Urteil des OLG Brandenburg vom 25.11.2005

OLG Brandenburg: fernwärme, ordentliche kündigung, wichtiger grund, fälligkeit, gebäude, energie, verbraucher, vermietung, wasserversorgung, anpassung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 132/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 3
AVBFernwärmeV, § 15 Abs 2
AVBFernwärmeV, § 27
AVBFernwärmeV, § 32 Abs 1
AVBFernwärmeV
Fernwärmelieferungsvertrag: Ordentliche Kündigung eines
Vertrages ohne Laufzeitvereinbarung;
Vertragsanpassungsverlangen wegen Mindermengenabnahme
infolge Teilleerstand eines Gebäudes; Neuregelung der
Abnahmemengen in einem neuen Vertrag nach Kündigung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2005 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 3 O 65/04 – teilweise abgeändert und unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.109,61 € zu zahlen nebst Zinsen jeweils
i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
aus 1.559,32 € für die Zeit vom 20.12.2002 bis zum 4.2.2004,
aus weiteren 1.851,66 € für die Zeit vom 22.1.2003 bis zum 4.2.2004,
aus weiteren 1.727,90 € für die Zeit vom 21.2.2003 bis zum 4.2.2004,
aus 643,31 € seit dem 21.2.2003,
aus weiteren 1.967,04 seit dem 21.3.2003,
aus weiteren 1.624,70 € seit dem 19.4.2003,
aus weiteren 1.202,71 € seit dem 22.5.2003,
aus weiteren 671,85 € seit dem 22.10.2003
sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40 €.
Im Übrigen wird die Klage als derzeit nicht fällig abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 2/3, die
Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin ist ein Fernwärmeversorger. Die Beklagte, die früher unter B. H. & B.
Anlagen KG firmierte, ist seit Anfang 1995 Eigentümerin des Objektes …-Straße 37 in G..
Dabei handelt es sich um ein Büro- und Handelszentrum. Dieses Objekt war bereits
zuvor für den Voreigentümer mit Fernwärme beliefert worden.
Als die Beklagte Eigentümerin des Objektes wurde, war die Fernwärmeanlage zeitweilig
außer Betrieb. Die Parteien unterzeichneten am 28.2.1995 ein
"Inbetriebsetzungsprotokoll" (Bl. 37-38 d. A.). Darin heißt es:
Am 27.2.1995 erfolgte die Inbetriebsetzung der Fernwärme-Abnehmeranlage im
Heizwassernetz G. entsprechend den Regelungen der AVBFernwärmeV und der TAB
Heizwasser der E. nach ... zeitweiliger Außerbetriebnahme der Anlage (Kunden-Nr.
160125) wegen ... Rekonstruktion ...
In diesem Inbetriebsetzungsprotokoll ist eine Fernwärmeberechnung enthalten, aus der
sich ein Wärmebedarf in Höhe von 350 kW ergibt. Sonstige schriftliche Vereinbarungen
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sich ein Wärmebedarf in Höhe von 350 kW ergibt. Sonstige schriftliche Vereinbarungen
der Parteien existieren nicht. Es existiert auch keine Vertragsbestätigung durch die
Klägerin.
Seit dem 28.2.1995 belieferte die Klägerin das Objekt der Beklagten mit Fernwärme.
Dieses Objekt, ein viergeschossiges Gebäude, stand in immer größerem Umfange leer.
Ab November 2002 kürzte die Beklagte die seitens der Klägerin turnusgemäß gestellten
monatlichen Abrechnungen unter Hinweis auf den teilweisen Leerstand des Gebäudes.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14.01.2003 (Bl. 39 d. A.) gegenüber der
Klägerin die Kündigung des Wärmeliefervertrages "zum nächstmöglichen Termin,
frühestens jedoch zum 31.05.2003" mit der Begründung, es müssten neue
Vertragsgrundlagen geschaffen werden. Man müsse nunmehr eine neue
Wärmebedarfsberechnung durchführen, so dass die Energieabnahme abgeändert werde.
Die Parteien waren sich zunächst einig darüber, dass das Vertragsverhältnis Ende Mai
2003 enden sollte. Auf Grund eines Versehens erstellte die Klägerin noch für die
Folgemonate Rechnungen, auf die die Beklagte wiederum nur Teilzahlungen leistete. Als
dem Geschäftsführer der Klägerin dieser Vorgang auffiel, überwies er die eingegangenen
Zahlungen der Beklagten zurück.
