Urteil des OLG Brandenburg vom 11.02.2008

OLG Brandenburg: vormerkung, genehmigung, rechtlich geschütztes interesse, ddr, grundbuchamt, grundstück, kaufvertrag, unrichtigkeit, verordnung, geschäft

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Wx 4/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 883 BGB, § 894 BGB, § 891
Abs 2 BGB, § 53 GBO, § 29 GBO
Anspruch auf Grundbuchberichtigung bezüglich einer
Vormerkung: Richtigkeit eines Grundbuches im Beitrittsgebiet
vor 1990; Erlöschen einer Vormerkung wegen Unmöglichkeit der
Erlangung einer für die Wirksamkeit der Übereignung
erforderlichen Genehmigung
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2008 - 19 T 215/07 -
wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für die weitere Beschwerde: 61.355,00 €.
Gründe
I.
Eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von N. Bd. 97 Blatt 3137 unter laufender
Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitzes waren seit dem
23. August 1940 P. L. und dessen Ehefrau I., geborene T.. Sie schlossen mit E. Ko.,
geborene R., wohnhaft B., …straße 85, am 7. Februar 1950 einen Kaufvertrag über das
Grundstück zu einem Kaufpreis von 3.000 Deutsche Mark der Deutschen Notenbank. § 5
des Kaufvertrages enthält die Auflassungserklärung der Beteiligten sowie die Bewilligung
einer Vormerkung auf Eigentumsverschaffung für die Käuferin.
Der Notar reichte mit am 24. Februar 1950 beim Amtsgericht Altlandsberg
eingegangenem Schreiben vom 22. Februar 1950 die erste Ausfertigung des Vertrages
ein mit dem Antrag, die bewilligte Eigentumsverschaffungsvormerkung in das Grundbuch
einzutragen. Am 20. März 1950 wurde die Vormerkung im Grundbuch von N. Blatt 3137
in Abteilung II laufende Nummer 1. eingetragen.
Am 29. Februar 1960 wurde das Bestandsverzeichnis auf das Einheitskataster
zurückgeführt und das Grundstück mit der Flurbezeichnung Gemarkung N. Flur 6,
Flurstück 225 im Bestandsblatt von N. Blatt 1613 fortgeführt.
Am 7. April 1987 wurde die Eigentumsverschaffungsvormerkung gelöscht.
Mit notariellem Vertrag vom 15. November 1989 verkauften I. Sch., geb. T., geschiedene
L. und, in Vertretung ihres geschiedenen Ehemannes P. L., eine Abwesenheitspflegerin
das Grundstück Herrn W. O. und Frau Dr. R. O.. Mit beim Liegenschaftsdienst am 23.
Februar 1990 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 1990 beantragte die Notarin
unter Übereichung der Ausfertigung des Vertrages und der Genehmigung des Rates des
Kreises vom 8. Januar 1990 die Eigentumsumschreibung.
Mit Schriftsatz vom 24. April 1996, eingegangen beim Grundbuchamt am 30. April 1996
legte Notar … eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 7. Februar 1950
vor und beantragte in Vollmacht der Beteiligten zu 1. bis 3., die Erben der in E. K.
umbenannten Vormerkungsberechtigten E. Ko. seien, das Eigentum gemäß der
Auflassung umzuschreiben und die eingetragene Auflassungsvormerkung zu löschen.
Mit Beschluss vom 20. Februar 1997 wies das Grundbuchamt den Antrag des Notars …
vom 24. April 1996 zurück, da sein Antrag erst nach dem Eintragungsantrag des
Ehepaares O. eingegangen sei.
Am 25. Februar 1997 wurden die Eheleute O. zu je ½ Anteil unter Bezugnahme auf den
Vertrag vom 15. November 1989 als Eigentümer eingetragen und zugleich, von Amts
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Vertrag vom 15. November 1989 als Eigentümer eingetragen und zugleich, von Amts
wegen, ein Widerspruch gegen die Löschung der Vormerkung zugunsten der E. Ko..
Die Eheleute O. schlossen am 17. März 1997 mit der Beteiligten zu 4. einen notariellen
Grundstücksübertragungsvertrag (Notar K. in B., UR-Nr.: 190/1997). Diese wurde am 25.
August 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs hat die Beteiligte zu 4. unter dem 14
Oktober 1997 durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt,
die das Amtsgericht – Grundbuchamt – mit Beschluss vom 4. Dezember 1997
zurückgewiesen hat.
Unter dem 19.März 2007 legte die Beteiligte zu 4 gegen den Eintrag des
Amtswiderspruchs vom 25. Februar 1997 „ Erinnerung“ ein, der der Rechtspfleger nicht
abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. das Landgericht,
das die Erinnerung als Beschwerde gewertet hat, hat nach umfangreichen Ermittlungen
mit dem nunmehr von den Beteiligten zu 1. bis 3. angefochtenen Beschluss das
Grundbuchamt angewiesen, den am 25. Februar 1997 in Abteilung II laufende Ziffer 1
der Eintragung des Grundbuches von N. bei B., Blatt 1613, von Amts wegen
eingetragenen Widerspruch gegen die Löschung der Vormerkung zugunsten E. Ko., geb.
R., aus B. zu löschen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen der Eintragung
eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO hätten nicht vorgelegen. Es könne nicht
festgestellt werden, dass gesetzliche Vorschriften bei der Löschung der Vormerkung
verletzt worden seien. Allein aus der Tatsache, dass Unterlagen über die Löschung nicht
vorhanden seien, lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass das
Grundbuchamt bei der Löschung der Vormerkung eine Gesetzesverletzung begangen
habe. Denn es sei denkbar, dass die Löschung den maßgeblichen damaligen
Verfahrensvorschriften, insbesondere § 17 Abs. 3 GBVO entsprochen habe. Danach
habe das Grundbuch durch den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes bei
Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs berichtigt werden können, ohne dass eine
entsprechende Erklärung der Beteiligten vorgelegen habe. Ein Berichtigungsgrund habe
vorgelegen, weil die Vormerkung unwirksam gewesen sei. Soweit bis zum 7. April 1987
eine Genehmigung des Vertrages vom 7. Februar 1950 nach der GVVO noch nicht erteilt
worden sei, sei der Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus dem Kaufvertrag mit
Inkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963
(GVVO; GBL II S. 159) gemäß der damals in der DDR bis zum 31. Dezember 1975 noch
geltenden Bestimmung des § 275 BGB wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit
untergegangen. Eine Genehmigung sei wegen Vorliegens der zwingenden
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 GVVO nicht mehr zu erlangen gewesen. Denn die in
W. lebende Käuferin habe die ordnungsgemäße Verwaltung und volkswirtschaftliche
erforderliche Nutzung des Grundstücks nicht gewährleisten können. Mit dem Erlöschen
des Eigentumsverschaffungsanspruchs sei auch die Vormerkung unwirksam geworden,
da der vorgemerkte Anspruch nicht mehr bestanden habe. Da keine Unterlagen
vorhanden seien, sei es auch nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten entsprechend
den Vorschriften von der Löschung benachrichtigt worden seien. Im Ergebnis sei mithin
nicht auszuschließen, dass schon der Löschung der Vormerkung keine
Gesetzesverletzung zugrunde liege und die Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die
Löschung der Vormerkung nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligte zu 1. bis 3. mit
ihrer Beschwerde. Sie meinen, der Widerspruch sei zu Recht eingetragen worden, weil die
Vormerkung nach wie vor wirksam sei, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt
der Löschung nicht bestanden habe. Für die Eintragung der Vormerkung habe es einer
Genehmigung nach der GVVO nicht bedurft und für ihre Löschung habe eine
Aufgabeerklärung vorliegen müssen. Schließlich befinde sich in den ansonsten
vollständigen Grundakten auch keine nach § 17 Abs. 3 GBVO keine, einen
Löschungsgrund angebende Entscheidung.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht
eingelegt worden. Grundsätzlich ist die weitere Beschwerde gegen die im Grundbuch
noch nicht vollzogene Anordnung der Löschung eines Amtswiderspruchs auch ohne
Rücksicht auf die Beschränkung aus § 80 Abs. 3, § 71 Abs. 2 GBO zulässig. Zweifelhaft
ist jedoch, ob die für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Weiteren
erforderliche Beschwerdeberechtigung gegeben ist. Beschwerdeberechtigt ist derjenige,
der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtstellung beeinträchtigt ist und
ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (Haegele/Schöner/Stöber,
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ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (Haegele/Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht 11. Auflage, Randnote 488). Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben aber nicht
in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen, dass sie Erben der E. K. sind,
noch, dass E. K. identisch ist mit der Vormerkungsberechtigten.
Dies mag jedoch letztlich dahinstehen, denn die weitere Beschwerde ist darüber hinaus
auch unbegründet.
2. Die Beteiligten zu 1. bis 3. wollen mit der Beschwerde erreichen, dass entgegen der
im angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnung des Landgerichts der gegen die
Löschung der zugunsten von E. Ko. eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung
eingetragene Widerspruch nicht gelöscht wird, d. h. der nach § 53 GBO eingetragene
Widerspruch also nach ihrem Willen Bestand haben soll.
Voraussetzung für die Berechtigung eines Beteiligten zur Erhebung einer derartigen
Beschwerde ist, dass der betreffende Beteiligte zu dessen Gunsten der Widerspruch
gebucht ist, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte,
wenn die Löschung der Vormerkung unrichtig gewesen wäre (Haegele/Schöner/Stöber,
a.a.O. Randnote 497).
Die Beteiligten zu 1. bis 3. machen geltend, dass das Grundbuch durch die Löschung der
zugunsten von E. Ko. eingetragenen Eigentumsverschaffungs-vormerkung unrichtig
geworden sei, weil der Anspruch der E. Ko. aus der Auflassung des Grundstücks vom 7.
Februar 1950 nach wie vor bestehe.
Die Löschung einer Vormerkung hat zur Folge, dass ein Dritter ein an sich relativ
unwirksames Recht gutgläubig als voll wirksames erwerben kann; insoweit besteht das
Bedürfnis nach der Möglichkeit, die Eintragung eines Widerspruchs herbeiführen zu
können, um den durch die Löschung der Vormerkung begründeten guten Glauben in das
Nichtbestehen einer solchen Eintragung durchbrechen zu können. Jedoch müssen hierfür
alle Voraussetzungen des § 53 GBO erfüllt sein. Das heißt, damit der eingetragene
Amtswiderspruch im Beschwerdeverfahren Bestand hat, muss einerseits die
Gesetzesverletzung bei Eintragung des zugrundeliegenden Rechts – hier der Löschung
der Vormerkung – feststehen; ferner muss für die Eintragung des Amtswiderspruchs als
weitere Voraussetzung vorliegen, dass sich die Unrichtigkeit als wahrscheinlich erweist.
Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
a) Bei der Frage, ob die zugunsten der E. Ko. eingetragene
Eigentumsverschaffungsvormerkung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften gelöscht
wurde, sind die gesetzlichen Vorschriften des im Zeitpunkt der Eintragung maßgeblichen
Rechts der DDR ausschlaggebend, da die Grundbucheintragung vor dem 3. Oktober
1990 auf dem Gebiet der früheren DDR vorgenommen wurde (Demharter, GBO, 26. Aufl.
§ 53 Rn. 24). Auch bei der Würdigung dieser Vorgänge ist jedoch am Grundsatz des §
891 Abs. 2 BGB festzuhalten, wonach dann, wenn ein im Grundbuch eingetragenes
Recht gelöscht ist, vermutet wird, dass es nicht bestehe. Denn gemäß § 144 Abs. 1 Ziff.
3 GBO gelten die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts bestehenden Bestimmungen geführt wurden, seither als Grundbücher im Sinne
der Grundbuchordnung. und es ist davon auszugehen, dass auch vor dem 3. Oktober
1990 Grundbucheintragungen nur nach Recht und Gesetz vorgenommen wurden. Es
darf nicht etwa unterstellt werden, dass in der ehemaligen DDR Eintragungen ohne
gesetzliche Grundlagen oder unter Verletzung der damals geltenden gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen wurden (Böhringer, Besonderheiten des Liegenschaftsrechts
in den neuen Bundesländern, 1993, Randnote 853; Schmidtbauer, DtZ 1992, 143;
Tatzkow/Henicke, ZOV 1992, 342, 343).
Dies würde man aber tun, wenn man allein deswegen, weil die Grundlage der nach §§ 15,
20 der Anordnung über das Verfahren in Grundbuchsachen –
Grundbuchverfahrensordnung – vom 30. 12. 1975 (GBl.DDR 1976 I Nr. 3 S. 42) als dem
damaligen Recht der grundsätzlich zulässigen Löschung einer Eintragung nicht aus dem
Grundbuch ersichtlich ist, und, wie vom Landgericht gemäß § 559 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 78
Satz 2 GBO für den Senat bindend festgestellt, auch keine Unterlagen existieren, die auf
einen Gesetzesverstoß hindeuten, geschweige denn eine derartige Verletzung in der
Form des § 29 GBO nachweisen könnten. Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs
aus § 53 GBO ist deshalb kein Raum.
b) Darüber hinaus haben die Beteiligten zu 1. bis 3. auch nicht in der Form des § 29 GBO
glaubhaft gemacht, dass das Grundbuch hinsichtlich der gelöschten Vormerkung
unrichtig sei.
Für eine solche Glaubhaftmachung genügen bloße Zweifel an der Richtigkeit des
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Für eine solche Glaubhaftmachung genügen bloße Zweifel an der Richtigkeit des
Grundbuchs nicht. Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür hergeleitet werden kann, dass die Vormerkung
zu Unrecht gelöscht wurde, weil der Eigentumsverschaffungsanspruch nach wie vor
besteht.
Die Vormerkung soll gemäß § 883 BGB den Anspruch auf Einräumung eines Rechts an
einem Grundstück sichern. Zu diesem Anspruch ist sie streng akzessorisch (BGH NJW
2002, 2313). Sie entsteht nicht ohne ihn und erlischt mit ihm (Palandt/Bassenge, 68.
Aufl. § 883 Rn. 2). Ist der Anspruch nicht wirksam begründet worden oder erloschen, ist
auch die zu seiner Sicherung eingetragene Vormerkung wirkungslos (BGHZ 54, 56, 63)
und das Grundbuch ist unrichtig. Hängt die Wirksamkeit von der Erteilung einer
behördlichen Genehmigung ab, kann der schwebend unwirksame
Eigentumsverschaffungsanspruch zwar schon durch die Eintragung einer Vormerkung
gesichert werden (KG OLGZ 1992, 257). Wirksam wird der Vertrag und damit das
Entstehen des Anspruchs und damit eine wirksame Vormerkung jedoch erst mit der
Erteilung der Genehmigung, während er einschließlich der Vormerkung mit der
Versagung der Genehmigung endgültig unwirksam wird.
Die zugunsten der E. Ko. eingetragene Vormerkung sollte deren Anspruch gemäß § 433
Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übereignung der 606 qm großen Parzelle Gemarkung N.
Kartenblatt 1, Nr. 6554/70 aus dem mit den Eheleuten L. am 7. Februar 1950
geschlossenen Kaufvertrag sichern. Dieser Vertrag war von Anfang an
genehmigungspflichtig und den Grundakten sind Anhaltspunkte für die Erteilung einer
Genehmigung nicht zu entnehmen. Denn in den Grundakten befinden sich, was den
Vollzug des Vertrages vom 7. Februar 1950 betrifft, lediglich die erste Ausfertigung des
Kaufvertrages vom 7. Februar 1950 sowie der am 24. Februar 1950 bei dem
Grundbuchamt eingegangene Antrag des Notars vom 22. Februar 1950 auf Eintragung
einer Eigentumsverschaffungs-vormerkung nebst der Anzeige der Gerichtskasse über
die Zahlung der Gerichtsgebühren. Wie der des weiteren in den Grundakten Blatt 3137
befindlichen Urkunde vom 21. Februar 1940 über den Verkauf der Parzellen 6554/70 und
6555/70 in Größe von 606 und 749 qm an die Eheleute P. und I. L. zu entnehmen ist,
liegen die Parzellen in einem Wohnsiedlungsgebiet. Entsprechend wurde der Vertrag am
11. Juli 1940 durch den Landrat des Kreises N. gemäß § 4 des Gesetzes über die
Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (RGBl I S. 659) genehmigt. Auch dem Vertrag
vom 6. Februar 1950 über den Verkauf der unter lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von N. Blatt
3137 gebuchten 749 qm großen Parzelle 6555/70 an die Eheleute B. wurde, wie den
beigezogenen Grundakten des Amtsgerichts Altlandsberg von N. Band 112, Blatt 3581
zu entnehmen ist, am 29. Oktober 1950 durch den Rat des Kreises N. nach dem
Wohnsiedlungsgesetz vom 22.9.1933/27.9.1938 erteilt. Demnach unterlag der Verkauf
der seinerzeit von den Eheleuten L. zugleich mit der Nachbarparzelle mit Vertrag vom
21. Februar 1940 gekauften und mit Vertrag vom 7. Januar 1950 der E. Ko.
weiterverkauften, in demselben Gebiet liegenden, 606 qm großen Parzelle 6554/70
ebenfalls der Genehmigungspflicht dieses Gesetzes. Genehmigungspflichtig waren
sowohl das schuldrechtliche Geschäft als auch die Auflassung. Denn gemäß § 4 Abs. 1
des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September
1933 (RGBl. I S. 659 ff, 660) bedurften die Auflassung eines Grundstücks sowie jede
Vereinbarung, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines
Grundstücks eingeräumt wurde, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen
Behörde. Dabei waren, wie § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
die Aufschließung von Wohnsiedlungen vom 25. Februar 1935 (RGBl 1935 S. 292) zu
entnehmen ist, sowohl das Grundgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft bis zur
Erteilung der Genehmigung (schwebend) unwirksam. Standen hiernach sowohl der
Kaufvertrag vom 7. Februar 1950 als auch die darin erklärte Auflassung unter dem
Vorbehalt der behördlichen Genehmigung, konnte E. Ko. ohne diese Genehmigung einen
wirksamen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem gekauften Grundstück
gemäß § 873 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 925, 873 Abs. 2 BGB nicht erlangen. Mit
Außerkrafttreten des Wohnsiedlungsgesetztes gemäß § 21 der Verordnung über den
Verkehr mit Grundstücken – Grundstücksverkehrsverordnung – vom 11. Januar 1963
(GBl./DDR II S. 159) - GVVO - endete der Schwebezustand nicht. Er blieb vielmehr gemäß
§§ 2, 20 GVVO aufrechterhalten, da das Genehmigungserfordernis nach dem
Wohnsiedlungsgesetz nunmehr durch das der GVVO ersetzt wurde. Dass die
Genehmigung nach der GVVO beantragt worden wäre, machen die Beteiligten zu 1 bis 3
nicht geltend. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Grundakten. Zwar ist ein
Geschäft bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde schwebend unwirksam und
zwar auch dann, wenn feststeht, dass das Geschäft nicht genehmigt werden kann;
jedoch dauert der Schwebezustand nicht unbegrenzt. Vielmehr wird er endgültig
unwirksam, wenn die erforderliche Genehmigung nicht mehr zu erlangen bzw. ihre
Erteilung völlig ausgeschlossen erscheint (BGHZ 76, 242, 248; BGH NJW 1993, 648, 650).
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Erteilung völlig ausgeschlossen erscheint (BGHZ 76, 242, 248; BGH NJW 1993, 648, 650).
So liegt der Fall, wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt, hier. Die für E. Ko. als W. in
eingetragene Vormerkung war als endgültig erloschen anzusehen, nachdem eine
wirksame Eigentumsverschaffungspflicht der Ver-äußerer L. durch das Inkrafttreten der
GVVO gemäß der damals in der DDR noch geltenden Bestimmung des § 275 BGB nicht
mehr begründet werden konnte. Seither war die Veräußerung eines in der DDR
gelegenen Grundstücks an einen Westerwerber nicht mehr genehmigungsfähig, weil sie
jedenfalls nicht die ordnungsgemäße Verwaltung und volkswirtschaftlich erforderliche
Nutzung gewährleistete und gesellschaftliche Interessen verletzte. Sie stellte damit für
die Genehmigungsbehörde einen zwingenden Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Buchst.
c und f GVVO 1963 dar (BGH NJW 1993, 648, 650).
Konkrete Umstände, auf die eine über bloße Zweifel an der Richtigkeit hinausgehende
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer durch die Löschung entstandenen Unrichtigkeit
des Grundbuchs gestützt werden könnte (Demharter, GBO 26. Aufl. § 53 Rdnr. 28
m.w.N.), sind hiernach nicht vorhanden.
Nach alledem war für die Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Löschung der
Vormerkung aus dem Vertrag vom 7. Februar 1950 kein Raum, da ein sicherungsfähiger
Anspruch auf Erklärung der Auflassung nie bestanden hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 Satz 1
KostO).
Eine Auslagenentscheidung (§ 13 a FGG) ist nicht veranlasst.
Den Geschäftswert hat der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1, § 19 Abs. 1 KO
nach dem Wert des betroffenen Grundstücks (BayObLG DB 1985, 334) festgesetzt.
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