Urteil des OLG Brandenburg vom 19.06.2006
OLG Brandenburg: rechtliches gehör, versorgung, rente, anwartschaft, sammlung, quelle, link, alter, umrechnung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 UF 144/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587a Abs 1 BGB, § 1587a Abs
3 BGB, § 1587a Abs 4 BGB, §
1587b Abs 1 BGB, § 1 Abs 3
VersorgAusglHärteG
Versorgungsausgleich: Umrechnung betrieblicher
Zusatzversorgung - Barwertverordnung
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des
Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 19. Juni 2006 - 43 F 15/06 – in seinem
Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. … der
Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund regeldynamische
Rentenanwartschaften von monatlich 321,49 €, bezogen auf den 31.01.2006,
übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte
umzurechnen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche
Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt
ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).
Die nach § 629 a Abs. 2 S. 1, § 621 e Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen
Rentenversicherung Bund ist begründet.
Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der
versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Mai 1975 bis zum 31. Januar 2006
folgende Anwartschaften erworben:
der Antragsteller:
1.280,51 €
die Antragsgegnerin:
525,25 €.
Neben diesen Anwartschaften hat die Antragsgegnerin auch ehezeitanteilige
Anwartschaften auf eine betriebliche Versorgung bei der … Zusatzversorgungskasse
erworben, und zwar im Wert von monatlich 184,36 €, was einer Jahresrente von (12 x
.
Dieser Ehezeitanteil ist gemäß § 1587a Abs. 4 BGB vor seiner Einbeziehung in den
Versorgungsausgleich in eine regeldynamische Rente umzurechnen, weil sein Wert nicht
in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige einer Anwartschaft in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür ist zunächst der Barwert nach der BarwertVO zu
berechnen, wobei der ab dem 01.06.2006 maßgebliche Barwertfaktor nach Tabelle 1 der
BarwertVO in der Fassung der 3. VO zur Änderung der BarwertVO vom 03.05.2006
(BGBl. I, Nr. 23, S. 1144) für die Antragsgegnerin (Alter bei Ehezeitende: 55) 7,4 beträgt.
Diese hat das Amtsgericht noch nicht berücksichtigt.
Dieser Barwertfaktor ist gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO i.d.F der 3. VO zur Änderung der
BarwertVO um 50 vom Hundert zu erhöhen, weil der Wert der Versorgung im
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BarwertVO um 50 vom Hundert zu erhöhen, weil der Wert der Versorgung im
Leistungsstadium in gleicher Weise anwächst wie der Wert einer volldynamischen
Versorgung. Der anzuwendende Barwertfaktor entspricht hier deshalb (7,4 x 150 % =)
11,1, der Barwert demnach
2.212,32 € x 11,1 = 24.556,75 €
Aus diesem Barwert ist eine regeldynamische Rente zu berechnen, indem der Wert fiktiv
in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Der Betrag ist also mit dem für
das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001750002) in Entgeltpunkte
umzurechnen, aus denen durch Multiplikation mit dem bei Ende der Ehezeit aktuellen
Rentenwert (26,13) gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB eine regeldynamische Anwartschaft
zu ermitteln ist:
24.556,75 x 0,0001750002 = 4,2974
112,29 €
Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen
Anwartschaften die Folgenden:
Antragsteller:
splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB, (regeldynamisch)
Antragsgegnerin:
splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB, (regeldynamisch):
quasisplittingfähig nach § 1 Abs. 3 VAHRG, (regeldynamisch):
Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten – hier der
Antragsteller – ausgleichspflichtig.
Der Ausgleich hat gemäß § 1587b Abs. durch Rentensplitting zu erfolgen:
642,97 €
642,97 € : 2 =
321,49 €
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG, § 93a ZPO.
Beschwerdewert (§ 49 Nr. 3 GKG): 2.000,00 €
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