Urteil des OLG Brandenburg vom 01.03.2000

OLG Brandenburg: haftung aus unerlaubter handlung, fahrtkosten, ungarn, schmerzensgeld, behandlung im ausland, bad, nettolohn, gesetzliche vertretung, behandlungsfehler, geistige behinderung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 60/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 823 Abs 1 BGB, §
831 BGB, § 843 Abs 1 BGB, § 18
Abs 1 SGB 11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.02.2009 verkündete Urteil der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 2/01, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein
Schmerzensgeld in Höhe von 275.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem
01.03.2000 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner
Schadensersatz in Höhe von 67.689,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
auf 2.130,56 € seit dem 25.06.2003, auf weitere 4.540,00 € seit dem 01.09.2004 sowie
auf weitere 61.019,37 € seit dem 14.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ab dem
01.08.2008 eine monatliche Mehrbedarfsrente in Höhe von 615,00 € zu zahlen. Die
Rente ist zahlbar vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11.
eines Jahres bis zum 01.08.2015.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als
Gesamtschuldner alle aus der Fehlbehandlung nach ihrer Geburt am 21.04.1997 im
Haus der Beklagten zu 3.) zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen
Schäden zu ersetzen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen
werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagten zu ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die minderjährige Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld,
Schmerzensgeldrente, Schadensersatz und eine Mehrbedarfsrente sowie die
Feststellung des Ersatzes künftiger materieller und immaterieller Schäden aus
Arzthaftung. Nachdem die Beklagten in erster Instanz noch einen zum Schadensersatz
führenden Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Atmungsschwäche nach der
Geburt der Klägerin am 21.04.1997 in Abrede gestellt haben, streiten die Parteien im
Berufungsverfahren neben der Frage der Haftung der Beklagten zu 1.) lediglich noch
über die Höhe des Schmerzensgeldes und der geltend gemachten Fahrtkosten sowie
den Ansatz einer monatlichen Mehrbedarfsrente. Wegen der Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts
Potsdam Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.02.2009 überwiegend stattgegeben und
die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 275.000,00 €, eines
Schadensersatzes in Höhe von 134.918,86 € sowie einer monatlichen Mehrbedarfsrente
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Schadensersatzes in Höhe von 134.918,86 € sowie einer monatlichen Mehrbedarfsrente
in Höhe von 1.700,00 € ab dem 01.08.2008 verurteilt und festgestellt, dass die
Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden
verpflichtet seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dies betraf insbesondere die
geltend gemachte monatliche Schmerzensgeldrente sowie einen Teil des begehrten
Schadensersatzes. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hafteten als
Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung, da die Beklagten zu 1.) und 2.) einen
groben Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 3.) begangen hätten, der in dem
Unterlassen des Erhebens von Kontrollbefunden bestehe, nachdem die Klägerin an ein
Beatmungsgerät angeschlossen worden sei. Die Beklagte zu 1.) könne sich als
Stationsärztin nicht damit entlasten, dass möglicherweise ein Vorgesetzter die
fehlerhafte Behandlung angeordnet habe. Neben der Haftung aus unerlaubter Handlung
ergebe sich ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 3.) auch aus dem zwischen ihr
und der Mutter der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag. Aufgrund des groben
Befunderhebungsfehlers sei es zu einer Überbeatmung und damit zur
Sauerstoffunterversorgung der Klägerin gekommen, die zur Schädigung des Gehirns
geführt habe. Hierfür sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 275.000,00 € angemessen.
Bei der Bemessung dieses Betrages seien die Schädigungen berücksichtigt worden, die
das Sozialpädiatrische Zentrum für chronisch kranke Kinder der Ch. in seinem Bericht
vom 08.03.2005 aufgeführt habe. Danach bestehe bei der Klägerin eine ausgeprägte
spastisch-kinetische doppelte Hemiparese links, eine Hüftdysplasie, die einer
Korrekturoperation unterzogen worden sei, eine leichte mentale Retardierung und eine
universelle Dyslalie sowie Störungen in der Zungen- und Lippenkoordination und
Dysphonie. Es sei zudem eine Zungenbandkorrektur vorgenommen, die vorhandene
Spitzfußstellung mehrfach operativ korrigiert und die linke Wade sowie der linke
Oberschenkel der Klägerin operiert worden. Zudem erhalte die Klägerin regelmäßig
Botulinum-Spritzen. Sie erhalte zudem physiotherapeutische, logopädische und
ergotherapeutische Behandlungen. Die Klägerin sei zwar mittlerweile in der Lage frei zu
laufen, mit Innenrotation und Vorfußadduktion. Ihr Fußgelenk müsse aber mit
angepasstem Schuhwerk und Orthesen stabil gehalten werden, und sie sei beim
Treppensteigen auf Hilfe angewiesen. Sie könne ihren linken Arm nur eingeschränkt zum
Halten oder Gegenhalten einsetzen, Drehbewegungen im Unterarm seien links nur
eingeschränkt möglich. Feinmotorische Bewegungsabläufe seien schwierig auszuführen,
und es bestünden Störungen der Hand-Mund, Hand-Hand-Koordination sowie der Hand-
Augen-Koordination, was zu erheblichen Einschränkungen der Selbständigkeit führe. Sie
benötige beim Anziehen Hilfe, Essen sei nur mit Löffel oder Gabel möglich, nicht jedoch
mit Messer und Gabel. Es zeigten sich Defizite in der Lippen-Zunge-Koordination, wobei
sich die Klägerin trotz bestehender universeller Dyslalie unter Einsatz nonverbaler Mittel
gut verständigen könne. Ihr kognitives Niveau liege im unterdurchschnittlichen Bereich,
wobei sie in der Lage sei, ihre Situation zu reflektieren. Sie sei demnach insgesamt in
ihrer Entwicklung und ihrem täglichen Leben erheblich eingeschränkt und werde nicht nur
physisch, sondern auch psychisch ihr Leben lang unter ihrer Behinderung leiden. Zum
Ausgleich dieser Behinderungen, zur Genugtuung wegen des groben Behandlungsfehlers
und nachrangig auch wegen der zögerlichen Regulierung halte das Gericht die tenorierte
Schmerzensgeldsumme für angemessen. Allerdings komme daneben eine
Schmerzensgeldrente nicht in Betracht. Darüber hinaus habe die Klägerin weiterhin
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 134.918,86 €, der sich
zusammensetzt aus den Therapiekosten zur Frühförderung in Ungarn (2.130,56 €),
behandlungsbedingten Fahrtkosten für die Jahre 1998 bis Juli 2008 (34.804 km a 0,20 €
= 6.960,80 €) und Mehrbedarfsaufwendungen für die Jahre 1998 bis Juli 2008
(125.827,50 €). Auch eine Mehrbedarfsrente in der geltend gemachten Höhe von
1.700,00 € monatlich stehe der Klägerin bis zu ihrer Volljährigkeit zu, da sie im Einzelnen
dargelegt habe, wie ihre Pflege und Beaufsichtigung aussehe, sowie der begehrte
Feststellungsanspruch.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 02.03.2009 zugestellte Urteil mit am
01.04.2009, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz,
Berufung eingelegt und haben diese nach zweimaliger, rechtzeitig beantragter,
Fristverlängerung innerhalb der Frist mit am 06.06.2009 eingegangenem Schriftsatz
begründet.
