Beklagte hat bereits
vorgerichtlich 20.000,00 Euro Schmerzensgeld gezahlt. Auch ist ihm nicht vorzuhalten,
dass er sich auf ein Mitverschulden der Klägerin deshalb berufen hat, weil diese nicht
angegurtet gewesen sei. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige
Dipl.-Ing. J… D… hat in seinem Gutachten entsprechende Aussagen gemacht, so dass
der Beklagte die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin in Zweifel ziehen durfte.
Entsprechendes hat der Beklagte auch bereits zu Beginn der außergerichtlichen
Verhandlungen im Schreiben vom 10.11.2000 klargestellt, zugleich jedoch bereits in
diesem Zeitpunkt einen ersten Vorschuss von 10.000,00 DM geleistet. Die
weitergehenden Verzögerungen nach Klageerhebung sind dem Beklagten ebenfalls nicht
anzulasten. Auch ein besonders schwerwiegendes Verschulden der Unfallverursacherin
ist nicht dargelegt. Es ist davon auszugehen, dass diese das Lenkrad verrissen hat und
auf die Gegenspur gekommen ist, weil ihr bei Öffnen ihres Schiebedaches die sich im
Wagen befindlichen aufgeblasenen Ballons davongeflogen sind. Anhaltspunkte für eine
grobe Fahrlässigkeit der Unfallverursacherin sind hingegen nicht dargetan.
Unter Berücksichtigung der veröffentlichten und insbesondere auch der vom Landgericht
zitierten Rechtsprechung erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld in der genannten
Höhe angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an den Entscheidungen des OLG
München vom 25.04.2002 (OLGR München 2004, S. 108) und des 11. Senates des
Brandenburgischen OLG vom 10.09.2002 (VersR 2004, S. 382), in denen ein
Schmerzensgeld von 100.000,00 DM bzw. 104.000,00 DM ausgewiesen wurde. In der
Entscheidung des OLG München war der zum Zeitpunkt der Schädigung 17 Jahre alte
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Entscheidung des OLG München war der zum Zeitpunkt der Schädigung 17 Jahre alte
Patient weitgehend auf das Tragen eines Stützkorsetts wegen einer Instabilität der
Wirbelsegmente angewiesen, wobei eine weitergehende Verschlimmerung im Raume
stand. Auch litt er unter Schmerzen und entstellenden Narben. Eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit wurde mit 30 % beziffert. In der Entscheidung des
11. Senates des Brandenburgischen OLG erlitt die Geschädigte infolge eines Sturzes in
flaches Wasser eine traumatische Kompressionsfraktur des 5. Halswirbelkörpers mit
Rückenmarkskompression und einem inkompletten Querschnittssyndrom, das zu einer
dauerhaften Beeinträchtigung des rechten Armes und beider Beine zu 25 % führte sowie
zu Schmerzen im Bereich der unteren Halswirbelsäule, die bis in die rechte Schulter
ausstrahlen und sich beim Stehen oder beim Schreiben verstärkend auswirken; die
Klägerin konnte nur mit einer Rückenstütze schlafen, ihre Schulterbeweglichkeit war
eingeschränkt, sie litt unter Störungen der Kalt- und Warmempfindung an den rechten
oberen Extremitäten und der rechten Körperhälfte und hatte Funktionseinbußen der
Arme um 25 %, der Beine um 20 % sowie eine Beeinträchtigung der körperlichen und
geistigen Leistungsfähigkeit um 25 %. In beiden Fällen sind nach Einschätzung des
Senates zwar die physischen Beschädigungen der Betroffenen erheblicher als bei der
hiesigen Klägerin, dies wird durch die im vorliegenden Fall schwerwiegenderen
psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten jedoch aufgewogen.
