Urteil des OLG Brandenburg vom 27.12.2006
OLG Brandenburg: arbeitskraft, leistungsfähigkeit, urkunde, ausbildung, abänderungsklage, umzug, familie, arbeitslosigkeit, unzumutbarkeit, verfassung
1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 35/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 114
ZPO, § 323 Abs 1 ZPO
Prozesskostenhilfe; Unterhaltsabänderungsklage:
Darlegungspflicht des Antragstellers hinsichtlich einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bei gesteigerter
Erwerbsobliegenheit
Tenor
Die als sofortige Beschwerde geltende Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 27. Dezember 2006 – Az. 35 F 350/06 –
wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde
des Antragstellers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe aus den im
Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des
Beschlusses vom 30. Januar 2007 zutreffend versagt.
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Das ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand nicht der Fall, weil der Kläger für die begehrte Abänderung des
Unterhaltstitels (Urkunde des Landkreises Oberhavel vom 20. März 2001,
Urkundenregisternummer: 336/2001; Az.: 5141.7.0586) keine ausreichenden Tatsachen
vorgetragen hat.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an substantiiertem Sachvortrag
des Antragstellers zu seiner behaupteten herabgesetzten Leistungsfähigkeit. Der
Antragsteller ist auf Grund der Urkunde vom 20. März 2001 zur Zahlung von 105,5 %
des jeweiligen Regelbetrags entsprechend § 2 Regelbetragverordnung – unter
Anrechnung des jeweiligen Kindergeldanteils – verpflichtet. Die behauptete Änderung der
dieser Urkunde zu Grunde liegenden Verhältnisse ist Voraussetzung für die Zulässigkeit
der Abänderungsklage und vom Antragsteller nachzuweisen. Dasselbe gilt für die
behauptete Unfähigkeit, mehr als 23 % des Regelbetrags an Unterhalt leisten zu können
(BGH, FamRZ 2002, 536; Wendl/Scholz, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 6. Auflage, § 2 Rz. 259 a; Senat, NJW-RR 2005, 949 ff; MDR 2000, 1438).
Was die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse angeht, ist der Antragsschrift lediglich
zu entnehmen, dass mittlerweile weitere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der
Ehefrau und dem am … 2004 geborenen Kind L. bestehen. Damit liegen zwar formell die
Voraussetzungen für eine Abänderungsklage vor, deren Begründetheit kann aber nicht
festgestellt werden.
Der Antragsteller hat nichts zu den Umständen vorgetragen, auf denen die Verpflichtung
zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 105,5 % des jeweiligen Regelbetrages am 20.
März 2001 beruhte. Weder zu seinen damaligen persönlichen Umständen hat er sich
geäußert, noch zu seiner damaligen Vermögens- und Einkommenssituation. Es ist
danach nicht einmal ersichtlich, ob der Antragsteller damals weiteren Personen
gegenüber unterhaltspflichtig war. Es ist ebenso wenig vorgetragen, inwieweit eine
Veränderung in seiner Vermögens- bzw. Einkommenssituation eingetreten ist. Es kann
somit nicht festgestellt werden, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne
des § 323 Abs. 1 ZPO vorliegt.
Außerdem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er seiner gegenüber der
Antragsgegnerin bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2
7
8
9
10
11
12
Antragsgegnerin bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2
S. 1 BGB nachgekommen ist. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht allein durch das tatsächlich
vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine
Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn
die Obliegenheit, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Legt der
Unterhaltsverpflichtete, der nicht bereit ist, auch nur den Regelbetrag zu zahlen, nicht
dar, seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so
muss er sich fiktiv ein Einkommen zurechnen lassen, das ihm die Zahlung ermöglicht
(Senat, a.a.O.; Wendl/Scholz, a.a.O. Rz. 256).
Ein gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich
intensiv, unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um eine hinreichend
entlohnten Arbeitsplatz zu bemühen, alle Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen und
dafür ggf. auch einschneidende Veränderungen in seiner Lebensführung hinzunehmen
(Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2003, 661; Senat, a.a.O.).
Der Antragsteller hat nicht ausreichend dazu vorgetragen, diesen Anforderungen genügt
zu haben. Auch unter Berücksichtigung seiner Darlegungen im Beschwerdeverfahren hat
er bisher seine Arbeitskraft nicht im Rahmen des ihm Möglichen eingesetzt. Der
Antragsteller hat keine Ausbildung, arbeitet aber seit November 1995 als pflegerische
Hilfskraft. Seit Anfang 2004 ist er mit wöchentlich 35 Stunden beschäftigt und trägt vor,
in der Branche würden Hilfspflegekräfte grundsätzlich nicht im Vollzeitbetrieb
beschäftigt. Außerdem ermögliche es ihm das flexible Schichtsystem nicht, einer
regelmäßigen Nebenbeschäftigung nachzugehen.
