Urteil des OLG Brandenburg vom 07.07.2004
OLG Brandenburg: darstellung des sachverhaltes, beweisverfahren, vollstreckbarkeit, link, sammlung, quelle, abweisung, bestätigung, form, leistungsklage
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 109/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 97 ZPO, § 485 ZPO, § 533 Nr 1
ZPO
Ersatz der im selbständigen Beweissicherungsverfahren
entstandenen Kosten
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juli 2004 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - (6 O 26/04) des Landgerichts Neuruppin
wird zurückgewiesen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die
Nebeninterventionen verursachten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 4.955,57 €.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO,
26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg.
1. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren ursprünglichen Feststellungsantrag
(Klageantrag zu 2.) fallen gelassen und ist insgesamt zur Leistungsklage übergegangen.
Die darin liegende Klageänderung bedurfte der Zustimmung der Beklagten und ihrer
Streithelfer nicht. Denn sie ist sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1. ZPO. Insbesondere wird mit
ihrer Zulassung ein weiterer Prozess vermieden.
2. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin einen Ersatz der ihr im
selbständigen Beweisverfahren (2 OH 5/03 Landgericht Neuruppin) entstandenen Kosten
von der Beklagten nicht verlangen kann.
Einzuräumen ist der Klägerin, dass sich die Kammer im Rahmen ihrer
Entscheidungsgründe zu diesem Punkt etwas missverständlich ausgedrückt haben mag.
Zum einen gibt es im selbständigen Beweisverfahren kein “Anerkenntnis” im
zivilprozessualen Sinn. Gleichwohl lässt sich, wie unten noch auszuführen sein wird,
erkennen, wie das Landgericht diese Formulierung wohl verstanden wissen möchte.
Zum anderen mag auch der Vorwurf, die Klägerin habe sich ohne Not auf das gegen sie
gerichtete Verfahren “eingelassen”, zu Fehldeutungen Anlass geben, wie die
Beanstandung der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zeigen. Das
“Einlassen” der Klägerin auf jenes Verfahren unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten
bestand vor allem in der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Das hat die Kosten
ausgelöst, deren Ersatz sie nunmehr verlangt.
Dies vorausgeschickt, führen die Angriffe in der Berufungsbegründung zu keiner
abweichenden Beurteilung des Sachverhalts, sondern zu einer Bestätigung der
angegriffenen Entscheidung. Die Erweiterung des Leistungsantrages teilt dieses
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angegriffenen Entscheidung. Die Erweiterung des Leistungsantrages teilt dieses
prozessuale Schicksal.
Nach Auffassung des Senats verkennt die Klägerin, wie insbesondere ihre Hinweise auf
die Nützlichkeit jenes vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens deutlich
machen, nach wie vor, dass es gerade nicht um die Kosten eines Verfahrens unter den
Parteien dieses Prozesses geht, etwa der Klägerin gegen die jetzige Beklagte. Der Ersatz
solchen Aufwandes wäre unter ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchten
und - je nach Sach- und Streitstand - gegebenenfalls zuzusprechen gewesen. Von der
Möglichkeit eines solchen eigenen Antrages hat die Klägerin indessen gerade keinen
Gebrauch gemacht.
Die Problematik des Streitfalles liegt vielmehr darin, dass die Klägerin angesichts des ihr
durchaus bekannten Mängelbildes, das ihr bereits Anlass gegeben hatte, gegen die
Beklagte vorzugehen, gehalten war, der - insoweit ihrer eigenen Haltung
entsprechenden - Rechtsposition der Grundstückserwerber, ihrer Vertragspartner also,
beizutreten und alles ihr Zumutbare zu tun, deren gegen sie gerichteten Antrag auf
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu vermeiden. Dies ist offenkundig,
wie der Sachvortrag der Klägerin selbst erkennen lässt, nicht geschehen.
Wenn die Klägerin es also dennoch auf ein gegen sie gerichtetes selbständiges
Beweisverfahren ankommen ließ, um etwa die darin gewonnenen Erkenntnisse
gegebenenfalls in ihrer rechtlichen Auseinandersetzung mit der jetzigen Beklagten zu
verwerten, vermag das jedenfalls nicht zu einer Abwälzung der sie treffenden Kostenlast
auf die Beklagte zu führen.
Die Entscheidung des Landgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die erst
in der Berufungsinstanz erweiterte Klage unterliegt somit insgesamt der Abweisung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher
oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Entscheidung beruht im
Wesentlichen auf der Würdigung von Einzelfallgesichtspunkten.
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