Urteil des OLG Brandenburg vom 06.09.2006

OLG Brandenburg: kopie, bürgschaftsvertrag, ausfallbürgschaft, verrechnung, rückzahlung, abrechnung, rechtshängigkeit, quote, darlehen, anteil

1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 152/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 366 Abs 2 BGB, § 765 BGB, §
774 Abs 1 S 2 BGB, § 812 Abs 1
S 2 Alt 1 BGB
Haftungsumfang bei modifizierter Ausfallbürgschaft
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06. September 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Potsdam - 8 O 574/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 13.999,64 zu zahlen nebst jährlichen
Zinsen hieraus in Höhe von
a) drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 21.02.2004 bis
einschließlich 22.12.2005 und
b) fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.12.2005.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu
tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung ihres Gegners
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als
Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und
selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten – im Rahmen einer Kondiktionsklage mit
Prozessaufrechnung des Gegners – um Einzelheiten der Abrechnung nach
Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte aus einer modifizierten
Ausfallbürgschaft (Schadlosbürgschaft), die Erstere laut Urkunde vom 04. September
1997 (Kopie Anlage K2 = GA I 23) für Darlehensverbindlichkeiten der – nachfolgend in
Insolvenz geratenen – V.gesellschaft mbH "…" (Hauptschuldnerin) übernommen hat.
Umstritten sind konkret die beiden folgenden Positionen:
(1) die anteilige Berücksichtigung der (DM 10.440,00) für das
Objekt der Hauptschuldnerin in D. als „unechtem„ (Anlage K17 = GA I 89) Zuschlag zu
einem – vom Insolvenzverwalter größtenteils zurückgezahlten – Massekostenvorschuss
(einem Massedarlehen) zwecks Fortführung des dort befindlichen Betriebsteils der V. „…
„ (DM 47.514,97) und
(2) die anteilige Berücksichtigung des (DM 166.000,00) der Beklagten
aus einer , die neben dem durch die streitgegenständliche
Ausfallbürgschaft gesicherten Darlehen („Hausbank II„) ein weiteres abgesichert hat
(„Hausbank III„).
Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte
wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO).
5
6
7
8
9
10
11
12
Vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil, auf das auch
wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist der Klägerin – zu Händen
ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – am 12. September 2006 zugestellt
worden. Sie hat am 11. Oktober 2006 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt
und ihr Rechtsmittel durch einen am 09. November 2006 per Telekopie bei dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet.
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und
vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere
Folgendes vor:
Die Eingangsinstanz habe zu Unrecht angenommen, Zustandekommen und Inhalt der –
bereits am 13. Oktober 2004 getroffenen – Vereinbarung über den an sie, die Klägerin,
auszukehrenden Betrag aus der durch
den Insolvenzverwalter seien streitig. In der Klage werde lediglich berücksichtigt, dass
statt der damals einvernehmlich ermittelten € 26.679,38 – wegen der gebotenen
Quotelung – tatsächlich allein der klägerische Haftungsanteil von 64,01 % verlangt
werden könne (€ 17.077.47). Dies gereiche der Beklagten weder zum Nachteil noch
könnten daraus negative Schlüsse für den Fortbestand der bereits erlangten Einigung
gezogen werden. Als solche sei diese von der Beklagten auch nicht bestritten worden;
jedenfalls könne hier – angesichts der eindeutigen Ausführungen im vorgerichtlichen
Schriftwechsel – nur substanziiertes Bestreiten Berücksichtigung finden. Speziell in dem
Schreiben vom 10. November 2004 (Kopie Anlage K15 = GA I 84) hätte die
Eingangsinstanz – seinem eindeutigen Wortlaut nach – eine Bestätigung der Abreden
vom 13. Oktober 2004 sehen müssen. Das Vergleichsangebot beziehe sich
ausschließlich auf den Mehrerlös aus der Bürgschaft der B. AG M. Deshalb bliebe für eine
Neuberechnung der Klageforderung, wie sich von der Zivilkammer vorgenommen
worden sei, kein Raum.
