Urteil des OLG Brandenburg vom 22.04.2009
OLG Brandenburg: culpa in contrahendo, eigenkapital, rücktritt, darlehensvertrag, ausfallbürgschaft, kaufvertrag, gespräch, kaufpreis, verkäuferin, agb
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 65/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 311 Abs 2 BGB, § 280 BGB, §
241 Abs 2 BGB
Zum Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der
Vertragsverhandlungen über die Gewährung eines Darlehens zur
Finanzierung eines Grundstückskaufs
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. April
2009 - 8 O 263/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem diese den
Erwerb einer Immobilie in K… finanziert hat. In dem notariellen Grundstückskaufvertrag
vom 06.10.2006 hatte sich der Kläger ein bis zum 31.10.2006 befristetes Rücktrittsrecht
für den Fall der Ablehnung der von ihm beabsichtigten Finanzierung vorbehalten. Trotz
aufgetretener Komplikationen hatte er nach mehreren Gesprächen mit der Beklagten
den Rücktritt innerhalb dieser Frist nicht erklärt. Erst anschließend, nämlich Ende
November 2006, erfolgte der Abschluss der Darlehensverträge mit der Beklagten; erste
Zahlungen auf den der Verkäuferin zustehenden Kaufpreis wurden im Dezember 2006
geleistet. Der Kläger verlangt nun Ersatz verschiedener Zinsen und Kosten, die ihm nach
seiner Ansicht durch eine verzögerliche Behandlung der Finanzierung und durch
unrichtige Angaben der Beklagten entstanden sind.
Zur Begründung der von ihm auf §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB gestützten
Schadensersatzpflicht hat der Kläger die Verletzung diverser vorvertraglicher Pflichten
durch die Beklagte behauptet. Insbesondere habe sie schon seit den ersten Gesprächen
im September 2006 Kenntnis von den Einzelheiten der dem Kläger möglichen
Aufbringung eines Eigenkapitalanteils gehabt, weshalb sie bei etwaigen Problemen sofort
darauf habe hinwirken müssen, die dann erst am 20.10.2006 erfolgte Einschaltung der
Bürgschaftsbank … zu veranlassen. Vor und nach dieser Maßnahme habe sie
stattdessen die Kreditgewährung bis zum 31.10.2006 mehrfach als gesichert dargestellt
und durch beruhigende Erklärungen ihn, den Kläger, bewogen, das befristete
Rücktrittsrecht bis zum 31.10.2006 nicht auszuüben. Im Hinblick auf die Erklärungen der
Beklagten habe er auch von anderen Verhandlungen mit der …bank Abstand
genommen, und sei dann letztlich zu einem Festhalten an der vertraglichen Verbindung
zur Beklagten und zur Inkaufnahme der damit verbundenen Vermögensnachteile
gezwungen gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes - besonders bezüglich der zwischen den
Parteien streitigen Gesprächsinhalte - verweist, hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht durch
Verzögerungen der Beklagten von einem anderweitigen Vertragsschluss abgehalten
worden, denn nach seinem eigenen Vortrag sei es für eine anderweitige Finanzierung
schon am 18.10.2006 zu spät gewesen. Ungeachtet behaupteter Zusagen vom 20.10.
und 27.10.2006 habe der Kläger bis zum 31.10.2006 keine anderweitige Finanzierung
mehr erreichen, sondern zur eigenen Sicherheit nur noch sein Rücktrittsrecht ausüben
können. Bei Fristablauf am 31.10.2006 habe er gewusst, keinen Darlehensvertrag
unterschrieben und keinen Geldeingang auf seinem Konto zu haben, weshalb er ggf. den
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unterschrieben und keinen Geldeingang auf seinem Konto zu haben, weshalb er ggf. den
Rücktritt habe erklären müssen, zumal die vom Kläger behauptete Annahme, die
Beklagte werde ohne schriftlichen Darlehensvertrag zwei Kredite in einer solchen
Größenordnung valutieren, fragwürdig gewesen sei.