Die Beklagte forderte von der Klägerin auch über dem 31.5.2003 hinaus die Lieferung
von Fernwärme. Die Klägerin hielt über den 31.05.2003 hinaus Fernwärme bereit, die
auch weiterhin in dem Objekt genutzt und verbraucht wurde.
Die Klägerin erstellte ab dem 7.10.2003 für die Zeit ab Juni 2003 bis September 2004
Rechnungen nach den alten Vertragsbedingungen, auf die die Beklagte nur
Teilzahlungen erbrachte.
Die Klägerin stellte mehrfach die Wärmebelieferung des Objektes wegen der
Zahlungsrückstände ein, wurde durch von der Beklagten erwirkte einstweilige
Verfügungen jedoch zur Weiterbelieferung angehalten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne nicht einseitig die
Herabsetzung des berechneten Wärmebedarfs verlangen, weil sie, die Beklagte, allein
das Risiko der Vermietung trage. Anders sei es nur dann, wenn das Gebäude
zurückgebaut oder umgewidmet worden wäre, was infolge des bloßen Leerstandes aber
nicht als gegeben angenommen werden könne.
Im Übrigen sei sie, die Klägerin, auch berechtigt, über den 31.05.2003 hinaus ihre
erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten trotz der am 14.01.2003
ausgesprochenen Kündigung zu berechnen. Denn zumindest sei durch die weitere
Entnahme von Fernwärme in dem Objekt auch über den 31.05.2003 hinausgehend ein
neuer Vertrag zwischen den Parteien zu den alten Bedingungen abgeschlossen worden.
Die Klägerin hat im Mahnverfahren zunächst für die Monate November 2002 bis Mai
2003 restliche Rechnungsbeträge in Höhe von 11.248,49 € geltend gemacht. Die
Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Einspruch eingelegt und am 5.2.2004 einen
Betrag von 5.138,88 € gezahlt. Die Klägerin hat im streitigen Verfahren die Zahlung der
Beklagten auf die offenen Forderungen für die Monate November 2002 bis anteilig Januar
2003 verrechnet und die Klage auf 18.562,35 € erweitert, indem sie offene
Rechnungsbeträge für die Monate Juni 2003 bis September 2004 geltend gemacht hat.
Außerdem hat sie die Zahlung von Zinsen auf die im Laufe des Rechtsstreits
ausgeglichenen Rechnungen begehrt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der
Klageforderung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Nach Rücknahme des ursprünglich gestellten Zinsantrages in geringfügigem Umfang
hat die Klägerin zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.562,35 Euro zu zahlen nebst Zinsen, wie sie
sich im Einzelnen aus dem landgerichtlichen Urteil ergeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat beanstandet, dass die Höhe der Rechnungsbeträge nicht schlüssig
dargetan sei. Sie hat behauptet, das Gebäude stehe bis auf das Erdgeschoss leer, sie
benötige nur noch eine Heizleistung mit einem Anschlusswert in Höhe von 110 kW.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, infolge des zunehmenden Leerstandes des
Objektes sei die Klägerin verpflichtet gewesen, einer anpassenden
Neuwärmebedarfsberechnung zuzustimmen. Man müsse § 15 Abs. 2 der
AVBFernwärmeV nämlich dahingehend erweiternd auslegen, dass bereits bei einer
Mitteilung jedweder Änderung durch den Verbraucher ein angemessener Preis neu
festgesetzt werden müsse. Alles andere sei unbillig und benachteilige den Verbraucher
erheblich. Im Übrigen liege gleich einem "Rückbau eines Gebäudes" eine Änderung der
Anlage vor, da tatsächlich nur noch das Erdgeschoss vermietet sei, die drei
Obergeschosse und das Dachgeschoss hingegen nicht. Durch die berechtigte wie
wirksame Kündigung der Beklagten sei es der Klägerin auch verwehrt, ab dem
01.06.2003 unverändert zu den alten Bedingungen abzurechnen. Erst müsse ein
konkreter Neuwärmebedarf berechnet werden. Die Wirksamkeit der Kündigung vom
14.01.2003 scheitere auch nicht daran, dass die ordentliche Kündigungsfrist nach § 32
der AVBFernwärmeV nicht eingehalten worden sei. Mit der Erstellung des
Inbetriebsetzungsprotokolls vom 28.02.1995 sei nämlich kein neuer Vertrag
abgeschlossen worden, sondern die Beklagte nur in das bis dahin bereits bestehende
Vertragsverhältnis der Klägerin mit dem Voreigentümer der Beklagten eingetreten, so
dass die 10-Jahresfrist nach § 32 AVBFernwärmeV im Jahre 2003 bereits abgelaufen
gewesen sei.
Das Landgericht hat mit am 25.11.2005 verkündetem Urteil der Klage bis auf einen Teil
der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien hätten
jedenfalls mit Unterzeichnung des Inbetriebsetzungsprotokolls vom 28.2.1995 einen
Fernwärmelieferungsvertrag abgeschlossen, den die Beklagte mit Schreiben vom
14.1.2003 nicht wirksam vor dem 28.2.2005 habe kündigen können. Nach § 32 Abs. 1
AVBFernwärmeV sei von einer 10-jährigen Vertragsdauer auszugehen, die zum
Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung
habe der Beklagten nicht zur Seite gestanden. Deshalb sei die Beklagte zur Zahlung der
geltend gemachten Beträge in voller Höhe zu verurteilen.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 13.12.2005, hat die Beklagte durch bei Gericht am
23.12.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am
13.3.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 13.2.2006 eingegangenen Antrag bis zu
diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht von dem Zustandekommen eines
Zehnjahresvertrages am 28.2.1995 ausgegangen. Es sei keine Vertragsurkunde
vorgelegt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein ursprünglicher Vertrag aus
DDR-Zeiten fortgeführt worden sei, der keinerlei Vertragslaufzeiten enthalten habe.
Deshalb sei der Vertrag jederzeit kündbar gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das am 25.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 3 O 65/04 -
teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagte hat nur teilweise Erfolg. Zu Recht hat
das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 6.109,61 € nebst Zinsen für
Fernwärmelieferungen bis zum 31.5.2003 verurteilt, zu Unrecht jedoch der Klage im
darüber hinaus gehenden Umfang stattgegeben.
1.) Zwischen den Parteien bestand im hier streitgegenständlichen Zeitraum von
November 2002 bis September 2004 ein Fernwärmelieferungsvertrag.
Es kann offen bleiben, ob der Fernwärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien bereits
mit der Inbetriebsetzung der Fernwärmeanlage im Februar 1995 zustande gekommen
ist. Das erscheint hier deshalb nicht ganz zweifelsfrei, weil die Klägerin das
Inbetriebsetzungsprotokoll nicht selbst unterschrieben hat, sondern offenbar die E., auf
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Inbetriebsetzungsprotokoll nicht selbst unterschrieben hat, sondern offenbar die E., auf
deren TAB Heizwasser in dem Protokoll Bezug genommen wird. Dass die E. berechtigt
gewesen wäre, für sie Rechtshandlungen vorzunehmen oder dass die E. ihre
Rechtsvorgängerin gewesen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Es ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass die Klägerin die Beklagte von
November 2002 bis September 2004 mit Fernwärme beliefert hat. Jedenfalls durch die
Abnahme von Fernwärme ist ein Vertrag zustande gekommen, § 2 Abs. 2
AVBFernwärmeV.
2.) Das Vertragsverhältnis bestand zwischen den Parteien zu den Bedingungen, wie sie
sich aus dem Inbetriebsetzungsprotokoll ergeben, bis zum 31.5.2003.
Dieses Vertragsverhältnis der Parteien war entgegen der Auffassung des Landgerichts
unbefristet und damit jederzeit kündbar. Zu Unrecht ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass ein am 28.2.1995 begründetes Vertragsverhältnis der Parteien nicht
wirksam vor dem 28.2.2005 beendet werden konnte.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 32 AVBFernwärmeV. § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV
in der maßgeblichen bis zum 6.4.2006 geltenden Fassung sieht zwar vor, dass die
Laufzeit von Versorgungsverträgen höchstens zehn Jahre beträgt. Allerdings setzt diese
Vorschrift nach ihrem Wortlaut voraus, dass die Parteien des
Fernwärmelieferungsvertrages überhaupt eine Laufzeitvereinbarung getroffen haben
(Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Loseblattkommentar § 32
Rn 1). § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV bestimmt für diesen Fall, dass die Höchstlaufzeit
zehn Jahre beträgt. Die Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die Parteien
nichts vereinbart haben.
Hier haben die Parteien keine Laufzeitregelung getroffen. Insbesondere enthält das
Inbetriebsetzungsprotokoll vom 28.2.1995 keine Regelung über die Dauer des damit
begründeten Vertragsverhältnisses. Andere schriftliche Vereinbarungen oder schriftliche
Vertragsbestätigungen existieren nicht.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien keine
Mindestlaufzeit hatte und deshalb jederzeit ordentlich kündbar war.
Die Kündigung der Beklagten vom 14.1.2003 hat deshalb das Vertragsverhältnis zum
31.5.2003 beendet. Ob die Beklagte von einem Tag zum anderen oder erst zum
Monatsende kündigen konnte oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden, weil die
Beklagte eine Kündigung mit angemessener Frist erklärt hat.
3.) Die Klägerin durfte für die Zeit bis zum 31.5.2003 ihre Wärmelieferungen zu den
bisherigen Konditionen abrechnen. Die bis dahin in Rechnung gestellten
Fernwärmelieferungen muss die Beklagte in vollem Umfang bezahlen. Die Beklagte war
bei einem ungekündigten Vertragsverhältnis nicht berechtigt, eine Anpassung des
Vertrages zu verlangen.
Ein solches Recht ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Danach sind
Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher
Verbrauchseinrichtungen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit
sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung
erhöht. Diese Regelung kann nicht doppelt analog dahingehend ausgelegt werden, dass
sie zum einen nicht nur für Mehrbedarf, sondern auch für Minderbedarf und darüber
hinaus unabhängig von baulichen Änderungen von Anlage und Gebäude gelten soll. Der
vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt, den § 15 AVBFernwärmeV regeln soll, nicht
vergleichbar.
Vielmehr handelt es sich bei den von der Beklagten vorgetragenen Ursachen für den
Minderbedarf allein um Schwierigkeiten der Vermietung des versorgten Objektes. Diese
Probleme liegen im Risikobereich des Eigentümers des versorgten Objektes. Der
Wärmelieferungsvertrag der Parteien ist deshalb ergänzend dahingehend auszulegen,
dass die Beklagte als Eigentümerin die Wärmekosten zu tragen hat, die auf die
unvermietet gebliebenen Flächen entfallen (so auch BGH NJW 2003, 2902).
Auch § 3 AVBFernwärmeV begründet keinen Anspruch der Beklagten auf Anpassung des
Vertrages. Danach hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden im
Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den
von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der
Kunde ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf
unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Nach dieser Regelung muss sich
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unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Nach dieser Regelung muss sich
das Wärmeversorgungsunternehmen darauf einlassen, Fernwärme lediglich für einen
bestimmten Verbrauchszweck (z. B. Raumheizung) oder zur Deckung eines (räumlichen
oder umfänglichen) Teilbedarfs zu liefern (Hempel/Franke, Recht der Energie- und
Wasserversorgung, § 3 AVBFernwärmeV Rn 6). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann
dies allerdings nur bei Begründung eines Fernwärmevertrages berücksichtigt werden.
Während des Laufs eines Vertragsverhältnisses kann eine Vertragsanpassung nur bei
Einsatz regenerativer Energien gefordert werden.
§ 3 AVBFernwärmeV kann nicht analog angewandt werden, wenn während des Laufs des
Vertragsverhältnisses weniger Energie als bei Vertragsschluss angenommen benötigt
wird. Liegt die Ursache für den Minderbedarf außerhalb der Risikosphäre des Versorgers,
etwa wenn der Grundstückseigentümer Wärmedämmmaßnahmen vorgenommen hat,
kann der Energieversorger nicht gezwungen werden, den Grundpreis zu senken (vgl. KG
WuW/E OLG 3091, bestätigt durch BGH NJW 1986, 846). Gleiches muss für den
vorliegenden Fall gelten, in dem der Minderbedarf darauf zurückzuführen ist, dass es
dem Vermieter nicht gelungen ist, alle im versorgten Objekt vorhandenen Einheiten zu
vermieten. Hierauf hat der Versorger keinen Einfluss.
4.) Hinsichtlich der Forderungen der Klägerin aus Fernwärmelieferungen nach dem
31.5.2003 war die Berufung erfolgreich und der Klageanspruch als derzeit nicht fällig
abzuweisen.
Die Beklagte hat zwar Fernwärme abgenommen und dadurch ein Vertragsverhältnis mit
der Klägerin begründet, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Auch ist sie damit grundsätzlich
verpflichtet, von der Klägerin bezogene Fernwärme zu bezahlen. Die Klageforderung ist
jedoch derzeit nicht fällig. Es fehlt an einer die Fälligkeit begründenden Rechnung der
Klägerin.
Zwar ist grundsätzlich für die Fälligkeit von Forderungen gemäß § 271 Abs. 1 BGB eine
Rechnung nicht erforderlich. Allerdings gibt es Sonderregelungen, die die Fälligkeit einer
Forderung von einer Rechnungsstellung abhängig machen. Eine solche Sonderregelung
liegt hier vor. Nach § 27 AVBFernwärmeV werden Rechnungen und Abschläge zu dem
vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch
zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Damit setzte die Fälligkeit
eine Rechnung voraus, ohne die die Beklagte auch nicht ohne weiteres in der Lage
gewesen wäre, den zu zahlenden Betrag selbst zu errechnen (so auch BGH NJW 2005,
1772 für Entgelte für Entsorgungsleistungen).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar entsprechend § 27 AVBFernwärmeV monatlich
bezugsabhängige Rechnungen erstellt und in diesen Rechnungen jeweils als
Fälligkeitsdatum ein Datum, das zwei Wochen nach Rechnungsdatum liegt, angegeben.
Jedoch können die Rechnungen der Klägerin die Fälligkeit der darin ausgewiesenen
Forderungen nicht begründen.
Die Klägerin war gehalten, eine Rechnung auf neuer vertraglicher Grundlage zu erstellen.
Der neu begründete Vertrag der Parteien war hinsichtlich des Umfangs und des Preises
der Energielieferungen der Klägerin noch unvollständig. Die Beklagte wünschte
Fernwärmelieferungen nur für Teile des Gebäudes und verlangte auch eine Änderung
des Preises. Insofern hatte die Klägerin sich mit dem im Rahmen des Neuabschlusses
eines Fernwärmelieferungsvertrages gemäß § 3 AVBFernwärmeV zulässigen Verlangen
der Beklagten auseinandersetzen. Dabei musste sie die wirtschaftliche Zumutbarkeit
dieses Ansinnens prüfen und ermitteln, welche Preise bei einer entsprechenden
Teillieferung die Beklagte zu zahlen hätte. Insofern stand ihr ein Bestimmungsrecht
gemäß § 315 BGB zu, das sie - nach Ausübung - dazu berechtigt hätte, auf dieser
Grundlage Rechnungen zu erstellen. Solche Rechnungen wären geeignet gewesen, die
Fälligkeit von Forderungen zu begründen.
An solchen Rechnungen fehlt es jedoch. Die Fernwärmerechnungen der Klägerin beruhen
auf den Bedingungen des Vertrages, den die Beklagte zum 31.5.2003 wirksam
gekündigt hat. Nach dem Wirksamwerden der Kündigung gelten die bisherigen
Vertragsbedingungen nicht weiter. Es ist ein allgemeiner Grundsatz im Schuldrecht, dass
gekündigte Verträge mit der Fortsetzung über den Beendigungszeitpunkt hinaus nicht
wieder aufleben, sondern, wenn sie fortgesetzt werden sollen, neu abgeschlossen
werden müssen. Davon, dass die Parteien eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
zu den bisherigen Bedingungen gewollt haben, kann nicht ausgegangen werden, weil die
Beklagte den Abrechnungen auf der alten Vertragsgrundlage stets widersprochen hat.
Demgegenüber hat die Klägerin sich dem Ansinnen der Beklagten verschlossen und
nicht einmal geprüft, ob eine Versorgung von Teilen des Gebäudes möglich gewesen
wäre. Sie hat vielmehr weiterhin für das gesamte Gebäude Fernwärme vorgehalten und
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wäre. Sie hat vielmehr weiterhin für das gesamte Gebäude Fernwärme vorgehalten und
der Beklagten die dafür anfallenden Kosten in Rechnung gestellt, obwohl sie wusste,
dass die Beklagte eine derart umfangreiche Versorgung nicht wünschte. Sie hat damit
die Ausübung des ihr zustehenden Bestimmungsrechts verweigert.
5.) Die Beklagte muss auf die bis zum 31.5.2003 geschuldeten Beträge Zinsen
bezahlen, auch auf diejenigen Beträge, die sie während des Mahnverfahrens bezahlt hat,
§ 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der
Mahnkosten ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 BGB.
6.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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