Urteil des OLG Brandenburg vom 02.03.2006
OLG Brandenburg: treu und glauben, unterbrechung der verjährung, verjährungsfrist, haftpflichtversicherer, beweisverfahren, beendigung, datum, quelle, besteller, sammlung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 48/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 139 ZPO, § 538 Abs 2 ZPO, §
203 BGB, § 242 BGB, § 634a
BGB
Hemmung der Verjährung, Zurückverweisung wegen
Verfahrensfehler
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. März 2006 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (2 O 496/05) aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert beide Parteien um 555.792,00 €
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Diplom-Ingenieur, die Zahlung von
555.792,00 € als Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Werkmängeln. Sie hat die
Forderung zunächst als Kostenvorschuss geltend gemacht und stützt sich nunmehr
hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch.
Hintergrund ist ein Vertrag der Parteien über die Planung einer Sporthalle mit Tribüne,
geschlossen am 15.03.1995 zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten
andererseits, damals handelnd unter der Bezeichnung „Planungsgruppe H.“. Die Halle
wurde am 01.05.1997 in Gebrauch genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz nimmt der Senat zwecks
Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung
Bezug.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte, vertreten durch den
Zeugen He., auf das vom Landgericht bereits erwähnte Schreiben der Klägerin vom
12.12.2000 seinerseits mit Schreiben vom 13.12.2002 antwortete und darin u. a.
mitteilte, er habe seinem Haftpflichtversicherer „entsprechend der Weisung“ der
Klägerin „den Schadensfall gemeldet“. In dem Schreiben wird seitens des Beklagten
außerdem ein Besprechungstermin vorgeschlagen, der unstreitig am 09.01.2003
tatsächlich stattfand und an dem u. a. für den Beklagten der Zeuge He. in Begleitung
des Subunternehmers des Beklagten, Wiese, teilnahm. Mit weiterem Schreiben vom
06.03.2003 erklärte Herr He. der Klägerin, dass seiner Auffassung nach weitere
Feststellungen zu den Ursachen der beanstandeten Baumängel notwendig seien, und
bekräftigte außerdem das Interesse sowohl des Beklagten als auch dessen
Haftpflichtversicherer an einer außergerichtlichen Einigung der Parteien.
Schließlich hat der Zeuge He. mit Schreiben vom 04.01.2005, gerichtet an den jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mitgeteilt, dass das im selbständigen
Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten seitens des Beklagten noch
geprüft und darüber hinaus die Stellungnahme seines Haftpflichtversicherers abgewartet
werden müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von dem
Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife durch. Dies hat die Kammer im Einzelnen
ausgeführt.
Auch insoweit nimmt der Senat auf das angegriffene landgerichtliche Urteil Bezug.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen
Leistungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung
der landgerichtlichen Entscheidung sowie die Zurückverweisung der Sache an die
Kammer.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie wie folgt vor:
Der Sache nach sei, worauf die Kammer ihrer Auffassung nach nicht habe eingehen
müssen, die Klage begründet, da in dem selbständigen Beweisverfahren erhebliche
Planungsfehler des Beklagten zu Tage getreten seien.
Zwar habe der Beklagte schon in jenem Verfahren die Verjährung der
Gewährleistungsansprüche der Klägerin geltend gemacht, jedoch ohne Erfolg darauf die
Rüge der Unzulässigkeit einer Beweiserhebung gegründet, wie die Kammer mit
Beschluss vom 14.05.2005 beschieden habe.
Einen davon abweichenden Hinweis des Gerichts habe es erstmals in der mündlichen
Verhandlung vom 15.02.2006 gegeben. Darauf sei das angefochtene Urteil ergangen.
Die Kammer habe somit ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht in schwerwiegender Weise
verletzt. Zumindest, so meint die Klägerin, hätte sie die mündliche Verhandlung - auch
auf den weiteren schriftsätzlichen Klägervortrag hin - wiedereröffnen müssen.
Verfahrensrechtlich zu beanstanden sei bereits, dass die Kammer die Frage der
Verjährung im selbständigen Beweisverfahren einerseits und im vorliegenden
Erkenntnisverfahren andererseits widersprüchlich beurteilt habe.
