Urteil des OLG Brandenburg vom 23.03.2007

OLG Brandenburg: jugendamt, haushalt, wohnung, geschwister, pfleger, gefahr, umzug, pflegeeltern, rückführung, gefährdung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 51/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1666 BGB, § 1666a BGB
Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen erheblicher
unterschiedlicher Auffälligkeiten von Kindern und mangelnder
Kooperationsbereitschaft und Überforderung der Kindeseltern
Tenor
Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 30. März 2007 wird ebenfalls
zurückgewiesen.
In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Guben vom 13. März 2007
wird den Beteiligten zu 1. und 2. die Personensorge für ihre Kinder V. S., geboren am ….
Mai 2001, A. S., geboren am …. Juni 2003 und P. S., geboren am …. Februar 2005,
entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises S. als Pfleger übertragen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kinder N. und Ni. P. entstammen der durch Urteil des Amtsgerichts Guben vom 24.
Oktober 2000 geschiedenen Ehe der Kindesmutter M. P. mit dem Beteiligten zu 3. Auch
nach der Scheidung verblieb es zunächst beim gemeinsamen Sorgerecht der
Kindeseltern. Die Kinder lebten - zusammen mit dem neuen Lebenspartner der Mutter,
dem Beteiligten zu 2., und den nachgeborenen Geschwistern aus dieser Verbindung - im
mütterlichen Haushalt, während sich der Kindesvater nicht mehr um sie kümmerte. Der
älteste Sohn N. hielt sich zeitweilig bei den Großeltern mütterlicherseits auf und wurde
dort versorgt; seit dem 30.6.2007 lebt er wieder im Haushalt der Kindesmutter und
seines Stiefvaters. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der gemeinsamen Kinder
V., A. und P. S., sowie des am …. August 2006 geborenen, vom vorliegenden Verfahren
nicht umfassten Kindes R. S.. Im Februar 2009 erwartet die Kindesmutter ein weiteres
gemeinsames Kind aus dieser Verbindung. Mit Abgabe der Erklärung zum gemeinsamen
Sorgerecht vom 29. August 2006 ist der Kindesvater S. inzwischen gemeinsam mit der
Kindesmutter sorgeberechtigt für die hier betroffenen letztgenannten drei Kinder.
Für die Kindesmutter hat das Amtsgericht Guben – Vormundschaftsgericht – mit
Beschluss vom 12.12.2003 (Az.: 14 XVII 111/03) aufgrund eines eingeholten
medizinischen Gutachtens wegen geistiger Behinderung mit einfach strukturierter
Persönlichkeit Betreuung für die Bereiche „Wohnungsangelegenheiten,
Vermögensangelegenheiten und Behördenangelegenheiten„ angeordnet. Mit Beschluss
vom 13.10.2005 ist die Betreuung auf den Aufgabenkreis „Anhalten und Öffnen der
Post„ erweitert worden.
Die Wohnverhältnisse der Familie stellten sich zeitweise als desolat dar. Aus der zuvor
genutzten Wohnung H.-J.-Straße wurde sie im Januar 2004 wegen Mietschulden
zwangsgeräumt. Sie bezog dann eine Dreizimmerwohnung mit defekter Ofenheizung in
der P.straße 9 in G.. Dort wurde im Juli 2004 wegen nicht beglichener Verbindlichkeiten
der Strom abgeschaltet. Bei einem Hausbesuch im Dezember 2004 fanden Mitarbeiter
des Sozialamtes die Wohnung ungeheizt und verschmutzt vor. Nach einem weiteren
Hausbesuch des Jugendamtes am 4. August 2005 wurde die Unterkunft als vermüllt
beschrieben. Am 24. August 2005 erfolgte sodann der Umzug in die seither genutzte
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beschrieben. Am 24. August 2005 erfolgte sodann der Umzug in die seither genutzte
Fünfzimmerwohnung im … Ring 10 in G..
Im Sommer 2004 wandte sich die Kindesmutter wegen finanzieller Probleme, die sie auf
das strikte Verhalten der ihr seit Dezember 2003 zur Seite gestellten Betreuerin
zurückführte, an das Jugendamt. Es wurde eine Familienhilfe installiert, die jedoch auch
nicht verhindern konnte, dass etwa das Essensgeld für die Kinder in deren
Betreuungseinrichtungen wegen anderweitiger Verwendung ebenso wenig zur Verfügung
stand wie die erforderlichen Mittel zum Kauf von Nahrungsmitteln im Haushalt.
Im Juni 2005 erhielt das Jugendamt Kenntnis davon, dass ein Herr G., ein wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern Vorbestrafter, in der Wohnung der Beteiligten zu 1.
und 2. lebe. Die Kindesmutter selbst habe festgestellt, dass Herr G. im Bett von Ni.
gelegen habe. Nach entsprechenden Warnungen seitens des Jugendamtes hat die
Kindesmutter zwar zunächst versichert, dass Herr G. die Wohnung nicht mehr betreten
dürfe, dennoch sei er nach wie vor dort ein und aus gegangen. Nach einer
entsprechenden Information des Jugendamtes durch die Polizei am 23. Februar 2006,
dass sich Herr G. erneut in der Wohnung aufhalte, hat das Jugendamt des Landkreises S.
die fünf Kinder mit Verfügung vom 28. Februar 2006 in Obhut genommen, N. bei den
Großeltern, die übrigen Kinder in Pflegefamilien untergebracht. Aufgrund des
Widerspruches der Kindeseltern gegen diese Inobhutnahme wurde das vorliegende
familiengerichtliche Verfahren eingeleitet.
Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Vorwürfe
des Jugendamtes bestritten und erklärt, von der Vorstrafe des Herrn G. nichts gewusst
zu haben. Seit sie Kenntnis davon hätten, komme eine Aufnahme des Betroffenen in
ihre Wohnung nicht mehr in Betracht. Sie haben die Ansicht vertreten, das Wohl ihrer
Kinder gebiete die Inobhutnahme deshalb nicht mehr. Sie hätten ein enges Verhältnis zu
allen Kindern und wollten für diese selbst sorgen. Die Kindesmutter hat eingeräumt, Hilfe
zu benötigen, aber gemeint, mit dieser Unterstützung gut zurecht zu kommen.
Im Frühjahr 2007 kam es zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den
Beschwerdeführern und der Betreuerin, insbesondere über die Einteilung des Geldes. Auf
ausdrücklichen Antrags der Kindesmutter hat das Amtsgericht Guben trotz
entgegenstehendem dringenden Rat in einer gerichtsärztlichen Stellungnahme vom
10.05.2007 durch Beschluss vom 14.06.2007 die Betreuung aufgehoben, weil sie dem
Willen der Kindesmutter trotz fortbestehenden Betreuungsbedarfs widersprach.
Die Wahrnehmung der den Kindeseltern eingeräumten zweiwöchigen Umgangskontakte
mit den Kindern hat sich schwierig gestaltet, teilweise auch, weil die Kindeseltern die
Fahrtkosten nicht aufbringen konnten. Im November 2006 hat der Beteiligte zu 2. bei der
Firma L. in G. einen Arbeitsplatz gefunden, den er jedoch bereits im Juni 2007 durch
verhaltensbedingte arbeitgeberseitige Kündigung wieder verlor. Auch die Kindesmutter
strebt einen Wiedereintritt in das Erwerbsleben an. Beide Kindeseltern haben die
Meinung vertreten, nach dem Umzug hätten sich ihre Wohnverhältnisse wesentlich
gebessert. V. sei regelmäßig in den Kindergarten gegangen. Verpflegungsgeld sei von
ihnen nie zweckentfremdet ausgegeben worden. Auch seien die Kinder weder
geschlagen worden noch unangemessen bekleidet gewesen.
Das Jugendamt hat beantragt,
den Kindeseltern die Personensorge für alle fünf Kinder zu entziehen und auf
einen Pfleger zu übertragen.
Die Kindesmutter und der Kindesvater S. haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Kindesvater P. hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.
Nach Anhörung aller Beteiligten und der Kinder, sowie nach Einholung eines Gutachtens
des Sachverständigen K. vom 22. November 2006 hat das Amtsgericht Guben mit
Beschluss vom 13. März 2007 den Kindeseltern im Hinblick auf N. und Ni. P. die
Personensorge entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises S. als Pfleger
übertragen. Hinsichtlich der Kinder V., A. und P. S. hat es den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dieses auf das Jugendamt übertragen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, es habe eine Gefahr für das körperliche, geistige und
seelische Wohl der Kinder bestanden, weil die Eltern nicht in der Lage seien, Gefahren
von den Kindern abzuwenden. Sie wollten keinerlei Hilfe annehmen und seien nicht in der
Lage, Gefahren zu erkennen, geschweige denn abzuwehren. Die Kindeseltern könnten
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Lage, Gefahren zu erkennen, geschweige denn abzuwehren. Die Kindeseltern könnten
mit Geld nicht umgehen, wie sich aus den Aussagen der Betreuerin der Kindesmutter
ergäbe. Diese habe nicht sagen können, was mit dem von ihr ausgehändigten
Essensgeld geschehen sei. Auch das Einkaufen gemeinsam mit der Familienhelferin
habe nicht das gewünschte Ergebnis gebracht. Zudem seien die Kinder verwahrlost
gewesen, was die Betreuerin der Kindesmutter ebenfalls im Januar 2004 bestätigt habe.
Auch der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Kinder unzureichend versorgt
würden. Die Eltern seien mit der Versorgung von fünf weiteren Kindern neben dem
jüngsten offensichtlich überfordert. Alle Kinder hätten erhebliche Entwicklungsdefizite, die
die Eltern bislang nicht einmal erkannt hätten. Auch seien sie nicht bereit, Hilfe
anzunehmen. Hinsichtlich der beiden ältesten Kinder hat das Amtsgericht gemeint,
aufgrund der fehlenden Beteiligung des Kindesvaters müsse den Eltern die
Personensorge vollständig entzogen werden. Im Hinblick auf die Kinder S. hat es
gemeint, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt sei
ausreichend.
Gegen diese richten sich die form- und fristgerecht eingelegten befristeten Beschwerden
der Kindesmutter und des Kindesvaters S.
Sie begründen ihre Rechtsmittel damit, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des
Amtsgerichts keine Kindeswohlgefährdung mehr bestanden habe. Eine solche sei
allenfalls durch den Aufenthalt des Herrn G. in ihrer Familie gegeben gewesen.
Inzwischen hätten sie jedoch jeglichen Kontakt zu Herrn G. abgebrochen. Eine
Verwahrlosung der Kinder habe nicht vorgelegen, insbesondere nicht nach dem letzten
Umzug. Der Zustand der früher bewohnten Wohnung habe im Wesentlichen daran
gelegen, dass diese völlig unzulänglich gewesen sei, insbesondere hätten die
vorhandenen Öfen trotz Bemühungen des Beteiligten zu 2. nicht funktioniert. In ihrer
jetzigen Wohnung hingegen seien die Verhältnisse ordentlich.
Außerdem machen die Beschwerdeführer geltend, ihnen sei keine zureichende Hilfe
angeboten worden. Die Familienhelferin habe vielmehr die Kindesmutter beim Einkaufen
zu gängeln versucht; so habe diese nicht entscheiden dürfen, welche Lebensmittel
eingekauft würden. Damit sei nicht die eigentlich notwendige Hilfe geleistet worden.
Weiter sei nicht festgestellt worden, dass auch nur eines der Kinder unterentwickelt oder
unterernährt gewesen sei. Entwicklungsverzögerungen lägen jedenfalls nicht an einer
Verwahrlosung und die Feststellung von Lernschwächen sei kein Grund für eine
Inobhutnahme. Ein Angebot, ihnen bei der Behebung dieser Schwächen unter die Arme
zu greifen, sei nicht erfolgt. Offenbar würden nach der Inobhutnahme der Kinder
Kontakte zu den Kindeseltern systematisch dadurch unterbunden, dass die Pflegeeltern
diese nach Möglichkeit verweigerten. Sie seien bereit, alles dafür zu tun, um wieder mit
ihren sämtlichen Kindern zusammenleben zu können.
Der Senat hat in einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2007
den Kindesvater P. angehört, der keine Stellungnahme abzugeben bereit war, sodann
die Mutter der Kindesmutter, C. Li., als Zeugin zur Situation der Kinder im elterlichen
Haushalt, und der wohnlichen und finanziellen Situation der Familie vernommen und sich
einen ersten Eindruck von den Beteiligten verschafft. Danach wurde eine stufenweise
Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt, sofern sich die Verhältnisse dort
stabilisieren würden, ins Auge gefasst und mit allen Beteiligten erörtert. Hierzu wurde
zunächst eine Rückkehr N.s zum 30. Juni 2007 und darüber hinaus für die Folgezeit
erweiterte Umgänge der Eltern mit sämtlichen Kindern vereinbart.
Während sich N.s Rückkehr nach den Berichten aller Beteiligten als problemlos erwies,
und der Junge auch danach keine Auffälligkeiten zeigte, gestalteten sich die vereinbarten
Umgänge schwierig, wofür sich die Beteiligten Kindeseltern, Pflegeeltern und Jugendamt
wechselseitig verantwortlich machten. Ni. befand sich im Herbst 2007 in erster Linie zur
Abklärung einer bei ihr verstärkt aufgetretenen Enuresis diurna zu einem mehrwöchigen
stationären Aufenthalt in den A.-Fachkliniken in B. und wurde anschließend in der
heilpädagogischen Wohnanlage "W." in L. untergebracht.