Auch unabhängig von der fehlenden Grundlage einer Haftung der Beklagten seien die
einzelnen Schadenspositionen unbegründet. Auf den Kaufpreis entfallende
Verzugszinsen (1.699,99 €) seien ausweislich eines vom Kläger mit der Verkäuferin der
Immobilie geschlossenen Vergleichs dieser gegenüber gar nicht geschuldet. Sollzinsen
(964,01 €) auf eine von der Beklagten zur Aufbringung des Eigenkapitals gewährte
Kreditlinie (10.450,00 €) habe der Kläger mit dieser Form der Eigenkapitalaufbringung in
den Darlehensverträgen vom Ende November 2006 akzeptiert. Die Kosten der
Bürgschaftsbank … (2.594,80 €) müsse der Kläger angesichts des von ihm selbst
gestellten Antrags auf die Ausfallbürgschaft tragen; die Beklagte habe das Darlehen
zwar vor Erhalt der Ausfallbürgschaft ausgezahlt, damit aber nicht auf die Beibringung
dieser Sicherheit verzichtet. Die Kosten eines Wertgutachtens für die Immobilie (478,00
€) und eine Bearbeitungsgebühr (75,00 €) könne die Beklagte aufgrund der
geschlossenen Verträge beanspruchen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Schadenspositionen weiter, allerdings mit
Ausnahme der Teilforderung in Höhe von 1.000,00 € wegen der entgangenen ILB-
Förderung. Insoweit nimmt der Kläger das Urteil des Landgerichts und die
Klageabweisung hin.
Im Übrigen führt der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels aus, der Beklagten
seien die Eigenkapitalverhältnisse - nämlich die Rückkaufwerte der Versicherungen und
der Umstand, dass die zu verpfändenden Sparbücher auf die Kinder lauteten - ebenso
bekannt gewesen, wie der Notarvertrag mit dem befristeten Rücktrittsrecht. Bei
ordnungsgemäßer Aufklärung darüber, dass das erforderliche Eigenkapital über die
Rückkaufwerte und die Sparbücher nicht habe aufgebracht werden können, und bei
rechtzeitiger Information über die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Kreditlinie von
10.450,00 € und einer Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank … würde er den Vertrag
widerrufen oder eine Finanzierung ohne Zusatzkosten bei der …bank herbeigeführt
haben. Die Beklagte hafte für die Folgen nach den Grundsätzen der pflichtwidrigen
Verzögerung von Vertragsverhandlungen und wegen falscher Beratung.
Entgegen der Annahme des Landgerichts habe er auch nicht aus dem Ausbleiben des
Darlehensbetrages auf seinem Konto die Erforderlichkeit des Rücktritts ablesen müssen,
denn die Valutierung habe bis 31.10.2006 an den Notar erfolgen sollen und sei für
diesen erst einige Tage später verlässlich feststellbar, dem Kläger aber am 31.10.2006
nicht erkennbar gewesen.
Zu den einzelnen Schadenspositionen habe das Landgericht nicht den erforderlichen
Vergleich zwischen der letztlich eingetretenen und derjenigen hypothetischen Lage
angestellt, die sich bei Rücktritt vom Kaufvertrag oder/und bei der von ihm
vorgetragenen Finanzierung über die …bank ergeben hätte. Die Verzugszinsen aus dem
Kaufvertrag seien in die Verhandlungen über den geschlossenen Vergleich eingeflossen.
Die übrigen Zinsen und die Kosten aus den erforderlich gewordenen Maßnahmen zur
Darstellung des Eigenkapitals (Kreditlinie und Ausfallbürgschaft) wären bei
ordnungsgemäßer Pflichterfüllung durch die Beklagte ausgeblieben. Die Überbürdung
der Kosten des Wertgutachtens in den AGB der Beklagten sei unwirksam.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.04.2009 - 8 O
263/08 - die Beklagte zur Zahlung von 5.811,80 € und von weiteren 546,60 € auf
vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu verurteilen, jeweils zuzüglich Zinsen ab
Rechtshängigkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer
erstinstanzlich vertretenen Standpunkte.
Für die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und für weitere Einzelheiten
der Prozessgeschichte verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den weiteren Akteninhalt.
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II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt
vorvertraglicher Treue- oder Rücksichtnahmepflichten zu, noch wegen der Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Warnpflichten durch die Beklagte.
1.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass auch in einem vorvertraglichen
Sonderrechtsverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB eine Haftung entsprechend der
gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätze der culpa in contrahendo entstehen kann.
Die Voraussetzungen einer solchen Haftung, die insoweit seit der Schuldrechtsreform in
den Vorschriften der §§ 280, 241 Abs. 2 BGB kodifiziert sind, lassen sich dem Sachvortag
des Klägers aber nicht entnehmen.
Der allgemein von den Vorschriften der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bestimmte
Haftungsrahmen wird unverändert - wie schon vor dem Inkrafttreten der Kodifizierung -
durch anerkannte Fallgruppen einer vorvertraglichen Haftung konkretisiert (vgl.
Palandt/Grüneberg, 69. Aufl.; Rz. 29 ff. zu § 311 BGB). Nachdem die Verhandlungen der
Parteien im Ergebnis nicht gescheitert sondern bis zum Abschluss der intendierten
Darlehensverträge fortgesetzt worden sind, kommt als Fallgruppen die „Verzögerung
der Vertragsverhandlungen“ (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., Rz. 35) in Betracht. Allein
das Ergebnis einer Verzögerung von Verhandlungen führt allerdings nach dieser
Fallgruppe nicht zu einer Haftung, weil es angesichts der privatautonomen
Gestaltungsfreiheit einen Zwang zum Abschluss zuvor verhandelter Verträge ebenso
wenig gibt, wie eine Sanktion für das Verstreichen einer ggf. auch längeren Zeit der
Verhandlungen; die Möglichkeiten der jeweils anderen Verhandlungsseite beschränken
sich grundsätzlich darauf, die Verhandlungen als gescheitert anzusehen und sie
abzubrechen.
Etwas anderes gilt erst dann, wenn die eine an den Verhandlungen beteiligte Seite
zugunsten des Verhandlungspartners einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wie
dies etwa der Fall sein kann, wenn das Gelingen einer vertraglichen Einigung als sicher
hingestellt und der sich darauf verlassende Verhandlungspartner dadurch von einem
anderweitigen Vertragsschluss abgehalten wird. Das Vorbringen des Klägers soll zwar
erkennbar auf das Vorliegen einer solchen Konstellation zugeschnitten sein, die von ihm
vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen aber - wie es auch das Landgericht bereits
festgestellt hat - nicht die Annahme eines Vertrauenstatbestandes.
Für den vom Kläger nachgesuchten Kredit hat die Beklagte von Anfang an einen
Eigenkapitalanteil von 20.000 € gefordert. Diesen Anteil hat der Kläger auch im Ergebnis
seines eigenen Vorbringens letztlich nicht in voller Höhe beibringen können. Obwohl sich
dies rechtzeitig herausstellte, und obwohl auch schon am 20.10.2006 ein von den
ursprünglichen Planungen abweichender Weg für die Sicherheiten über die
Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank … eingeschlagen worden war, ließ der Kläger die
Rücktrittsfrist aus dem notariellen Kaufvertrag am 31.10.2006 verstreichen. Angesichts
der vorstehenden Umstände war aber zu dieser Zeit das vom Kläger behauptete
Vertrauen auf die komplikationslose Darlehensgewährung seitens der Beklagten nicht
gerechtfertigt. Die Situation war hinsichtlich der vorstehenden dem Kläger klar
erkennbaren Punkte ungeklärt und risikobelastet. Wollte der Kläger das Risiko einer
einerseits rechtsverbindlichen Zahlungspflicht bei andererseits ungeklärter Finanzierung
nicht tragen, so musste er den genau für diesen Fall im Notarvertrag vorbehaltenen
Rücktritt erklären. Davon, dass die Beklagte ihm derartige Risiken hätte abnehmen
wollen, konnte der er bei Beachtung aller ihm bekannten Umstände nicht ausgehen.
a)
Haftung wegen verzögerter Vertragsverhandlungen entwickelten Kriterien rechtfertigen
vorliegend keine andere Bewertung.