Eine aufrechenbare Gegenforderung stehe der Beklagten – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – nicht zu. Die sei hinsichtlich des
Mehrerlöses in Höhe von DM 166.000,00 anteilig auch auf den Kredit „Hausbank II„
ausfallmindernd anzurechnen. Denn diese Bürgin hafte der Beklagten aus der
Bürgschaft über insgesamt DM 400.000,00 gleichrangig für die der V. "…" gewährten
Kredite „Hausbank II„ und „Hausbank III„. Die Behauptung der Beklagten, die
Einstandspflicht aus der Bürgschaft für den Kredit „Hausbank II„ beschränke sich kraft
Sicherungszweckerklärung auf DM 200.000,00, sei bereits im ersten Rechtszug
bestritten worden und ohne Beweisantritt geblieben. Auch die in den
Bürgschaftsrichtlinien (Kopie Anlage K1 = GA I 17 ff.) enthaltenen Bestimmungen über
die gemeinschaftliche Tragung des Kreditrisikos, über das Verbot der gesonderten
Absicherung des Haftungsanteils des Kreditgebers und über die nachrangige Mithaftung
von Sicherheiten für nicht von ihr – der Klägerin – verbürgte Kredite sowie der in § 776
BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke würden die anteilige Anrechnung des
Übererlöses aus der Bürgschaftsleistung der B. AG M. auf die Ausfallsumme gebieten.
Die von der Beklagten tatsächlich vorgenommene Verrechnung des Erlöses spiele keine
maßgebliche Rolle. Durch Nr. 3.10 der Anlage 1 und Nr. 4 der Anlage 2 zu
Bürgschaftsrichtlinien werde die Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Diese Norm komme ohnehin nicht zur Anwendung, wenn der jeweilige Bürge – wie hier
die B. AG M. – dem Gläubiger nur aus einem Schuldverhältnis (dem Bürgschaftsvertrag)
verpflichtet sei; im Übrigen erlösche die Hauptforderung nach dem Gesetz durch die
Leistung des Bürgen nicht, sondern gehe auf diesen über. Der Akzessorietätsgrundsatz
rechtfertige – speziell mit Blick auf § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB – ebenfalls keine
abweichende Beurteilung. Zu Unrecht sei die Zivilkammer ferner davon ausgegangen,
dass das Darlehen „Hausbank III„ schlechter abgesichert werde; hierfür sei auch eine
erstrangige Grundschuld bestellt. Ausfallbürgschaften müssten im Rahmen von § 366
Abs. 2 BGB bereits nach ihrer Natur unberücksichtigt bleiben. Ebenso wenig könne es
darauf ankommen, welcher Kreditvertrag im Rahmen einer Gesamtfinanzierung zufällig
zuerst abgeschlossen worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an
sie – die Klägerin – € 17.077,47 zu zahlen nebst jährlichen Zinsen in Höhe von
a) drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 21.02.2004 bis zum Eintritt der
Rechtshängigkeit und
b) acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
13
14
15
16
17
18
19
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt – ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend
– das angefochtene Urteil. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Der Klägerin habe schon deshalb maximal ein Zahlungsanspruch von € 13.999,64
zugestanden, weil der für das Objekt in D. vom
Insolvenzverwalter nicht zurückgezahlt worden sei. Allein aus dem Schriftwechsel, den
die Parteien im Oktober/November 2004 geführt hätten, lasse sich der durch die Klägerin
geltend gemachte – weitergehende – Anspruch nicht herleiten. In dem Schreiben vom
10. November 2004 (Kopie Anlage K15 = GA I 84 f.) sei es, wie das Landgericht
zutreffend angenommen habe, lediglich um ein Vergleichsangebot gegangen, aus dem
noch keine Rechte hergeleitet werden könnten. Jedenfalls stehe ihr, der Beklagten, der
Gegenbeweis offen, dass die angebliche Forderung in Wirklichkeit nicht existiere. Daran
könne es hier keinerlei Zweifel geben. Denn hinsichtlich der Bewachungskosten sei –
mangels Rückerstattung durch den Verwalter – der Rechtsgrund für die Leistung der
Klägerin aufgrund der Ausfallbürgschaft nach wie vor gegeben. Ohnehin würde sich die
Quote – bei zutreffender Berechnung (GA II 241, 245) – nach dem eigenen Vorbringen
der Klägerin nur auf 27,54 % belaufen, weil die Bewachungskosten in Höhe von DM
10.440,00 neben dem Massekostenvorschuss von DM 200.000,00 entrichtet worden
seien, so dass insgesamt von einem Betrag in Höhe von DM 210.440,00 ausgegangen
werden müsse.