Das Vorgehen des Gerichts sei auch aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen.
Denn bei rechtzeitiger Klärung der Verjährungsproblematik hätten sich zumindest die
Kosten der Ergänzungsbegutachtungen sowie des Hauptsacheprozesses vermeiden
lassen.
Die das Urteil mit tragende Erwägung der Kammer, die Hemmung der Verjährungsfrist
sei bereits durch das Schreiben des Beklagten vom 12.12.2000 beendet worden, so die
Klägerin, sei falsch. Denn der Zeuge He. habe darin ausdrücklich aufgefordert, im Falle
neuer Beanstandungen „kurzfristig Mitteilung“ zu machen. Damit habe er zum Ausdruck
gebracht, dass er sich der Behebung der Mängel keineswegs bereits sicher gewesen sei.
Daher fehle es entgegen der Auffassung des Landgerichts an einer Mitteilung eines
Prüfungsergebnisses.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie
555.792,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu leisten,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
Neuruppin, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat,
zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt dabei den bereits in der ersten
Instanz von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt mit umfangreichen neuen
Rechtsausführungen.
Der Senat nimmt hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen ergänzend Bezug.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Rechtsstreit bedarf weiterer
Verhandlung. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen
Mangel, aufgrund dessen in erheblichem Umfang weitere Sachaufklärung notwendig sein
wird, § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
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Die Annahme des Landgerichts, die Klageforderung sei verjährt, beruht, soweit die
Kammer den Parteienvortrag behandelt, auf fehlerhafter Rechtsanwendung, darüber
hinaus aber - unter dem entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt - auf
prozessordnungswidriger Verkennung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, wie
im Einzelnen noch auszuführen sein wird.
Die Kammer wird bei der weiteren Behandlung der Sache davon auszugehen haben,
dass die Klageforderung nicht verjährt ist. Dies wird eine Auseinandersetzung mit
sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zum Grund und zur
Höhe des Schadenersatzanspruchs der Klägerin erforderlich machen, wobei
insbesondere Abschluss und Würdigung des selbständigen Beweisverfahrens - 2 OH
21/03 - Landgericht Neuruppin bislang noch ausstehen.
Die von der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung ausdrücklich erhobenen
Verfahrensrügen verfangen indessen nicht.
Die Kammer hat ihre Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht verletzt.
Zutreffend ist zwar, dass der Hinweis, die Einrede der Verjährung werde durchgreifen,
erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Das ist jedoch nicht zu
beanstanden. Zum einen war das Thema der Verjährung angesichts der
Beklagtenverteidigung allen Prozessbeteiligten bereits in einem frühen Stadium des
Verfahrens bekannt. Zum anderen hatte die Klägerin die Möglichkeit, auf den Hinweis
der Kammer einen Schriftsatznachlass zu beantragen, wovon sie keinen Gebrauch
machte. Es lässt sich somit nicht erkennen, dass die Kammer insoweit die Rechte der
Klägerin beschnitten habe.
Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht
als im Rechtssinne „überraschend“ zu bezeichnen. Insbesondere hat die Kammer nicht
zu einem früheren Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie die Klageforderung für nicht
verjährt halte. Dies ist auch nicht im selbständigen Beweisverfahren geschehen. Insoweit
ist die Argumentation der Klägerin unzutreffend, die Kammer habe in ihrem Beschluss
vom 14.04.2005 (2 OH 21/03) ausgeführt, sie halte die Verjährungseinrede für
unberechtigt. Richtig ist vielmehr, dass mit jenem Beschluss der Antrag des jetzigen
Beklagten zurückgewiesen worden ist, den Beweisantrag der Klägerin bereits als
unzulässig zu behandeln. Zur Verjährungsfrage hat die Kammer sich indessen im
damaligen Zeitpunkt nicht geäußert.
Schließlich war entgegen der Auffassung der Klägerin die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht geboten. Insbesondere gab ihr nicht
nachgelassener Schriftsatz vom 01.03.2006 dem Gericht dazu keinen Anlass. Er enthält
keinen Sachvortrag, der neue Gesichtspunkte für die Beurteilung der Verjährungsfrage
lieferte. Die Klägerin verweist darin auf den Umstand, dass der Beklagte, vertreten durch
Herrn He., sich bereits am 28.11.2000 mit den Mängelrügen der Klägerin befasst habe.
Das aber war bereits geraume Zeit vor der mündlichen Verhandlung unstreitig und zwar
vor allem angesichts des nicht bestrittenen Vortrages der Klägerin in ihrem Schriftsatz
vom 12.12.2005. Im Übrigen hat die Kammer diesen Sachverhalt in ihrem Urteil auch
entsprechend bewertet, nämlich als Beginn der die Verjährung hemmenden
Verhandlungen der Parteien.
Schließlich bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt für die in dem nicht
nachgelassenen Schriftsatz von der Klägerin außerdem aufgestellte Vermutung, der
Beklagte habe die Feststellung der Planungsmängel arglistig vereitelt.
Lassen sich somit die von der Klägerin bei der Begründung ihres Rechtsmittels
ausdrücklich beanstandeten Verfahrensfehler nicht feststellen, so wird dennoch das
angefochtene Urteil dem erstinstanzlich unterbreiteten Sach- und Streitstand nicht
gerecht. Das Landgericht hat einen wesentlichen Teil des Streitstoffs unberücksichtigt
gelassen und infolge dessen den Kern unstreitigen erheblichen Vorbringens verkannt.
Darin liegt ein Verstoß gegen Grundprinzipien des Zivilverfahrens, insbesondere den
Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW
1991, 2824; BGH NJW 1993, 538; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1021; OLG
Frankfurt/Main, NJW-RR 1992, 62; OLG Köln ZIP 1983, 869).
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.11.1992 (BGH NJW 1993, 538, 539)
ausgeführt hat, kann ein erheblicher Verfahrensfehler darin liegen, dass das Gericht
vertragliche Regelungen nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch
verstanden hat oder aber, was auf den vom Senat zu entscheidenden Streitfall zutrifft,
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verstanden hat oder aber, was auf den vom Senat zu entscheidenden Streitfall zutrifft,
ein vergleichbarer Fall der Verkennung des Prozessstoffes vorliegt.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bestimmtes Verhalten der
Prozessparteien im Umgang sowohl mit dem jeweiligen Vertragspartner als auch dessen
vertraglichen Rechten (hier: Gewährleistungsansprüchen) als unstreitig feststeht,
beispielsweise durch vorgerichtliche Korrespondenz dokumentiert wird, gleichwohl aber in
der rechtlichen Beurteilung des Gerichts keine Berücksichtigung findet, was die
Möglichkeit offen lässt, dass erheblicher Sachvortrag nicht einmal zur Kenntnis
genommen worden ist.
Der Senat folgt dem Landgericht im Ansatz, soweit es die rechtliche
Ausgangsbeurteilung der Verjährungsproblematik angeht.
Die Kammer geht zutreffend von der Abnahme des vom Beklagten erstellten Werks am
01.05.1997 aus. Das wird mit der Berufung nicht angegriffen. Die Parteien nehmen
übereinstimmend eine vertraglich vereinbarte fünfjährige Verjährungsfrist an, die
grundsätzlich mit Ablauf des 02.05.2002 enden konnte.
Ebenfalls zutreffend wendet das Landgericht das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem
01.01.2002 geltenden Fassung an, soweit es sich um die Hemmung der Verjährung in
der vor diesem Datum liegenden Zeitspanne geht, Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 1 und 2.
Das erste Ereignis, das geeignet war, die Verjährung erneut zu hemmen, war die
Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens. Maßgebend ist der Eingang des
Antrages bei Gericht, im Streitfall also der 01.09.2003. Insofern gilt für den Anspruch der
Klägerin, der, wie ausgeführt, frühestens am 02.05.2002 verjähren konnte, das
Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung.
Die von der Kammer - insoweit noch zutreffend - in Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB a.
