Urteil des OLG Brandenburg vom 20.02.2009
OLG Brandenburg: wohl des kindes, eltern, anhörung des kindes, trennung, elterliche sorge, haushalt, wohnung, gespräch, auszug, offenkundig
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 41/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1671 Abs 2 Nr 2 BGB
Elterliche Sorge: Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater aus Gründen der
Geschwisterbindung
Tenor
Das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 6.
April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Februar 2009
(35 F 227/08) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern haben am 19. August 1994 geheiratet und sich im April 2008 getrennt.
Die Trennung erfolgte zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses. Aus der Ehe sind
zwei Töchter hervorgegangen: die am 3. November 1991 geborene H… und die
(ausschließlich) vom vorliegenden Verfahren betroffene Tochter A…, geboren am 30.
August 1998. H…, die noch in diesem Jahr volljährig wird, hat sich eindeutig für einen
Verbleib beim Vater ausgesprochen. Ihr Verhältnis zur Mutter ist sehr angespannt. Vor
diesem Hintergrund ist das Sorgerecht für diese Tochter kein Streitpunkt zwischen den
Eltern.
Die Kindesmutter war bereits vor der Trennung der Eltern als Altenpflegerin in Teilzeit mit
132 Arbeitsstunden im Monat berufstätig und arbeitete zunächst im Schichtdienst. Der
Kindesvater ist in Vollzeit im Tiefbauunternehmen seines eigenen Vaters beschäftigt.
Nach Trennung eskalierte die Situation zwischen den Eltern. Ein sachliches Gespräch
miteinander erscheint unmöglich. Die Kindesmutter verweigerte zunächst jegliche
Unterredung mit dem Kindesvater; wenn es doch zu einem Wortwechsel kam, erschöpfte
sich dessen Inhalt in Vorwürfen. Die hierunter leidenden Töchter versuchten dieser
Situation zeitweise in der Form auszuweichen, dass sie bei den im selben Ort lebenden
Großeltern väterlicherseits übernachteten.
Im September 2008 wurden insgesamt 3 Verfahren beim Amtsgericht Oranienburg
anhängig gemacht, nämlich unter dem Az.: 35 F 226/08 auf Antrag des Mannes ein
solches auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung durch ihn und die Kinder.
Insoweit stellte die Kindesmutter einen gegenläufigen Antrag. Mit Beschluss vom 1.
Oktober 2008 erfolgte im Rahmen einstweiliger Anordnung die Wohnungszuweisung an
den Vater. Ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat die Kindesmutter
im Termin vor dem Senat am 3. November 2008 zurückgenommen. Ein weiteres unter
dem Az.: 35 F 228/08 von der Kindesmutter betriebenes Verfahren zum Gewaltschutz
gegen den Vater gelangte nach Aktenlage bislang zu keinem prozessualen Abschluss.
Schließlich begehrte in dem vorliegenden Verfahren (Az.: 35 F 227/08 AG Oranienburg)
zunächst der Kindesvater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts
für die jüngere Tochter A…auf sich, wobei er dieses Begehren damit begründete, dass
die Kindesmutter ohne jegliche Absprache mit ihm die Tochter manchmal tagelang ohne
Angaben des Aufenthaltsortes mit sich nehme. Auch insoweit hat die Kindesmutter mit
Schriftsatz vom 26. September 2008 im Rahmen des einstweiligen
Anordnungsverfahrens einen gegenläufigen Antrag gestellt.
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Am 28. September 2008 hat der Amtsrichter beide Kinder erstmals angehört. Sie
berichteten von ständigen Streitereien der Eltern, H…darüber hinaus von einem ihres
Erachtens zeitweise übermäßigen Alkoholkonsum der Mutter. Für sie kam nur ein
Verbleib im väterlichen Haushalt in Betracht. Die zehnjährige A… hingegen äußerte sich
in Gegenwart ihrer Schwester dahingehend, eher bei der Mutter leben zu wollen,
wenngleich dieser Wunsch noch nicht sehr verfestigt erschien.
Gegenüber der vom Amtsgericht mit Beschluss vom 22. September 2008 bestellten
Verfahrenspflegerin G… hatte A… einen Tag zuvor in einem einstündigen Gespräch
ebenfalls den Wunsch geäußert, bei der Mutter leben zu wollen, diesen jedoch insoweit
relativiert, als sie zum Ausdruck brachte, Ängste vor dem Alleinsein in der Wohnung bei
berufsbedingter Abwesenheit der Mutter etwa während deren Spätdienstes zu haben.
Unmittelbar vor dem Anhörungstermin am 1. Oktober 2008, der in allen drei
Parallelverfahren anberaumt worden war, verkündete das Amtsgericht in der Sorgesache
im Rahmen einstweiliger Anordnung einen Beschluss, indem es das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für A… der Mutter entzog und allein auf den Vater
übertrug. Zur Begründung berief sich das Amtsgericht auf die günstigeren Arbeitszeiten
des Vaters, der auch auf die Hilfe seiner Eltern bei der Versorgung der Kinder
zurückgreifen könne, und die Vermeidung der Geschwistertrennung.
Ihr gegen diese Entscheidung gerichtetes Rechtsmittel nahm die Kindsmutter nach
Anhörung - auch von A… - im Senatstermin am 3. November 2008 zurück, nachdem
eine Umgangsvereinbarung geschlossen werden konnte.
Im Rahmen des weiteren Hauptsacheverfahrens wurde bekannt, dass die Kindesmutter
ab Oktober 2008 nur noch in Frühschicht arbeitet und im Übrigen am 8. Oktober 2008
aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Als Ergebnis eines zweiten Gespräches der
Verfahrenspflegerin mit A…. am 15. Oktober 2008 wurde mitgeteilt, dass A…. nun den
Wunsch geäußert habe, nicht allein mit der Mutter, sondern stattdessen jetzt lieber mit
dem Vater und der Schwester zusammenleben zu wollen, wobei sie gleichzeitig
umfangreichen Umgang mit der Mutter wünschte.
Das Amtsgericht hörte am 21. Januar 2009 wiederum beide Kinder erneut an. Dabei
äußerte sich H… wie zuvor, A…. nun wie von der Verfahrenspflegerin zuletzt
beschrieben. Diesen Wunsch wiederholte sie nochmals in einem dritten am 2. Februar
2009 über fast 2 Stunden von der Verfahrenspflegerin mit ihr geführten Gespräch. Im
abschließenden Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 18. Februar 2009 sprach
sich insbesondere das Jugendamt gegen eine Geschwistertrennung aus.
Dem folgte das Amtsgericht in seiner abschließenden Entscheidung vom 20. Februar
2009, mit der es die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für A…
auf den Kindesvater unter Hinweis darauf bestätigte, das Mädchen habe sich dort
stabilisiert, geäußerter Wille sei nicht von der Schwester beeinflusst und die Bindung der
beiden Geschwister gebiete eine solche Entscheidung.
Gegen die ihr am 18. März 2009 zugestellte Entscheidung hat die Kindesmutter
eingehend am 8. April 2009 „Berufungsbeschwerde" eingelegt und gleichzeitig
begründet. Sie rügt, dass ihres Erachtens das Amtsgericht die Bindungs- und
Betreuungslage der Kinder falsch beurteilt habe. Bis zur Trennung seien die Töchter
vorrangig von ihr, da sie anders als der Kindesvater nur in Teilzeit berufstätig gewesen
sei, versorgt worden. Die Mutter-Kind-Be-ziehung sei zu beiden Mädchen intakt gewesen.
Nunmehr würden die Kinder vorrangig von der dominanten Großmutter väterlicherseits
versorgt, die sie stark verwöhne. Angesichts der Tatsache, dass ihre jetzige Wohnung in
unmittelbarer Nähe des früheren Familienheims gelegen sei, spreche der
Kontinuitätsgrundsatz für sie. Der Wille A… sei es bei Einleitung des Verfahrens eindeutig
gewesen, im mütterlichen Haushalt zu leben; anschließend sei der Kindeswille
beeinflusst worden und nun nicht mehr frei.
Die Kindesmutter beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihr das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht für A…zu übertragen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt insbesondere dem Vortrag der Gegenseite entgegen, dass die Versorgung A…
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Er tritt insbesondere dem Vortrag der Gegenseite entgegen, dass die Versorgung A…
weitestgehend durch seine Mutter erfolge. Er selbst bereite regelmäßig das Frühstück für
die Kinder zu Hause zu, das Mittagessen nehme A… im Hort ein, wo sie von ihm gegen
13:30 Uhr abgeholt werde. Nur einen Nachmittag wöchentlich verbringe sie bei der
Großmutter, bei der die Familie ansonsten sonntags regelmäßig zu Mittag esse. Eine
Erweiterung des Umgangsrechts der Kindesmutter sei bereits vorgenommen worden,
obwohl diese sich hinsichtlich der Wahrnehmung der Termine nicht immer als verlässlich
erwiesen habe.
Der Senat hat die Beteiligten - einschließlich des betroffenen Kindes - am 16. Juli 2009
ausführlich angehört.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO als befristete
Beschwerde statthaft und in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden (§ 621 e
Abs. 3 i.V.m. §§ 517, 520 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 ZPO). Die Beschwerde bleibt jedoch in der
Sache ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel der Kindesmutter ist unbegründet, weil es (derzeit) nach der
Überzeugung des Senats gem. § 1671 Abs. 2 Ziffer 2 BGB dem Wohl des betroffenen
Kindes am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern hinsichtlich
des Teilbereiches des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben, dieses jedoch - wie in
der angefochtenen Entscheidung geschehen - auf den Kindesvater allein zu übertragen.
Nach der genannten Vorschrift ist einem Antrag auf Übertragung des alleinigen
Sorgerechts oder eines Teiles hiervon bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben der
Kindeseltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, dann stattzugeben, wenn
entweder der andere Elternteil zustimmt, was vorliegend nicht der Fall ist, oder aber die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die in
diesem Rahmen erforderliche Kindeswohlprüfung dient demzufolge zunächst der Klärung
der Frage, ob die Voraussetzungen für eine weiterhin gemeinsame Ausübung des
Sorgerechts nach den Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
3. November 1992 (FamRZ 1992, 1179) vorliegen. Dies ist die uneingeschränkte
Eignung beider Elternteile zur Pflege und Erziehung des Kindes sowie die
Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern, d. h. ihr Wille, die Verantwortung für
das Kind auch nach der Trennung gemeinsam zu tragen. Am Letzteren fehlt es
vorliegend dem Kindeseltern nicht nur im Hinblick auf die Frage des Lebensmittelpunktes
von A..., wovon sich der Senat anlässlich ihrer Anhörung überzeugen musste.
Im hier zu beurteilenden Fall kann zwar davon ausgegangen werden, dass beide
Elternteile zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, obgleich beiderseits
Defizite, wie sie etwa in der gänzlich abweichenden Darstellung des Tagesablaufes der
Familie zu Zeiten des Zusammenlebens durch die Überbetonung der jeweils eigenen
Erziehungsanteile und Geringschätzung derjenigen des anderen Elternteils, d. h. in einer
nicht unbedingt realitätsbezogenen Wahrnehmung und/oder Schilderung gegenüber
dem Senat erkennbar wurden. Unverkennbar besteht hingegen - wovon sich der Senat
gleichfalls überzeugen musste - auch längere Zeit nach der Trennung ein Paar-Konflikt
fort, der die Kindeseltern daran hindert, die erforderlichen Entscheidungen im Interesse
ihres Kindes einvernehmlich und nach gehöriger Absprache zu treffen und wenigstens in
simplen Alltagsfragen zu einer wechselseitige Ansichten respektierenden Verständigung
zu gelangen, so dass es jedenfalls bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu
einer Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu kommen hat, weil nur so dem
Wohl des Kindes entsprochen werden kann.
Vor dem Hintergrund, dass beide Elternteile jeweils die Übertragung des alleinigen
Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich begehren, ist die Entscheidung des
Amtsgerichts im Ergebnis unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Kriterien
und Umstände nicht zu beanstanden.
Der Grundsatz der Kontinuität, wonach es auf die Frage ankommt, welcher Elternteil in
der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile inne gehabt hat, und der auf der
Erfahrung beruht, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine
stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines heranwachsenden Menschen ist,
spricht hier für keinen Elternteil mit entsprechender Deutlichkeit.
Während der Dauer des Zusammenlebens, also während der ersten rund 10
Lebensjahre von A…, dürfte von einer gemeinsamen Erziehung durch beide Elternteile
auszugehen sein; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin blieb ohne
Substanz. Sie selbst mag zwar im Gegensatz zu dem ganztags berufstätigen
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Substanz. Sie selbst mag zwar im Gegensatz zu dem ganztags berufstätigen
Kindesvater als Teilzeitbeschäftigte mit immerhin 132 Monatsarbeitsstunden etwas
mehr Zeit für die Betreuung der Kinder zur Verfügung gehabt haben, welche konkreten
Auswirkungen dies aber beispielsweise im Hinblick auf die schulischen Belange oder die
Freizeitaktivitäten A… gehabt hat, blieb angesichts der wiederum abweichenden
Schilderungen der Kindeseltern bei ihrer Anhörung durch den Senat offen.
Nach der Trennung der Eheleute zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses im April
2008 war die familiäre Atmosphäre offensichtlich so unerträglich für beide Töchter, dass
sie sich vorwiegend bei den Großeltern väterlicherseits aufhielten. Seit dem Auszug der
Kindesmutter im November 2008 wird A… vorwiegend vom Vater versorgt, der sich
dabei - allerdings in einem Umfang, der dem Senat keinen Anlass zu Bedenken gibt -
der Unterstützung seiner Herkunftsfamilie sicher weiß.
Die Kontinuität im Hinblick auf die räumliche Situation spricht eher für den Vater, der im
bisherigen Familienheim verblieben ist, so dass A…, solange sie bei ihm lebt, ihr
bisheriges Umfeld erhalten bleibt. Dabei übersieht der Senat keineswegs, dass die
Kindesmutter eine Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft gefunden hat, die nach
ihrem eigenen Bekunden jedoch als dauerhafte Unterkunft zusammen mit A…. weniger
geeignet ist. Ob sich der von ihr geäußerte Wunsch, gegebenenfalls in derselben Gegend
eine größere Wohnung anmieten zu können, als realistisch erweisen würde, vermag der
Senat nicht zu beurteilen.
Auch das so genannte Förderungsprinzip, bei dem die Frage im Mittelpunkt steht, von
wem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten
kann, führt nicht zu einem deutlichen Übergewicht auf Seiten der Beschwerdeführerin.
Insoweit kann das Gericht dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine konkrete Substanz
entnehmen. Es blieb - auch nach der ausführlichen Anhörung - insgesamt im Dunkeln,
inwieweit A… seit der Trennung der Eltern überhaupt gezielt gefördert wurde;
stattdessen drängt sich der Eindruck auf, dass die Eltern vornehmlich mit sich und ihren
Auseinandersetzungen beschäftigt waren und teilweise noch sind.
Im Rahmen des Förderungsprinzips ist auch die Bindungstoleranz, d. h. die Bereitschaft
und die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, zu
berücksichtigen. Auch diesbezüglich haben die Kindeseltern widerstreitend vorgetragen:
Nach Angaben der Mutter soll sich der Vater einer Ausweitung der Umgangskontakte
entgegengestellt haben, nach dem Vorbringen des Vaters hat diese Ausweitung in der
Praxis bereits stattgefunden. A… selbst hat jedenfalls bei ihrer Anhörung durch den
Senat in Gegenwart der Verfahrenspflegerin den Wunsch nach ausgiebigem Kontakt mit
der Mutter mit sehr präzisen zeitlichen Vorstellungen geäußert. Bedauerlicherweise sind
die darauf gestützten Bemühungen des Gerichts, die Eltern wenigstens im Interesse des
Kindes zu einer dementsprechenden Regelung zu veranlassen, gescheitert. Wie schon
zuvor bei den Versuchen des Jugendamtes, A…. Interessen z. B. durch Einführen eines
Umgangsbuches zu unterstützen, um auf diesem Wege Abspracheprobleme der Eltern
ohne Beteiligung des Kindes lösen zu helfen, blieben auch die Vermittlungsversuche des
Senats erfolglos. Sehr anschaulich stellten sich dabei die Kindeseltern zwar als sehr
wortreich vornehmlich im Hinblick auf wechselseitige Vorwürfe, gleichwohl in keiner Weise
kommunikationsfähig dar. Letztendlich konnte sich die Kindesmutter unter Verweis auf
ihren wechselnden Dienstplan nicht zu einer fixen Regelung durchringen, obgleich nach
ihren Angaben ihr Arbeitgeber Flexibilität im Hinblick auf die Arbeitszeit zugesagt hat und
der anwesende Mitarbeiter des Jugendamtes mit Nachdruck zur Festschreibung einer
Umgangsregelung riet.
Das Scheitern dieser Gespräche beweist einmal mehr, dass die Eltern auch mehr als ein
Jahr nach ihrer Trennung immer noch nicht die Interessen ihres Kindes im Blickpunkt
haben, sondern weiterhin ihre eigenen Auseinandersetzungen verstrickt sind. Insoweit
bleibt zu hoffen, dass es A… noch weiter gelingt, diesen Elternkonflikt unbeschadet zu
überstehen.
Bezüglich der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes kann festgestellt werden, dass das
Mädchen dessen ungeachtet stets zum Ausdruck gebracht hat, sich beiden Elternteilen
emotional verbunden zu fühlen. Anders als ihre ältere Schwester H…, in deren
Beziehung zur Mutter sicherlich in letzter Zeit eine tiefgreifende Störung eingetreten ist,
hat A… stets die emotionale Verbundenheit zu beiden Elternteilen betont. Gerade
angesichts der fortdauernden Auseinandersetzungen der Eltern ist für die Tochter in der
jüngsten Vergangenheit ganz offenkundig ihre Schwester H…, die knapp 7 Jahre älter als
sie selbst ist, zu einer Bezugsperson von zentraler Bedeutung geworden. Die ältere
Tochter nimmt sich wie die Anhörung ergeben hat, sehr fürsorglich aller Sorgen und
Nöte ihrer kleinen Schwester an. Von daher kommt aus Sicht des Senats der
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Nöte ihrer kleinen Schwester an. Von daher kommt aus Sicht des Senats der
Geschwisterbindung im vorliegenden Fall eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.
Da die ältere Tochter, die in einem halben Jahr volljährig wird, sich dezidiert für einen
Verbleib im väterlichen Haushalt ausgesprochen hat und wegen der bestehenden
Spannungen kaum noch Kontakte zwischen H… und ihrer Mutter stattfinden, kann dieser
Geschwisterbindung nur in der Weise Rechnung getragen werden, dass auch A… im
väterlichen Haushalt verbleibt.
Jede andere Entscheidung würde die knapp 11-Jährige ihrer für ihr derzeitiges Leben
wichtigsten Stütze berauben, derer sie aufgrund der tiefen familiären Krise, die die Eltern
zu verantworten haben, dringend bedarf und deshalb nicht dem Kindeswohl
entsprechen.
Wenngleich dem Kindeswillen angesichts des Alters und der konfliktbeladenen Situation,
in der sich A… befindet, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, ist der deutlich
erkennbare Umschwung in den diesbezüglichen Äußerungen des Mädchens doch
signifikant und verstärkt die vorstehenden Überlegungen zur Geschwisterbindung noch.
Während sie nämlich bei ihren ersten Anhörungen gegenüber dem Gericht und der
Verfahrenspflegerin im September 2008 noch äußerte, bei der Mutter leben zu wollen,
berichtete sie Mitte Oktober der Verfahrenspflegerin, nicht alleine in den mütterlichen
Haushalt wechseln zu wollen und deshalb bei Vater und Schwester zu bleiben. Bei ihren
Befragungen Mitte Januar durch den Amtsrichter und Anfang Februar 2009 durch die
Verfahrenspflegerin brachte sie dann eindeutig zum Ausdruck, den Zustand nach
Auszug der Mutter bei Vater und Schwester als dauerhafte Lösung anzusehen, sofern
häufiger Kontakt mit der Mutter möglich ist. In ähnlicher Weise äußerte sie sich auch
gegenüber dem Senat. Damit wird offenkundig, dass diese Entwicklung des Kindeswillens
im Zusammenhang mit der durch die ständigen Auseinandersetzungen der Eltern stark
gewachsenen Geschwisterbindung zu sehen ist. Dabei konnte der Senat bei der
Anhörung des Kindes, das sich sehr offen äußerte, Anzeichnen für eine Manipulation
nicht erkennen.
Bei zusammenfassender Betrachtung der vorstehend genannten Überlegungen hat der
Senat die Überzeugung gewonnen, dass dem Kindeswohl am besten dadurch Rechnung
getragen werden kann, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater
allein übertragen wird.
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