Soweit die Klageforderung berechtigt gewesen sei, habe sie aufgrund erfolgreicher
Prozessaufrechnung keinen Bestand mehr. Der Übererlös aus der
komme allein der Tilgung des Kredits „Hausbank III„ zugute. Die Bürgin habe bei der
Zahlung ausdrücklich eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen. Deshalb spiele
der im Bürgschaftsvertrag vereinbarte Sicherungszweck keine Rolle. Im Übrigen obliege
der Klägerin insoweit der Nachweis. Aus ihren Bürgschaftsrichtlinien, die den Charakter
allgemeiner Geschäftsbedingungen hätten, könne die Klägerin nichts Günstiges für sich
herleiten. Gegenüber Dritten wie der B. AG M. würden sie ohnehin keine Wirkung
entfalten. Ebenso wenig habe sie, die Beklagte, die in den Richtlinien und deren Anlagen
enthaltenen Vorschriften bezüglich des Kredits „Hausbank III„ mit dem Kreditnehmer
und den Sicherungsgebern vereinbaren müssen; insoweit sei die Klägerin nicht
Ausfallbürgin. Zudem erwiesen sich die in die Klauselwerke aufgenommenen
Bestimmungen als überraschend; einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle hielten sie
ebenfalls nicht stand. § 366 Abs. 2 BGB sei in Fällen der streitgegenständlichen Art
wegen des Akzessorietätsgrundsatzes zumindest analog anwendbar und von der
Eingangsinstanz zutreffend angewendet worden. Bei der in diesem Zusammenhang
gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung biete die Bürgschaft eines Bürgen mit
uneingeschränkter Bonität wie der Klägerin weitaus höhere Sicherheit als eine
Grundschuld an einem zu Zwecken der Schweinemast genutzten Anwesen im
strukturschwachen ländlichen Raum. Auch unter Berücksichtigung des mutmaßlichen
Parteiwillens habe es hier nahegelegen, zunächst den Kredit „Hausbank III„ zu tilgen.
Aus § 776 BGB lasse sich ebenfalls nichts für den Rechtsstandpunkt der Klägerin
gewinnen; die vorgenommenen Verrechnung habe keine Aufgabe von Sicherheiten
bewirkt.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen
Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen,
auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig; es wurde von ihr insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat die
Berufung überwiegend Erfolg. Sie führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen
Entscheidung. Die Klägerin kann von der Beklagten – unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB) –
die Rückzahlung des im Tenor ausgewiesenen Betrages verlangen. Die Klageforderung
ist allerdings, wie das Landgericht im Kern zutreffend ausgeführt hat (LGU 6 ff.), lediglich
in Höhe von € 13.999,64 entstanden. Der Auffassung, sie sei durch die von der
Beklagten erklärte Prozessaufrechnung mit einer höheren Restforderung aus der
klägerischen Ausfallbürgschaft gemäß § 389 BGB untergegangen, vermag sich der
Senat indes nicht anzuschließen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
20
21
22
1. Zu Unrecht meint die Klägerin, im Rahmen des Bereicherungsausgleichs seien zu
ihren Gunsten auch die Bewachungskosten (DM 10.440,00) für das Objekt der
Hauptschuldnerin in D. – quasi als „unechter„ (Anlage K17 = GA I 89) Zuschlag zu dem
vom Insolvenzverwalter größtenteils zurückgezahlten Massekostenvorschuss
(Massedarlehen) – anteilig zu berücksichtigen. Die Klageforderung kann, wie die
Zivilkammer zutreffend angenommen hat (LGU 6), lediglich auf eine außervertragliche
Anspruchsgrundlage – auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB – gestützt werden. Soweit DM
180.056,35 des Massekostenvorschusses (Massedarlehens) zurückerstattet wurden, ist
der Rechtsgrund für die klägerische Bürgschaftsleistung nachträglich entfallen.
Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Prozessparteien zum Grund der Klageforderung
sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sich beide Seiten – wie die
Klägerin vorträgt – bereits am 13. Oktober 2004 über die
Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs geeinigt haben.
a) Das Zustandekommen einer solchen Willensübereinkunft ist streitig. Aus dem rein
objektiven Wortlaut des bestrittenen Beklagtenvorbringens, das in dem Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung festgehalten wird (LGU 5), scheint sich auf den ersten Blick
zwar Gegenteiliges zu ergeben. Bei näherer Betrachtung offenbart sich aber ohne
weiteres, dass dem Landgericht lediglich ein Schreibfehler im Sinne von § 319 Abs. 1
ZPO unterlaufen ist: Statt „ „ sollte es
zweifelsfrei heißen „ „. Andernfalls hätte die Beklagte den klägerischen Vortag
zugestanden. Davon ist jedoch die Zivilkammer selbst nicht ausgegangen. Das folgt
keineswegs erst aus den Entscheidungsgründen, sondern schon aus dem Tatbestand.
Bereits der anschließende Satz enthält ein weiteres Argument dafür, warum es eine
solche Einigung – aus Sicht der Beklagten – nicht gebe. Unstreitiges Vorbringen wäre
zudem in den hierfür vorgesehen Abschnitt des Tatbestandes aufgenommen und nicht
als bestrittene Klagebehauptung dargestellt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür,
dass sich die Eingangsinstanz geirrt hat. Hiergegen spricht der Akteninhalt: Im
anwaltlichen Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2006 (GA I 126, 129) heißt es
explizit: „ „ Dieser
Einwand ist von der Beklagten nicht aufgegeben worden, auch wenn sie nachfolgend
noch weitere Argumente zu ihrer Rechtsverteidigung vorgebracht hat. Die Frage wurde
durch den Senat im Termin der mündlichen Verhandlung mit den
Prozessbevollmächtigten der Parteien erörtert; sie haben keine abweichenden
Auffassungen vertreten. An offenbare Unrichtigkeiten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, die im
Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung enthalten sind, ist das Berufungsgericht
weder nach § 314 Satz 1 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO noch nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
gebunden.
b) Die Klägerin rügt zwar zutreffend, dass die Zivilkammer das vorgerichtliche Schreiben
der Beklagten vom 10. November 2004 (Kopie Anlage K15 = GA I 84 f.) nicht vollständig
gewürdigt habe. Denn dort werden bereits im ersten Abschnitt die Angaben unter Nr. 1
des klägerischen Schreibens vom 01. November 2004 (Kopie Anlage K17 = GA I 89)
ausdrücklich bestätigt, wonach sich der von der Beklagten auszukehrende Anteil –
wegen der Beteiligung an den Bewachungskosten – auf DM 52.180,33 belaufe. Damit hat
die Beklagte ein so genanntes abgelegt, also ein
hinreichend deutliches Beweisanzeichen gegen sich selbst gesetzt. Das hilft der Klägerin
aber im Streitfall nicht weiter. Sie benötigt eine bindende
, wonach ihr – kraft Parteiwillens – ein erhöhter Anteil an dem vom Insolvenzverwalter
zurückerstatteten Betrag zustehen soll. Dieser wurde – was zwischen den Parteien
unstreitig ist – allein zur Tilgung des Massekostenvorschusses (Massedarlehens) und
nicht zur Rückzahlung der Bewachungskosten geleistet (vgl. auch das Schreiben des
Verwalters vom 26. Januar 2004 [Kopie Anlage K14 = GA I 81 ff.]). Verbindliche Abreden
sind indes schon aus Rechtsgründen nicht zustande gekommen: Es mag wohl zutreffen,
dass ein gemeinsamer Irrtum der Parteien über die Quote nicht gemäß § 779 Abs. 1
BGB zur Nichtigkeit, sondern – über § 313 Abs. 2 BGB – nur zur Anpassung der Höhe des
Betrages geführt hätte, weil weder erkennbar ist, dass die Klägerin ihrerseits im Sinne
des Gesetzes hat, noch die Berücksichtigung des zutreffenden Quote den
Streit ausgeschlossen hätte. Die am 13. Oktober 2004 erzielte Willensübereinkunft stellt
sich jedoch nur als eine Teileinigung dar, der nach § 154 Abs. 1 BGB noch keine
bindende Kraft zukommt. Die Parteien wollten offensichtlich eine Gesamtlösung für die
Abrechnung der Leistungen aus der Ausfallbürgschaft finden. Dabei ist die Beklagte der
Klägerin entgegengekommen, indem sie – wegen deren Beteiligung an den
Bewachungskosten – einen erhöhten klägerischen Anteil an der Rückzahlung des
Insolvenzverwalters zu akzeptieren bereit war. Klärungsbedürftig blieb indes weiter, wie
die Bürgenleistung der B. AG M. zu verrechnen sein sollte. Die € 26.679,38 wollte die
Beklagte – wie ihr Schreiben vom 10. November 2004 (Kopie Anlage K15 = GA I 84 f.)
23
24
25
26
Beklagte – wie ihr Schreiben vom 10. November 2004 (Kopie Anlage K15 = GA I 84 f.)
belegt – nicht an die Klägerin entrichten, sondern nur als Einzelposten in die Abrechnung
einstellen und den letztlich verbleibenden Saldo ausgleichen.
2. Aufrechenbare Gegenansprüche, die zum Erlöschen der Klageforderung führen
konnten, hatte und hat die Beklagte nicht. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit
lediglich der Bürgschaftsvertrag der Parteien in Betracht, dessen Inhalt sich aus der
klägerischen Erklärung vom 04. September 1997 (Kopie Anlage K2 = GA I 23), aus dem
Protokoll der Sitzung des Bürgschaftsausschusses vom selben Tage (Kopie Anlage K3 =
GA I 24 ff.) und aus den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften nebst Anlagen 1
und 2 (Kopie Anlage K1 = GA I 17 ff.) ergibt (§ 765 Abs. 1 BGB). Daraus folgt ohne
weiteres, dass die Klägerin – entsprechend dem Charakter des Rechtsgeschäfts als
Ausfallbürgschaft (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.06.1992 - IX ZR 24/92, WM 1992, 1444 =
NJW 1992, 2629 [Tz. 18]; ferner Nobbe, Bankrecht – Aktuelle höchst- und
obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 1246; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., Einf v § 765
Rdn. 11; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 2. Aufl., Rdn. 142; Schmitz in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 91 Rdn. 124; jeweils
m.w.N.) – lediglich eine Einstandspflicht trifft (Nr. 5.1, 5.2 und 5.9 AB
Bürgschaftsvertrag [Kopie Anlage K1 = GA I 19, 20]). Die Frage, ob ein Gläubiger, der
Forderungen hat, von denen ein Teil der Ausfallbürgenhaftung unterliegt, ein anderer
dagegen nicht, regelmäßig daran gehindert ist, wegen der Forderungen, für die nicht
gebürgt wird, Befriedigung aus den anderweitigen Sicherheiten zu suchen, um so den
Ausfall nur bei den verbürgten Forderungen zu bewirken, hat der Bundesgerichtshof
(aaO) bislang offen gelassen. Sie bedarf auch im Streitfall keiner generellen
Beantwortung. Denn hier findet sich in Nr. 3.10 AB Bürgschaftsvertrag (Kopie Anlage K1
= GA I 19, 20) eine einschlägige Regelung der Parteien dazu, wie mit dem Mehrerlös aus
der Bürgschaft der B. AG M. zu verfahren ist. Nach dieser Klausel sind Erlöse aus
Sicherheiten, die nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen
den Kreditnehmers ausreichen, auf den verbürgten Kredit und die übrigen Forderungen
des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen, er sei denn,
die Zweckbestimmung der Sicherheiten stünde dem entgegen. An eine solche
Bestimmung sind die Parteien des Bürgschaftsvertrages gebunden (vgl. OLG Naumburg,
Urt. v. 24.08.2006 - 2 U 39/06 [Hs], juris, Tz. 61). Die von der Beklagten in diesem
Zusammenhang erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
a) Es mag dahinstehen, ob die Beklagte durch Nr. 8.6 der Bürgschaftsrichtlinie (Kopie
Anlage K1 = GA I 17, 18) wirksam verpflichtet worden ist, die AB Kreditvertrag (Kopie
Anlage K1 = GA I 21 f.), deren Nr. 4 spezielle Regelungen über die Verrechnung von
Zahlungseingängen beinhaltet, auch für nicht von der Klägerin verbürgte Kreditgeschäfte
mit der Hauptschuldnerin zu vereinbaren, und welche Konsequenzen dies für
Drittsicherungsgeber hätte. Auf das Verhältnis zwischen den Prozessparteien sind
zunächst die AB Bürgschaftsvertrag anwendbar. Diese enthalten in Nr. 3.10 für den
Streitfall einschlägige Vorschriften, die – entgegen der Auffassung der Beklagten – weder
überraschend sind noch zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.
aa) Dass es in Fällen der streitgegenständlichen Art Bestimmungen bedarf, wie mit
Erlösen aus Drittsicherheiten zu verfahren ist, die sich nicht nur auf die von der Klägerin
verbürgten Darlehensforderungen beziehen, lag insbesondere für die Beklagte, die
selbst eine Bank ist, auf der Hand. Aus der Entscheidung des OLG Naumburg, Urt. v.
24.08.2006 - 2 U 39/06 (Hs), juris, Tz. 7, in der es um eine am 25. Mai 2000
übernommene Ausfallbürgschaft geht, lässt sich im Übrigen ersehen, dass Regelungen,
wie sie auch hier formularmäßig vereinbart wurden, im geschäftlichen Verkehr
keineswegs unüblich sind. Die anteilige Verrechnung der Erlöse entsprechend dem
Valutierungsverhältnis erscheint zudem durchaus sachgerecht. Dass für Sicherheiten,
die der Kreditgeber über die von der Bürgschaftsbank hinaus geforderten erlangt hat,
keine Sonderregelungen existieren, entspricht dem subsidiären Charakter der
Ausfallbürgschaft. Da Nr. 3.10 AB Bürgschaftsvertrag keine Außenwirkung hat, können
Dritte – wie etwa der Darlehensnehmer oder andere Sicherungsgeber – nicht
benachteiligt werden. Ihnen gegenüber darf beziehungsweise muss die Beklagte
möglicherweise eine abweichende Verrechnung vornehmen. Nur kann sie daraus im
Verhältnis zur Klägerin nichts Günstiges für sich herleiten. Das entspricht der Grundsatz
der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen.
bb) Angesichts der obigen Ausführungen bedarf es für die Entscheidung des Streitfalls
keiner Klärung, ob die B. AG den überschießenden Betrag von DM 166.000,00
tatsächlich auf die Hauptforderung aus dem Kredit „Hausbank III„ und nicht auf ihre
eigene Bürgschaftsschuld gezahlt hat. Dafür spricht allerdings wenig; nicht zuletzt unter
Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs, den § 774 Abs. 1 BGB
anordnet, um den Bürgenregress gegenüber dem Hauptschuldner zu ermöglichen,
27
28
29
anordnet, um den Bürgenregress gegenüber dem Hauptschuldner zu ermöglichen,
erweist es sich für einen Bürgen in aller Regel als sehr nachteilig, die Hauptschuld zum
Erlöschen zu bringen und nicht die Bürgschaftsforderung zu bedienen. Im Übrigen lässt
sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten ein solcher Vortrag nicht ohne
weiteres entnehmen (GA I 96, 103). Da hier eine entsprechende AGB-Klausel existiert,
kann die Beklagte auch aus der Entscheidung des BGH, Urt. v. 25. 11.2003 - XI ZR
379/02, WM 2004, 121 = NJW-RR 2004, 405, nichts Günstiges für sich herleiten; dort ging
es im Übrigen nicht um eine Ausfallbürgschaft, die dem Bürgen den vollen Regress
gegen andere Sicherungsgeber ermöglicht (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2002 -
30 U 135/01, NZM 2002, 563; ferner Reinicke/Tiedtke aaO, Rdn. 399), sondern um eine
selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft, die auf der gleichen Stufe steht wie
andere gewöhnliche Sicherheiten.
b) Dass die Bürgschaft der B. AG eine der Verrechnung entgegenstehende
Zweckbestimmung enthält, lässt sich nicht feststellen. Zwar wurde von der Beklagten
vorgetragen, zwischen ihr und der Drittsicherungsgeberin habe Einigkeit darüber
bestanden, dass sich deren Bürgschaft lediglich im Umfange von DM 200.000,00 auf den
Kredit „Hausbank II„ erstrecke (GA I 126, 127). Diese Behauptung, die mit den
Ausführungen der Beklagten zur Anwendbarkeit von § 366 BGB nicht ohne weiteres in
Einklang steht, ist aber von der Klägerin – zulässigerweise mit Nichtwissen (GA I 131,
132) – bestritten worden und auch im Berufungsrechtzug ohne Beweisantritt geblieben.
