Urteil des OLG Brandenburg vom 20.06.2007

OLG Brandenburg: rechtliches gehör, versorgung, verfügung, auskunft, rückzahlung, sicherheit, zusatzrente, ermittlungsverfahren, ausschluss, erwerbsunfähigkeit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 138/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587c Nr 1 BGB, § 17a
StrRehaG
Versorgungsausgleichsverfahren: Ausschluss des
Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch über den
Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Juni 2007
abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Das vorliegende Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, sodass nicht das am
1.9.2009 in Kraft getretene FamFG, sondern das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden
ist, Art. 111 FGG-RG.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist somit gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO
zulässig. Sie ist auch begründet. Ein Versorgungsausgleich zugunsten des
Antragsgegners findet nicht statt. Der Senat entscheidet ohne die § 53 b Abs. 1 FGG
vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt
worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten,
sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (Keidel/Weber, FGG,
15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Die Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. haben ihre Auskünfte über die in der Ehezeit vom
1.9.1981 bis zum 31.8.2006 (§ 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Renten und
Versorgungsbezüge der Parteien im Beschwerdeverfahren bestätigt, sodass weiterhin
von den auch vom Amtsgericht herangezogenen Auskünften auszugehen ist. Lediglich
die Beteiligte zu 4. hat ihre Auskunft über die beamtenrechtliche Versorgung der
Antragstellerin angepasst und anstelle der auf die Ehezeit entfallenden Versorgung von
1.199,11 € mit Auskunft vom 9.3.2009 eine solche von 1.187,56 € angegeben.
Zudem ist auf Seiten der Antragstellerin, die ebenso wie der Antragsgegner bereits am
Ende der Ehezeit Versorgungsbezüge erhalten hat, die Zusatzversorgung bei der
Versorgungsanstalt der D… (V…) zu berücksichtigen. Ihr Ehezeitanteil beläuft sich nach
der bestätigten Auskunft der V… vom 27.11.2006 auf 23,04 €. Er ist mit seinem
Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVO auszugleichen, weil die
Versorgung schon am Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. dazu BGH, FamRZ 2007,
1084 ff., 1086). Stellt man nun auch dieses Anrecht, was das Amtsgericht nicht getan
hat, in die Berechnung ein und ermittelt den Versorgungsausgleich so, wie vom
Amtsgericht im Übrigen zutreffend dargestellt, ergibt sich ein gegenüber der
angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts leicht erhöhter Ausgleichsbetrag
zugunsten des Antragsgegners von 258,35 € [= [(114,63 € + 1.187,56 € + 23,04 €) -
(726,88 € + 81,66 €)] : 2].
Da dieser Ausgleichsbetrag den vom Amtsgericht ermittelten übersteigt, muss es
grundsätzlich bei dem vom Amtsgericht ermittelten Ausgleichsbetrag von 252,60 €
verbleiben. Denn der ausgleichspflichtigen Antragstellerin, die Beschwerde eingelegt hat,
darf wegen des Verschlechterungsverbots von ihren Anrechten nicht mehr genommen
werden, als dies in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist (vgl. dazu
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werden, als dies in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist (vgl. dazu
Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 e, Rz. 68).
Der somit an sich im Umfang von 252,60 € vorzunehmende Versorgungsausgleich ist
jedoch gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen. Nach dieser Vorschrift findet ein
Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen
Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob
unbillig wäre. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung
des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls
dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen
würde. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich
die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im
Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen
Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, FamRZ 2009, 303 ff, 306; FamRZ 2007,
1964; FamRZ 2006, 769).
Daher kann schuldhaftes Fehlverhalten zum Nachteil des Ehegatten berücksichtigt
werden. Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Verfehlungen wegen der Auswirkungen
auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fallen, also sich etwa über einen
lang andauernden Zeitraum erstreckt haben, oder sich zwar auf einen einzigen, dann
aber außergewöhnlich schwer wiegenden Vorfall beschränken (vgl. Palandt/Brudermüller,
BGB, 68. Aufl., § 1587 c, Rz. 26). Einzelne körperliche Attacken können somit, besonders
wenn sie im Vorfeld der Scheidung erfolgt sind, grundsätzlich keine Herabsetzung des
Ausgleichsanspruchs rechtfertigen (vgl. BGH, FamRZ 1985, 1236; s.a. OLG Bamberg,
FamRZ 1999, 932). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Angriffe besonders
massiv waren oder zu besonders schwerwiegenden Folgen geführt haben (vgl. dazu
Schnitzler, FPR 2006, 376 ff, 379; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1587 c, Rz. 26).
Sonstiges Fehlverhalten zum Nachteil des Ehegatten kann sich auf den
Versorgungsausgleich regelmäßig nur dann auswirken, wenn sich der
Ausgleichsberechtigte etwa eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat (vgl. OLG Brandenburg, 1.
Senat für Familiensachen, FamRZ 1999, 932; KG, FamRZ 2004, 643; OLGR 2007, 102).
Danach führen die von der Antragstellerin angeführten körperlichen Übergriffe nicht zu
einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob
der Antragsgegner der Antragstellerin, wie diese behauptet, im August 2004 durch
Schläge Hämatome an beiden Oberarmen zugefügt hat und ob er sie in den
Abendstunden des 23.6.2006 getreten und damit Hämatome an beiden Oberschenkeln
verursacht hat. Denn selbst wenn dies so gewesen sein sollte, beeinträchtigen diese
Vorfälle die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht. Sie liegen nämlich rund zwei
Jahre auseinander und stellen somit keine fortdauernden Misshandlungen über einen
längeren Zeitraum dar. Zudem steht jedenfalls der zweite Vorfall, geht man von den
Angaben der Antragstellerin aus, wonach die Trennung bereits im April 2004 erfolgt ist,
in zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung. In keinem Fall sind besonders
schwerwiegende Folgen eingetreten. Denn bei den Hämatomen, welche die
Antragstellerin nach ihren Angaben erlitten hat, handelt es sich um vorübergehende, im
Übrigen folgenlose Beeinträchtigungen. Dass sie etwa an den Folgen dieser Vorfälle
besonders gelitten hätte, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet.
Auch das Vorgehen des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Aufnahme eines
Kredits über 20.000 € bei der D…-Bank vermag eine Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs nicht zu rechtfertigen. Zwar ist davon auszugehen, wie die
Antragstellerin behauptet und was in dem insoweit geführten Ermittlungsverfahren durch
Schriftsachverständigengutachten bestätigt worden ist, dass der Antragsgegner zur
Erlangung des Kredits einen Antrag gebraucht hat, der mit einer Unterschrift der
Antragstellerin versehen war, die tatsächlich nicht von ihr stammte. Daher liegt es nahe,
dass die Antragstellerin, wie sie weiter behauptet, von der Kreditaufnahme nichts wusste
und von dem Darlehensbetrag nichts erhalten hat, zumal dieser auf ein Konto des
Antragsgegners überwiesen worden ist. Aufgrund dessen kann angenommen werden,
dass die Antragstellerin, die von der Bank zunächst als Mitschuldnerin des Darlehens
angesehen worden ist, der Gefahr ausgesetzt war, zu Unrecht auf Rückzahlung des
Darlehens in Anspruch genommen zu werden.
Die Verfehlung des Antragsgegners insoweit reicht aber für eine Herabsetzung oder
einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht aus. Denn eine solche Maßnahme
kommt nur in Betracht, wenn die Auswirkungen des Handelns des
Ausgleichsberechtigten auf seinen Partner ganz besonders und in nachhaltiger Weise ins
Gewicht fallen (vgl. dazu Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c, Rz. 29).
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Gewicht fallen (vgl. dazu Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c, Rz. 29).
