Urteil des OLG Brandenburg vom 03.04.2007
OLG Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, nahestehende person, aufrechnung, beweis des gegenteils, betriebsmittel, erfüllung, deckung, anfechtung, kaufvertrag, kaufpreis
1
2
3
4
5
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 72/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 133 Abs
2 InsO, § 134 InsO, § 143 InsO
Anfechtung von Rechtshandlungen im Insolvenzverfahren:
isolierte Anfechtung der Aufrechnung eines Drittschuldners
gegen Kaufpreisansprüche des späteren Insolvenzschuldners;
Zulässigkeit von Aktivprozessen in masseunzulänglichen
Verfahren; Beweislast für fehlende Kenntnis vom
Benachteiligungsvorsatz eines Schuldners bei Rechtsgeschäften
mit nahestehenden Personen
Tenor
I. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. April 2007 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 234/06 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.964,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 8/51, die
Beklagte zu 43/51.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils
aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die
vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 3. September 2004 (35 IN
97/04) aufgrund eines beim Amtsgericht Cottbus am 19. Februar 2006 eingegangenen
Insolvenzantrags zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 17. Dezember 2003
verstorbenen Vaters der Beklagten R. B. (Schuldner) bestellt worden.
Der Schuldner war als Bauunternehmer tätig. Im Jahr 2002 veräußerte er sein
Grundeigentum und sein bewegliches Anlagevermögen an seine Ehefrau sowie seine
drei Kinder. Der Beklagten verkaufte er am 22. August 2002 Maschinen und Geräte
seiner Firma, darunter ein VW Golf, einen Lkw Mercedes sowie ein Mercedes Kipper, ein
Kleinkran, ein Betonflächenfertiger, ein Baulaser, eine Betriebs-Funkanlage sowie diverse
Schalungssysteme zu einem Kaufpreis von 51.750,00 €. Im Vorspann dieses
privatschriftlichen Kaufvertrages heißt es:
„Folgende Grundstücke, Maschinen und Geräte wurden heute an Frau C. B. verkauft.
Rechte und Pflichten gehen somit zum Käufer über. Rechte Dritter bestehen nicht.“
Mit notariellem Vertrag vom 14.11.2002 verkaufte der Schuldner der Beklagten das mit
einem Wohnhaus bebaute Grundstück … Straße … in K..
Die Beklagte zahlte auf Geschäftskonten des Schuldners bei der Sparkasse E. am 14.
August 2002 25.832,00 € und am 1. Oktober 2002 7.785,84 €. Bereits zuvor, am 4. Juli
2000, hatte sie auf ein Geschäftskonto des Schuldners 80.000,00 DM (40.903,34 €)
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2000, hatte sie auf ein Geschäftskonto des Schuldners 80.000,00 DM (40.903,34 €)
gezahlt.
Der Kläger forderte die Beklagte auf, die Zahlung des Kaufpreises sowohl für das
Grundstück als auch für die Betriebsmittel nachzuweisen. Daraufhin überreichte ihr
Bruder eine Bestätigung der Sparkasse über die genannten Überweisungen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 forderte der Kläger die Beklagte auf,
nachvollziehbar darzulegen, auf welche Schuld die von der Sparkasse bestätigten
Überweisungen geleistet worden seien.
Mit der Klage verlangt der Kläger, der am 11. Juni 2007 Masseunzulänglichkeit dem
Amtsgericht angezeigt hat, von der Beklagten Bezahlung der am 22. August 2002
gekauften Betriebsmittel.
Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Feststellungen im
angefochtenen Urteil sowie ergänzend auf den Inhalt der erstinstanzlich gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Das Landgericht hat mit seinem Urteil die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt,
dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 51.750,00 € nebst Zinsen
gemäß § 433 Abs. 2 BGB bzw. aus §§ 143, 134, 133 InsO zu. Die Zahlungspflicht der
Beklagten sei durch Aufrechnung erloschen. Unstreitig habe die Beklagte auf das Konto
des Schuldners 74.521,02 € als Darlehen überwiesen, weshalb keine unentgeltliche
Leistung vorliege. Die Beklagte habe auch wirksam aufgerechnet. Die Anfechtung des
Klägers habe keinen Erfolg. Da eine schon zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage im Insolvenzverfahren erhalten
bleibe, könne eine weit vor dem Insolvenzverfahren liegende Aufrechnungslage nicht zu
einer unentgeltlichen Leistung führen. Die Beklagte habe die Möglichkeit der
Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt.