Zu Unrecht meint die Beklagte, es obliege der Klägerin hinsichtlich der
Sicherungszweckvereinbarung im Bürgschaftsvertrag mit der B. AG Beweis zu führen
(GA II 241, 247). Nr. 3.10 Satz 2 AB Bürgschaftsvertrag enthält für Sicherheiten eine
Ausnahmebestimmung, deren tatsächliche Voraussetzungen – nach den allgemeinen
Regeln – diejenige Partei zu beweisen hat, die daraus für sich etwas Günstiges herleitet.
Das im Streitfall die Beklagte. Nur sie hat im Übrigen nähere Kenntnisse darüber, was
zwischen ihr und der B. AG vereinbart wurde; die Klägerin ist insoweit Dritte und steht
außerhalb des Geschehens. Die Beklagte hat indes keine Bürgschaftsurkunde der B. AG
vorgelegt, die eine solche Sicherungszweckerklärung enthält. Nur ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass eine Beweislastverteilung, wie sie aus Nr. 3.10 AB Bürgschaftsvertrag
folgt, auch mit dem subsidiären Charakter der Ausfallbürgschaft korrespondiert. Denn
bei einer solchen ist es ist Sache des Gläubigers, den Ausfall seiner Forderung
darzulegen und nachzuweisen; hierzu gehört nicht zuletzt die Offenlegung, welche
weiteren Sicherheiten er für den Kredit erhalten hat und welche Verwertungserlöse
daraus erzielt werden konnten (vgl. Nobbe aaO, Rdn. 1248, m.w.N.; ferner Schmitz aaO
Rdn. 124).
c) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Beklagten, nach Nr. 3.10 AB
Bürgschaftsvertrag müsse der aus der Bürgschaft der B. AG im Verhältnis
der Valutierung der Darlehen respektive – womit sich die Parteien hier aus
Vereinfachungsgründen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einverstanden
erklärt haben – im Verhältnis der Darlehensnennbeträge verteilt werden. Denn dies
würde zu einem Ergebnis führen, das mit der subsidiären Charakter der
Ausfallbürgschaft nicht zu vereinbaren ist. Wenn sich ein Kreditgeber mehr oder höhere
Drittsicherheiten gewähren lässt, als sie von der Bürgschaftsbank verlangt wurden, so
darf sich dies nicht zu deren Lasten auswirken. Daher müssen die DM 200.000,00, über
die sich die Bürgschaft der B. AG gemäß Nr. 5 der in das Protokoll des Sitzung des
Bürgschaftsausschusses vom 04. September 1997 aufgenommenen Auflagen zu den
Sicherheiten (Kopie Anlage K3 =GA I 24, 26) – mindestens – zu verhalten hatte, der
Klägerin stets zugute kommen, wenn sie – was hier außer Streit steht – tatsächlich
geflossen sind. Für eine Quotelung nach Nr. 3.10 AB Bürgschaftsvertrag bleibt deshalb
nur hinsichtlich des überschießenden Erlöses Raum. Dingliche Wirkungen, die aufgrund
einer schuldrechtlichen Innenverpflichtung korrigiert werden müssen, haben die
Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag, wie bereits oben erörtert wurde,
nicht; sie regeln allein das Verhältnis der Prozessparteien untereinander und bestimmen
damit letztlich den Umfang der klägerischen Einstandspflicht. Dass Mehrerlöse aus
einfachen Sicherheiten die Haftung des Ausfallbürgen mindern, folgt ohne weiteres aus
dem subsidiären Charakter seiner Einstandspflicht. Sind von ihm verbürgte und andere
Verbindlichkeiten gesichert, kann nichts Abweichendes gelten.
3. Zinsen auf die Klageforderung kann die Klägerin schon nach § 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 291 und § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Der darin enthaltene Rechtsgedanke
korrespondiert in Fällen der streitgegenständlichen Art mit den Regelungen gemäß § 353
Satz 1 und 354 Abs. 2 HGB. Mit der Rückzahlung des Insolvenzverwalters, die unstreitig
am 20. Februar 2004 bei der Beklagten eingegangen ist, hat Letztere erfahren, dass
insoweit der Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin weggefallen war. Angesichts
dessen mag dahinstehen, ob und inwieweit es rechtsbegründend wirkt, wenn sich die
Klägerin – wie hier mit Schreiben vom 16. August 2001 (Kopie Anlage K11 = GA I 66, 67)
30
31
32
33
34
Klägerin – wie hier mit Schreiben vom 16. August 2001 (Kopie Anlage K11 = GA I 66, 67)
geschehen – in einer vorläufigen Schadensabrechnung vorbehält, etwa zu Unrecht
erbrachte Leistungen aus der Ausfallbürgschaft verzinst mit drei Prozent über dem
Basiszinssatz zurückzufordern. Die Zinshöhe beträgt allerdings – selbst für die Zeit nach
dem Eintritt der Rechtshängigkeit – maximal fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz, weil keine im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB vorliegt.