In einem zweiten Anhörungstermin am 25. Oktober 2007 unter Beteiligung auch der
Pflegeeltern hörte der Senat die Kinder V. und A. an und beschloss sodann die Einholung
eines kinderpsychologischen Gutachtens zum Entwicklungszustand und eventuellen
Behandlungsbedarf der Kinder - auch unter Berücksichtigung aufgetretener
Verdachtsmomente zu einem sexuellen Missbrauch von A. und Ni. -, zu einer
eventuellen Gefährdung der Kinder im Falle der Rückführung in die elterliche Familie
einerseits bzw. dem Verbleib in den Pflegefamilien und zu der Frage der
Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der
leitende Psychologe der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der
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leitende Psychologe der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der
R. Kliniken, M. D., bestellt. Dieser legte unter dem Datum des 30. Mai 2008 sein
schriftliches Gutachten (Bl. 668 - 774) und unter dem Datum des 17. November 2008
(Bl. 832 - 836) eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen der Beteiligten
vor, auf die Bezug genommen wird.
In einem abschließenden Verhandlungstermin am 18. Dezember 2008 erhielten alle
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der weiteren familiären Entwicklung.
Außerdem hörte der Senat sämtliche betroffenen Kinder in Anwesenheit des
Verfahrenspflegers an.
II.
Die nach § 621e ZPO statthaften und in zulässiger Weise eingelegten befristeten
Beschwerden der Kindesmutter und des Kindesvaters S. führen in der Sache nicht zum
Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Guben mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.
März 2007 (auch) der Kindesmutter für N. und Ni. P. die Personensorge entzogen und
auf das Jugendamt des Landkreises S. als Pfleger übertragen. Ebenfalls zu Recht wurde
ihr und dem Kindesvater S. für die Kinder V., A. und P. S. das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen; jedoch ist es im Rahmen des § 1666 BGB
erforderlich, den Eltern hinsichtlich dieser Kinder die Personensorge gleichfalls vollständig
zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen. (In diesem Zusammenhang sei
klarstellend festgehalten, dass der Entzug des Sorgerechts des Kindesvaters P. für seine
Kinder N. und Ni. nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, weil die
Entscheidung des Amtsgerichts insoweit nicht angegriffen wurde. Im Übrigen hat er
durch seine gänzlich fehlende Bereitschaft, irgendeine Verantwortung für seine Kinder zu
übernehmen, die Feststellungen des Amtsgerichts bestätigt.)
Nach § 1666 BGB (in der Fassung des FamRMaßnErlG vom 04.07.2008) sind
sorgerechtliche Entscheidungen dann zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder
seelische Wohl der betroffenen Kinder gefährdet wird, sofern die Eltern nicht gewillt oder
nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, d. h. die zur Gefahrabwehr erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Eltern ein
Verschuldensvorwurf zu machen ist, ob sie pflichtwidrig gehandelt haben oder ob ein
Erziehungsversagen festgestellt werden kann (Palandt/Diederichsen, BGB, 68. A., § 1666
Rz. 4; Schulz/Hauß/Hüßtege, Familienrecht, § 1666 Rz. 5). Ebenso wenig kommt es
darauf an, ob die Eltern gemessen an den Fähigkeiten des Kindes in der Lage sind, eine
bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, da die Eltern und deren sozioökonomisches
Verhältnis grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines jeden Kindes zählen (OLG
Köln, JAmt 2008, 45; Schulz/Hauß, a.a.O., Rz. 3 m.w.N.).
Maßstab für die zu treffende Entscheidung nach § 1666 BGB ist vielmehr das Wohl der
Kinder, also der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen
Menschen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn die
begründete gegenwärtige Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts eine
erhebliche körperliche oder seelische Schädigung des Kindes eintreten würde; hierfür ist
eine Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des
Verhaltens der Kinder vorzunehmen (BVerfG, FamRZ 2008, 492; 1982, 567; BGH,
FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359; Schulz/Hauß, a.a.O. Rz. 4).
Maßnahmen, mit denen eine Trennung der Kinder von der elterlichen Familie verbunden
ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise – auch nicht durch
öffentliche Hilfe – begegnet werden kann, § 1666a BGB. So liegt der Fall hier.
Das Amtsgericht hat die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf die
Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen entsprechend der damaligen
Fassung des § 1666 BGB mit dem Erziehungsunvermögen der Eltern begründet und auf
Vernachlässigung wegen unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln und
Bekleidung und nicht hinreichende Betreuung im Hinblick auf die Förderung sowie auf
mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt gestützt. Diese Feststellungen haben sich
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach anfänglichen Ansätzen, die Anlass zu der
Hoffnung einer Besserung gaben, bestätigt, wie zur Überzeugung des Senats
insbesondere aufgrund des zweitinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens
und des persönlichen Eindrucks der Kindeseltern bei den letzten Anhörungen feststeht.