Im Übrigen habe die Beklagte am 1. Oktober 2002 auf die Kaufpreisforderung 7.785,84 €
gezahlt. Das Fehlen einer Tilgungsbestimmung sei unschädlich, da zu diesem Zeitpunkt
nur die eine Forderung des Schuldners aus dem Kaufvertrag vom 22. August 2002
bestanden habe.
Auf das am 23. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang vom 23. Mai
2007 unter Beifügung eines Berufungsbegründungsentwurfs Prozesskostenhilfe
beantragt. Nachdem dem Kläger mit Beschluss des Senates vom 7. Oktober 2008
Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt worden und dieser Beschluss ihm am 14.
Oktober 2008 zugestellt worden war, hat er mit Eingang vom 20. Oktober 2008 Berufung
eingelegt und diese zugleich begründet sowie beantragt, ihm wegen der Versäumung
der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass das Leitmotiv der Beklagten bei
Abschluss des streitigen Kaufvertrages mit dem Schuldner dessen gesundheitlicher
Zustand gewesen sei. Tatsächlich sei es ihr darum gegangen, vorrangig Befriedigung
ihrer Forderungen zu erlangen. Die Darlehensforderungen habe die Beklagte im
Insolvenzverfahren lediglich als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO geltend
machen können.
Zudem liege eine inkongruente Deckung vor, da die Beklagte durch den Ankauf des
Sachanlagevermögens auf die Aufrechnungslage keinen Anspruch gehabt habe.
Die Gewährung einer inkongruenten Deckung sei ein starkes Beweiszeichen sowohl für
das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes als auch spiegelbildlich von der
Kenntnis des anderen Teils.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 3. April 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts
Cottbus – 4 O 234/06 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.750,09 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2006
(Zustellung des Mahnbescheids) zu zahlen und ihm wegen der Versäumung der
Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren.
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Wiedereinsetzung sei gemäß § 234 Abs. 3 ZPO wegen
Fristablaufs ausgeschlossen.
Die Klage sei auch unzulässig, weil sie, die Beklagte, vermögenslos sei, so dass die Klage
nicht zu einer Massemehrung führe.
Im Übrigen verteidigt die Beklagte mit näherer Darlegung das erstinstanzliche Urteil. Sie
bestreitet nunmehr, dass die Höhe der im Insolvenzverfahren angemeldeten
Forderungen 1 Mio € betragen habe und die Verbindlichkeiten aus dem ehemaligen
Einzelunternehmen des Schuldners resultierten. Weiterhin bestreitet sie, dass diese
Forderungen 2002 fällig gewesen seien und dass der Erblasser nicht über
Vermögenswerte verfügt habe, die nur ansatzweise zur Tilgung der Verbindlichkeiten
gereicht hätten. Schließlich bestreitet sie, dass Leitmotiv bei Abschluss des
Kaufvertrages nicht der gesundheitliche Zustand des Verstorbenen gewesen sei. Sie
habe weder gewusst, dass der Schuldner ihre Darlehensforderungen in Höhe von
74.521,29 € nicht werde begleichen können, noch dass der Schuldner zahlungsunfähig
gewesen sei und durch Abverkauf der Betriebsmittel seine Gläubiger benachteilige. Im
Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Feststellungen im
angefochtenen Urteil sowie den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst vorgelegter Unterlagen verwiesen.
II.
1. Dem Kläger ist gemäß § 233 ZPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Er hat die Frist von zwei Wochen, die mit der Behebung des
Hindernisses durch die Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses begann (§ 234
Abs. 1 ZPO), eingehalten. Zwar ist die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen. Dies
ist jedoch auf Gründe zurückzuführen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen,
so dass dieser Fristablauf dem Kläger nicht anzulasten ist (Zöller-Greger, 27. Aufl. § 234
Rn. 12).
2. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§
517, 519, 520 ZPO).
3. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Die Klage ist zulässig und dem Kläger steht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter
(§ 80 Abs. 1 InsO) gegen die Beklagte ein Anspruch Zahlung des Kaufpreises gemäß §
433 Abs. 2 BGB, § 143 InsO in zuerkanntem Umfang zu.
a) Der Kläger hat zwar Masseunzulänglichkeit angezeigt. Dies steht der Zulässigkeit der
Klage jedoch nicht entgegen.
Auch in masseunzulänglichen Verfahren ist die Führung von Aktivprozessen weiter
zulässig. Zwar ist richtig, dass der Insolvenzverwalter nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit gehalten ist, möglichst kostenschonend tätig zu sein. Gleichwohl
kann es ihm nicht verwehrt sein, Ansprüche weiter zu verfolgen, die zu einer
Massemehrung führen können (OLG Celle, ZinsO 2004, 93).