F. angenommene Hemmung der Verjährungsfrist hat tatsächlich zwei Jahre und
achtundneunzig Tage angedauert. Begonnen hat die Fristhemmung, wie auch das
Landgericht zutreffend annimmt, mit dem Baustellenbesuch des Vertreters des
Beklagten, He., am 28.11.2000. Entgegen der Auffassung der Kammer hat sie indessen
mindestens bis zum 06.03.2003 fortgedauert, dem Zeitpunkt des an die Klägerin
gerichteten Schreibens des Herrn He., worin er, im Anschluss an die Besprechung der
Parteien vom 09.01.2003, mitgeteilt hat, er halte weitere Feststellungen zu den
Mängelursachen für erforderlich; der Beklagte sei ebenso wie sein Haftpflichtversicherer
an einer außergerichtlichen Einigung weiterhin interessiert.
Die nach Auffassung des Senats deutlich längere Hemmung der Verjährungsfrist -
jedenfalls bis zum 06.03.2003 - führt dazu, dass mit der Einleitung des selbständigen
Beweisverfahrens am 01.09.2003 erneut eine Hemmung eingetreten ist.
Jedenfalls aber wäre der Beklagte, selbst wenn man in diesem Punkt der
Rechtauffassung des Senates nicht folgte, bei Beachtung der Grundsätze von Treu und
Glauben angesichts der Besonderheit des Streitfalles gehindert, die Verjährungseinrede
geltend zu machen, § 242 BGB, wie noch auszuführen sein wird.
Angesichts dessen muss nicht abschließend darüber befunden werden, ob die
Ansprüche der Klägerin etwa auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer so
genannten Sekundärhaftung des Beklagten begründet sein könnten, was ebenfalls eine
Verjährung ausschlösse.
Im Zusammenhang mit der Erörterung einer Verjährungshemmung nach § 639 Abs. 2
BGB a. F. hat das Landgericht die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte den Lauf der
Fristhemmung bereits zu einem recht frühen Zeitpunkt durch die Mitteilung eines
Prüfungsergebnisses im Sinne dieser Vorschrift beendet habe.
Der Senat teilt indessen die landgerichtliche Bewertung des von Herrn He. verfassten
Beklagtenschreibens vom 12.12.2000 nicht. Darin ist allerdings lediglich ein Fehler der
Rechtsanwendung zu sehen.
Mit ihren Ausführungen wird die Kammer zum einen der Ratio der gesetzlichen Regelung
nicht gerecht. Zum anderen hat sie das sich anschließende Geschehen aus dem Jahre
2002, welches Schlüsse auf die Willenslage vor allem des Beklagten bereits im
Dezember 2000 zulässt, nicht hinreichend gewürdigt.
Der entscheidende Grund für den Eintritt der Hemmungswirkung ist nach dem Willen des
Gesetzgebers, dass der Besteller durch das Verhalten des Unternehmers davon
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Gesetzgebers, dass der Besteller durch das Verhalten des Unternehmers davon
abgehalten wird, seine Gewährleistungsansprüche (zunächst) weiterzuverfolgen (vgl.
auch OLG Hamm BauR 1996, 722).
Das Einverständnis des Bauherrn mit der Prüfung von Mängeln bzw. der Fortsetzung
einer solchen Prüfung kann u. a. darin gesehen werden, dass er sich auf die
Mängelprüfung durch den Haftpflichtversicherer des Unternehmers eingelassen hat (vgl.
BGH BauR 1985, 202).
Es obliegt dem Unternehmer, hier also dem Beklagten, die Tatsachen für die
Beendigung der Verjährungshemmung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl.
BGH NJW-RR 1994, 373).
In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer in diesem Zusammenhang gänzlich
unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte, vertreten durch He., noch mit Schreiben
vom 13.12.2002 der Klägerin mitteilte, er habe seinen Versicherer eingeschaltet.
Bereits dies zeigt, dass die Kammer den Inhalt des Schreibens des Herrn He. vom
12.12.2000 missdeutet hat. Denn zum einen belegt dieser unstreitige weitere
Sachverhaltsverlauf, dass die Angelegenheit auch aus der Sicht des Beklagten im
Dezember 2000 keineswegs bereits abschließend geklärt war, wie allerdings das
Landgericht annimmt.