Eine begründete Besorgnis zukünftiger Schädigung des Kindeswohls entsteht in aller
Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit, wobei im vorliegend zu beurteilenden Fall die
laxe Handhabung des Zusammenseins mit einem wegen Kindesmissbrauch Verurteilten
in der Tat eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Trotz vorliegender
Hinweise haben die Kindeseltern zunächst nicht genügend reagiert, um ihre Kinder zu
schützen. Dabei mag der Kindesmutter zugute gehalten werden, dass sie aufgrund ihrer
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schützen. Dabei mag der Kindesmutter zugute gehalten werden, dass sie aufgrund ihrer
geistigen Beeinträchtigungen möglicherweise die Gefahren zunächst nicht ausreichend
erkannt hat. Hinsichtlich des Kindesvaters ist kaum nachvollziehbar, warum er zunächst
Herrn G. einen – von den Angaben der Kindeseltern ausgehend – erheblichen Einfluss
auf das tägliche Leben der Familie einschließlich finanzieller Angelegenheiten
eingeräumt hat. Angesichts der seinerzeit obwaltenden Umstände erscheint die
Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt zum damaligen Zeitpunkt sicherlich
gerechtfertigt. Aufgrund des schließlich glaubhaft gemachten Abbruchs jeglichen
Kontaktes mit Herrn G. durch die Eltern und nachdem diese offensichtlich erkannt
haben, dass sie ihre Kinder besser hätten schützen müssen, kann dieser Aspekt für sich
betrachtet zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen vollständigen Entzug der Personensorge
nicht mehr rechtfertigen, wenngleich er bei der erforderlichen Gesamtschau nicht außer
Ansatz bleiben kann. Denn er zeigt deutlich, dass es den Kindeseltern an der
erforderlichen Einsicht für Gefährdungen ihrer Kinder trotz Unterstützung durch Dritte
mangelt.
Auch der erstinstanzlich im Raum stehende Verdacht unzureichender Versorgung der
Kinder mit Nahrungsmitteln und angemessener Kleidung verbunden mit Hinweisen
darauf, dass die vorhandenen finanziellen Mittel von den Eltern anderweitig verbraucht
wurden, hat sich zumindest teilweise bestätigt. Anzeichen von Mangelernährung der
Kinder sind ärztlich zwar nicht festgestellt worden. Die vom Senat vernommene Zeugin
Li., die trotz der engen verwandtschaftlichen Beziehung zur Kindesmutter glaubwürdig
erschien, hat zwar von seitens der Kindeseltern nicht bestrittenen wirtschaftlichen
Engpässen berichtet, gleichzeitig aber auch bekundet, dass die Grundversorgung der
Kinder gleichwohl sichergestellt gewesen sei.
Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen D. ergibt, zeigten sich aber bei V. in
der Pflegefamilie zunächst Auffälligkeiten im Essverhalten. V. habe alles Essen zu sich
herangezogen und sich Nahrung „sichern„ wollen. Dieses Verhalten habe sich mit der
Zeit verloren.
Auch die Pflegemutter von A. und P. hat glaubhaft geschildert, dass beide Kinder in
einem schlechten Ernährungszustand gewesen seien. A. habe (mit 2 ¾) Jahren noch
nicht mit Besteck essen können und Essen in den Wangetaschen gebunkert. P. habe
(mit gut einem Jahr) zunächst nur Flaschennahrung zu sich nehmen können, nach
Umstellung auf feste Nahrung habe er „geschlungen„.
Ein Bericht des Klassenleiters von Ni. vom 05.05.2006 erwähnt, dass Ni. nicht immer
Frühstück dabei hatte und dass sie angab, es sei „nur noch verschimmeltes Brot„ bzw.
„wenig Geld„ da gewesen. Auch Ni. zeigte in der Pflegefamilie, in der sie zunächst
untergebracht war, ein auffälliges Essverhalten.
All diese Beobachtungen lassen in Zusammenhang mit den eingeräumten beengten
wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie und den ständigen Beschwerden über die
unzureichende Geldzuteilung der Betreuerin mit hinreichender Deutlichkeit erkennen,
dass eine regelmäßige Versorgung aller Kinder mit Essen nicht gewährleistet war.
Insbesondere die jüngeren Kinder sind dabei offenbar zu kurz gekommen, auch wenn die
Kindesmutter sich sicher stets bemüht hat, alle ihre Kinder, die sie offensichtlich liebt,
gut zu versorgen. Angesichts der Größe der Familie und des geringen finanziellen
Spielraums sowie der mangelnden Mithilfe des Kindesvaters war die Kindesmutter
offensichtlich mit ihren Aufgaben überfordert, was sie selbst wohl nicht einmal bemerkt
hat.
Der schlechte Versorgungszustand der Kinder – bis auf N. - wird auch durch den
unzureichenden Allgemeinzustand der Kinder verdeutlicht, den sie bei Inobhutnahme
hatten. P. und A. mussten unmittelbar nach der Inobhutnahme stationär aufgenommen
werden wegen verschiedener erheblicher Infektionen, wobei bei beiden ein nur mäßiger
Allgemeinzustand und ein allgemeiner Entwicklungsrückstand festgestellt wurden.
Die in früherer Zeit unbestritten desolate Wohnsituation der Familie hat sich offenbar
nach dem Umzug in die jetzt genutzten Räumlichkeiten erheblich verbessert, wie die
Angaben des Jugendamtes ebenso wie des zweitinstanzlichen Sachverständigen
bestätigen. Dies mag allerdings auch damit zusammenhängen, dass die Wohnung
derzeit nur von zwei Erwachsenen und zwei Kindern bewohnt wird, wobei N., wie seine
Anhörung am 18.12.2008 ergeben hat, weitgehend neben der übrigen Familie herlebt
und recht unbehelligt seinen eigenen Weg geht.
Erheblich ins Gewicht fällt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen D.,
denen der Senat folgt, sämtliche der betroffenen Kinder mit Ausnahme des ältesten
Sohnes N., der nur relativ gering ausgeprägte psycho-pathologische Auffälligkeiten zeigt,
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Sohnes N., der nur relativ gering ausgeprägte psycho-pathologische Auffälligkeiten zeigt,
ganz massive Beeinträchtigungen, insbesondere psychischer Art, aufweisen. N., dem es
nach seinem eigenen Bekunden gegenüber dem Senat im elterlichen Haushalt gut geht,
wenngleich er die bevorstehende Geburt eines weiteren Geschwisterkindes als belastend
empfindet, hat sich offenbar nicht zuletzt dank guter Integration in Schule und
Freundeskreis mit den bestehenden häuslichen Verhältnissen arrangiert. Dabei kommt
ihm seit der Inobhutnahme der übrigen Geschwister, die unzweifelhaft auch zu einer
Entlastung der familiären Situation geführt hat, nun allein mit dem erst 1 ½ Jahre alten
Halbbruder R. im elterlichen Haushalt lebend eine Sonderstellung zu. Er scheint sich
nach der Interaktionsbeobachtung des Sachverständigen in gewisser Weise von den
übrigen Familienmitgliedern „abgekoppelt„ zu haben und geht bei aller Loyalität diesen
gegenüber mehr oder minder seine eigenen Wege. Da er anders als die übrigen
Geschwister nicht in erheblichem Maße auf Hilfe von Außen angewiesen ist, haben die
familiären Krisen bei ihm nicht zu dauerhaften Beeinträchtigungen geführt. Außerdem
hat er eine sehr stabile Beziehung zu seiner in unmittelbarer Nähe lebenden
Großmutter, die auch bereit ist, ihm jederzeit bei Bedarf zur Seite zu stehen.
Erzieherische Einwirkungen auf N. seitens der Kindesmutter und seines Stiefvaters sind
nur gering, wie die Angaben des Jungen selbst und die Ausführungen des Jugendamtes
belegen. Derzeit geht für N. von dieser Situation keine Gefahr für sein Wohl aus, die eine
Trennung von der Familie erfordern würde. Darin sieht sich der Senat mit dem
Sachverständigen und dem Jugendamt einig.
Erheblich ungünstiger stellt sich die Entwicklung der nun fast 11-jährigen Ni. P. dar, bei
der schon während ihres Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 25.07. bis 15.10.2007 die
Diagnose einer Bindungsstörung bei chronischer, offenbar therapeutisch schwer
einzustellender Enuresis diurna gestellt wurde. Sie muss darüber hinaus als
lernbehindert angesehen werden. Außerdem hat der Sachverständige D. aktuell
Körperwahrnehmungsstörungen und Schmerzunempfindlichkeit sowie Distanzlosigkeit
festgestellt und aus dem gesamten Symptomkomplex den Verdacht auf frühkindliche
Vernachlässigung bzw. seelische und/oder körperliche Traumatisierungen abgeleitet. Die
im Raum stehende Vermutung sexuellen Missbrauchs konnte der kinderpsychologische
Sachverständige weder bestätigen noch verneinen.
Ni. hat eine besonders starke Bindung zu ihrer Mutter, die auf Gegenseitigkeit beruht.
Beide vermissen sich sehr. Ni. hat auch eine starke Bindung zu ihren Geschwistern, für
die sie eine große Verantwortung fühlt.
Die jetzt rund 7 ½-jährige V. fiel zu Beginn ihrer Unterbringung in der Pflegefamilie
zunächst durch unmäßiges Essverhalten und bei insgesamt unzureichender Artikulation
der Beherrschung des gesamten Vokabulars der Sexualsphäre auf. Auch bei ihr hält der
Sachverständige einen sexuellen Missbrauch für denkbar, jedoch nicht erwiesen. Wohl
aber schließt er aus der gesamten Symptomatik auf deprivierende und traumatisierende
Entwicklungsbedingungen in einer zumindest sexualisierten Sphäre.