Die Übrigen vom Landgericht zitierten Referenzentscheidungen sind mit dem
vorliegenden Fall nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Die Entscheidung des LG
Bückeburg vom 23.01.2004 (DAR 2004, S. 274) hat eine physisch deutlich geringere
Verletzung zum Gegenstand (linkes Bein dauerhaft nicht mehr voll funktionsfähig). Auch
die Entscheidung des OLG Hamm vom 03.07.1974 (MDR 1975, S. 490) betrifft eine
geringfügigere Beeinträchtigung (Knochenabsplitterung im Becken, die auf Dauer beim
Sitzen, Gehen, Stehen und beim Geschlechtsverkehr starke Schmerzen bereitete; eine
vergleichbare psychische Belastung der dortigen Geschädigten war jedoch nicht
gegeben). Bei der Entscheidung des Saarländischen OLG vom 04.02.1999 (OLGR
Saarbrücken 1999, S. 196) ging es ebenfalls um deutlich weniger erhebliche
Dauerfolgen, insbesondere konnte die dortige Geschädigte bereits nach weniger als vier
Monaten jedenfalls halbtags in ihrem alten Beruf wieder arbeiten. Erheblich
schwerwiegendere Verletzungen als sie die Klägerin erlitten hat sind Gegenstand der
Entscheidungen des OLG Schleswig vom 20.10.1994 (VersR 1996, S. 386: vollständig
Querschnittsgelähmter, der dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen war, wobei sich die
Lähmungen auch auf die Blasen- und Darmfunktion sowie auf die Sexualfunktion
auswirkte) und vom 21.04.1999 (OLGR Schleswig 1999, S. 273: dreijähriges Mädchen,
das zu 100 % schwerbehindert war; die dortige Geschädigte wies ein inkomplettes
Querschnittssyndrom im Bereich beider Beine mit deutlich linksbetonter Schwäche der
Beinmotorik und schlaffer Lähmung der Muskeln auf, die die Zehen und den Fuß
anheben, sowie eine komplette Blaseninkontinenz und eine Obstipationsneigung, sie war
darauf angewiesen, ständig Beinschienen zu tragen, wird sich nie normal bewegen
können und immer auf fremde Hilfe angewiesen sein). Ebenfalls einen deutlich
erheblicheren Fall betrifft die Entscheidung des Saarländischen OLG vom 10.12.1998
(ZfS 1999, S. 101), in dem die dortige Geschädigte nach anfänglich kompletter
Lähmung aller vier Extremitäten noch eine inkomplette Lähmung der vier Extremitäten
erdulden musste.
Nicht veranlasst ist eine Aufspaltung des Gesamtschmerzensgeldes in einen
Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente. Eine Schmerzensgeldrente kann bei
lebenslangen, schweren Dauerschäden zugesprochen werden, die der Geschädigte
immer wieder schmerzlich empfindet (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 298; Geigel-Pardey,
Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 7. Kap., Rn. 19). Voraussetzung ist ein entsprechender
Antrag des Verletzten (BGH NJW 1998,
S. 3411). Dabei müssen Kapital und Rente in einem ausgewogenen Verhältnis
zueinander stehen (KG VM 1986, Nr. 84; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 300). Auch muss
die Rente um ihren Zweck zu erreichen eine gewisse Größenordnung haben; Renten bis
50 Euro monatlich sind deshalb nicht zuzusprechen (Jäger/Luckey, a. a. O., Rn. 110;
Geigel-Pardey, a. a. O., Rn. 20). Vorliegend stehen die vorgerichtlich gezahlten 20.000,00
Euro sowie der erstinstanzlich zugesprochene Teilbetrag von weiteren 20.000,00 Euro,
der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, für die Bildung einer
Schmerzensgeldrente nicht mehr zur Verfügung (vgl. auch BGH NJW 1998, a. a. O.). Der
Restbetrag von 10.000,00 Euro würde unter Beachtung des jetzigen Lebensalters der
Klägerin und dem sich daraus ergebenden Kapitalisierungsfaktor von 18,910 bei einem
Zinssatz von 5 % nur zu einer monatlichen Rente von 44,07 Euro führen, die wegen
ihrer Geringfügigkeit bereits nicht geeignet ist, der Klägerin einen angemessene
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ihrer Geringfügigkeit bereits nicht geeignet ist, der Klägerin einen angemessene
monatlich wiederkehrenden Ausgleich zu verschaffen. Die Auszahlung des
Kapitalbetrages ist daher vorzuziehen.
Zinsen kann die Klägerin aus §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1, 285 BGB a. F. verlangen. Die
Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 27.02.2002 mit
Fristsetzung zum 18.03.2002 seit dem 19.03.2002 in Verzug.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchstgerichtlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen,
kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 20.260,00 Euro;
Wert der Beschwer für den Beklagten: 10.000,00 Euro.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.260,00 Euro festgesetzt
[Berufungsangriffe des Beklagten gegen den Zahlungsantrag in Höhe von 18.260,00
Euro sowie gegen die Schmerzensgeldrente (Gebührenstreitwert für diese: 12.000,00
Euro, § 42 Abs. 2 GKG)].
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