Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017
OLG Brandenburg: rente, versorgung, auskunft, umrechnung, sammlung, quelle, link
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 59/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587a Abs 3 BGB, § 1587a Abs
4 BGB
Versorgungsausgleich: Teildynamik der im Beitrittsgebiet
erworbenen Anwartschaften bei der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes; Verfahren bei bereits erreichtem
Leistungsstadium
Tenor
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: …,
werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2., Vers.-
Nr.: …, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von monatlich 109,82 Euro, bezogen auf das Ende der
Ehezeit am 31. Juli 2006, übertragen.
Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Rechte des Antragstellers auf eine
Betriebsrente (…) werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der
Beteiligten zu 2., Vers.-Nr.: …, nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 36,93 Euro, bezogen auf das
Ende der Ehezeit am 31. Juli 2006, begründet.
Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in
Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu begründenden nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht
hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft
durchgeführt, soweit es eine Umwertung der bei der Beteiligten zu 3. vorhandenen
Rechte vorgenommen hat.
1.
Die Parteien haben folgende Versorgungsrechte erworben:
Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 4. Dezember 2006 hat der Antragsteller
während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Januar 1987 bis
zum 31. Juli 2006 - angleichungsdynamische Rechte in der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 391,76 Euro monatlich erworben.
Ferner steht aufgrund der Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 14. November 2006 fest,
dass der Antragsteller auf die Ehezeit entfallende Rechte auf Leistungen aus der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 73,85 Euro monatlich erworben
hat.
Nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 27. November 2006 hat die Antragsgegnerin
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Nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 27. November 2006 hat die Antragsgegnerin
während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB angleichungsdynamische Rechte in der
gesetzlichen (knappschaftlichen) Rentenversicherung in Höhe von 172,13 Euro
monatlich erworben.
2.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Versorgung des Antragstellers bei der
Beteiligten zu 3. nicht nach der Barwertverordnung umzurechnen.
Die bei der VBL erworbene Versorgung ist ein so genanntes teildynamisches Recht.
Teildynamische Rechte sind solche, die in der Anwartschaftsphase statisch und in der
Leistungsphase regeldynamisch sind, oder umgekehrt. Die VBL ist in der
Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase regeldynamisch (BGH FamRZ
2004, 1474 ff.; Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37; Götsche ZFE 2006, 422, 423).
Dass die VBL-Rechte im Beitrittsgebiet erworben wurden, ist für diese Beurteilung ihrer
Dynamik ohne Bedeutung. Die VBL-Versorgungen werden im gesamten Bundesgebiet
einheitlich als teildynamisch im vorgenannten Sinne beurteilt.
Dies gilt auch für die auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erworbenen Ansprüche,
bei denen es sich insbesondere nicht um angleichungsdynamische Rechte i. S. d. § 1
Abs. 2 VAÜG handelt (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 882; Gutdeutsch, Anm. zu
BGH FamRB 2006, 40, 41; Götsche FamRZ 2006, 513, 514).
Zu beachten ist, dass die VBL-Rente ausbezahlt wird und daher das Leistungsstadium
bereits erreicht ist. In diesem Stadium ist die VBL-Rente regeldynamisch, auf ihre Statik
in der Anwartschaftsphase kommt es nicht mehr an. Die Versorgung ist dann mit dem
ihrem ehezeitbezogenen Nennbetrag aus der tatsächlich gezahlten Rente in den
Versorgungsausgleich einzustellen (BGH FamRZ 1997, 1535; FamRZ 1992, 47; KG
FamRZ 2006, 710; OLG Celle FamRZ 2006, 271 - Leitsatz 2.; Gutdeutsch, Anm. zu BGH
FamRB 2006, 8, 9; Götsche ZFE 2006, 422, 424), hier also mit 73,85 Euro.
3.
Die Ausgleichsbilanz ergibt Folgendes:
4.
Gemäß §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Senat der Antragsgegnerin, die
die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der
Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen; auf die in der Ausgleichsbilanz bereits
errechneten Ausgleichsbeträge wird Bezug genommen.
Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor zum Versorgungsausgleich insgesamt neu
gefasst.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b VAÜG war der Versorgungsausgleich bereits vor der
Einkommensangleichung durchzuführen.
Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG. Die
Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum
Beschwerdewert auf § 49 GKG.
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