Urteil des OLG Brandenburg vom 14.07.2009
OLG Brandenburg: härte, lebensgemeinschaft, therapie, anhörung, krankenkasse, ehescheidung, trennung, auflösung, verfahrensrecht, eherecht
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 122/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1565 Abs 1 BGB, § 1566 Abs 1
BGB, § 1566 Abs 2 BGB, § 1568
Abs 1 BGB, § 629b Abs 1 S 1
ZPO
Ehescheidung: Scheidungsvoraussetzungen; Aufrechterhaltung
der Ehe wegen unbilliger Härte
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 14. Juli 2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Strausberg aufgehoben.
Die Sache wird im Hinblick auf die noch offene Folgesache über den
Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Der am ….12.1948 geborene Antragsteller und die am ….11.1951 geborene
Antragsgegnerin haben am 14.5.1973 in B… geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter T…
B…, geb. am ….6.1974, hervorgegangen. Diese ist inzwischen wirtschaftlich
selbstständig und lebt nicht mehr im Haushalt eines Elternteils.
Die Parteien leben seit Juni 2007 innerhalb der Ehewohnung voneinander getrennt. Im
Januar 2009 ist dann die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen.
Mit Schriftsatz vom 8.1.2009 hat der Antragsteller unter Hinweis auf die Trennungszeit
die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem unter Hinweis darauf
entgegen getreten, dass bisher eine Regelung über Folgesachen wie Unterhalt,
Vermögen und Hausrat nicht erfolgt sei.
Durch das angefochtene Urteil vom 14.7.2009 hat das Amtsgericht den
Scheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Ehescheidung durch die Antragsgegnerin
greife die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht ein. Gleiches gelte für die Vermutung
nach § 1566 Abs. 2 BGB, da die Eheleute noch nicht drei Jahre voneinander getrennt
lebten. Das Scheitern der Ehe könne daher nicht festgestellt werden. Wegen der
tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Er trägt vor:
Das Scheitern der Ehe sei nach der Anhörung der Antragsgegnerin, die eine Trennung
ab Juni 2007 bestätigt und ferner erklärt habe, nicht willens zu sein, die eheliche
Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, unstreitig. Die von ihr hervorgehobenen
finanziellen Aspekte hätten mit der Frage der Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft nichts zu tun. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin konkrete
Forderungen im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder
die Hausratsteilung nie gestellt.
Seit 2004 arbeite er regelmäßig außerhalb B…s und sei nur an Wochenenden zu Hause
gewesen. Auf Grund dessen und auch wegen Problemen mit ihrem Vorgesetzten habe
die Antragsgegnerin eine Therapie bei einem Diplompsychologen begonnen. Die
Krankenkasse habe die dafür entstehenden Kosten nicht übernommen. Er seinerseits
habe sich geweigert, für die Kosten aufzukommen. Dies habe dazu geführt, dass man
getrennte Konten angelegt habe.
Die Antragsgegnerin habe ihm zahlreiche Vorwürfe gemacht und an den Wochenenden,
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Die Antragsgegnerin habe ihm zahlreiche Vorwürfe gemacht und an den Wochenenden,
wenn er zu Hause gewesen sei, oft nicht mit ihm geredet. Im Juli 2007 habe man dann
getrennte Zimmer bezogen. Im Mai 2008 habe die Antragsgegnerin vorgeschlagen, in
dem Haus P…straße 26 b getrennte Wohnungen einzurichten. Dies habe er aus
Kostengründen abgelehnt. Im Herbst 2008 habe die Antragsgegnerin ihn aufgefordert,
aus dem Haus auszuziehen. Im September 2008 habe sie erklärt, sie könne mit ihm
nicht mehr unter einem Dach leben.
Im November 2008 habe er festgestellt, dass die Antragsgegnerin regelmäßig zu Hause
gewesen, also offenbar nicht mehr einer Arbeit nachgegangen sei. Seine schriftliche
Anfrage diesbezüglich habe sie nicht beantwortet. Er habe aber festgestellt, dass sie
Umzugskartons besorgt und im Keller gelagert habe.
Am 8.1.2009 habe er dann den Scheidungsantrag eingereicht, nachdem die
Antragsgegnerin im Dezember 2008 Klage auf Trennungsunterhalt gegen ihn erhoben
habe.
Nachdem die Antragsgegnerin am 24.1.2009 die ganze Nacht weggeblieben und erst
am Sonntag nach Hause gekommen sei, sei es zu einer Auseinandersetzung
gekommen. Nach seiner Rückkehr aus dem Skiurlaub habe er festgestellt, dass die
Antragsgegnerin bereits unter Mitnahme von Umzugskartons und Teilen des Hausrats
ausgezogen war.
Es werde angeregt, entgegen § 629 b ZPO das Scheidungsverfahren nicht an das
Amtsgericht zurückzuverweisen, sondern über den Scheidungsantrag und die
Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich zu entscheiden.
Der Antragsteller beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Ehe der Parteien zu scheiden,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Sache an das Amtsgericht
zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Zutreffend sei, dass sie bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt habe, auch sie
halte die Ehe für gescheitert. Allerdings habe sie bis Januar 2009, als die Trennung noch
innerhalb des gemeinsamen Hauses erfolgt sei, gehofft, dass die Ehe wieder hergestellt
werden könne. Erst die körperlichen Auseinandersetzungen im Januar 2009 hätten sie zu
ihrem eigenen Schutz gezwungen, das gemeinsame Haus zu verlassen.
Auch wenn sie nun vom Antragsteller getrennt lebe, würde eine Scheidung zum jetzigen
Zeitpunkt für sie eine unbillige Härte bedeuten.
Sie habe auf Grund einer sehr angespannten Lage mit ihrem Arbeitgeber unter
psychischen Problemen gelitten. Der Antragsteller habe trotz der langen Ehedauer eine
seelische und moralische Unterstützung offenbar nicht leisten können, sodass sie sich
professionelle Unterstützung bei einem Psychologen gesucht habe. Als die
Krankenkasse sich geweigert habe, die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen, habe
der Antragsteller ihr unschöne Szenen wegen der anfallenden Kosten gemacht. Die
psychischen Belastungen sowohl mit ihrem Arbeitgeber als auch die tätlichen
Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller wegen des Geldes hätten dazu geführt,
dass sie seit August 2008 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben sei. Sie
habe nur noch Krankengeld von monatlich 880 € bezogen, sich aber an den
Unterhaltskosten für das Haus hälftig beteiligen und die Therapiekosten tragen müssen,
um einen Heilungsprozess sicher zustellen. Da der Antragsteller eine finanzielle
Unterstützung abgelehnt habe, habe sie keinen anderen Weg gesehen, als
Trennungsunterhalt einzuklagen.
Nachdem der Antragsteller den Scheidungsantrag eingereicht habe, habe sie, weil sie
völlig überfordert gewesen sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Ihr jetziger
Bevollmächtigter habe mit Schreiben vom 18.2.2009 dem Antragsteller den Vorschlag
unterbreitet, eine einvernehmliche Scheidung unter den Voraussetzungen der
Vermögensaufteilung durchzuführen. Der Antragsteller sei weder bereit gewesen,
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Vermögensaufteilung durchzuführen. Der Antragsteller sei weder bereit gewesen,
Trennungsunterhalt zu zahlen noch das gemeinsame Haus zu verkaufen, um den Erlös
zu teilen. Bei einer vorzeitigen Scheidung müsse sie die Vermögensauseinandersetzung
in einem separaten Verfahren betreiben, welches länger und kostenintensiver sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum
Senatstermin vom 13.10.2009 verwiesen.
II.
Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG - vom
17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige
Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet
worden, vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743; 2009 I, S. 700, 723).
Die danach gemäß §§ 629 a, 511 ff. ZPO a.F. zulässige Berufung ist begründet und führt
zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Entscheidung. Die
Scheidungsvoraussetzungen liegen vor. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die
Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da dort noch zumindest die Folgesache
,
.
Antragsteller gewünscht, von der Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden,
auch wenn es dies für sachdienlich hielte (BGH, FamRZ 1997,347; OLG Hamm, FamRZ
1996, 1078; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 629 b, Rz.1).
1.
Die Scheidungsvoraussetzungen liegen vor. Das ist der Fall, wenn die Ehe gescheitert
ist, § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lebensgemeinschaft
der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten
sie wieder herstellen, § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB. So liegt es hier. Zutreffend ist zwar die
Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vermutungen des § 1566 BGB nicht eingreifen.
Da die Antragsgegnerin der Scheidung bislang nicht zugestimmt hat, scheidet trotz
einer Trennungsdauer von über einem Jahr die Vermutung nach § 1566 Abs. 1 BGB aus.
Gleiches gilt, da eine Trennungsdauer von drei Jahren noch nicht erreicht ist, für die
Vermutung nach § 1566 Abs. 2 BGB. Damit ist aber entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht etwa ausgeschlossen, das die Scheidungsvoraussetzungen gegeben
sind (vgl. auch Verfahrenshandbuch Familiensachen/ Schael, § 6, Rz. 123 f.).
Vorliegend lässt sich, auch ohne dass eine der Vermutungen des § 1566 BGB eingreift,
feststellen, dass die Ehe gescheitert ist. Denn auch die Antragsgegnerin hat vor dem
Amtsgericht erklärt, dass sie nicht mehr willens ist, die eheliche Lebensgemeinschaft
wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie
bekräftigt, dass die Ehe auch aus ihrer Sicht gescheitert ist. Sie hat ferner unter Hinweis
auf Tätlichkeiten erklärt, nicht mehr mit dem Antragsteller im selben Haus leben zu
wollen. Die Antragsgegnerin wehrt sich nur gegen die Scheidung, weil zuvor
vermögensrechtliche Regelungen getroffen werden sollen. Insofern hat sie es aber selbst
in der Hand, entsprechende Folgesachen anhängig zu machen. Diese Möglichkeit
besteht für sie auch noch nach Zurückverweisung der Sache gemäß § 629 b Abs. 1 Satz
1 ZPO an das Amtsgericht.
2.
Auch wenn die Antragsgegnerin in der Berufungserwiderung vorträgt, die Scheidung zum
jetzigen Zeitpunkt würde eine unbillige Härte für sie bedeuten, liegt ein Fall des §
1568Abs. 1 BGB nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll die Ehe nicht geschieden werden,
obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse
der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen
ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den
Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so
schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter
Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Die
Scheidung einer gescheiterten Ehe kann auf Grund der Härteklausel nur wegen solcher
Härten versagt werden, die durch die Scheidung, also die Auflösung des Ehebandes,
selbst verursacht oder mitverursacht würden. Eine allein durch das Scheitern
verursachte Härte genügt nicht (Wolf, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., §
1568, Rz. 39). Danach reichen Krankheitszustände, jedenfalls wenn sie nicht zu einer
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1568, Rz. 39). Danach reichen Krankheitszustände, jedenfalls wenn sie nicht zu einer
psychischen Ausnahmesituation geführt haben, zur Begründung außergewöhnlicher
Umstände nicht aus (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1568, Rz. 29). Vor
diesem Hintergrund liegt hier eine schwere Härte nicht vor.
Zwar führt die Antragsgegnerin auch ihre psychische Erkrankung an. Dass insoweit das
Eheband für sie eine Stütze wäre, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie
rügt gerade die fehlende Unterstützung durch den Antragsteller und setzt vor allem auf
den Heilungserfolg der Therapie. Ganz offensichtlich wehrt sie sich gegen die Scheidung
nur deshalb, weil sie die vermögensrechtlichen Folgen zuvor geregelt wissen will. Dieser
Umstand allein kann eine schwere Härte nicht begründen.
Eine schwere Härte ist auch nicht im Hinblick auf die Auseinandersetzung der Parteien
im Januar 2009 gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob allein der Antragsteller der
Antragsgegnerin gegenüber tätlich geworden ist oder ob es, wie vom Antragsteller
behauptet, von beiden Seiten Schläge gegeben hat. Denn selbst wenn die tätliche
Auseinandersetzung allein dem Antragsteller zuzurechnen wäre, ist nicht ersichtlich,
warum gerade deshalb eine Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise notwendig sein
soll. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade durch diese
Auseinandersetzung die psychische Erkrankung der Antragsgegnerin hervorgerufen
worden ist. Denn die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, bereits seit August 2008
ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. An der von ihr angeführten
Therapie nimmt sie auch schon seit dem Jahr 2008 teil.
Schließlich gebietet es auch das Ausmaß der psychischen Erkrankung der
Antragsgegnerin nicht, von der Ehescheidung derzeit zur Abwendung einer schweren
Härte abzusehen. Die Antragsgegnerin hat vor dem Senat erklärt, sie habe zwar schon
einmal Suizid-Gedanken gehabt, dies sei jetzt aber nicht akut.
3.
Die Sache ist nach § 629 b Abs. 1 S. 1 ZPO an das Amtsgericht zurückverweisen, da dort
noch die Folgesache über den Versorgungsausgleich zur Entscheidung ansteht. Das
Amtsgericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu
legen, § 629 b Abs. 1 S. 2 BGB. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das
Amtsgericht ebenfalls zu entscheiden (vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 538, Rz.
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