Das ist in einem Fall des Anschwärzens des Verpflichteten bei Arbeitgeber und
Finanzamt verneint worden, wenn nachhaltige Folgen ausgeblieben sind (vgl. OLG
Hamm, FamRZ 1997, 566), ferner bei falschen Angaben des Unterhaltsberechtigen im
Unterhaltsrechtsstreit, wenn dies bei der langjährigen Ehe und Kindererziehungszeit
nicht erheblich ins Gewicht fiel (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1998, 1376). Hier ist die
Antragstellerin von der D…-Bank, die nach ihrem Schreiben vom 9.6.2008 den
Kreditvertrag im Oktober/Dezember 2006 gekündigt hat, nicht auf Kreditrückzahlung in
Anspruch genommen worden. Im Ermittlungsverfahren ist ein
Schriftsachverständigengutachten erstellt worden, wonach die Antragstellerin den
Kreditantrag nicht unterzeichnet hat, sodass sie jedenfalls nicht aufgrund des vom
Antragsgegner verwendeten Kreditantrags als Mitschuldnerin angesehen werden kann.
Der Antragsgegner hat überdies ausweislich des Schreibens der D…-Bank vom
31.10.2008 eine Vereinbarung mit der Bank geschlossen, wonach er zur Abgeltung der
Darlehensrückzahlungsforderung (noch) einen Betrag von 4.000 € in monatlichen Raten
von 40 € zahlt. Danach und im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nach eigenem
Vortrag in der Zeit davor ebenfalls nicht an der Rückzahlung des Darlehens mitgewirkt
hat, können erheblich ins Gewicht fallende negative Auswirkungen auf die Antragstellerin
nicht festgestellt werden.
Der Versorgungsausgleich ist jedoch deshalb auszuschließen, weil er zu einer
erheblichen Versorgungsdifferenz zu Lasten der Antragstellerin führen würde.
Der Versorgungsausgleich soll zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten
für den Fall des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beitragen bzw. eine
unbefriedigende Alterversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern.
Daher wird die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren
Versorgungsanwartschaften erworben hat, durch die eheliche Lebensgemeinschaft
gerechtfertigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das
Versorgungsschicksal der Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der
güterrechtlich ausgestaltete Versorgungsausgleich, dass die in der Ehezeit erworbenen
Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen
Alterssicherungen gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben nach dem
Wertausgleich - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsrechte
(BGH, FamRZ 2009, 303; FamRZ 1999, 714). Die gleichmäßige Teilhabe an den in der
Ehezeit erworbenen Anrechten ist daher grundsätzlich unabhängig davon, ob der
Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des
Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebenso wenig ist es von entscheidender
Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den
Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigen eine ins Gewicht fallende Größe
darstellen (BGH, FamRZ 2009, 303; FamRZ 2005, 1238).
Danach besteht ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB in den Fällen, in denen
der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der
Ehegatten im Fall des Alters bzw. der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern
im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des
Ausgleichspflichtigen führen würde (BGH FamRZ 2009, 303; FamRZ 2007, 1084; 2005,
1238). Diese Voraussetzungen liegen zwar regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der
Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des
Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Eine grobe Unbilligkeit des
Ausgleichsergebnisses liegt aber vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im
Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügt,
während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen
Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl.
BGH, FamRZ 2009, 303; 2007, 1084; 2005, 696). So ist es hier, was, weil bei beiden
Parteien der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, anhand eines Vergleichs der
Nettobezüge und der unterschiedlichen Krankenversicherungsbeiträge der Ehegatten zu
beurteilen ist (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c, Rz. 15).
Am Ende der Ehezeit im Jahr 2006 hat die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten
Bezügemitteilung für Dezember 2006 monatlich durchschnittliche Versorgungsbezüge
von rund 1.379 € erhalten. Setzt man diesen die Zusatzrente des Renten Services der
D… von rund 27 € hinzu und zieht die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von
rund 159 € ab, verbleibt ein zur Verfügung stehendes Einkommen der Antragstellerin
von 1.247 €. Dieses hat sich bis zum Jahr 2009 nur geringfügig verändert. Berechnet
man auf der Grundlage der vorgelegten Bezügemitteilungen für Februar und Juni 2009
ohne Abzug des darin enthaltenen Versorgungsausgleichsbetrags und damit zu
zahlender Steuern die durchschnittlichen monatlichen Versorgungsbezüge, ergibt sich
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zahlender Steuern die durchschnittlichen monatlichen Versorgungsbezüge, ergibt sich
ein Betrag von rund 1.361 €. Setzt man wiederum die unveränderte Zusatzrente von rd.