Zum anderen beruht diese Annahme auf einer verkürzenden und im Ergebnis verfehlten
Würdigung jenes Schreibens vom 12.12.2000. Denn He. bringt darin nicht zum Ausdruck,
dass der Beklagte bereits zu einem Ergebnis seiner Prüfung gekommen sei. Vom
Empfängerhorizont der Klägerin konnte darin vielmehr allenfalls die Mitteilung eines
Zwischenergebnisses gesehen werden. Die Kammer zitiert das Schreiben richtig,
insbesondere dass He. am Ende darum bittet, beim Auftauchen weiterer Probleme
„kurzfristig“ Mitteilung zu machen. Der Wortsinn wird allerdings vom Landgericht
verkannt. Die Formulierung „kurzfristig“ kann nämlich, wie vor allem der Schriftverkehr
Ende 2002 gerade belegt, nur so verstanden werden, dass zwischen der
Mängelfeststellung einerseits und der Mitteilung der Mängel andererseits eine kurze Zeit
liegen soll. Nicht gemeint sein kann, dass der Beklagte definitiv erklären wollte, sich nur
noch auf eine Verhandlung kurzfristig auftretender Mängel einlassen zu wollen.
Angesichts dessen entbehrt auch die von der Kammer angestellte Hilfsberechnung mit
dem Ergebnis einer Hemmung um höchstens weitere vier Wochen der tatsächlichen
Grundlage.
Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass es der Erörterung bedarf, ob der
Beklagte bei der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen hat.
Die negative Beantwortung der Frage und das hierauf beruhende klageabweisende Urteil
entbehren einer prozessordnungsgemäß festgestellten Tatsachengrundlage.
Zutreffend ist in diesem Zusammenhang die rechtliche Beurteilung des Landgerichts,
dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 06.03.2003 die von der Klägerin
behaupteten Mängel nicht bereits anerkannt und außerdem keinen Verzicht auf die
Verjährungseinrede erklärt hat.
Damit ist allerdings die Problematik einer etwaigen Treuwidrigkeit bei der
Geltendmachung der Verjährung nicht abschließend behandelt. Denn es geht darum, ob
der Beklagte durch Art und Inhalt seiner mit der Klägerin geführten Verhandlung - von
deren Empfängerhorizont aus betrachtet - Anlass bot, von einer Unterbrechung der
Verjährung (bzw. nach dem 01.01.2002 geltenden Recht deren neue Hemmung) durch
geeignete Maßnahmen, etwa die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens oder
eine Klageerhebung, abzusehen.
Dieser Gesichtspunkt ist auch und gerade dann von entscheidender Bedeutung, wenn
man, wie das Landgericht es tut, vom Ablauf der Verjährungsfrist zulasten des
Anspruchsgläubigers, der Klägerin also, grundsätzlich ausgeht.
Dem Gläubiger kann es in Anwendung des § 242 BGB verwehrt sein, sich auf Verjährung
zu berufen, wobei indessen der Zweck der Verjährungsregelung es gebietet, strenge
Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem groben Verstoß gegen
Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der
Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen
Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme
veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines
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veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines
Anspruchs zu erzielen sein (vgl. BGH im Urteil vom 01.10.1987, NJW 1988, 265, 266).
In diesem Zusammenhang hat die Kammer bei ihrer rechtlichen Bewertung den
unstreitigen Sachverhalt nicht einmal ausreichend zur Kenntnis genommen. Dazu
gehören insbesondere zwei erhebliche Umstände, nämlich zum einen die am
09.01.2003 unter Beteiligung des Vertreters des Beklagten, He., durchgeführte
Besprechung, zum anderen das Schreiben des Herr He. vom 04.01.2005, einem Datum
also, das über vier Jahre nach der vom Landgericht angenommenen Beendigung der
Verjährungshemmung liegt.
Beide Umstände bleiben in den rechtlichen Ausführungen ebenso wie in der
Sachverhaltsdarstellung des Landgerichts völlig unerwähnt. Damit ist erheblicher
unstreitiger Sachverhalt übergangen worden, was u. a. dazu geführt hat, dass die
Kammer den Kern übereinstimmenden Parteienvorbringens hat.
Hierauf beruht das angefochtene Urteil.
Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird vom Landgericht zu entscheiden sein.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher
oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Entscheidung beruht im
Wesentlichen auf der Würdigung von Einzelfallgesichtspunkten.
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