In der insoweit allenthalben zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1984, 867) war in einer
laufenden Geschäftsbeziehung zu einer Bank das Ersuchen des Kunden um ein
kurzfristiges (zuvor von den Parteien bereits ähnlich gehandhabtes) Akkreditiv für ein
Termingeschäft zu beurteilen. In Ermangelung einer nicht rechtzeitig vorliegenden
erforderlichen Zustimmung eines Mitglieds des Kreditausschusses der Bank war der
Vertragspartner des auf Schadensersatz klagenden Kunden von dem Geschäft
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Vertragspartner des auf Schadensersatz klagenden Kunden von dem Geschäft
(berechtigt) zurückgetreten. Der BGH hielt in der Entscheidung die ausdrückliche
Nachfrage des Kunden für rechtserheblich, ob er sich nach einer - zu dieser Zeit noch
möglichen - anderen Finanzierung umsehen solle. Wenn der Vertreter der beklagten
Bank auf diese Frage erklärt habe, dass dies nicht nötig sei, man „schaffe das schon“,
so kommt nach den Ausführungen des BGH eine Haftung der Bank in Betracht, wenn
das Vertrauen des Kunden auf Annahme des Auftrags erweckt wurde und wenn
außerdem die andere Seite mindestens fahrlässig von einer anderweitigen Durchführung
des Geschäfts abgehalten wurde.
Die vom BGH erwogene Haftung beruht danach also letztlich nicht auf einer
„Verzögerung der Verhandlungen“, sondern auf einer erfolgreichen Einflussnahme des
Haftenden auf die rechtsgeschäftliche Entscheidung der anderen Vertragspartei. Wer
diesen Einfluss fahrlässig ausübt kann dazu verpflichtet sein, die infolge dieser
Beeinflussung vom Verhandlungspartner hintangestellten Risiken übernehmen zu
müssen.
Nach diesen Maßstäben kommt in der vorliegenden Konstellation aber eine Haftung
nicht in Betracht, weil die Entwicklung der Vertragsanbahnung von einer entscheidenden
Zäsur geprägt war, die ausschließlich in der Einflusssphäre und Verantwortung des
Klägers selbst lag, nämlich dem Fristende für den Rücktritt vom Notarvertrag am
31.12.2006. Der Kläger hatte sich die vertragliche Rücktrittsmöglichkeit eigens für den
Fall des Scheiterns der Finanzierung einräumen lassen, hatte also die Gefahren eines
Auseinanderfallens von fälliger Kaufpreisforderung und gescheitertem Darlehen selbst
erkannt und entsprechende Vorsorge getroffen. Es lag dementsprechend in seiner
eigenen rechtlichen Zuständigkeit, die Verwirklichung der selbst erkannten Risiken durch
rechtzeitiges Handeln abzuwenden.
b)
deren Konsequenz die Wahrung der Interessen des Klägers nunmehr von der Beklagten
sicherzustellen gewesen wäre, hat nicht vorgelegen.
Bei Herannahen des Fristablaufs am 31.10.2006 kannten beide Seiten die Entwicklung
und den Stand der Darlehensverhandlungen. Die Beklagte hatte bereits seit dem
Darlehensangebot vom 05.10.2006 durchgängig 20.000 € Eigenkapital gefordert und
eingeplant. Der Kläger hatte - auch noch am 31.10.2006 - Eigenkapital in dieser Höhe
nicht beigebracht. Schon lange vor dem Ablauf der Rücktrittsfrist, nämlich am
18.10.2006, hatte auch nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte den Kredit als
„gefährdet“ bezeichnet und die Einschaltung der Bürgschaftsbank gefordert, so dass der
Kläger selbst am 20.10.2006 dort den erforderlichen Antrag gestellt hatte.
Am Tag des Fristablaufs war dann dem Kläger definitiv bekannt, dass an diesem Tag der
Kaufpreis auf dem Konto des Notars eingehen musste, dass er selbst aber bis dahin
einen Darlehensvertrag nicht gesehen geschweige denn unterschrieben hatte. Bei dem
mit der Abwicklung des Grundstückkaufs beauftragten Notar in B… konnte der Kläger
sich vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des erforderlichen Geldeingangs ohne weiteres
durch einfache Rückfrage vergewissern. Entgegen der Einschätzung des Klägers hätte
der Notar selbstverständlich am Tag des Fristablaufs sein Anderkonto einsehen bzw.
eine tagesaktuelle Auskunft über das Vorliegen oder Ausbleiben des Geldeingangs
einholen und dem Kläger mitteilen können.
Bei Berücksichtigung dieser ihm bekannten Umstände konnte der Kläger am 31.10.2006
nur von einer nicht geglückten Finanzierung ausgehen; er hätte deshalb zur Abwendung
weiterer Risiken, die er selbst nicht zu übernehmen bereit war, den eigens für diesen Fall
ausbedungenen Rücktritt erklären müssen.
c)
Gespräch vom 27.10.2006 nichts. Nach der substantiierten Darstellung der Beklagten
soll es in diesem Gespräch ausschließlich um die Bonität des Klägers und die von ihm
vorgelegten Geschäftsunterlagen gegangen sein.