Hinsichtlich der nun 5 ½ und 4 Jahre alten Geschwister A. und P. S., die sich gemeinsam
in einer Pflegefamilie befinden, sind Parallelen des Entwicklungszustandes erkennbar.
Beide mussten vor ihrer Aufnahme dort mit schwerwiegenden Erkrankungen, die auf
Zustände nach Vernachlässigung hindeuten, stationär behandelt werden. Sie sind
insgesamt retardiert, zeigen Angstreaktionen, P. auch Verhaltensauffälligkeiten
aggressiver Natur.
Diesen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen D. ausführlich und
nachvollziehbar beschriebenen, hier nur kurz skizzierten Defiziten der Kinder, aus denen
ein ganz erheblicher Förderungs- und Behandlungsbedarf resultiert, stehen die
Kindeseltern – soweit sie sie realisieren – im Kern hilflos-überfordert gegenüber. Die
Kindesmutter scheint intellektuell nicht in der Lage, die Probleme der Kinder zu
erkennen. Sie ist traurig über die Trennung und meint, alle Schwierigkeiten meistern zu
können, wenn nur die Familie wieder zusammen sei. Herr S. und unter seinem Einfluss
auch Frau P. neigen im Übrigen dazu, die Ursächlichkeiten für etwa aufgetretene
Beeinträchtigungen der Kinder in außerhalb ihrer Einflusssphäre liegenden Umständen
und im Verhalten Dritter zu suchen und dabei die eigene Verantwortung auszuschließen.
Wie der Sachverständige D. jedoch nachvollziehbar dargestellt hat, lässt alles darauf
schließen, dass die festgestellten Störungen auf ein emotionales und physisches
Mangelmilieu zurückzuführen sind, für dessen Entstehen die Kindeseltern verantwortlich
sind. Dabei soll keineswegs verkannt werden, dass die Eltern ihren Kindern durchaus als
liebevoll zugewandt erscheinen, allerdings gleichwohl nicht fähig und in der Lage sind, die
Kinder entsprechend ihren Bedürfnissen und Eigenarten zu versorgen und zu erziehen.
Die demzufolge dringend erforderlichen Hilfsmaßnahmen wurden von den Kindeseltern
immer wieder als sie selbst kontrollierend verstanden, weshalb letztlich ein Erfolg
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immer wieder als sie selbst kontrollierend verstanden, weshalb letztlich ein Erfolg
ausbleiben musste. Nennenswerte erzieherische Einwirkungen auf die Kinder konnten
weder seitens der Mitarbeiterinnen des Jugendamts, noch seitens der Sachverständigen
anlässlich von Interaktionsbeobachtungen festgestellt werden, auch nicht dort, wo sie
dringend geboten waren. Auch wenn man hinsichtlich der Beobachtungen über das
Zusammensein der Eltern mit den Kindern nach langer Trennungszeit sicherlich
beachten muss, dass es sich um Sondersituationen handelte, geben sie doch
Aufschluss über das Verhalten zwischen Eltern und Kindern. Gestützt werden die durch
den Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse durch die Berichte des Jugendamts
und nicht zuletzt durch die Schilderungen der Kinder über den Alltag in der Familie, die
ebenso wenig erkennen lassen, dass die Eltern über Mittel zur Erziehung verfügen bzw.
diese einsetzen können.
Angesichts ihrer nur gering ausgeprägten Einsicht in die eigene Verantwortlichkeit sieht
der Senat keinen Anlass zu der Erwartung, dass die Kindeseltern bei einer Rückkehr der
Kinder in ihren Haushalt im Stande wären, auch nur für eine Kontinuität der bislang
eingeleiteten Fördermaßnahmen Sorge zu tragen. Insoweit ist das Ergebnis der
Ermittlungen des Sachverständigen D. überzeugend, dass das seelische und leibliche
Wohl der Kinder bei ihrer Rückführung in die Herkunftsfamilie gefährdet wäre.
Auf Befragen des Senats konnten die Kindeseltern nicht angeben, was sich konkret
verändern solle, wenn die Kinder wieder bei ihnen lebten. Der Beschwerdeführer meinte,
man könnte etwas mehr zusammen unternehmen, etwa in den Zoo gehen. Wie der
Alltag organisiert werden sollte, konnten beide nicht konkret sagen. Bereits gegenüber
dem Sachverständigen hatten die Kindeseltern erhebliche Probleme, auch nur die
Strukturen eines Tagesablaufs mit 6 Kindern (wobei nunmehr ein siebtes Kind erwartet
wird) zu erkennen und zu erklären. Der Senat teilt auch die Einschätzung des
Sachverständigen, wonach der Kindesvater nicht bereit und in der Lage ist, die
Kindesmutter im Haushalt und bei der Erziehung ausreichend zu unterstützen. Eigene
Verantwortlichkeit hat er auch dem Senat gegenüber mehrfach wortreich abgelehnt.