27 € hinzu und zieht den belegten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund
168 € ab, verbleibt ein Einkommen der Antragstellerin von 1.220 €.
Demgegenüber beläuft sich im Jahr 2006 die Rente des Antragsgegners ausweislich der
vorgelegten Bescheide der Deutschen Rentenversicherung … (…) nach Abzug des
Beitrags für Kranken- und Pflegeversicherung auf durchschnittlich 1.044 €. Setzt man die
Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hinzu, ergibt
sich ein Einkommen von 1.163 €. Im Jahr 2009 ist dieses Renteneinkommen geringfügig
angestiegen. Ausweislich des Rentenanpassungsbescheids der … beträgt es, wiederum
nach Abzug des Beitrags für Kranken- und Pflegeversicherung, durchschnittlich 1.049 €.
Zusammen mit der VBL-Rente von 123 € ergibt sich ein Einkommen von 1.172 €.
Damit übersteigt die Versorgung der Antragstellerin diejenige des Antragsgegners nur
um 84 € in 2006 bzw. 48 € in 2009. Berücksichtigt man nun den
Versorgungsausgleichsbetrag zugunsten des Antragsgegners, würde seine Versorgung
um rd. 250 € steigen, diejenige der Antragstellerin, auch unter Berücksichtigung der
veränderten Steuern, im etwa selben Umfang sinken. Der Antragstellerin stünden dann,
wie sich den vorgelegten Bezügemitteilungen für Februar und Juni 2009 entnehmen
lässt, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags nur noch knapp 1.000 €, dem
Antragsgegner gut 1.400 € zur Verfügung. Der Antragstellerin verbliebe zur Sicherung
ihres Unterhalts noch nicht einmal der angemessene Eigenbedarf von 1.100 € (s. dazu
auch BGH, FamRZ 1982, 258; FamRZ 2006, 769; s.a. Palandt/Brudermüller, a.a.O., §
1587 c, Rz. 21).
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner seit Dezember 2007 eine weitere Rente von 250
€ bezieht, die das dargestellte wirtschaftliche Ungleichgewicht verstärkt, sodass der
Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen ist. Wie der Antragsgegner mit
Schreiben vom 3.9.2007 und 31.3.2008 mitgeteilt hat, erhält er eine Rente wegen
Inhaftierung in der ehemaligen DDR. Es handelt sich also um eine Rente nach § 17 a des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG), die, wie sich der Begründung des
Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 16/4842, S. 5) entnehmen lässt, in das System der
übrigen Rehabilitierungsleistungen wie Haftentschädigungen u. a. eingepasst worden ist
und im Falle wirtschaftlicher Bedürftigkeit gezahlt wird. Sie wird also nicht wegen Alters
oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt und wurde auch nicht durch Arbeit oder
Vermögen erworben, sodass sie, ebenso wie andere aus Entschädigungsgründen
gezahlte Rente, zwar nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587, Rz. 15). Sie kann aber bei der hier
vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit im Rahmen von §
1587 c BGB berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1587, Rz. 14).
Somit ist auf Seiten der Antragstellerin von einer maßgeblichen Versorgung von 1.220 €,
auf Seiten des Antragsgegners von einer solchen von 1.422 € (= 1.172 € + 250 €)
auszugehen. Selbst wenn die Antragstellerin mit Erreichen des 65. Lebensjahrs die
weitere Rente der … erhält, die nach den vorgelegten Mitteilungen der … rund 147 €
betragen wird, steht ihr ein erheblich geringerer monatlicher Betrag zur Verfügung als
dem Antragsgegner. Nach alledem wäre es grob unbillig, die Versorgung der
Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners zu kürzen. Der Versorgungsausgleich ist
daher auszuschließen.
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