Die Beklagten begehren mit der Berufung zum einen die Abweisung der Klage
gegenüber der Beklagten zu 1.), da diese lediglich nach entsprechenden Weisungen des
übergeordneten Chefarztes, des Beklagten zu 3.), gehandelt habe und deshalb nicht
selbständig hafte. Zum anderen sei ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
gegen die Beklagten zu 2.) und 3.), deren Haftung dem Grunde nach nicht mehr in
Abrede gestellt werde, angesichts der in dem Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums
der Ch. vom 08.03.2005 geschilderten Schädigungen in Höhe von 150.000,00 €, das
zwischenzeitlich gezahlt wurde, ausreichend. Auch ein Schadensersatzanspruch in
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zwischenzeitlich gezahlt wurde, ausreichend. Auch ein Schadensersatzanspruch in
Bezug auf die Fahrtkosten stehe der Klägerin lediglich in Höhe eines Betrages von
4.224,80 € zuzüglich Zinsen zu. Die Kosten für die behauptete Frühförderungstherapie in
Ungarn seien nicht ersatzfähig. Das Landgericht habe insoweit die Darlegungs- und
Beweislast verkannt und die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung an die
Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten im Ausland nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der Fahrtkosten seien die Kosten für die Untersuchungen im
Sozialpädiatrischen Zentrum in M. für das Jahr 2000 (480 km), für die Behandlung zur
Ergotherapie in B. (3.900 km), die Behandlungen in Bad K. (Jahr 2000: 5.040 km; Jahr
2002: 1.800 km), die Fahrten zur Orthopädietechnik in B. (1.100 km), für die Behandlung
in H. (1.200 km) und die Kosten für den Besuch des Orthopäden in M. (160 km) nicht
erstattungsfähig. Hier habe der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden, wohnortnähere
Behandlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Rechtsfehlerhaft seien daher 2.736,00 €
zuerkannt worden. Hinsichtlich der Mehrbedarfskosten sei unzutreffend ein Stundensatz
von 10,23 € in Ansatz gebracht worden. Hier sei auf den Nettolohn einer vergleichbaren,
entgeltlich eingesetzten Hilfskraft zurückzugreifen; maßgeblich seien 70 % des tariflichen
Stundensatzes. Zudem habe das Landgericht die Anforderungen an den Umfang des
Bestreitens bei der Darlegung eines Mehrbedarfs verkannt. Ein Bestreiten mit
Nichtwissen sei zulässig. Die von dem Landgericht herangezogenen Schätzgrundlagen
seien bestritten worden und könnten daher keine Grundlage für die
Pflegemehrbedarfsberechnung sein. Auch das von der Klägerin in Bezug genommene
Tabellenwerk sei bestritten worden. Ein wesentlicher Teil der Zeitaufwendungen sei auch
deshalb nicht zu berücksichtigen, da diese angesichts der wohnortnahen
Betreuungsmöglichkeiten nicht erforderlich gewesen seien. Die Zuerkennung einer
Pflegemehrbedarfsrente komme ebenfalls nicht in Betracht, da die
Anknüpfungstatsachen für die Schätzung bestritten worden und unbewiesen geblieben
seien. Ein Pflegemehrbedarfsgutachten sei nicht eingeholt worden. Ein höherer
Pflegebedarf als derjenige der Pflegestufe I sei der Klägerin nicht zuerkannt worden, so
dass mit dem von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeld bereits bis zu drei Stunden
Pflegeaufwand täglich abgegolten seien.
Die Beklagten beantragen in teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts
Potsdam vom 26.02.2009, Az.: 11 O 2/01,
1. die Klage gegenüber der Beklagten zu 1.) abzuweisen;
2. die Klage abzuweisen, soweit zugunsten der Klägerin ein gesamtschuldnerisch
von den Beklagten zu 2.) und 3.) zu tragendes Schmerzensgeld zuerkannt worden ist,
welches über einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € hinausgeht,
3. die Klage abzuweisen, soweit für entstandene materielle Schäden ein Betrag
zuerkannt worden ist, der 4.224,80 € zzgl. Zinsen übersteigt,
4. die Klage im Hinblick auf die zugesprochene Mehrbedarfsrente in Höhe von
1.700,00 € monatlich abzuweisen und
5. den Feststellungsausspruch klarstellend wie folgt abzuändern:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2.) und 3.) verpflichtet sind, der
Klägerin alle aus der Fehlbehandlung nach ihrer Geburt am 21.04.1997 im Haus der
Beklagten zu 3.) zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu
ersetzen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergehen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 1.)
verweist sie auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 13.03.2001 und
knüpft an das Unterlassen der Beklagten zu 1.), wie im landgerichtlichen Urteil
ausgeführt, an. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes schildert sie neben einer
Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die Einschränkungen der nunmehr
zwölfjährigen Klägerin im Rahmen des Schulbesuchs und trägt ergänzend vor, dass sie
sich vom 25.03. bis 31.03.2009 wegen einer Operation des linken Beines stationär im O.-
Krankenhaus in P. befunden habe. Es habe eine Korrektur des linken Beines mit
Durchtrennung des Knochens unterhalb der linken Wade, Korrektur der Fußstellung,
anschließender Verschraubung der beiden Knochenenden sowie Einschneiden des linken
Wadenmuskels und des Unterschenkelmuskels an der Innenseite über den Innenknöchel
zwecks Verlängerung der Muskulatur stattgefunden, weshalb anschließend für zwei
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zwecks Verlängerung der Muskulatur stattgefunden, weshalb anschließend für zwei
Wochen ein Gipsverband angelegt worden sei. Im März des Jahres 2003 sei erneut der
linke Arm mit Botox gespritzt worden. Darüber hinaus habe sie sich vom 11.05. bis
23.06.2009 in einer Rehabilitationsbehandlung in der H.-Klinik in B. befunden. Nach wie
vor erhalte sie zweimal wöchentlich Physiotherapie, Ergotherapie sowie zusätzlich täglich
Padovan-Anwendungen. Sie ist der Auffassung, dass ihr Vortrag zum Schadensersatz
auch hinsichtlich der wohnortfernen Therapien, den sie mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 18.02.2010 ergänzt hat, ausreichend gewesen sei und Einwendungen
der Beklagten verspätet seien. Letzteres gelte auch, soweit sich die Beklagten mit ihrer
Berufung gegen die Mehraufwendungen, dort den Ansatz eines Stundensatzes von
10,32 € wenden. Die von der Mutter der Klägerin aufgewendete und dargestellte
Stundenzahl zur Berechnung des Mehrbedarfs sei von den Beklagten erstinstanzlich
auch nicht bestritten worden. Hier sei lediglich darauf abgestellt worden, dass auf
objektivierbare Vergleichsdaten zurückgegriffen werden müsse. Gleiches gelte im
Hinblick auf die Anknüpfungstatsachen für die Pflegemehrbedarfsrente. Ungeachtet
dessen seien die Pflegemehraufwendungen im Jahre 2009 im Hinblick auf die
durchgeführte Operation über Wochen hinweg deutlich höher gewesen, als in der
Pflegemehrbedarfsrente durchschnittlich veranschlagt.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die
Begründung der Berufung ist auch hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO. Die
Beklagten rügen eine Verletzung materiellen Rechts und monieren darüber hinaus im
Wesentlichen, das Landgericht habe seiner Entscheidung bestrittene Tatsachen ohne
Durchführung einer Beweisaufnahme zugrunde gelegt. Sie zeigen damit Umstände in
Form einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung im Sinne von § 513 Abs. 1, 529 ZPO sowie
Rechtsverletzungen im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf, die eine andere
Entscheidung rechtfertigten.
2. Die Berufung ist auch zum Teil begründet.
a) Die Klage ist zulässig. Unerheblich ist insbesondere der mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 18.02.2010 erhobene Einwand der Beklagten zur Sorgeberechtigung der
Mutter, mithin zur Vertretungsbefugnis im Prozess im Sinne von § 51 ZPO. Zwar hat das
Gericht von Amts wegen die Prozessvoraussetzungen, mithin auch die hinreichende
gesetzliche Vertretung, zu überprüfen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch vor.
Nachdem zunächst in der Klageschrift angegeben worden war, dass neben der Mutter
auch der Vater die Klägerin vertritt, war durch die Beklagten bezweifelt worden, dass der
Vater mitsorgeberechtigt sei, und mit Schriftsatz vom 17.07.2003 angeregt worden, der
Klägerin aufzugeben, geeignete Belege über die Sorgerechtssituation zu überreichen,
mithin ein Negativattest (s. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1626 a Rn.
12). Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 06.08.2003 unter Beweisantritt
vorgetragen, dass die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Dies
entspricht im Hinblick auf den dahingehenden Tatsachenvortrag der Regelung des §
1626 a Abs. 2 BGB. Dies ist seitens der Beklagten auch nicht mehr – nachdem diese
selbst die Sorgeberechtigung des Vaters angezweifelt hatten – bestritten worden. Mit
Beschluss vom 25.08.2004 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es davon
ausgehe, dass die Alleinvertretungsbefugnis nunmehr unstreitig sei. Eine Stellungnahme
hierzu ist seitens der Beklagten nicht mehr erfolgt. Vor diesem Hintergrund war bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Tatsachen, die eine
Prozessführung durch die Mutter der Klägerin erlauben, unstreitig sind (§ 138 Abs. 3
ZPO). Das jetzige erneute Bestreiten ist mithin verspätet und nicht nach § 531 Abs. 2
ZPO zuzulassen. Da Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Klägervortrages im
Schriftsatz vom 06.08.2003 nicht bestehen, war auch eine weitere Aufklärung von Amts
wegen nicht veranlasst.
b) Die Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld in Höhe der seitens des
Landgerichts ausgeurteilten 275.000,00 € begründet, während ein Anspruch auf
Schadensersatz lediglich in Höhe von 67.689,93 € besteht, sowie eine monatliche
Mehrbedarfsrente ab August 2008 in Höhe von 615,00 € zuzusprechen ist.
aa) Unbegründet ist die Berufung zunächst im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu
1.). Die Haftung des Beklagten zu 2.) aus §§ 823 Abs. 1, 249, 843 BGB sowie der
Beklagten zu 3.) aus §§ 831, 249, 843 BGB sowie positiver Forderungsverletzung des
Behandlungsvertrages aufgrund eines groben Behandlungsfehlers ist in der
Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten haftet
aber auch die Beklagte zu 1.), die zum Zeitpunkt des Vorfalls als Stationsärztin tätig
war, gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 843 BGB.
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Darlegungs- und beweisbelastet für eine Haftung der Beklagten ist die Klägerin (vgl. OLG
Zweibrücken, OLGR 1999, 151, zitiert nach juris Rn. 32 f.). Diese hat mit der Klageschrift
vorgetragen, die Klägerin sei von der Beklagten zu 1.) und dem Beklagten zu 2.) betreut
worden. Insbesondere die Beklagte zu 1.) habe gegen ihre ärztliche Sorgfaltspflicht
verstoßen. Die tatsächliche Betreuung der Klägerin und Durchführung der Behandlung
durch die Beklagte zu 1.) ist unstreitig. Die Tätigkeit der Beklagten zu 1.) ergibt sich auch
aus der Krankenakte. Es hätte daher – worauf in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat auch hingewiesen worden ist - den Beklagten oblegen, hier im Einzelnen
vorzutragen, aus welchen Gründen eine Haftung der Beklagten zu 1.) ausgeschlossen
ist. Dies ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die konkret auf die Beklagte zu 1.)
bezogenen Feststellungen des Sachverständigen, die von einem groben Verschulden
auch der Stationsärztin ausgehen (s.u.). Die Beklagten haben hierzu indes lediglich
vorgetragen, die Beklagte zu 1.) habe, wie die Krankenunterlagen belegten, alle
Maßnahmen mit dem Chefarzt, dem Beklagten zu 2.), abgestimmt; dieser habe letztlich
die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen getroffen. Sie selbst sei zwar an der
Behandlung als Stationsärztin beteiligt gewesen, jedoch zur damaligen Zeit aufgrund
ihres Ausbildungsstandes weder in der Lage noch damit betraut gewesen, für die
ordnungsgemäße Behandlung zu sorgen. Verantwortlich sei hier vor allem der im
Behandlungszeitpunkt anwesende diensthabende damalige Chefarzt gewesen.
Ein Assistenzarzt darf auf die vom Facharzt angeordneten Maßnahmen vertrauen,
sofern nicht für ihn erkennbare Umstände hervortreten, die ein solches Vertrauen nicht
gerechtfertigt erscheinen lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.04.2006, Az. 8 U 107/05;
OLG Köln VersR 1993,1157; OLG Zweibrücken VersR 2000,728; für den Arzt in
Weiterbildung: OLG München, OLGR 1994, 13). Der nachgeordnete ärztliche Dienst ist in
eine hierarchische Struktur eingebunden, die ihn auch haftungsrechtlich schützt und die,
soweit er sich im Rahmen dieser Unterordnung bewegt, die deliktische Verantwortung
einschränken kann. Bei der sogenannten vertikalen Arbeitsteilung ist der nachgeordnete
Arzt an die Anweisungen des ihn leitenden Arztes gebunden. Der nachgeordnete Arzt
haftet daher nur bei einem allein von ihm zu verantwortenden Verhalten, etwa, weil ihm
eine Behandlung zur selbständigen Ausführung überlassen wird, wenn er durch voreiliges
Handeln einer ihm erteilten Anweisung der ärztlichen Leitung zuwider handelt, er
pflichtwidrig eine gebotene Remonstration unterlässt oder ihm ein
Übernahmeverschulden vorgehalten werden kann (OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 315;
OLGR 1999, 151; OLG Düsseldorf, VersR 2005, 230; OLG Celle, VersR 2002, 1558; für den
Assistenz- oder Stationsarzt in Weiterbildung (Anfängerarzt): Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kap. A Rn. 59).
Der Vortrag der Beklagten ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht
ausreichend, die Beklagte zu 1.) von der Haftung freizustellen. Es fehlt bereits an einem
Vortrag zu den konkreten Organisationsstrukturen in der damaligen Abteilung des
Beklagten zu 2.). Es sind zum anderen keine Tatsachen vorgetragen worden, die eine
Beurteilung der Qualifikation der Beklagten zu 1.) zum Zeitpunkt des schädigenden
Ereignis ermöglichten. Zwar haben die Beklagten (erstmals) mit der
Berufungsbegründung vorgetragen, die Beklagte zu 1.) sei eine „in der
Weiterbildungszeit befindliche Stationsärztin“ gewesen. Dies allein ist jedoch nicht
ausreichend. Auch fehlt es an einem Vortrag zu den konkreten Anordnungen. Zwar
haben die Beklagten weiter vorgetragen, alle Maßnahmen seien abgestimmt und
letztlich auf Anordnung getroffen worden. Die konkreten Abstimmungen und
Anordnungen wurden jedoch mit Ausnahme der Anweisung zur Intubation nicht
vorgetragen. Ebenfalls nicht vorgetragen wurde, dass es sich um Anordnungen handelte,
denen die Beklagte zu 1.) nichts entgegenhalten konnte. Nach den zutreffenden und
nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wurde die Schädigung zudem durch
ein Unterlassen begangen. Hierzu hätte es – worauf der Senat in der mündlichen
Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat - eines Vortrags dazu bedurft, ob und inwieweit
der Beklagte zu 2.) gegenüber der Beklagten zu 1.) etwaige Anweisungen zur (Nicht-)
Vornahme von Blutgasanalysen erteilt hat. Zudem haben die Beklagten vorgetragen,
dass die Verantwortung bei dem Beklagten zu 2.) gelegen habe. Eine
Abstimmung aller Maßnahmen mit dem Beklagten zu 2.) ergibt sich weder hieraus noch
aus der Krankenakte.
Auch die Kausalität des Behandlungsfehlers und das Verschulden der Beklagten zu 1.)
entfiele nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwa geringen Ausbildungsstandes. Der
gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. O. hat zu dem entsprechenden Einwand
der Beklagten Folgendes ausgeführt: „Stellung war zu nehmen zu der Frage, ob es sich
um schwerwiegende Behandlungsfehler handelte, die aus objektiver ärztlicher Sicht bei
Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstab nicht mehr
verständlich und verantwortbar erschienen. Für die künstliche Beatmung eines
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verständlich und verantwortbar erschienen. Für die künstliche Beatmung eines
Frühgeborenen ohne regelmäßige arterielle Blutgasanalysen im Jahr 1997 muss dies
eindeutig bejaht werden.“ Damit hat der Sachverständige eindeutig zum Ausdruck
gebracht, dass die Annahme eines verschuldeten Behandlungsfehlers in Form eines
Befunderhebungsfehlers auch in Bezug auf die Beklagte zu 1.) als Stationsärztin zu
bejahen ist. Zugleich hat der Sachverständige damit auch einen groben
Behandlungsfehler der Beklagten zu 1.) bejaht. Grob ist ein Behandlungsfehler, wenn ein
Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte
medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und dadurch einen Fehler begangen hat, der
aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler
dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Geiß/Greiner, a.a.O., Kap. B Rn. 252).
Dies ist nach den vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen anzunehmen.
bb) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen
Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der
Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der
Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und
Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der
Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den
Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden
(BGH VersR 1955, 615; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl.,
Rn. 274 ff.). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in
eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm, MDR
2003, 1249). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des
Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, 1675; NJW 1982,
985; VersR 1982, 1410).
Hinsichtlich der für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Schädigungen
und Folgen bei der Klägerin wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (dort S.
15 f.) Bezug genommen, die auch mit der Berufung nicht angegriffen worden sind.
Hinzugekommen sind ausweislich des Entlassungsberichts der H.-Klinik vom 31.03.2009,
in dessen Rehabilitationsbehandlung sich die Klägerin befand, neben den ständig
notwendigen Behandlungen noch eine Operation am Unterschenkel, bei dem dieser um
20 ° gedreht wurde. In dem Bericht der H.-Klinik vom 09.07.2009 ist zudem der
derzeitige Zustand der mittlerweile 12-jährigen Klägerin dokumentiert worden. Danach
ist die Klägerin nach wie vor auf intensive ergo- und physiotherapeutische Behandlungen
sowie Hilfsmittel angewiesen; ihr Lauf- und Stehvermögen konnte jedoch ebenso
verbessert werden, wie die Motorik der linken Hand. Des Weiteren war zu
berücksichtigen, dass den Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist.
Das Landgericht hat zur Bemessung des Schmerzensgeldes auch zutreffend die
Entscheidung des OLG Nürnberg vom 21.06.1991, Az. 6 U 3695/90, herangezogen. Zwar
wurde dort lediglich ein Schmerzensgeld von 260.000,- DM für angemessen erachtet.
Allerdings war die Geschädigte in jenem Fall bereits 25 Jahre alt. Zum anderen erscheint
auch angesichts des Zeitpunkts des Erlasses der im Übrigen hinsichtlich der
Verletzungsfolgen der Geschädigten durchaus vergleichbaren Entscheidung eine
weitere, erhebliche Erhöhung gerechtfertigt. Zum Vergleich weiter herangezogen wurde
die Entscheidung des OLG München vom 29.09.1996, Az. 24 U 69/94 (Nachweis bei:
Slizyk, Becksche Schmerzensgeldtabelle, 5. Auflage S. 193, Rn. 2329), in der ein
Schmerzensgeld von 102.258,38 € und eine monatliche Rente von 332,34 €
ausgesprochen wurden. Dort lagen eine schwerste Gehirnschädigung in Form einer
rechtsbetonten spastischen Diparese sowie allgemeine psychomotorische
Entwicklungsverzögerungen, mit u.a. Störung der Blickmotorik, erhebliche geistige
Behinderung und Pflegebedürftigkeit bei schwerem Behandlungsfehler vor. Hier sind die
– jedenfalls zeitweise - Nutzung eines Rollstuhls sowie die mehrfachen Operationen und
schmerzhaften Botulinumbehandlungen schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.
Des Weiteren vergleichbar ist das Urteil des OLG Frankfurt vom 21.05.1992, Az. 12 U
90/91 (s. Slizyk, a.a.O., S. 192, Rn. 1515) mit einem Schmerzensgeldbetrag von
76.693,78 € und einer monatlichen Rente von 255,65 €. In diesem Fall erlitt ein Kind eine
schwerste Mehrfachbehinderung mit schwerwiegendem geistig-sprachlichem
Entwicklungsrückstand und erheblicher Beeinträchtigung der Statomotorik mit der Folge
dauernder Rollstuhlabhängigkeit. Das OLG München hat in einer weiteren Entscheidung
vom 20.06.1996, Az. 1 U 4529/95 (Slizyk, S. 195 Rn. 2392) ein Schmerzensgeld von
148.274,65 € nebst einer monatlichen Rente von 255,65 € für eine schwerste
Gehirnschädigung mit Lähmung aller Extremitäten (Tetraparese) mit mangelhafter
Bewegungskoordination, sehr eingeschränkter Feinmotorik, Einschränkungen der
Sprache (Sprachstörungen), des Sprachverständnisses und der kognitiven Fähigkeiten
für angemessen gehalten. Im Ergebnis hält der Senat unter Berücksichtigung der
Behandlungen im Jahr 2009 das vom Landgericht Potsdam ausgeurteilte
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Behandlungen im Jahr 2009 das vom Landgericht Potsdam ausgeurteilte
Schmerzensgeld in Höhe von 275.000,00 € auch vor dem Hintergrund, dass die
vorzitierten Entscheidungen aus den früheren 1990er Jahren stammen, für angemessen.
Auch wenn die Klägerin nicht bettlägerig und intensivpflegebedürftig ist, hat sie doch in
den letzten Jahren umfängliche und schmerzhafte Behandlungen sowie tägliche
Übungen, die die Qualität und Quantität ihrer Freizeit erheblich einschränkten, über sich
ergehen lassen müssen. Als Vergleichsüberlegung ist auch das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 28.07.2005, Az. 3 O 33/04, (zitiert nach juris) heranzuziehen, in dem ein
Schmerzensgeld von 200.000,- € für angemessen gehalten wurde. Der durch einen
Verkehrsunfall geschädigte 21-jährige Mann hatte ein Schädelhirntrauma dritten Grades,
eine beinbetonte spastische Hemiparese mit Koordinations- und Feinmotorikstörungen
der rechten Körperseite erlitten, wodurch er seinen Ausbildungsplatz verloren hatte und
dauerhaft erwerbsunfähig geworden war. Die hier für die geschädigte Klägerin
eingetretenen Folgen der Handlung der Beklagten gehen insofern deutlich über die
Schädigung des bei dem Verkehrsunfall geschädigten Mannes hinaus. Zu beachten ist
vorliegend schließlich weiter, dass eine zusätzliche Rente nicht ausgesprochen wurde.
Allerdings hat der Senat – anders als das Landgericht – das Schmerzensgeld nicht
wegen verzögerter Schadensregulierung erhöht. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes kann zu berücksichtigen sein, dass eine Schadensregulierung nur
zögernd erfolgt, indem Vorschüsse nicht gezahlt werden, obwohl die
Schadensersatzverpflichtung zweifelsfrei gegeben ist und der Geschädigte keine
unrealistisch hohen Forderungen gestellt hat (vgl. Küppersbusch a.a.O., Rn. 277) oder
wenn die Verzögerung das Verhalten des Versicherers selbst eine weitere seelische
Beeinträchtigung des Geschädigten darstellen (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1998, 731;
Küppersbusch a.a.O.), wobei bei der Anwendung dieser Grundsätze Zurückhaltung
geboten ist. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stand vorgerichtlich weder
außer Streit noch ansonsten zweifelsfrei fest. Zwar wäre hier möglicherweise eine
Vorschusszahlung durch die Beklagten wünschenswert gewesen, nachdem das
Landgericht mit Beschluss vom 15.09.2005 einen Hinweis zum Haftungsgrund erteilt
hatte. Dem sind die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.11.2005 inhaltlich zunächst auch
nicht entgegen getreten. Allerdings erfolgten mit Schriftsatz vom 16.03.2006 weitere
Einwendungen zum Haftungsgrund. Wenngleich das dem Schriftsatz der Beklagten
beigefügte Kurzgutachten bereits nicht geeignet war, die sachverständigen
Feststellungen zu erschüttern, und spätestens, nachdem das Gericht den mehrfachen
Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. O.
nachgegangen war, und der Sachverständige sein Gutachten unter dem 24.06.2006 und
30.11.2006 ergänzt hatte, ihre Haftung sozusagen auf der Hand lag, haben die
Beklagten insofern lediglich die ihnen zustehenden prozessrechtlichen Möglichkeiten in
Anspruch genommen. Auch haben sie die gutachterlichen Ergänzungen erneut mit
Schriftsatz vom 04.01.2007 angegriffen. Zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom
11.01.2007 konkludent zum Ausdruck gebracht, diesen Einwendungen nicht mehr
nachgehen zu wollen. Gleichwohl war aus Sicht der Beklagten eine zweifelsfreie
Verursachung nicht gegeben; zudem bestand auch hinsichtlich der Höhe des
Schmerzensgeldes - wie die Berufung zeigt - Streit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
verzögerte Schmerzensgeldzahlung zu einer weiteren seelischen Beeinträchtigung der
Klägerin selbst geführt hat.
cc) Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der für die Therapie in
Ungarn aufgewandten Kosten in Höhe von 2.130,56 € sowie auf Erstattung von
Fahrtkosten in Höhe von 6.148,80 €. Die Beklagten haben die Berufung hinsichtlich des
von der Klägerin insoweit geltend gemachten Schadensersatzes ebenfalls beschränkt
und wenden sich lediglich gegen die in der Berufungsbegründung (S. 15 f.) im Einzelnen
benannten Fahrtkosten zu den weiter entfernt gelegenen Behandlungskosten in einem
Umfang von 2.736,00 € sowie die Kosten für die Therapie in Ungarn. Die Einwendungen
gegen das landgerichtliche Urteil, das neben den Therapiekosten in Ungarn auch
Fahrtkosten n Höhe von insgesamt 6.960,80 € ausgeurteilt hat, sind jedoch lediglich in
Höhe von 812,00 € begründet.
Der Schädiger hat dem Geschädigten alle Aufwendungen zu ersetzen, die vom
Standpunkt eines verständigen Menschen aus, gemessen an objektiven Maßstäben, bei
der gegebenen Sachlage zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH VersR 1969,
1040, 1041 f.; VersR 1970, 129, 130; RGZ 99, 183). Bei der Prüfung, welche
Aufwendungen für die Heilbehandlung angemessen sind, sind neben der Art der
Verletzungen auch die gesamten sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen
(BGH VersR1970, 129, 130). Maßstab für die Beurteilung des Einzelfalls ist § 254 Abs. 2
BGB. Mehraufwendungen, die durch eine auswärtige, womöglich laufende Behandlung
entstehen, obwohl tüchtige und erfahrene Ärzte zur Behandlung des Leidens vor Ort
sind, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BGH VersR 1969, 1040, 1042).
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Hinsichtlich der mit der Berufung angegriffenen Therapie- und Fahrtkosten gilt unter
Anwendung vorgenannter Grundsätze Folgendes:
(1) Die Kosten für die Therapie in Ungarn sind in Höhe von 2.130,56 €, mithin umfänglich
zu erstatten. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die in Ungarn durchgeführte Therapie,
bei der Bewegung, Motorik und Sprache zugleich gefördert würden, sei von
Behandlungszentren in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt nicht angeboten worden;
ein ambulantes Zentrum mit einem entsprechenden Therapiekonzept sei mit Hilfe der
Therapeuten und Ärzte in Ungarn erst später in Bad K. errichtet worden. Inhaltlich
entsprächen sich die Konzepte in Bad K. und Ungarn. Die Beklagten haben die
entsprechenden fehlenden Therapiemöglichkeiten in Deutschland auch nicht
substantiiert bestritten. Angesichts der fachmedizinischen Kenntnisse der Beklagten und
des Vortrags der Klägerin wäre es den Beklagten zumutbar gewesen, ihrerseits ortsnahe
und kostengünstigere Alternativen darzustellen. Hierauf hat das Landgericht im Urteil (S.
17) auch zutreffend hingewiesen, ohne dass die Beklagten mit der Berufung hierauf in
der Sache erwidert hätten. Soweit sie die Auffassung vertreten, der Vortrag der Klägerin
sei einer konkreten Stellungnahme nicht zugänglich gewesen, teilt der Senat diese
Auffassung nicht. Die Klägerin hat den Umfang der Therapie mit Schriftsatz vom
03.06.2003 - kurz - dargestellt, und mit Schriftsatz vom 06.08.2003 auf den
entsprechenden Einwand der Beklagten erklärt, dass die Maßnahme medizinisch
notwendig gewesen sei, und die Krankenkasse die Kosten (nur) deshalb nicht
übernommen hätte, weil die Behandlung im Ausland stattgefunden hätte. Im Hinblick auf
die Vergleichbarkeit der Therapien in Ungarn und Bad K. konnten hinsichtlich des
Umfangs der Therapie auch die Ausführungen zu den Fahrtkosten nach Bad K. im
Schriftsatz vom 22.08.2005 herangezogen werden. Dementsprechend handelte es sich
um eine Ganzkörpertherapie in Gestalt von Physio-, Ergotherapie, Logopädie, Musik- und
Reittherapie.
Die für die Therapie in Ungarn entstandenen Kosten erscheinen auch vergleichsweise
gering. Eine entsprechende Behandlung, die die Beklagten im Übrigen auch gegenüber
der Krankenkasse der Klägerin zu tragen hätte, hätte in Deutschland nicht weniger
Kosten verursacht. Auch die Unterbringungskosten für die Klägerin und ihre Mutter für
die Dauer von 18 Tagen wären in vergleichbarer Höhe in Deutschland angefallen; die
entstandenen Flugkosten erscheinen ebenfalls nicht überhöht. Die Klägerin hat die
Therapie auch ohne Rücksicht darauf durchgeführt, dass die Kosten erstattet werden.
Denn eine Übernahme der Krankenkasse wurde abgelehnt, und die Kosten waren bei
Klageerhebung bereits entstanden, ohne dass diese zunächst mit der Klage geltend
gemacht wurden. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten ist weiter zu
berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig unter verschiedenen, komplexen und ganz
erheblichen Schäden leidet und hier eine ganzheitliche Therapie gerechtfertigt und
medizinisch notwendig erscheint. Die Klägerin wird auch ansonsten zeitgleich von
verschiedenen Ärzten und Therapeuten behandelt, was von den Beklagten nicht
beanstandet wird. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch einzubeziehen, dass die
Schädigungen der Klägerin durch einen groben Behandlungsfehler der Beklagten
verursacht wurden (vgl. BGH, a.a.O.). Bei Abwägung der vorgenannten Umstände sind
die Kosten für die Therapie im Ausland in Höhe von 2.130,56 € daher als
erstattungsfähig anzusehen (vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1988, 858).
(2) Auch die Kosten für die Fahrten zu den Behandlungen im Sozialpädiatrischen
Zentrum in M. in Höhe von 96,00 € sind ersatzfähig. Die Klägerin hat hierzu hinreichend
vorgetragen, dass das sozialpädiatrische Zentrum in M. im Jahre 2000 auf die bei der
Klägerin erforderliche Diagnostik spezialisiert gewesen sei, während dies damals in P.
(noch) nicht der Fall gewesen sei. Im Hinblick auf die medizinische Sachkenntnis der
Beklagten war dieser Vortrag ausreichend. Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten
erfolgte nicht.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für den Besuch der Ergotherapie in B. in
Höhe von 780,00 € (3.900 km x 0,20 €) besteht hingegen nicht. Zwar hat die Klägerin
hierzu vorgetragen, in der näheren Umgebung von Br. hätten keine ergotherapeutischen
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Dies genügt in diesem
Zusammenhang jedoch nicht. Anders als bei spezialisierten Kliniken und speziell
angebotenen Therapien dürfte eine Auswahl an Ergotherapeuten in der Umgebung des
Wohnortes vorhanden gewesen sein, zumal die Klägerin nicht vorträgt, dass die
aufgesuchten Ergotherapeuten spezialisiert gewesen seien. Jedenfalls hätte es hier eines
Vortrags dazu bedurft, welche Informationsmöglichkeiten die Klägerin insoweit damals in
Anspruch genommen hat bzw. inwieweit ihr die Ergotherapiepraxis in B. empfohlen
worden war. Ein solcher Vortrag ist auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der
mündlichen Verhandlung vom 21.01.2010 auch mit dem nicht nachgelassenen
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mündlichen Verhandlung vom 21.01.2010 auch mit dem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 18.02.2010 nicht in ausreichender Weise erfolgt. Vielmehr bleibt der
darin enthaltene Sachvortrag zu einer Empfehlung der aufgesuchten Praxis und dem
Mangel an Ergotherapiemöglichkeiten in Br. zu pauschal. Einer Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach §§ 296 a, 156 ZPO bedurfte es vor diesem Hintergrund
nicht.
(4) Die Fahrtkosten zur Behandlung in Bad K. sind wiederum von den Beklagten zu
erstatten. Auch hierzu hat die Klägerin dargetan, in Bad K. sei eine Ganzkörpertherapie
in Gestalt von Physio-, Ergotherapie, Logopädie, Musik- und Reittherapie angeboten
worden, die in ihrer näheren Umgebung nicht vorhanden und mit dem Therapiekonzept
in Ungarn vergleichbar gewesen und mithilfe der Ärzte und Therapeuten in Ungarn
errichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund gelten obige Ausführungen zur Therapie in
Ungarn. Die hierfür in Ansatz gebrachten Fahrtkosten in Höhe von 1.368,00 € (6.840 km
x 0,20 €) erscheinen letztlich auch nicht unangemessen hoch. Zudem hat die Mutter der
Klägerin im Gegenzug auf die bei einmaliger Fahrt erforderlichen Übernachtungskosten
für sie und die Klägerin verzichtet. Soweit die Beklagten als Alternative zur Klinik in Bad
K. diejenige in B. benannt haben, wäre dies nicht kostengünstiger gewesen. Die
Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin in Br. zu diesem Klinikum ist nach ihrer
Erklärung größer als diejenige zur Klinik nach Bad K.
(5) Die Fahrten zur Orthopädietechnik in B. sind in Höhe von 220,00 € ebenfalls
ersatzfähig. Die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass ihr die
Inanspruchnahme dieses Sanitätsfachhandels von ihrer Krankenkasse vorgegeben
worden sei. Da die Krankenkasse die für die Hilfsmittel erforderlichen Aufwendungen zu
tragen hat, hat sich die Klägerin an die Vorgaben ihrer Krankenkasse zu halten. Ein
Ermessensspielraum war ihr daher nicht eröffnet.
(6) Des Weiteren kann die Klägerin die Fahrtkosten zur Untersuchung in der Klinik in H. in
Höhe von 240,00 € beanspruchen. Sie hat hierzu vorgetragen, der Leiter des
sozialpädiatrischen Zentrums in Jena, der zugleich betreuender Arzt in Bad K. gewesen
sei, habe die Universitätsklinik H. empfohlen, die für die Durchführung bestimmter, bei
der Klägerin geplanter Operationen spezialisiert sei. Diese habe der Klägerin angesichts
deren Wohnorts das H.-Klinikum in B. empfohlen. Die Klägerin durfte sich insoweit auf die
Empfehlung des behandelnden Arztes, der in einer auf Kinder wie die Klägerin
spezialisierten Einrichtung tätig ist, verlassen. Alternativ hätte die Klägerin verschiedene
Kliniken aufsuchen müssen, um die Problematik darzustellen und sich zu den geeigneten
Operationsmöglichkeiten beraten zu lassen. Eine Abfrage per Telefon war ihr jedenfalls
nicht zumutbar. Darüber hinaus hatte die Klägerin bzw. ihre Mutter auch keine eigene
Sachkunde und musste daher die Empfehlungen des Facharztes in Anspruch nehmen.
Angesichts der schweren Behinderung der Klägerin, der speziellen Problematik der
Spastiken und der bereits wahrgenommenen Behandlungen scheint es auch
nachvollziehbar, dass sich die Mutter der Klägerin um eine spezialisierte Klinik bemühte.
Zudem folgte sie sodann dem Rat des Klinikums H., die Operationen im wohnortnäheren
B. durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Mutter zuvor von
dieser Möglichkeit Kenntnis hatte und gleichwohl die Klinik in H. aufsuchte.
(7) Schließlich sind die Kosten für die Fahrten zum Orthopäden nach M. wiederum nicht
ersatzfähig. Insoweit fehlt es an einem Vortrag der Klägerin, warum sie nicht einen
Orthopäden in Br. oder P. aufsuchte. Eine zwingende Zusammenarbeit mit dem
sozialpädiatrischen Zentrum Magdeburg oder dem Ambulanzzentrum in Bad K. oder
eine Empfehlung durch diese ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Schadensersatz war daher um 32,00 € (160 km x 0,20 €) zu kürzen.
dd) Die Berufung hat demgegenüber hinsichtlich der von der Klägerin geltend
gemachten und seitens des Landgerichts vollumfänglich zugesprochenen
Mehrbedarfsaufwendungen zu einem überwiegenden Teil Erfolg. Der Klägerin steht ein
Schadensersatzanspruch für die Zeit von 1998 bis Juli 2008 insoweit lediglich in Höhe
von 59.410,57 € zu.
(1) Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Mehrbedarfsaufwendungen sind
grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin begehrt die Vergütung für häusliche
Pflegeaufwendungen ihrer Mutter sowie für die für die Inanspruchnahme von
medizinischen Behandlungen – laufende Therapien und Behandlungen,
Krankenhausaufenthalte - aufgewendete Zeit. Gemäß § 249 BGB sind die Kosten zu
ersetzen, die für die konkrete Pflege anfallen, wie sie der Verletzte im Rahmen des
Erforderlichen und Zumutbaren gewählt hat. Erfolgt die Pflege in der Familie kostenlos,
wird der Schädiger nicht (gänzlich) entlastet (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 265 m.w.N.). Werden einem geschädigten Kind die
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Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 265 m.w.N.). Werden einem geschädigten Kind die
notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch
deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer
Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten (BGH VersR
1999, 1156, zitiert nach juris Rn. 7 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90, zitiert nach juris
Rn. 21). Im Hinblick auf die Pflege der Klägerin in Gestalt von Hilfe beim Anziehen,
Waschen, Essen, Essensbereitung sowie Fahrten zu Behandlungen ist dies zu bejahen.
Denn hier könnte eine externe Pflegekraft die Leistungen übernehmen, wie es z.B. auch
durch ambulante Pflegedienste angeboten wird. Auch hinsichtlich der täglichen
häuslichen Übungen, die ergänzend zur Physio- und Sprachtherapie auf therapeutischen
Rat erfolgen, ist dies anzunehmen (so auch OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 273, zitiert nach
juris Rn. 33; vgl. auch BGH a.a.O., Rn. 19).
(2) Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die Zeiten, die die Klägerin für
Klinikaufenthalte – jeweils acht Stunden täglich – in Ansatz gebracht hat. Die von Eltern
in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte
Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß §
843 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen,
originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, dass der entgeltliche Einsatz einer
fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als
praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre. Dies ist im Hinblick auf die
Klinikaufenthalte zu verneinen. Dabei handelt es sich um nicht kommerzialisierbare
Leistungen der Mutter der Klägerin. Nicht vorgetragen ist insoweit, dass die Mitaufnahme
zur Übernahme von Pflegeleistungen erforderlich war. Vielmehr übernimmt die jeweils
aufnehmende Einrichtung die Pflege. Die Mitaufnahme der Mutter diente – jedenfalls in
erster Linie – dazu, der Klägerin das Gefühl der persönlichen Nähe und Zuneigung zu
geben (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR 2007, 859, zitiert nach juris Rn.
20). Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.02.2010 – wie
bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2010 angedeutet – ausgeführt hat,
die Klägerin habe während der Klinikaufenthalte auch die zu Hause anzuwendende
Therapie erlernen müssen, fehlt es diesem Vortrag an hinreichender Substanz. Es wurde
weder vorgetragen, welche Therapie bei welchen Aufenthalten erlernt wurde, noch
welchen zeitlichen Umfang dies ausmachte. Die von der Klägerin errechneten
Pflegeleistungen, hinsichtlich derer auf die Tabelle Bl. 835 ff. Bezug genommen wird, sind
demgemäß um die für die Klinikaufenthalte in Ansatz gebrachten Zeiten zu kürzen. Zu
berechnen ist hier insoweit aber ein Aufwand für die Fahrtzeiten zum Hinbringen und
Abholen.
(3) Nicht in Ansatz zu bringen sind zudem die für die Freizeitgestaltung der Klägerin
aufgeführten Stunden. Die Klägerin trägt hierzu vor, ihre Eltern müssten – anders als bei
ihrem Bruder - ihre Freizeit gestalten und hätten daher erhöhte Pflegeaufwendungen.
Die Freizeitgestaltung hebt sich jedoch nicht so weit aus dem originären,
selbstverständlichen Aufgabengebiet der Eltern heraus, dass hierfür ein zu vergütender
Mehraufwand in Ansatz zu bringen wäre. Gleiches gilt für den Ansatz bei der Hilfe von
Hausaufgaben. Die Klägerin trägt selbst vor, sie erhalte von den für sie eingesetzten
Zivildienstleistenden Hilfe bei der Hausaufgabenbetreuung. Es erschließt sich insoweit
bereits nicht hinreichend, dass die weiter behauptete Hilfe erforderlich ist. Ungeachtet
dessen handelt es sich insofern um nicht kommerzialisierbare Zuwendungsleistungen
der Eltern, die auch bei schwächer begabten, nicht behinderten Kindern erforderlich sind.
(4) In Literatur und Rechtsprechung umstritten (s. zum Überblick Nachweise bei:
Küppersbusch, a.a.O.) ist die Bemessung des für die Pflege in Ansatz zu bringenden
Zeitaufwandes. Während sich Küppersbusch (a.a.O.) dafür ausspricht, die Feststellungen
der Pflegekasse zugrunde zu legen, zieht das OLG Schleswig-Holstein (a.a.O., Rn. 19 ff.)
diese nur als Indiz heran und schätzt mit dem OLG Düsseldorf (a.a.O., Rn. 21, 30) den
Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der
nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter
Zugrundelegung von Erfahrungswerten, unter Abzug für die für ein nicht behindertes
Kind in Ansatz zu bringenden Zeiten, die das OLG Schleswig (a.a.O.) durch Zuhilfenahme
der Begutachtungsrichtlinien der Pflegeversicherung ermittelt. Die von der Klägerin
vorgetragenen Tatsachen sind zunächst geeignet, einen entsprechenden Mehrbedarf zu
ermitteln. Der Vergleich mit dem nicht behinderten Zwillingsbruder ist sogar besonders
tauglich und macht daher einen gesonderten Abzug für die für die Betreuung nicht
behinderter Kinder erforderlichen Zeiten entbehrlich. Ein Abzug der Tabellenwerte zum
Pflegeaufwand eines gesunden Kindes war nicht erforderlich, da die Berechnungen der
Klägerin bereits nur die Mehraufwendungen berücksichtigen. Diese können allerdings als
Anhalt für die Richtigkeit der Berechnungen der Klägerin herangezogen werden. Es
bedurfte entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Einholung eines
entsprechenden Sachverständigengutachtens. Die vorzitierten Oberlandesgerichte
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entsprechenden Sachverständigengutachtens. Die vorzitierten Oberlandesgerichte
haben in den konkreten Fällen zwar Bedarfsermittlungsgutachten eingeholt. In jenen
Fällen waren die Grundlagen jedoch konkret bestritten worden; zudem handelte es sich –
anders als hier – um Schwerstbehinderte, bei denen die Bemessung der Pflegezeiten
schwieriger ist. Hier haben die Beklagten den Pflegeaufwand jedoch – mit Ausnahme der
Erforderlichkeit der im Rahmen der Fahrtkosten erörterten Behandlungen, auf die auch
in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, und hinsichtlich der Sprachübungen
und häuslichen Physiotherapie, s.o. - nicht im Einzelnen bestritten, sondern nur pauschal
deren Umfang und haben sich im Übrigen auf mangelnde objektivierbare Kriterien
berufen. Dies ist aus vorgenannten Gründen jedoch unrichtig. Soweit die Beklagten den
Mehraufwand mit der Berufungsbegründung bestritten haben, war dieses Bestreiten
nicht mehr zuzulassen (§ 531 ZPO).
(5) Nach Auffassung des Senats ist dem Ansatz von Küppersbusch, die Ermittlung der
Pflegeversicherung in Ansatz zu bringen, im Grundsatz zu folgen. Die Pflegeversicherung
ermittelt den aufgrund der Krankheit erforderlichen (Zusatz-) Aufwand gemäß § 18 Abs.
1 SGB XI. Danach haben die Pflegekassen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
der Pflegebedürftigkeit und der Ermittlung der Stufe der Pflegebedürftigkeit durch eine
Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne
des § 14 Abs. 4 SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der
Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz
nach § 45 a SGB XI zu ermitteln. Demgemäß ermittelt der medizinische Dienst der
Krankenkasse den aufgrund der Krankheit eingetretenen Mehrbedarf, so dass dieser
eine verlässliche Grundlage für die Feststellung des auch im Rahmen der §§ 249, 843
Abs. 1 BGB zu ersetzenden Mehrbedarfs darstellt. Die Pflegekassen ermitteln damit
nicht lediglich einen abstrakten Pflegebedarf, sondern einen konkreten, für die Pflege
erforderlichen Zeitaufwand. Zwar umfasst die nach dem Leistungsbescheid festgestellte
Pflegestufe I einen Zeitaufwand von 90 Minuten bis zu 3 Stunden; die
Bedarfsberechnung der Pflegekasse lag dem Gericht auch nicht vor. Der Bescheid zur
Pflegestufe I kann aber jedenfalls als Indiz herangezogen werden (vgl. OLG Schleswig,
a.a.O.). Die Beklagten haben den Ansatz von (bis zu) drei Stunden Pflege täglich mit der
Berufung auch nicht mehr in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund ist der bei der
Klägerin von der Pflegekasse ermittelte Bedarf von durchschnittlich bis zu drei Stunden
täglich bei Berechnung des Schadensersatzes als Obergrenze zugrunde zu legen. Für
die Kindergartenzeit hat die Klägerin einen höheren Betreuungsbedarf auch nicht
geltend gemacht. Dies gilt lediglich für die Zeit ab 2004, für die ein Mehrbedarf von
täglich drei Stunden 20 Minuten an Schultagen und sechs Stunden 20 Minuten an
schulfreien Tagen in Ansatz gebracht wurde. Dieser ist nach Vorgenanntem auf drei
Stunden täglich zu kürzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hiervon auch
nicht der von der Pflegekasse ermittelte Stundensatz abzuziehen; abzuziehen ist – wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nur der von der Pflegekasse geleistete
monatliche Betrag.
(6) Hinzu kommen allerdings die zeitlichen Aufwendungen für die von der Klägerin in
Anspruch genommenen Behandlungen medizinischer und therapeutischer Art. Zwar
trifft der medizinische Dienst gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 SGB XI auch Feststellungen
darüber, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder
Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben
Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation. Hieraus folgt jedoch zugleich, dass diese Aufwendungen
bei der Ermittlung nach § 18 Abs. 1 S. 1, 2 SGB XI noch nicht berücksichtigt sind. Die
Zeiten, die die Klägerin und ihre Mutter aufgrund der Inanspruchnahme der
Behandlungen benötigt haben, sind dabei, da die Termine auch durch eine Hilfsperson
wahrgenommen werden könnten, gesondert ersatzfähig. Hierbei ist lediglich ein Abzug
für die Fahrten zum Orthopäden nach M. und zur Ergotherapie nach B. vorzunehmen
(s.o.); die für die Inanspruchnahme vor Ort notwendigen Zeiten wurden berücksichtigt.
(7) Es ergibt sich daher für die einzelnen Jahre unter Zugrundelegung der Aufstellung Bl.
835 ff., auf die Bezug genommen wird, unter Berücksichtigung vorgenannter Abzüge
folgender Mehrbedarf:
(8) Hinsichtlich der Vergütung ist der Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich
eingesetzten Hilfskraft in Ansatz zu bringen (BGH VersR 1999, 252, zitiert nach juris Rn.
13; OLG Karlsruhe, OLGR 205, 273, zitiert nach juris Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches
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13; OLG Karlsruhe, OLGR 205, 273, zitiert nach juris Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches
OLG, OLGR 2007, 162, zitiert nach juris Rn. 22). Da die Klägerin nur
Aufwandsentschädigung begehrt, ist hier auch nicht der Ansatz eines
Rentenversicherungsbetrages gerechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 15). Soweit sich die
Klägerin auf das Urteil des OLG Zweibrücken vom 13.11.2007 (Az. 5 U 62/06) beruft, ist
darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall die in Ansatz gebrachte Vergütung unstreitig war.
Dieser Stundensatz kann daher nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Die
Beklagten sind mit ihrem Einwand der überhöhten Vergütung nicht ausgeschlossen.
Vielmehr haben sie bereits erstinstanzlich die Angemessenheit des Stundensatzes
bestritten. Ein substantiiertes Bestreiten war nicht erforderlich, zumal die Klägerin
ihrerseits nur auf das Urteil des OLG Zweibrücken Bezug genommen hat, für das jedoch
Vorgenanntes gilt. Hier wäre es an der Klägerin gewesen, bereits erstinstanzlich zur
Höhe der Vergütung einer Hilfskraft vorzutragen. Mit den Beklagten ist daher – mangels
entgegenstehenden Vortrags der Klägerin – die Vergütung für eine Pflegehelferin nach
BAT-O/Kr III bzw. TVÖD E 6 zu bemessen (s. auch OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 273, zitiert
nach juris Rn. 33). Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf die neuen Bundesländer ist
nicht vorzunehmen, da hier bereits BAT-Ost Anwendung findet. Auch der Ansatz von nur
70 % des Nettolohnes findet in der Rechtsprechung keine Stütze; ein Abzug von 30%
wird (nur) in den Fällen vorgenommen, in denen nur der Bruttolohn angegeben wird (vgl.
hierzu Küppersbusch, a.a.O., Rn. 202, Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O. Rn. 22). Für
die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.08.1998 ergibt sich daher ein Nettolohn von 5,96
€/Stunde, für die Zeit vom 01.09.1998 bis 31.07.2000 ein Nettolohn von 6,06 €/Stunde,
für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.12.2000 ein Nettolohn von 6,41 €/Stunde, für die Zeit
vom 01.01.2001 bis 31.08.2001 ein Nettolohn von 6,52 €/Stunde, für die Zeit vom
01.09.2001 bis 31.12.2001 ein Nettolohn von 6,68 €/Stunde, für das Jahr 2002 ein
Nettolohn von 6,80 €/Stunde, für das Jahr 2003 7,04 €/Stunde, für die Zeit vom
01.01.2004 bis 30.04.2004 7,22 €/Stunde, vom 01.05.2004 bis 30.06.2005 7,29
€/Stunde, für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 ein Nettolohn von 7,40 €/Stunde,
vom 01.10.2005 bis 30.06.2006 ein Nettolohn von 7,87 €/Stunde, vom 01.07.2006 bis
30.06.2007 von 7,99 €/Stunde und ab dem 01.07.2007 von 8,12 €/Stunde. Da die von
der Klägerin und ihrer Mutter wahrgenommenen Termine und geltend gemachten
Pflegeaufwendungen ganz überwiegend über das jeweilige Jahr gleichmäßig verteilt sind,
wurden für die einzelnen Jahre Durchschnittswerte aus vorgenannten Tariflöhnen
gebildet. Danach ergibt sich folgender Schadensersatzanspruch:
Hiervon abzuziehen sind die der Klägerin gezahlten Pflegeleistungen, die sich bis zum
30.06.2008 auf monatlich 204,52 €, sodann auf 215,00 € monatlich beliefen. Insgesamt
sind der Klägerin in der vorgenannten Zeit (126 Monate á 204,52 €; ein Monat á 215,00
€) 25.984,52 € Pflegegeld gezahlt worden. Der Schadensersatzanspruch auf Ersatz von
Mehrbedarf beläuft sich daher auf 59.410,57 €.
ee) Schließlich hat die Berufung auch hinsichtlich der von der Klägerin in Höhe von
monatlich 1.700,00 € geltend gemachten und seitens des Landgerichts für begründet
erachteten Mehrbedarfsrente überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht insoweit ein
Rentenanspruch in Höhe von lediglich 615,00 € monatlich zu.
Die Zuerkennung einer Mehrbedarfsrente seitens des Landgerichts ist zunächst nicht zu
beanstanden. Bei dauernden, immer wiederkehrenden Mehraufwendungen für die
persönliche Lebensführung kann der Geschädigte auch Schadensersatz in Form einer
Geldrente (Mehrbedarfsrente) gemäß § 843 BGB verlangen. Die Grundlagen für die
Berechnung der Mehrbedarfsrente sind von dem Geschädigten konkret darzulegen (OLG
Hamm, OLGR 2003, 70, zitiert nach juris Rn. 17 f.). Zur Berechnung der Rente kann auf
die oben genannten konkreten und zuverlässigen Grundlagen sowie die aufgeführten
Stundenzahlen zurückgegriffen werden. Unter Berücksichtigung des Berichts der
Rehabilitationsklinik vom 09.07.2009, aus dem sich behutsame gesundheitliche
Fortschritte der Klägerin und ihres Gesundheitszustandes ergeben, ist hier nur die
Stundenzahl für die Jahre 2007 und 2008, mithin jährlich 1.175 Stunden, in Ansatz zu
bringen. Soweit die Klägerin mit der Berufungserwiderung erklärt hat, im Jahre 2009
seien die Mehraufwendungen deutlich höher gewesen, erfolgten konkrete Darlegungen
hierzu nicht. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des tariflichen Stundensatzes seit
dem 01.07.2007 schätzt der Senat den monatlichen Rentenbetrag auf 830,00 €. Von
diesem Betrag sind nach Vorgenanntem allerdings die monatlichen Leistungen der
Pflegekasse in Höhe von 215,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von monatlich
615,00 € verbleibt. Soweit die Klägerin in den folgenden Jahren tatsächlich weiteren
Mehrbedarf hat, wäre dieser im Rahmen des (nachfolgenden) Feststellungsausspruchs
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Mehrbedarf hat, wäre dieser im Rahmen des (nachfolgenden) Feststellungsausspruchs
berücksichtigt.
c) Der Zinsanspruch ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs aufgrund des
Aufforderungsschreibens vom 14.02.2000 ab dem 01.03.2000 begründet (§§ 284 Abs. 1
S. 1, 286 Abs. 1, 291, 246 BGB a.F.), im Übrigen ab Rechtshängigkeit (§§ 286 Abs. 1 S.
2, § 288 Abs. 1, § 291 BGB n.F.).
d) Der von den Beklagten inhaltlich nicht bzw. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1.)
angegriffene Feststellungsantrag war lediglich geringfügig zu ergänzen bzw.
klarzustellen. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf bereits
übergegangene Ansprüche abgestellt hat. Denn die zeitlich und sachlich mit den
Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruenten Ansprüche der
Sozialversicherungsträger sind bereits mit dem schädigenden Ereignis entstanden bzw.
übergegangen (vgl. BGH VersR 2008, 1350).
3.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im
Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat
dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht,
kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht (§ 543
Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 611.918,86 € festgesetzt. Dabei
entfallen auf das Schmerzensgeld – angesichts der Anfechtung des Urteils insgesamt in
Bezug auf die Beklagte zu 1.) – ein Betrag von 275.000,00 €, auf den
Schadensersatzanspruch 134.918,86 €, auf den Antrag zur Mehrbedarfsrente
102.000,00 € und auf den Feststellungsantrag 100.000,00 €.
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