Herr S. hat zwar bekundet, er sei bereit, wieder eine Familienhelferin zu akzeptieren. Er
stellte sich allerdings eine reine Haushaltshilfe für seine Frau (und damit eine Entlastung
für sich selbst angesichts der an ihn herangetragenen Erwartung) vor und nicht etwa
eine Unterstützung in Erziehungsfragen. Auch die Anhörungen der älteren Kinder haben
das Bild eines Mannes ergeben, der gerne lange schläft, seine eigenen Wege geht und
sich nur um das kümmert, was ihn selbst interessiert. Die schriftsätzlichen
Bekundungen, sich hier mehr engagieren zu wollen, haben bislang keinen
nachvollziehbaren Tatsachenkern. Hier gilt ähnliches wie für die behaupteten
Bemühungen um Erwerbsarbeit. Das tatsächliche Verhalten des Kindesvaters
widerspricht seinen Behauptungen.
Vor diesem Hintergrund konnte den Beschwerden der Kindesmutter und des
Kindesvaters S. kein Erfolg beschieden sein. Mit der Versorgung und Erziehung mehrerer
noch recht junger Kinder, die sämtlich besonderer Zuwendung, Aufmerksamkeit und
insbesondere Förderung bedürfen, sind die Kindeseltern weit überfordert. Bedenkt man
noch, dass der nachgeborene R. und demnächst ein weiterer Säugling zu betreuen sind,
so kann die Versorgung durch die Eltern nicht gewährleistet werden. Es stünde zu
befürchten, dass die bei allen Kindern außer N. notwendige sozialpädagogische
Betreuung nicht mehr kontinuierlich durchgeführt werden würde. Diese kann nur durch
das Fortbestehen der Fremdbetreuung gewährleistet werden. Minder schwere Eingriffe in
das Elternrecht sind nicht ausreichend, da eine nachhaltige Kooperation der Eltern
ausgeschlossen erscheint. Eine Familienhilfe wäre überdies auch nicht in der Lage, alle
Defizite in der Versorgung aufzufangen und auszugleichen. Eine zunehmende seelisch-
geistige Verwahrlosung der betroffenen Kinder wäre die vorauszusehende Folge.
Der Senat kann es insbesondere auch nicht verantworten, das Sorgerecht für Ni. der
Kindesmutter zurück zu übertragen. Zwar entspräche es dem innigen Wunsch sowohl
der Kindesmutter als auch Ni.s, wieder zusammen zu sein. Im Interesse des seelischen
und körperlichen Wohls des Kindes kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Gerade Ni.
bedarf des Schutzes durch die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen und
heilpädagogischen Einrichtung, die ihr Sicherheit und Halt im Alltag gibt und sie Kind sein
lässt. Ni. neigt dazu, für Mutter und Geschwister beschützende Funktionen
wahrzunehmen und sich Verantwortungen aufzubürden, denen sie nicht gewachsen ist.
Sie muss davor geschützt werden, in der Familie in die Funktion einer Erwachsenen
gedrängt zu werden und sich damit weiter zu überfordern.
Hinsichtlich der Kinder V., A. und P. S. erachtet es der Senat für erforderlich und
angezeigt, im Rahmen des § 1666 BGB den Kindeseltern die Personensorge (vollständig)
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angezeigt, im Rahmen des § 1666 BGB den Kindeseltern die Personensorge (vollständig)
zu entziehen. Dies ergibt sich abgesehen von den vorstehenden Überlegungen bereits
aus dem Umstand, dass im Rahmen der fortzusetzenden Fremdunterbringung der
Geschwister außerhalb des elterlichen Haushalts Maßnahmen zu ergreifen sind, die über
das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinaus gehen und es an dem erforderlichen
Zusammenwirken der Kindeseltern mit dem Jugendamt fehlt. Die Kindeseltern sind nach
dem oben Dargestellten weder in der Lage noch willens, die notwendigen
Entscheidungen über die Gesundheitssorge, die Inanspruchnahme von Hilfen zur
Erziehung sowie sonstige Maßnahmen der Pflege und Erziehung zum Wohl der Kinder zu
treffen
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13a FGG, 131 Abs. 3 KostO. Hinsichtlich der
Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens war in Anbetracht des
außergewöhnlichen Umfanges der Sache und der Anzahl der Kinder, deren Interessen
durchweg differenziert zu betrachten waren, im Rahmen des § 30 Abs. 2 KostO eine
Erhöhung auf 8.000,00 Euro vorzunehmen.
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