Dieser Rechtsbegriff umfasst ausschließlich die Gegenleistung für die Lieferung von
Waren oder Erbringung von Dienst- beziehungsweise Werkleistungen (vgl. dazu
Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Aufl., § 286 Rdn. 32; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., §
286 Rdn. 27; jeweils m.w.N.).
B. Der nachgelassene anwaltliche Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2007 (GA II
279 ff.) und die nicht nachgelassenen Anwaltsschriftsätzen der Klägerin vom 07. Februar
2007 (GA II 291 ff.) und der Beklagten vom 19.02.2007 geben dem Senat keinen Anlass
zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO. Sie
enthalten weder neues Tatsachenvorbringen und noch weisen sie auf
entscheidungsrelevante rechtliche Gesichtpunkte hin, die bislang nicht ausreichend
beachtet worden sind. Über die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht stets
von Amts wegen zu entscheiden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
Voraussetzungen, unter denen die mündliche Verhandlung vom Gericht nach § 156 Abs.
2 ZPO zwingend wieder zu eröffnen ist, liegen im Streitfall nicht vor.
C.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Danach
sind die Prozesskosten entsprechend dem Verhältnis des Unterliegens beider Parteien
zu teilen.
D.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus §
708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der
Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter
Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen
Rechtsgedanken. Dass die Prozessparteien nicht in eigener Sache bürgen können,
obwohl sie im Inland zum Geschäftsbetrieb befugte Kreditinstitute sind, bedarf keines
besonderen Ausspruchs; die notwendige Personenverschiedenheit zwischen Bürge und
Hauptschuldner ergibt sich bereits aus der Natur der Bürgschaft (vgl. dazu OLG Celle,
Urt. v. 18.12.1002 - 16 U 111/01, BauR 2002, 1711; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2003 -
5 U 129/02, BauR 2003, 1582 = OLG-Rp 2004, 104; ferner Jauernig/Stadler, BGB, 10.
Aufl., § 765 Rdn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., Einf v § 765 Rdn. 1).
E.
Die Revision wird vom Senat für die Beklagte – unbeschränkt – zugelassen, weil die
Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die
Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die Haftung des Ausfallbürgen
durch Mehrerlöse gemindert wird, die der Gläubiger aus gewöhnlichen Sicherheiten
erlangt, deren Zweckerklärung verbürgte und andere Verbindlichkeiten des
Hauptschuldners umfasst, ist klärungsbedürftig; sie stellt sich, wie das Vorbringen der
Parteien belegt, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, insbesondere wenn es wie
hier um die Abwicklung der Leistungen von Bürgschaftsbanken geht, die – im Auftrage
der öffentlichen Hand und durch deren Rückbürgschaften gesichert – zum Zwecke der
Wirtschaftsförderung Ausfallbürgschaften übernehmen. Höchstrichterliche und
obergerichtliche Rechtsprechung, mit deren Hilfe die Frage beantwortet werden kann,
existiert – soweit ersichtlich ist – bislang nicht (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1992 - IX ZR 24/92,
WM 1992, 1444 = NJW 1992, 2629; OLG Naumburg, Urt. v. 24.08.2006 - 2 U 39/06 [Hs],
juris).
F.
Der für den beträgt (§ 3 1. Halbs.
ZPO i. V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Prozessaufrechnung
bleibt hier – ebenso wie schon in der Eingangsinstanz (vgl. dazu LG Potsdam, Beschl. v.
06. September 2006 - 8 O 574/05 [GA I 153]) – streitwertneutral, weil sie primär und
nicht hilfsweise erklärt wurde (arg. e c. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Unabhängig davon
haben der Klageanspruch und die Aufrechnungsforderung keinen eigenständigen
wirtschaftlichen Wert (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Denn im Kern geht es um die
der klägerischen Bürgschaftsleistung, wobei zwei Einzelposten streitig sind.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum