Urteil des OLG Brandenburg vom 18.10.2006
OLG Brandenburg: grunddienstbarkeit, körperschaft, gesellschaft, rechtspersönlichkeit, rechtsnachfolger, grundstück, grundbuch, öffentlich, zweckverband, abwasseranlage
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 208/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 894 BGB, § 9 Abs 1 GBBerG, §
1 S 3 SachenR-DV, § 10
SachenR-DV
Körperschaft des öffentlichen Rechts: Rechtspersönlichkeit
eines noch nicht wirksam gegründeten Zweckverbands
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.
Oktober 2006 - Az.: 17 O 530/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 10.000 Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den nunmehrigen Beklagten als Rechtsnachfolger des
ursprünglich beklagten Wasserverbandes F…/L… die Bewilligung der Löschung einer auf
ihrem Grundstück (Gemarkung C…, Flur 3, Flurstück 35/1) eingetragenen
Grunddienstbarkeit.
Auf dem Grundstück werden gemäß der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vom
16. Februar 2005 ein Abwasserpumpwerk und eine Abwasserleitung betrieben. Zwischen
den Parteien ist unstreitig, dass die Anlage bereits am 3. Oktober 1990 betrieben wurde
und dann zunächst von der M… Wasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH (M..
GmbH) betrieben wurde, die durch Umwandlung aus dem ehemaligen VEB
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung F… entstanden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der
Vereinbarung vom 28. März 1995 sei der ursprüngliche Beklagte als Betreiber der
Anlage seit dem 31. Dezember 1994 anzusehen. Ob der dieser am 28. März 1995 eine
eigene Rechtspersönlichkeit besessen habe, sei unerheblich. Sei dies nicht der Fall
gewesen, sei die Anlage im Besitz der M… GmbH i. L. gewesen. Die Anlage sei dann der
Gemeinde, die Mitglied des Verbandes gewesen sei, übereignet worden. Mit
rechtskräftiger Gründung des ursprünglich Beklagten sei die Anlage dann auf diesen
übergegangen.
Gegen das ihr am 30. Oktober 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)
hat die Klägerin mit am 24. November 2006 bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 21.
Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die Klägerin
weiterhin geltend, der Beklagte sei im März 1995 nicht rechtsfähig gewesen, so dass er
keinen Vertrag habe abschließen können; eine nichtexistente Partei könne auch keine
Anlage betreiben. Nicht einmal der Beklagte habe hilfsweise geltend gemacht, die
Anlage sei zwischenzeitlich von der Gemeinde betrieben worden. Der ursprünglich
Beklagte habe nicht vorgetragen, ihm sei durch Vertrag vom 2. Juli 1993 der Besitz an
der Anlage überlassen worden; ein solcher Vertrag sei nicht vorgelegt worden.
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Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober
2006 den Beklagten zu verurteilen, der Löschung der auf dem Grundstück Gemarkung
C…, Flur 3, Flurstück 35/1, eingetragen im Grundbuch von C… Blatt 160 zu seinen
Gunsten am 17. März 2005 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen
Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
Nach Hinweis des Senates hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. November 2007 den
Nutzungsüberlassungsvertrag vom 2. Juli 1993, die Satzung des Wasserverbandes
F…/L… und ein Schreiben des Landrates des Landkreises B… vom Juli 1992 vorgelegt,
wonach die von der Verbandsversammlung am 31. Juli 1991 beschlossene Satzung zur
Gründung eines Wasserverbandes aufsichtsbehördlich genehmigt werde.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil durch die Eintragung der
Grunddienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG das Grundbuch nicht im Sinne des § 894
BGB unrichtig wurde.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Abwasserbeseitigungsanlage
(Pumpstation und Abwasserleitung) auf dem Grundstück der Klägerin sowohl am 3.
Oktober 1990 als auch am 11. Januar 1995 betrieben wurde (§§ 9 Abs. 1 GBBerG i. V. m.
§ 10 SachenR-DV). Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Entstehen der
Grunddienstbarkeit am 11. Januar 1995 sind damit gegeben. Zwischen den Parteien ist
allein streitig, ob der Beklagte hinsichtlich dieser Anlage Rechtsnachfolger der M… GmbH
i. L. geworden ist und insoweit als Berechtigter im Sinne der vorgenannten Vorschriften
anzusehen ist.
2. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die
Berechtigung des Beklagten bereits aus dem Übertragungsvertrag vom 28. März 1995
zwischen der M… GmbH i. L. und dem Wasser- und Abwasserverband F…/L… ergibt. Aus
diesem Vertrag, der inhaltlich von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, folgt, dass
bereits mit Vertrag vom 2. Juli 1993 mit Wirkung zum 1. Juli 1993 ein
Nutzungsüberlassungsvertrag abgeschlossen worden war, durch den der Besitz an der
gesamten Wasser- und Abwasseranlage im Bereich des Verbandsgebietes auf den
Wasser- und Abwasserverband F…/L… übertragen wurde. In dem Vertrag vom 28. März
1995 ist weiter festgehalten, dass der Zweckverband für sein Gebiet die Aufgaben der
Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung gem. § 2 Abs. 2 der
Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 und § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 15.
Oktober 1993 übernommen hat.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Abwasseranlage habe in dem Vertrag vom
28. März 1995 deswegen nicht auf den Beklagten bzw. den damaligen Wasser- und
Abwasserverband F…/L… übertragen werden können, weil der Wasser- und
Abwasserverband F…/L… als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß dem
Feststellungsbescheid der unteren Kommunalaufsicht des Landkreises O… erst am 18.
Oktober 1997 rechtlich existent geworden sei; mangels eigener Rechtsfähigkeit sei daher
am 28. März 1995 kein wirksamer Vertrag geschlossen worden.
Mit der Klägerin kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Wasser- und
Abwasserverband F…/L… als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 5 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. März
1991 (GKG) erst am 18. Oktober 1997 existent geworden ist. Daraus kann aber im
Gegenschluss nicht gefolgert werden, dass zuvor der Wasser- und Abwasserverband
überhaupt keine eigene Rechtspersönlichkeit besessen habe und deswegen auch nicht
am Rechtsverkehr habe teilnehmen können. Hat eine Zweckverbandsgründung, wie hier
im vorliegenden Fall, in den Jahren 1991/1992 zunächst nicht dazu geführt, dass der
Zweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts wirksam entstanden ist, so hat dies
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Zweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts wirksam entstanden ist, so hat dies
dann, wenn, ebenfalls wie vorliegend, der „Zweckverband„ tätig geworden ist und die
beteiligten Gemeinden in der Folgezeit das Ziel weiter verfolgt haben, eine Körperschaft
öffentlichen Rechts entstehen zu lassen, dazu geführt, dass eine aus den beteiligten
Gemeinden bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden ist, der nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit eine eigene
Rechtspersönlichkeit zukommt. Es kommt nämlich, wie grundsätzlich bei
Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur, eine entsprechende Anwendung
zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit diese Ausdruck allgemeiner
Rechtsgedanken und damit zur Lückenfüllung geeignet sind. Auf die Beteiligung nicht
rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände am Privatrechtsverkehr sind demzufolge
die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation anzuwenden, die jeweils
am weitestgehenden mit der Struktur des betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbandes
übereinstimmt (BGH NJW 2001, 748, 749). Dies ist im vorliegenden Fall die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Als solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand der Wasserverband F…/L… seit
seiner Gründung im Jahre 1991 bis zum Oktober 1997, als er wirksam als Körperschaft
öffentlichen Rechts entstanden ist. Als solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts war der
Wasserverband F…/L… ohne weiteres in der Lage, mit der M… GmbH i. L. am 28. März
1995 einen Übertragungsvertrag unter anderem über die streitgegenständliche
Abwasserbeseitigungsanlage zu schließen. Andere Bedenken hinsichtlich der
Wirksamkeit des Vertrages sind nicht ersichtlich, so dass der Wasserverband F…/L…
Rechtsnachfolger der M… GmbH i. L. hinsichtlich der streitgegenständlichen
Abwasserbeseitigungsanlage geworden ist. Der Wasser- und Abwasserverband F…/L…
konnte ohne weiteres auch in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die
Abwasseranlage betreiben, weil es nach § 1 Satz 3 SachenR-DV nicht darauf ankommt,
in welcher Rechtsform ein Versorgungsunternehmen einer Abwasserbeseitigungsanlage
betreibt.
Ist danach aber bereits im Jahre 1995 der Wasser- und Abwasserverband F…/L…
Rechtsnachfolger der M… GmbH i. L. geworden, so ist die Grunddienstbarkeit nach § 9
Abs. 1 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV zu recht zu seinen Gunsten eingetragen worden.
Das Grundbuch ist durch diese Eintragung nicht unrichtig im Sinne des § 894 BGB
geworden, so dass bereits deswegen die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg
hat.
3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass der
Übertragungsvertrag vom März 1995 deswegen unwirksam war, weil es an einem
Vertragspartner der M… GmbH i. L. gefehlt hat, so wäre diese Eigentümerin der Anlage
geblieben mit der Folge, dass sie sich nach wie vor unerkannt in Liquidation befände und
die Grunddienstbarkeit zu ihren Gunsten nach § 1 Satz 3 SachenR-DV i. V. m. § 9 Abs. 1
GBBerG hätte eingetragen werden müssen. Auch in diesem Falle stünde der Klägerin
aber ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB nicht zu. Ist nämlich die
Grunddienstbarkeit wirksam kraft Gesetzes entstanden, nur ein falscher Berechtigter
eingetragen, so hat nur der wirkliche Rechtsinhaber den Berichtigungsanspruch nach §
894 BGB, nicht dagegen der Eigentümer. Dessen Rechtsstellung wird durch die Angabe
eines falschen Berechtigten nicht beeinträchtigt. Gläubiger des Anspruches nach § 894
BGB ist nur, wer durch die Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist (Münchener
Kommentar/Wacke, 4. Auflage, § 894 BGB, Rdnr. 15 m. w. N.; Palandt/Bassenge, § 894
BGB, Rdnr. 6). Auch in diesem Fall hätte also die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
4. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO),
sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
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