Die anderslautende Darstellung des Klägers würde nur dann zur Beweiserheblichkeit der
streitigen Gesprächsinhalte führen, wenn nach seinem Vortrag die Beklagte das
berechtigte Vertrauen des Klägers geweckt hätte, am Kaufvertrag ohne mögliche
finanzielle Nachteile festhalten zu können, weil - ohne Entstehung weiterer Kosten - die
Finanzierung in jedem Fall erfolgen werde. Derartiges ist dem Vorbringen des Klägers
aber schon unabhängig von der anderslautenden Darstellung der Beklagten nicht zu
entnehmen.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 22.12.2008 ausführlich zu Anlass und Inhalt des am
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Der Kläger hat im Schriftsatz vom 22.12.2008 ausführlich zu Anlass und Inhalt des am
27.10.2006 geführten Gesprächs vorgetragen. Danach habe er definitiv von den
Vertretern der Beklagten wissen wollen, „…ob der Darlehensvertrag zum 31. Oktober
2006 realisiert werden kann oder nicht…“. Themen wie die Bonitätsprüfung, das vom
Kläger zu erbringende Eigenkapital oder die Notwendigkeit der Einbeziehung der
Bürgschaftsbank … seien nicht angesprochen worden. Der Kläger habe ausdrücklich
gefragt, „…ob die Beklagte nunmehr den Kaufpreis finanzieren wird oder nicht, so dass
eine kurzfristige Auszahlung, möglichst bis zum 31. Oktober 2006…“„ erfolgen werde.
Dies habe Hr. T… für die Beklagte bejaht. Diese Zusage habe „…anscheinend
unabhängig vom Antrag an die Bürgschaftsbank…“ gegolten.
Selbst wenn das Gespräch den vorstehend wiedergegebenen Inhalt und Verlauf hatte,
hätte die Beklagte mit den vom Kläger behaupteten Äußerungen sich nicht anstelle des
Klägers in das Risiko der Finanzierung zu den vom Kläger angeführten Bedingungen
begeben. Die unstreitig am 27.10.2006 bekannten inhaltlichen Probleme der
Darlehensverhandlungen sollen ja nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade nicht
erörtert worden sein. Offen und ungeklärt waren das ungenügende Eigenkapital des
Klägers und die noch fortbestehenden Unklarheiten, ob, wie und wann eine Ersetzung
der insoweit ursprünglich vorgesehenen 20.000 € gelingen würde. Blieben diese Themen
unstreitig unerörtert, so waren vor wie nach dem Gespräch vom 27.10.2006 die
Darlehenskonditionen nicht geklärt. Der Kläger durfte dann allenfalls annehmen, eine
weitere Klärung werde beschleunigt betrieben, er durfte aber nicht voraussetzen,
nunmehr sei - trotz ungeklärter Inhalte - die vertragliche Grundlage für ein Darlehen und
dessen umgehende Valutierung geschaffen.
Erst recht gilt dies angesichts des weiteren Umstandes, dass auch nach Verstreichen
der nach dem 27.10.2006 verbleibenden restlichen Woche - nämlich am Freitag, dem
31.10.06 - es keinerlei weiteren erkennbaren Fortschritt gegeben hatte. War
bekanntermaßen ein Darlehensvertrag unverändert nicht unterschrieben und eine
Auszahlung auf das Notaranderkonto nicht erfolgt, so hatte der Kläger keinen Anlass,
von einer in seinem Sinne „geklärten Finanzierung“ zu den von ihm favorisierten
Bedingungen auszugehen. Die Verhandlungen der Parteien waren stattdessen Ende
Oktober 2006 für beide Seiten erkennbar noch nicht abgeschlossen; der Fortgang der
Verhandlungen stand ebenso wenig fest, wie das etwa später sich ergebende
wirtschaftliche Ergebnis. Etwas Anderes, nämlich eine rechtsverbindliche Zusage zu den
vom Kläger vorausgesetzten Konditionen des Darlehens, hatte die Beklagte selbst nach
dem eigenen Vorbringen des Klägers am 27.10.2006 nicht erklärt.