Unter diesen Umständen – die ausgeübte Tätigkeit erlaubt nach den Angaben des
Antragstellers die Erfüllung der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht – ist es
dem Antragsteller unterhaltsrechtlich zuzumuten, seine Arbeitskraft anders als im
ausgeübten Beruf einzusetzen. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bringt es mit sich,
eine Berufsausübung auch außerhalb desjenigen Bereichs suchen zu müssen, die der
Ausbildung oder der bisher ausgeübten Tätigkeit entspricht. Der Antragsteller hat sich
aber um eine anders geartete Tätigkeit, die eine bessere Bezahlung seiner Arbeitskraft
ermöglichen könnte, gar nicht bemüht, wie sich seinen Schriftsätzen entnehmen lässt.
Da ihn die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Leistungsfähigkeit trifft, kann
auf der Basis seines Vortrages nicht festgestellt werden, dass er eine besser entlohnte
Beschäftigung nicht ausüben kann. Eine andere Beschäftigung könnte es ihm auch
ermöglichen, Nebentätigkeiten nachzugehen, sodass er insgesamt in die Lage versetzt
würde, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Zwar mag es zutreffen, was ausdrücklich offen bleiben soll, dass dem Antragsteller
insbesondere unter Berücksichtigung des Alters seiner Kinder, der familiären Situation
und damit verbundener Kosten nicht angesonnen werden kann, Arbeit im Ausland oder
in größerer Entfernung von seinem Wohnort zu suchen. Allerdings kann er sich nicht
darauf zurückziehen, nur in unmittelbarer Umgebung seines bisherigen Wohnorts nach
Arbeit zu suchen. Eine bis zu zweistündige Fahrt zur Arbeit kann – je nach erzielbarem
Einkommen – im Interesse der Unterhaltsberechtigten zuzumuten sein. Dies gilt
insbesondere, weil der Wohnort des Antragstellers im Verkehrsverbund
Berlin/Brandenburg gut angebunden ist. Auf die zeitweilige Betreuung seines Sohnes,
deren Umfang nicht einmal dargelegt wurde, kann sich der Antragsteller gegenüber der
Beklagten nicht berufen. Angesichts des Alters der Kinder (J. ist derzeit 11 Jahre alt, L.
zwei Jahre) und der derzeit bestehenden Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau ist auch nicht
ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein soll, mit seiner Familie
dorthin umzuziehen, wo sich Arbeitsmöglichkeiten im Bundesgebiet ergeben. Die
Unterhaltspflicht gegenüber beiden minderjährigen Kindern dürfte noch viele Jahre lang
fortbestehen, sodass ein Umzug eher zumutbar ist als bei nur noch kurzer Zeit
fortdauernder Unterhaltsverpflichtung. Dass die Ehefrau des Antragstellers durch die
ausgeübte geringfügige Beschäftigung an den bisherigen Wohnort gebunden sein
könnte, ist nicht ersichtlich. Angesichts der noch lange Zeit bestehenden
Unterhaltsverpflichtung fallen die Kosten für einen Umzug nicht derart ins Gewicht, dass
von einer Unzumutbarkeit auszugehen wäre. Umstände, die eine solche begründen
könnten, sind vom Antragsteller auch nicht dargetan.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Bemühungen um eine anderweitige Arbeit
genügen nicht. Einige wenige Bewerbungen, die sich allein auf den Pflegedienst in
unmittelbarer Umgebung seines Wohnortes beschränken, können den Anforderungen an
die Darlegung ausreichender Erwerbsbemühungen nicht genügen.
Angesichts des nicht ausreichenden Sachvortrags des Antragstellers ist hier die Grenze
12
13
14
Angesichts des nicht ausreichenden Sachvortrags des Antragstellers ist hier die Grenze
des Zumutbaren nicht überschritten; sein Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz
ist nicht berührt. Da der Antragsteller zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Umständen nicht mehr vorgetragen hat, gebietet es auch nicht die Verfassung, ihm
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um die Unterhaltspflicht in einem Rechtsstreit
abschließend zu klären. Besonderheiten des Einzelfalles die nach der jüngsten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2006 (Az. 1 BvR
2236/06) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebieten würden, sind hier nicht
ersichtlich und hätten vom Antragsteller vorgetragen werden müssen. Sein Ermessen
kann das Gericht nur insoweit ausüben, als Umstände vorgetragen worden sind.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum