Urteil des OLG Brandenburg vom 21.08.2009

OLG Brandenburg: karte, irrtum, strafzumessung, täuschung, nummer, beschränkung, link, quelle, sammlung, vermögensschaden

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(1) 53 Ss 225/09
(1/10)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 318 StPO
Leitsatz
Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch bei fehlenden
Feststellungen zu Täuschung und Irrtum bei Betrugsvorwurf
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Neuruppin vom 21. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Oranienburg hat den Angeklagten am 10. März 2009 wegen Betruges
in fünf Fällen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Neuruppin
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt. Die Berufung des Angeklagten hat die 2. kleine Strafkammer des
Landgerichts Neuruppin durch Urteil vom 21. August 2009 als unbegründet verworfen
und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Neuruppin den Angeklagten unter
Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg zu einer unbedingten
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit seiner am 25. August 2009 bei dem Landgericht eingegangenen Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer
Stellungnahme vom 5. Januar 2010, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 SPO) und hat mit der
Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.
1. Auch ohne entsprechende Verfahrensrüge hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob ein
angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des
vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils befunden hat. Aus diesem Grund ist vom
Revisionsgericht, wenn, wie hier, das Berufungsgericht wegen der von den
Berufungsführern erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen
Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung
rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (OLG Nürnberg, StraFo 2007, 339 m.w.N.).
Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch allein anfechtbar. Die dem
Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den
Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck
kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.
Deshalb kann und darf das Revisionsgericht regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile
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Deshalb kann und darf das Revisionsgericht regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile
nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird. Das gilt jedoch nur
dann, wenn die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die
Strafzumessung ergeben. Sind sie dagegen so knapp, unvollständig, unklar oder
widersprüchlich, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der
Rechtsfolgenentscheidung bilden, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch stets unwirksam (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 318 Rdnr. 16;
OLG Hamm, Beschluss vom 31.3.2009, 1 Ss 111/09, zitiert nach juris). Denn Grundlage
für die Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB); die die
Schuld bestimmenden Umstände sind daher in der Regel zugleich wesentliche
Strafzumessungstatsachen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).
2. Vorliegend tragen die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen
Betruges nicht.
Das Amtsgericht Oranienburg hat zum Tathergang lediglich Folgendes festgestellt:
„ Die Zeugin ... tätigte für die körperbehinderte geschädigte Zeugin ... im
September 2008 verschiedene Einkäufe und Erledigungen, wobei ihr vorher die Zeugin ...
ihre EC-Karte mit zugehöriger PIN-Nummer übergeben hatte. Die Zeugin ... übergab
diese EC-Karte sowie die PIN-Nummer ihrem Freund, dem Angeklagten, damit er ihr bei
den Besorgungen helfe und Geld nach Vereinbarung abhole. Der Angeklagte nutzte die
ihm übergebene EC-Karte der Zeugin ... darüber hinaus unberechtigt für eigene
Abhebungen und verbrauchte das dadurch [erlangte] Geld für sich.
Im Einzelnen hob der Angeklagte an verschiedenen Geldautomaten folgende
Beträge unberechtigt vom Konto der geschädigten Zeugin ... ab:
Diese Feststellungen hat das Landgericht Neuruppin aufgrund der als wirksam
erachteten Berufungsbeschränkung als rechtskräftig angesehen und dem Urteil
unverändert zu Grunde gelegt. Soweit als Tattag der 12. 01 .2008 genannt wurde, liegt
ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Diese Feststellungen tragen jedoch die
Verurteilung wegen fünffachen Betruges nicht.
Zu den wesentlichen objektiven Merkmalen des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB, der
Täuschungshandlung, die zu einem Irrtum (einer Person) führt, aufgrund dessen die
getäuschte Person eine Vermögensverfügung vornimmt, die zu einem
Vermögensschaden bei dem Getäuschten oder einem Dritten führt, enthält das Urteil
nur unvollständige Feststellungen. Es ergibt sich weder, ob oder wen der Angeklagte
getäuscht hat, noch, ob die Täuschung zu einem Irrtum und gegebenenfalls bei wem
und worüber geführt hat.
Darüber hinaus sind die Umstände der Übergabe der EC-Karte an den Angeklagten offen
geblieben. Nicht ersichtlich ist, ob die einmal dem Angeklagten übergebene Karte bei
ihm verblieb – was auf die Begehung lediglich einer strafbaren Tat hinweisen würde –
oder jeweils neu für die Vornahme von Abhebungen übergeben wurde und
gegebenenfalls auf wessen Initiative hin.
Das Urteil verhält sich auch nicht zu der Frage, ob die Zeugin ... die ihr gegenüber der
Geschädigten ... möglicherweise eingeräumte Befugnis zur Verfügung über fremdes
Vermögen und die sich hieraus ergebenden Pflichten an den Angeklagten übertragen
hat. Offen bleibt auch, ob die Geschädigte Kenntnis von den berechtigten (?)
Abhebungen des Angeklagten hatte, mit denen er von seiner Freundin betraut wurde
(wenn es diese gab), und ob sie die Nutzung der EC-Karte jedenfalls insoweit billigte.
Die Strafkammer hätte daher über alle Tat- und Rechtsfragen – im Hinblick auf §§ 263,
263a, 266, 246 StGB – ohne Rücksicht auf die vom Angeklagten erklärte
Berufungsbeschränkung neu befinden müssen.
Wegen der aufgezeigten Mängel wird das angefochtene Urteil auf die Revision des
Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben
wird.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft
Neuruppin Anklage wegen Computerbetruges gemäß § 263a StGB in fünf Fällen erhoben
hat. Diese Anklage ist zwar ohne Veränderungen zugelassen worden, das Verfahren
hat. Diese Anklage ist zwar ohne Veränderungen zugelassen worden, das Verfahren
wurde jedoch vor dem Amtsgericht (irrtümlich?) wegen Betruges in fünf Fällen eröffnet.
Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO ist nicht ersichtlich.
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