Soweit der Kläger abseits der konkreten Vertragskonditionen darauf verweist, der
Vertreter der Beklagten Hr. T… habe in einer generellen Weise erklärt, die Finanzierung
werde erfolgen, lässt sich im Ergebnis lediglich feststellen, dass die Aussage mit diesem
generellen Inhalt auch eingehalten wurde; die Beklagte hat den Grundstückskauf des
Klägers finanziert.
2.
Auch der Hinweis des Klägers auf die weitere Fallgruppe einer vorvertraglichen Haftung
bei Verletzung einer Aufklärungspflicht durch unrichtige oder unvollständige
Informationen (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O.; Rz. 40) verhilft der Klage nicht zum Erfolg.
Bei der Behauptung, die von ihm verlangten Schadenspositionen hätten durch weitere
Verhandlungen mit der …bank vermieden werden können, übersieht der Kläger die auch
insoweit zu beachtende Bedeutung der bereits gewürdigten Rücktrittsfrist aus dem
Notarvertrag.
Es stand auch nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 18.10.2006 fest, dass die
Finanzierung bei der …bank bis zum 31.10.2006 nicht mehr gelingen konnte. Die unter
diesem Gesichtspunkt angesprochenen etwaigen Schäden konnte der Kläger also in
jedem Fall durch rechtzeitigen Rücktritt bis 31.10.2006 - und nur durch diesen -
abwenden.
Im Übrigen belegen auch die schriftlichen Angebote der Beklagten, dass sie
maßgeblichen Einfluss auf anderweitige Finanzierungsbemühungen des Klägers nicht
nehmen wollte und nicht genommen hat. Im Angebot vom 05.10.2006, das dann später
auch die Grundlage der Darlehenverträge war, hat die Beklagte unmissverständlich an
dem erforderlichem Eigenkapital von 20.000 € festgehalten und sich dabei ausdrücklich
die Bonitäts- und Sicherheitenprüfung vorbehalten. Am Folgetag, dem 06.10.2006, hat
der Kläger selbst diese Konditionen in der von ihm unterschriebenen
Zinssicherungsvereinbarung akzeptiert, in der es zudem ausdrücklich heißt:
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Wenn danach der Kläger seine etwaigen Finanzierungsbemühungen mit der …bank
abbrach, nicht fortsetzte oder gar nicht erst aufnahm, so tat er dies auf eigene
Verantwortung.
Die Situation hatte sich insoweit auch am 20.10.2006 nicht entscheidungserheblich
verändert, als der Kläger auf Verlangen der Beklagten den Antrag für die
Bürgschaftsbank stellte. Das zu dieser Zeit unverändert von der Beklagten verlangte
Eigenkapital von 20.000 € war offensichtlich selbst unter günstigsten Annahmen für den
Kläger nicht darstellbar. In dem von ihm persönlich unterzeichneten Bürgschaftsantrag
sind als Sicherheiten zwei Versicherungen mit Rückkaufwerten von 7.500 € bzw. 2.000 €
verzeichnet, sowie „…Sparbücher 6.000 €…“. Der erforderliche Betrag von 20.000 €
wurde damit eindeutig nicht erreicht. Zieht man die Sparbücher - die unstreitig dem
Kläger jedenfalls nicht gehörten - ab, so ergab sich bis zum Eigenkapital von 20.000 €
mit restlichen 10.500 € schon am 20.10.2006 eine Lücke fast genau in Höhe des
Betrages, der dann mit 10.450 € Ende November 2006 zugunsten des Klägers von der
Beklagten kreditiert worden ist.
Eine Pflicht zu einer weitergehenden Aufklärung, die der Kläger vor diesen deutlich
erkennbaren Hintergründen von Seiten der Beklagten hätte erwarten dürfen, ist nicht
erkennbar.
3.
Soweit der Kläger schließlich in zweiter Instanz auch eine Beratungspflicht der Beklagten
anspricht, die diese nicht erfüllt habe, geht dieser Aspekt inhaltlich über die vorstehend
bereits gewürdigten Umstände nicht hinaus. Der Kläger meint insoweit, die Beklagte
habe sofort das von ihm nach seiner Darstellung im September 2006 dargelegte
Konzept zum Eigenkapital prüfen und ggf. dabei sogleich entdecken müssen, dass
letztlich weitergehende Mittel, als die beim Kläger vorhandenen hätten organisiert
werden müssten.
