Urteil des OLG Brandenburg vom 07.11.2008

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws (Reha) 62/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 1 StrRehaG, § 17a
StrRehaG, § 17a Abs 4 StrRehaG
Strafrechtliche Rehabilitierung: Leistungsbeginn für soziale
Ausgleichszahlungen; Anspruchsentstehung
Tenor
Auf die Beschwerde des Präsidenten des Landgerichts Cottbus wird der Beschluss der
Rehabilitierungskammer des Landgerichts Cottbus vom 7. November 2008 aufgehoben.
Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben (§ 14 StrRehaG).
Gründe
I.
Mit formlosem Schreiben vom 25. Juli 2007 beantragte der Betroffene die Gewährung
einer besonderen Zuwendung für Haftopfer gem. § 17 a StrRehG. Das Schreiben
ergänzte er durch Übermittlung eines ausgefüllten Antragsformulars vom 12. November
2007.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2008 erklärte die Kammer für Rehabilitierungssachen des
Landgerichts Cottbus das gegen den Betroffenen ergangene Urteil des Kreisgerichts
Forst vom 7. Juni 1972 für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Ferner stellte das
Landgericht fest, dass der Betroffene vom 14. Oktober 1971 bis zum 18. Dezember
1972 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
Der Präsident des Landgerichts Cottbus bewilligte dem Betroffenen daraufhin mit
Bescheid vom 24. Juni 2008 eine besondere Zuwendung für Haftopfer, beginnend ab
dem auf die Rechtskraft des Rehabilitierungsbeschlusses folgenden Monat, konkret dem
1. Juni 2008.
Hiergegen wendete sich der Betroffene mit einem zulässigen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung. Darin vertrat er die Auffassung, die besondere Zuwendung für Haftopfer
bereits ab Inkrafttreten der Vorschrift des § 17 a StrRehaG – dem 1. September 2007 –
beanspruchen zu können, da sein Antrag bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt gewesen
sei und § 17 a Abs. 4 StrRehaG den Beginn der Gewährung einer Zuwendung allein vom
Zeitpunkt der Antragstellung abhängig mache.
Dieser Ansicht schloss sich die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts
Cottbus an und hob mit Beschluss vom 7. November 2008 den Bewilligungsbescheid
insoweit auf, „als der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung einer besonderen
Zuwendung für Haftopfer für die Zeit vom September 2007 bis zum Mai 2008
zurückgewiesen wurde“. Ferner stellte das Landgericht fest, dass es für den Beginn der
Zahlung der Zuwendung nicht auf den Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung
ankomme.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Präsident des Landgerichts Cottbus mit seiner
form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, die er – unter näheren Ausführungen –
damit begründet, dass die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer die
strafrechtliche Rehabilitierung voraussetze. Erst mit der zu Gunsten eines Betroffenen
ergangenen Rehabilitierungsentscheidung werde dieser zum „Berechtigten“ i.S.d. §§ 17
Abs. 1, 17 a StrRehaG.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Zutreffend hat der Präsident des Landgerichts Cottbus
den Beginn der Leistung der besonderen Zuwendung für Haftopfer an den Betroffenen
auf den 1. Juni 2008 festgesetzt, da erst mit Rechtskraft der zu Gunsten des Betroffenen
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auf den 1. Juni 2008 festgesetzt, da erst mit Rechtskraft der zu Gunsten des Betroffenen
ergangenen Rehabilitierungsentscheidung vom 23. Mai 2008 dessen Anspruch auf
soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG entstanden war.
Bei der Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach den §§ 17 ff. StrRehaG sind
jeweils die in der Grundnorm des § 16 StrRehaG formulierten Maßstäbe anzulegen. In §
16 Abs. 1 StrRehaG, der mit § 3 Abs. 1 StrRehaG korrespondiert, ist der Grundsatz
aufgestellt, dass (erst) die Rehabilitierung, d.h. die Aufhebung einer Entscheidung nach §
1 StrRehaG (s. § 3 Abs. 1 StrRehaG) einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für
Nachteile, die einem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind,
begründet. Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift vor der
strafrechtlichen Rehabilitierung nach § 12 StrRehaG ein Anspruch eines Betroffenen auf
soziale Ausgleichsleistungen nicht gegeben. Dieser entsteht erst mit der
Rehabilitierungsentscheidung und kann sodann – basierend auf der
anspruchsbegründenden Entscheidung – geltend gemacht werden. Ausdrücklichen
Niederschlag gefunden hat diese Konzeption der §§ 16 ff. StrRehaG etwa in § 17 Abs. 4
Satz 2 StrRehaG, der die dort festgeschriebene Jahresfrist für Antragstellungen nach
dem 31. Dezember 2011 mit der Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung nach §
12 StrRehaG beginnen lässt.
Reicht ein Betroffener – wie hier – einen Antrag auf Gewährung einer besonderen
Zuwendung für Haftopfer bei der Bewilligungsbehörde ein, bevor eine
Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, kommt die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 StrRehaG
noch gar nicht zum Tragen, da der Antrag in Ermangelung eines geltend zu machenden
Anspruchs ins Leere läuft. Erst die Rehabilitierungsentscheidung verschafft dem im
Vorfeld eingereichten Antrag seine Grundlage. Der Antrag kann erst jetzt als von einem
Berechtigten, d.h. von einem Anspruchsinhaber „gestellt“ i.S.d. § 17 a StrRehaG gelten,
weshalb in einem solchen Fall das Datum des Eintritts der Rechtskraft der
Rehabilitierungsentscheidung für den Beginn der Zuwendungszahlung maßgeblich ist.
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