Urteil des OLG Brandenburg vom 18.05.2005

OLG Brandenburg: androhung, mutwilligkeit, quelle, sammlung, link, ehescheidung, mitwirkungshandlungen, unternehmen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 353/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 ZPO
Prozesskostenhilfe: Mutwillige Rechtsverfolgung mangels
Mitwirkung im Versorgungsausgleich
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21. Juli 2005 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Zehdenick vom 18. Mai 2005 ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig.
Zwar bestehen - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
angefochtene Entscheidung bereits am 23. Mai 2005 an die Parteien abgesandt worden
ist - erhebliche Zweifel daran, dass sie innerhalb der grundsätzlich nach §§ 569 Abs. 1,
127 Abs. 2 Satz 3 ZPO einzuhaltenden Notfrist von einem Monat eingelegt und
begründet worden ist. Da die angefochtene Entscheidung - entgegen der gesetzlichen
Regelung nach § 329 Abs. 2 ZPO - weder verkündet noch zugestellt worden ist, ist diese
Notfrist jedoch nicht in Gang gesetzt worden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127, Rn.
31), sodass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung auszugehen ist.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet sowie nicht mutwillig erscheint.
Das Amtsgericht hat - mit seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21. November 2005 -
die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe zu Recht wegen Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung abgelehnt.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre
Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG FamRZ 2003,
1760; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rn. 30 m.w.N.). Von der bedürftigen Partei kann
insoweit erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt, insbesondere
erforderliche Erklärungen abgibt sowie notwendige Unterlagen und Belege selbständig
einreicht. Unterlässt sie dies, kann dieses Verhalten ebenfalls den Vorwurf der
Mutwilligkeit rechtfertigen und daher zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe
aus diesem Grund führen (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 120; Zöller/Philippi,
a.a.O., § 114, Rn. 36).
Eine verständige Partei würde zur zügigen Durchsetzung ihres eigenen
Scheidungsbegehrens alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen selbständig, zumindest
aber nach Aufforderung durch das Gericht, unternehmen. Hierzu zählt insbesondere die
vollständige Einreichung der für die von Amts wegen im Scheidungsverbund
vorzunehmenden Entscheidung zum Versorgungsausgleich notwendigen Unterlagen.
Kommt die Partei dem nicht nach und blockiert sie so die Entscheidung zur
Ehescheidung auf unabsehbare Zeit, stellt sich ihr Verhalten als mutwillige
Rechtsverfolgung dar, was zu einer Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe für das
gesamte Verfahren führen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 549; Beschluss vom 29.
März 2004 - 16 WF 24/04; OLG Hamm FRES 4, 358; Beschluss vom 19. Dezember 1980 -
8 WF 643/80; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 44; Philippi in FamRZ 2002, 479, 484).
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Dem Antragsgegner sind die Unterlagen bezüglich des Versorgungsausgleichs am 22.
Januar 2004 übersandt worden. Diese hat er nach erfolgloser Anmahnung und
Androhung eines Zwangsgeldes am 20. August 2004 an das Amtsgericht
zurückgereicht. Trotz mehrmaliger Aufforderung sowie der Androhung und Festsetzung
eines Zwangsgeldes sind weitere, für die Kontenklärung erforderliche Angaben zu
offenen Versicherungszeiten bis zum heutigen Tage nicht gemacht und notwendige
Unterlagen (Schul- und Lehrabschlusszeugnisse) nicht vorgelegt worden.
Dieses Verhalten stellt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die erforderliche Rentenauskunft für die Antragstellerin bereits seit dem 13. August 2004
vorliegt - als mutwillige Rechtsverfolgung dar, da die Durchführung des
Scheidungsverbundverfahrens nur an der Mitwirkung des Antragsgegners scheitert. Da
somit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Betracht kommt, konnte auch das
gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel keinen
Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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