Mit dem Hinweis auf eine insoweit gebotene „Beratung“ von Seiten der Beklagten lassen
sich die Klagansprüche aber nicht begründen. Auch insoweit gilt, dass dem Kläger seit
Anfang Oktober die von der Beklagten verlangten Beiträge zu dem
Finanzierungskonzept bekannt waren. Der Kläger hat diese Leistungen in der Folgezeit
nicht aufgebracht, weshalb es stetig fortgesetzte Verhandlungen über Alternativen gab.
Woraus dabei eine Pflicht der Beklagten zur Beratung resultieren sollte, und worauf sich
eine solche über die von der Beklagten unterbreiteten Vorschläge überhaupt hätte
beziehen sollen, erschließt sich nicht.
4.
Schließlich hat das Landgericht auch zu dem Schadenscharakter der vom Kläger
verfolgten Positionen im Ergebnis mit Recht Bedenken formuliert.
a)
Verkäuferin nicht schlüssig dargetan. Nach dem unmissverständlichen Text des von den
Kaufvertragsparteien geschlossenen Vergleichs stellte die vom Kläger noch geschuldete
Restzahlung an die Verkäuferin den eigens so bezeichneten „Kaufpreisrest“ dar. Zu den
Zinsen wurde demgegenüber ausdrücklich vereinbart:
Die Behauptungen des Klägers dazu, dass eine Zinsforderung in die Gesamtkalkulation
des Vergleichs eingeflossen sein und dem Kläger dadurch trotz des Verzichts auf Zinsen
ein wirtschaftlicher Restschaden verblieben sein soll, klingen in dem insoweit eindeutigen
Vergleichstext nicht einmal entfernt an.
b)
keinem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Immobilienfinanzierung. Nach
der dazu vorgelegten Anlage K 30 betrifft die Gebühr die Einräumung eines
Kreditrahmens auf dem Girokonto des Klägers, die zeitlich erst viel später - nämlich am
22.02.2007 - zur Abänderung des Kontokorrentkreditvertrags bestätigt worden ist. Der
Kläger wäre für einen anderen Zusammenhang - insbesondere für die Zuordnung dieser
Position zu einem nach Darstellung des Klägers bereits Ende 2006 entstandenen
Schadensersatzanspruch - darlegungs- und beweisbelastet. Entsprechend
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Schadensersatzanspruch - darlegungs- und beweisbelastet. Entsprechend
substantiierter Vortrag des Klägers liegt aber nicht vor.
c)
Kreditlinie erschließt sich nicht, weil der Kläger spätestens mit Unterschrift unter die
Darlehensverträge Ende November 2006 die gesamte bis dahin mit seinem Zutun
geschaffene Lage hinsichtlich des Eigenkapitalkontos ausdrücklich akzeptiert hat. Das
Kapital auf diesem Konto von zuletzt 10.450 € hat der Kläger als selbst „verpfändetes
Guthaben“ zum Gegenstand der von ihm unterzeichneten Darlehensverträge gemacht.
d)
Kläger selbst hat am 20.10.2006 eine entsprechende Bürgschaft beantragt, zu einer
Zeit also, als ihm die Alternative des Rücktritts noch offenstand. Er hat später auf diesen
Antrag hin eine Bürgschaft erhalten, die im Übrigen auch nach dem zuvor von ihm
unterschriebenen Darlehensvertrag erforderlich war, und er hat die jetzt von ihm geltend
gemachten Kosten auch an die Bürgschaftsbank bezahlt. Es fehlt damit jeder
Ansatzpunkt, um diese Position als eine unfreiwillige Vermögenseinbuße zu qualifizieren.
e)
dass die insoweit vom Kläger angenommene Unwirksamkeit der AGB nicht ersichtlich ist.
Die Zahlungspflicht des Kläger ergibt sich aber nicht einmal ausschließlich aus den AGB
der Beklagten, sondern der Kläger hat durch seine Unterschrift am 28.11.2006 diese
Pflicht in der individualvertraglich ausgestalteten Anlage zum Darlehensvertrag
übernommen. Die konkret entstandenen Kosten von genau 478,00 € sind dort
ausdrücklich aufgeführt.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im
Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung
in der Rechtsanwendung gegenüber Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder
gegenüber anderen Oberlandesgerichten ist nicht ersichtlich.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.811,80 € festgesetzt.
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