Hier kann nicht von vornherein festgestellt werden, dass offenkundig die Forderung
gegen die Beklagte nicht durchgesetzt werden kann, etwa, weil diese selbst, wie sie
behauptet, insolvent wäre. Denn ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 14.
November 2002 hat sie ein Grundstück gekauft und übereignet bekommen.
b) Die Beklagte hat mit dem Schuldner am 22. August 2002 einem Kaufvertrag über
diverse Maschinen, Fahrzeuge und Geräte seines Baubetriebs geschlossen. Der
Kaufpreis war mit 51.750,00 € vereinbart und zur Zahlung fällig. Die Beklagte kann sich
nicht darauf berufen, dass ihr mit Ausnahme des VW-Golf die Betriebsmittel nicht
übergeben worden seien. Dies würde nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht gemäß §
273 BGB führen. Der Schuldner ist seiner Übergabeverpflichtung aus dem Kaufvertrag
gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen. Denn ausweislich des
privatschriftlichen Vertrages vom 22. August 2002 gingen mit Vertragsabschluß die
Rechte und Pflichten an den Geräten und Maschinen auf die Beklagte über. Die Beklagte
34
35
36
37
38
39
40
41
Rechte und Pflichten an den Geräten und Maschinen auf die Beklagte über. Die Beklagte
hat mit dem Schuldner also einen Übergabeersatz gemäß § 930 BGB durch
Übertragung des mittelbaren Besitzes an diesen Gegenständen vereinbart, was zur
Erfüllung der Übergabeverpflichtung aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreicht (Palandt/
Weidenkaff, 68. Aufl. § 433 Rn 13)
Die Beklagte beruft sich allerdings zu Recht darauf, dem Schuldner am 1. Oktober 2002
7.785,84 € auf die Kaufpreisschuld gezahlt und damit die Forderung aus dem Vertrag
vom 22. August 2002 in dieser Höhe getilgt zu haben. Unstreitig ist das Geld dem
Geschäftskonto des Schuldners gutgeschrieben worden. Da weitere Verbindlichkeiten
der Beklagten gegenüber dem Schuldner nicht dargetan sind, ist der am 1. Oktober
2002 gezahlte Betrag auf die Forderung des Schuldners aus dem Kaufvertrag vom 22.
August 2002 anzurechnen, so dass sie in Höhe von 7.785,84 € gemäß § 362 Abs. 1, §
366 Abs. 1 BGB erlosch.
Die Zahlung des Restbetrages von 43.964,16 € kann die Beklagte hingegen nicht
deswegen verweigern, weil die Forderung gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit
Gegenforderungen erloschen wäre, weil die Beklagte auf das Geschäftskonto des
Schuldners am 4. Juli 2000 80.000,00 DM (entsprechend 40.903,34 €), und am 14.
August 2002 25.832,10 € als jederzeit rückzahlbare Darlehen überwiesen hat. Der Kläger
kann insoweit die Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend
machen, nachdem er die Aufrechnung als anfechtbare Rechtshandlung angefochten hat
und deshalb von der Beklagten gemäß § 143 InsO Rückgängigmachung der Aufrechnung
und damit Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB verlangen.
Es ist anerkannt, dass der Insolvenzverwalter nicht gehindert ist, lediglich die
Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machen, ohne
zugleich die Anfechtung des Kaufvertrages zu erklären (BGH ZIP 2003, 2370, 2371 f).
Angefochten wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung
verursacht wird (BGH ZIP 1999, 406). Die Handlung bestimmt zwar den Urheber und die
Verantwortlichkeit mit. Zurückzugewähren ist aber nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 Satz
1 InsO der eingetretene Erfolg als solcher; d.h. die Rückgewähr der Aufrechnungslage
besteht nicht in der Rückabwicklung des Kaufvertrages selbst, sondern in der
Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von der Gegenforderung. Diese kann
nicht im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB verwendet
werden (BGH ZIP 2000, 2207, 2210).
Die Verrechnungsabrede ist ein entgeltlicher Vertrag und die Beklagte, als Tochter des
Schuldners gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine diesem nahestehende Person, hat die
Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 133 Abs. 2 InsO anfechtbare
Rechtshandlung erlangt, so dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO
unzulässig ist.
Der spätere Schuldner hat der Beklagten ohne vorherige Verpflichtung am 22. August
2002 seine beweglichen Betriebsmittel verkauft. Hierdurch wurde zugunsten der
Beklagten eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB hergestellt.
