Urteil des OLG Brandenburg vom 30.04.2010

OLG Brandenburg: mietvertrag, fristlose kündigung, bedingung, zahnarztpraxis, vorleistungspflicht, mietzins, verzug, kaution, zustand, verfügung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 84/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30. April 2010 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 222/08, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie gerichtete
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger machen ausstehenden Mietzins bzw. Mietausfallschaden für den Zeitraum Juli
2007 bis einschließlich Juli 2008 aus einem Gewerbemietvertrag betreffend
Gewerberäume in dem Haus … Straße 48 in P… geltend, die ursprünglich zum Betrieb
einer Zahnarztpraxis durch die Beklagten vorgesehen waren. Zu einer Nutzung der
vermieteten Räume durch die Beklagten kam es jedoch nicht. Die Parteien streiten
darüber, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Mietzinses infolge der
unterbliebenen Durchführung der von den Klägern vor Beginn der Vertragslaufzeit
geschuldeten Vorarbeiten fällig geworden ist, die Beklagten wegen der unterbliebenen
Durchführung der Arbeiten zur Minderung des Mietzinses um 100 % berechtigt sind und
sie bereits vor Beginn der Mietlaufzeit angekündigt haben, den Vertrag nicht erfüllen zu
wollen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegenstand der Klageforderung ist gemäß dem Schriftsatz der
Kläger vom 03.03.2010 die Nettokaltmiete bis einschließlich Juli 2008 (Bl. 277 GA).
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen mit der
Begründung, die Mietsache sei von den Klägern nicht in den, den vertraglichen
Vereinbarungen entsprechenden Zustand versetzt worden. Diese erhebliche
Pflichtverletzung berechtige die Beklagten, die Übernahme des Mietobjektes zu
verweigern. Ein Mietzinsanspruch bestehe daher schon dem Grunde nach nicht. Die
Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass ein Übernahmeanspruch der Beklagten
an die Zahlung der Kaution und der ersten Monatsmiete geknüpft gewesen sei. Die
Beklagten hätten sich im Hinblick auf die Vorleistungspflicht der Kläger nicht treuwidrig
verhalten. Zwar hätten die Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vom Vertrag
lösen wollten, einer solchen Erklärung könne jedoch nicht entnommen werden, dass sie
vertragsbrüchig hätten werden wollen. Die Kläger hätten eindeutig klargestellt, dass sie
von einem Fortbestehen des Mietvertrages ausgingen. Soweit die Beklagten die
vertraglich vereinbarte Kaution nicht gezahlt hätten, stehe diese nicht im
Gegenseitigkeitsverhältnis zu den von den Klägern übernommenen Bauleistungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug
genommen.
Gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 04.05.2010 zugestellte
Urteil (Bl. 320 GA) haben die Kläger mit einem per Telefax am 31.05.2010 beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
(Bl. 329 GA) und ihr Rechtsmittel – nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist bis
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(Bl. 329 GA) und ihr Rechtsmittel – nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist bis
dahin (Bl. 339 GA) – mit einem per Telefax am 05.08.2010 eingegangenen Schriftsatz
begründet (Bl. 343 ff GA).
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr zuletzt geltend gemachtes Klagebegehren in
vollem Umfang weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihre Auffassung, eine
Vorleistungspflicht hinsichtlich der baulichen Veränderungen habe nicht bestanden, weil
sie wegen der vorrangigen Vorleistungspflicht der Beklagten zur Leistung der
Mietsicherheit niemals fällig geworden sei. Aus Ziffer C 6 des Mietvertrages folge, dass
die Beklagten bauliche Vorleistungen erst unter der von ihnen zu erfüllenden
Vertragsbedingungen der Leistung der vereinbarten Mietsicherheit und der ersten
Monatsmiete hätten erwarten können. Den Eintritt dieser Bedingung hätten die
Beklagten selbst verhindert, so dass nach § 162 Abs. 1 BGB das Berufen auf die
Unterlassung versprochener Bauarbeiten treuwidrig sei. Auch habe das Landgericht die
Vereinbarung in Ziffer A 2 Abs. 2 des Mietvertrages übergangen, wonach die Beklagten
eine Überlassung der Räume nicht hätten beanspruchen können. Erst nach
Sicherheitsleistung und Zahlung der ersten Miete durch die Beklagten hätte
klärungsbedürftig sein können, ob und in welcher Höhe für nachfolgende Zeiträume
Mietzahlungen zu erbringen gewesen seien. Dabei habe das Landgericht die Erklärungen
der Beklagten zu dem von ihren gewünschten „Rücktritt“ vom Mietvertrag nicht
hinreichend berücksichtigt. Hier habe sich eindeutig das allein auf Beklagtenseite
liegende Risiko verwirklicht, die Mieträume aus privaten Gründen nicht sinnvoll nutzen zu
können. Der E-Mail-Nachricht vom 31.10.2006 lasse sich eindeutig entnehmen, dass die
Beklagten den Mietvertrag nicht hätten verwirklichen wollen, so dass ihre, der Kläger,
Bauleistungen ohne jedes Interesse für die Beklagten hätten bleiben müssen. Die
Interesselosigkeit der Beklagten habe sich auch darin dokumentiert, dass sie sich nicht
um die nach Ziffer H 7 des Mietvertrages vereinbarte notwendige Zulassung als
Zahnärzte für den Bereich P… bemüht hätten. Nach ihrem gesamten Verhalten habe
festgestanden, dass sie keine Mietzahlungen erbringen und auch keine Mietsicherheit
würden leisten wollen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich der
Bauleistungen sei dadurch entbehrlich geworden.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.973,67 € nebst
Jahreszinsen zu 8 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach §
288 Abs. 2 BGB seit dem 24.09.2008 zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der über diesen Betrag
hinausgehenden ursprünglichen Klageforderung in der Hauptsache erledigt
habe;
3. die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, eine vertragliche Vereinbarung
dahingehend, dass die von den Klägern zu erbringenden baulichen Vorleistungen unter
der Bedingung der vorherigen Zahlung der ersten Monatsmiete und der Mietsicherheit
gestanden hätten, habe es nicht gegeben. Sie hätten sich zu keinem Zeitpunkt
rechtswidrig verhalten. Im Übrigen hätten sie zu keinem Zeitpunkt erklärt, den
Mietvertrag nicht verwirklichen zu wollen, sondern selbst Nachmieter für die
Zahnarztpraxis gesucht; auch hätte eine Reihe von Mietinteressenten die Mieträume
besichtigt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff ZPO eingelegte
Berufung der Kläger bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Den Klägern steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins bis
zum Zugang der fristlosen Kündigung der Kläger mit Schreiben vom 26.05.2008 aus §
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zum Zugang der fristlosen Kündigung der Kläger mit Schreiben vom 26.05.2008 aus §
535 Abs. 2 BGB sowie ein Anspruch auf Ersatz des für die Monate Juni und Juli 2008
geltend gemachten Mietausfallschadens aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu.
a)
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der zwischen den Parteien geschlossene
Gewerberaummietvertrag über die im Vorderhaus Mitte im ersten Obergeschoss des
Grundstücks … Straße 48 in P… gelegenen Räume sowie die 43,23 m² große
Dachgeschossfläche wirksam zustande gekommen ist. Die Parteien haben in Ziffer A 7
des Mietvertrages vereinbart, dass der Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung
der vertragszahnärztlichen Zulassung der Beklagten für den Standort P…, die bis zum
28.10.2006, drei Monate nach Abschluss des Mietvertrages, vorliegen sollte, stehen
sollte (vgl. Bl. 12 GA). Die entsprechende Mietvertragsklausel ist dahingehend zu
verstehen, dass der Mietvertrag gemäß § 158 Abs. 1 BGB nur wirksam werden sollte,
wenn bis zum 28.10.2006 die entsprechende vertragszahnärztliche Zulassung der
Beklagten vorlag. Diese Bedingung ist unstreitig nicht eingetreten.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien lässt sich nicht abschließend beurteilen,
ob die Beklagten den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert haben, so dass sie sich
gemäß § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen müssen, als wäre die Bedingung – die
vertragsärztliche Zulassung in P… – eingetreten. Ob die Beeinflussung des
Geschehensablaufes treuwidrig ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des
Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass,
Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäftes, festzustellen (vgl. BGH NJW 2005, 3417;
BGH NJW 2007, 3057, 3059). Beruhte daher im Streitfall das Nichtbetreiben der
Zulassung als Zahnarzt in P… darauf, dass sich die Beklagten wegen der unverhofften
Schwangerschaft der Beklagten zu 1. zu einer Änderung ihrer Lebensplanung veranlasst
sahen, dürfte dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht als
treuwidrig anzusehen sein mit der Folge, dass ein wirksamer Mietvertrag zwischen den
Parteien von Anfang an nicht bestanden hat und ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins
bereits aus diesem Grunde ausscheidet. Anders dürfte der Sachverhalt dagegen zu
beurteilen sein, wenn die Beklagten aus anderen Gründen nur einen Anlass gesucht
hätten, um sich vorzeitig vom Mietvertrag zu lösen und der Hinweis auf die
Schwangerschaft der Beklagten zu 1. nur vorgeschoben gewesen wäre.
b)
Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn man das
Bestehen eines wirksamen Mietvertrages zwischen den Parteien unterstellt, hat das
Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger ihrer Verpflichtung gemäß
Abschn. H 1 des Mietvertrages, eine überarbeitete „Hülle“ des Mietobjektes zur
Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sind, indem sie die dort im Einzelnen
aufgeführten Arbeiten nicht durchgeführt haben. Da die Parteien vereinbart hatten, dass
die Kläger diese Arbeiten bis zum 30.06.2007 durchführen, während das Mietverhältnis
erst am01.07.2007 beginnen sollte, bestand für die Kläger die Verpflichtung, die
Mieträume vor dem 01.07.2007 in den gemäß Abschn. H 1 des Mietvertrages als
vertragsgemäß vereinbarten Zustand zu versetzen. Dieser Verpflichtung sind die Kläger
unstreitig nicht nachgekommen, so dass sie mangels Vorliegens eines vertraglich
vereinbarten Zustandes auch keinen Mietzins verlangen können (vgl. BGH NZM 1998,
766; BGH NJW-RR 2007, 884).
aa)
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagten die gemäß
Abschn. C 6 des Mietvertrages vereinbarte Sicherheit sowie die erste zum 01.07.2007
fällige Monatsmiete nicht gezahlt haben.
Die Zahlung der ersten Monatsmiete war nach Buchstabe C 1 des Mietvertrages
ohnehin erst zum 01.07.2007 fällig, so dass angesichts des Umstandes, dass die
Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die Kläger die Vorarbeiten gemäß
Buchstabe H 1 des Mietvertrages bis zum 30.06.2007 fertig stellen sollten, die Kläger die
Fertigstellung nicht von der Zahlung der ersten Monatsmiete hätten abhängig machen
können.
Die Mietsicherheit war zwar nach dem Vertrag bereits bei Vertragsabschluss zu
erbringen. Die Nichtzahlung der Kaution führt jedoch nur dazu, dass der Vermieter ein
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten gemäß § 273 BGB
hat (vgl. BGH NZM 1998, 766; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
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hat (vgl. BGH NZM 1998, 766; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 783). Die Kläger haben dieses Zurückbehaltungsrecht
jedoch nicht zu dem Zeitpunkt, als ihre Verpflichtung zur Vornahme der Arbeiten fällig
geworden ist, ausgeübt. Sie haben insbesondere nicht die Beklagten zur Leistung der
Mietsicherheit angemahnt oder erklärt, dass sie bis zur Leistung der Mietsicherheit die
von ihnen geschuldeten Arbeiten nicht durchführen werden. Da – anders als bei einem
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB – nicht bereits das Bestehen eines
Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB den Verzug ausschließt, sondern es geltend
gemacht werden muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 273 Rn. 19), reicht das
Bestehen eines solchen Zurückbehaltungsrechts allein nicht aus, um einen Verzug der
Kläger mit den von ihnen geschuldeten Arbeiten mit Ablauf des 30.06.2007
auszuschließen.
Unerheblich ist demgegenüber, dass die Beklagten gemäß der Vereinbarung in Abschn.
A 2 des Mietvertrages die tatsächliche Übergabe der Räume an sie nicht hätten
verlangen können, bevor sie die vertraglich vorgesehene Sicherheit erbracht hatten. Die
Beklagten waren jedenfalls berechtigt, die Übernahme wegen der nicht vorgenommenen
Arbeiten zu verweigern. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf
abgestellt, dass die Beklagten aufgrund dieser Bestimmung im Mietvertrag nicht
verpflichtet waren, die Mieträume trotz der Nichterfüllung der Vorleistungspflicht der
Kläger mit der Folge der Zahlung des Mietzinses zu übernehmen. Dass die Kläger das
Zurückbehaltungsrecht erstmals im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits mit Schriftsatz
vom 28.07.2009 geltend gemacht haben, vermag den zum 01.07.2007 eingetretenen
Verzug mit der Fertigstellung der von den Klägern geschuldeten Arbeiten nicht zu
beseitigen.
bb)
Die Beklagten handeln auch nicht treuwidrig, wenn sie sich zur Begründung der
fehlenden Pflicht zur Zahlung des Mietzinses auf die nicht rechzeitige Durchführung der
Arbeiten berufen, ohne selbst die Mietsicherheit geleistet zu haben. Es steht nicht
hinreichend fest, dass die Beklagten bei einer entsprechenden vorherigen
außergerichtlichen Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts die Mietsicherheit
nicht geleistet hätten. Eine eindeutige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung der
Beklagten liegt nicht vor. Diese ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die
Beklagten erklärt haben, die Räumlichkeiten nicht selbst nutzen zu wollen. Zwar hat der
Beklagte zu 2. in seinem E-Mail-Schreiben vom 31.10.2006 mitgeteilt, dass es den
Beklagten nicht möglich sei, die geplante Praxisneugründung zu realisieren, und sie
deshalb von dem bestehenden Mietvertrag „zurücktreten“ möchten. Darin liegt jedoch
noch keine endgültige und ernsthafte Erklärung, in jedem Fall den von ihnen
abgeschlossenen Mietvertrag nicht durchführen zu wollen; vielmehr ist im
Zusammenhang mit der Schlussformel „Bitte teilen sie uns mit, wie wir weiter verfahren
wollen“ das Schreiben vom 31.10.2006 dahingehend auszulegen, dass die Beklagten im
Hinblick auf die von den Parteien im Abschn. H 3 des Mietvertrages vorgesehene
Möglichkeit zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung eine solche Verfahrensweise
anregen wollten.
Dieser Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist von den Klägern jedoch nicht
angenommen worden; sie haben vielmehr, wie das Schreiben ihrer Hausverwaltung vom
14.11.2006 (Bl. 192 GA), welches sich die Kläger zurechnen lassen müssen, zeigt,
gerade auf einer Vertragserfüllung bestanden. Für die Kläger hätte daher in jedem Fall
Anlass bestanden, ihrer eigenen Verpflichtung gemäß Abschn. H 1 des Mietvertrages
nachzukommen oder die Beklagten zumindest zur Leistung der Mietsicherheit,
verbunden mit der Erklärung, dass bis zur Leistung der Sicherheit keine weiteren
Arbeiten vorgenommen werden, aufzufordern. In diesem Falle wäre es Sache der
Beklagten gewesen, einen geeigneten Nachmieter zu finden, so dass die Beklagten
unabhängig davon, ob sie die Räumlichkeiten selbst hätten nutzen wollen, zur Zahlung
des Mietzinses auch dann verpflichtet gewesen wären, wenn sie keinen Gebrauch von
der Mietsache gemacht hätten. Unter diesen Umständen haben die Kläger nicht
nachvollziehbar dargetan, warum sie selbst ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag
nicht nachgekommen sind. Allein der Umstand, dass man nicht gewusst habe, ob es zu
einem Nachmietvertrag gekommen werde, erklärt dieses Verhalten nicht. Entgegen der
Auffassung der Kläger handelt es sich bei den in Abschn. H 1 des Mietvertrages im
Einzelnen vereinbarten Arbeiten – technische, tischler- und malermäßige Überarbeitung
der Fenster, Eingangstür und des Treppenhauses, Übergabe einer funktionsfähigen
Heizung, eine sachgerechte Sanierung der vorhandenen Setzung des Mauerwerks, die
Überarbeitung der Treppenhausfenster und der straßenseitigen Fensterbrüstungen, die
Zurverfügungstellung eines Elektrizitätshauptanschlusses und der Einbau einer
Zentralschließanlage – nicht um Arbeiten, die nur dann sinnvoll gewesen wären, wenn
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Zentralschließanlage – nicht um Arbeiten, die nur dann sinnvoll gewesen wären, wenn
die Beklagten die Räume tatsächlich als Zahnarztpraxis genutzt hätten. Vielmehr
handelt es sich um Arbeiten, die in jedem Fall erforderlich waren, um eine anderweitige
Vermietbarkeit herbeizuführen, unabhängig von der konkreten Nutzung der Mieträume.
Soweit die Kläger in erster Instanz vorgetragen haben, der Beklagte zu 2. habe
fernmündlich gegenüber dem Zeugen S… erklärt, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen,
ist dieser Vortrag ohne Substanz geblieben. Danach soll der Beklagte zu 2. mitgeteilt
haben, dass die Beklagten aufgrund des erwarteten Familienzuwachses die
Zahnarztpraxis nicht in den angemieteten Flächen realisieren wollten. Dies entspricht
dem Inhalt der E-Mail-Mitteilung vom 31.10.2006. Die Annahme, die Beklagten wollten
den Vertrag nicht erfüllen, beruht hingegen auf einer Interpretation der Kläger, die
entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht zwingend ist. Die Behauptung der
Kläger, der Beklagte zu 2. habe stets geäußert, dass der Vertrag von den Beklagten
nicht erfüllt werde (vgl. Bl. 188 GA), ist daher ohne die Angabe weiterer Einzelheiten nicht
geeignet, eine endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten zu bejahen, da nach
dem bisherigen Vortrag der Kläger nicht deutlich wird, ob es sich dabei lediglich um eine
entsprechende rechtliche Würdigung seitens der Kläger handelt, zumal die Beklagten
eine derartige Äußerung, aus der eindeutig zu folgern gewesen wäre, dass sie den
Vertrag nicht erfüllen wollten, stets bestritten haben. So ist die Angabe der Einzelheiten
grundsätzlich erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, der
Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder die Angabe weiterer
Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen
und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (vgl. BGH WM 2003, 2286, zitiert
nach juris, Rn. 11). So liegt der Fall auch hier, da für die Annahme der konkreten
Rechtsfolge, dass die Beklagten eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
ausgesprochen haben, die Angabe konkreter Einzelheiten hinsichtlich des Inhalts der mit
dem Beklagten zu 2. geführten Gespräche erforderlich ist.
cc)
Da nach alledem ein Verzug der Beklagten mit der Zahlung des Mietzinses aufgrund der
Tatsache, dass die Kläger die Mieträume nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand
zur Verfügung gestellt haben, nicht vorliegt, geht die mit Schreiben der Kläger vom
26.05.2008 ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsverzuges ins Leere mit der
Folge, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung
der Beklagten nicht besteht. Ob demgegenüber die mit Schreiben der Beklagten vom
20.06.2008 ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam war und das Mietverhältnis zu
diesem Zeitpunkt beendet hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
ohne Bedeutung und braucht daher nicht entschieden zu werden.
2.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Da der Anspruch auf Zahlung des
Mietzinses für die Zeit ab dem 01.07.2007 nicht fällig geworden ist, schulden die
Beklagten auch nicht die Zahlung der geltend gemachten
Betriebskostenvorauszahlungen, so dass die Klage insoweit ebenfalls von Anfang an
unbegründet war.
Über den mit der Hilfswiderklage gemachten Feststellungsantrag braucht auch in zweiter
Instanz nicht entschieden zu werden.
3.
Der von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte
Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17. Januar
2011 enthält keinen neuen erheblichen Sachvortrag, zu dem den Klägern Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben wäre. Der Senat hat im Rahmen der Erörterung der Sach-
und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung auch keinen Gesichtspunkt
angesprochen, der von den Parteien bis dahin nicht gesehen oder dem sie keine
Beachtung geschenkt haben. Der Hinweis auf die fehlende Substanziierung betreffend
der angeblichen Ankündigung der Beklagten, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, betrifft
keinen neuen Gesichtspunkt, da die Frage der fehlenden Erfüllungsverweigerung bereits
in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich angesprochen
worden ist. Im Übrigen kommt es auf die behauptete Äußerung des Beklagten zu 2.
auch deshalb nicht an, weil die Kläger, wie das Schreiben der Hausverwaltung vom
14.08.2006 zeigt, stets auf der Durchführung des Vertrages bestanden haben.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 14.02.2011, den der Senat zur
Kenntnis genommen hat, bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen
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Kenntnis genommen hat, bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung gem. § 156 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats
einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder
obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO in Verbindung
mit § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
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