Die Beklagte, die zuvor schon Gläubigerin des Schuldners war, versetzte sich durch den
Abschluss des Kaufvertrages in die Schuldnerstellung ihm gegenüber, die die Beklagte
nach § 387 BGB zur Aufrechnung berechtigte. Die Verknüpfung der ursprünglichen
Gläubigerstellung mit einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine weitere
sichernde und die spätere Erfüllung vorbereitende Rechtsfolge dar. Die Anfechtung
richtet sich gegen diese in vollem Umfang, soweit ein Anfechtungstatbestand eingreift.
Die Verrechnung führte als weitere Anfechtungsvoraussetzung auch zu einer
unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Ohne die Aufrechnungslage hätte die Beklagte
eine Insolvenzforderung gegen den Schuldner gehabt. Auf jene wäre nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote des Nennwerts entfallen. Dagegen hätte die
Beklagte den Kaufpreis für die Betriebsmittel in voller Höhe zahlen müssen. Infolge der
Aufrechnung gelingt es ihr, diese vollwertige Schuld durch Aufopferung eines
minderwertigen Anspruchs zu erfüllen. Hierdurch entgeht der Insolvenzmasse der
Unterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld der Beklagten einerseits sowie
der bloßen Quote auf deren Gegenforderung andererseits. Auf die übrigen
Insolvenzgläubiger entfällt rechnerisch eine entsprechend geringere Insolvenzquote, so
dass sie insgesamt geschädigt sind.
Schließlich hat die Beklagte die Aufrechnungslage durch Abschluss des Kaufvertrages
am 22. August 2002 auch innerhalb von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag
begründet.
42
43
44
45
46
47
48
Liegt nach alledem ein entgeltlicher, die Gläubiger benachteiligender Vertrag des
Schuldners mit der Beklagten als nahestehende Person innerhalb der Zweijahresfrist
vor, unterstellt § 133 Abs. 2 InsO, dass der Schuldner innerhalb der Zweijahresfrist mit
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und die Beklagte als nahestehende Person
dies gewusst habe. Abweichungen werden also deren Beweislast zugeordnet; das gilt
sowohl für die Behauptung, der Schuldner habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt,
als auch für angeblich fehlende Kenntnis (MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn
45 m.w.N.). Gelingt dem Nahestehenden dieser Beweis nicht, ist bis zum Beweis des
Gegenteils zu vermuten, dass der Gläubiger den Schluss auf diese Absicht wenigstens in
laienhafter Weise gezogen hat; eine zutreffende rechtliche Bewertung wird nicht
vorausgesetzt.
Die Beklagte hätte also substantiiert dartun und beweisen müssen, dass ihr zur Zeit des
Abschlusses des Kaufvertrages ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
Empfang einer inkongruenten Deckung den Gegenbeweis des Anfechtungsgegners
erheblich erschwert.
Die Beklagte, die allein aufgrund der dem Schuldner gewährten Darlehen keinen
Anspruch auf Verkauf der Betriebsmittel zur Tilgung der Darlehensschulden hatte und
damit eine inkongruente Deckung erlangt hat, hat einen schlüssigen Entlastungsbeweis,
der dem Vorstehenden gerecht werden könnte, nicht angetreten.
Zu ihrer Entlastung reicht ihr Vorbringen, seinerzeit hätten ernsthafte Liquiditätszweifel
nicht bestanden, da erhebliche Außenstände bestanden hätten, sie habe die
Gegenstände nur gekauft, weil ihr Vater schwer krank gewesen und aus damaliger Sicht
nicht abzusehen gewesen sei, ob der Schuldner auf absehbare Zeit in der Lage sein
werde, seine Schulden bei ihr zu begleichen, nicht aus. Wie die Beklagte selbst
vorgetragen hat, hatte ihr Vater von der ganzen Familie Gelder in beträchtlicher Höhe
verlangt und erhalten. Er hat 2002 sein gesamtes Firmenvermögen seiner Familie,
darunter der Beklagten, übertragen. War der Schuldner aus ihrer Sicht bereits auf
absehbare Zeit nicht in der Lage, Schulden gegenüber seinen Familienangehörigen zu
begleichen, hätte die Beklagte näher dartun müssen, dass und weshalb sie die
bestimmte Vorstellung gehabt habe, der Schuldner könne in absehbarer Zeit alle seine
Gläubiger befriedigen.
Nach alledem ist die von der Beklagten hergestellte Aufrechnungslage gemäß § 96 InsO
anfechtbar und kann deshalb nicht zur Erfüllung der restlichen Kaufpreisforderung in
Höhe von 43.964,16 € führen.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 93, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision zuzulassen, sind weder dargetan noch
ersichtlich.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum