Urteil des OLG Brandenburg vom 14.05.2008
OLG Brandenburg: zahlungsunfähigkeit, vertrag eigener art, stille reserve, stillen, genossenschaft, reserven, berufungskläger, verjährung, auskunft, vollstreckung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 103/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 398 BGB, § 404 BGB, § 426
BGB, § 670 BGB, § 823 Abs 2
BGB
Schadensersatzanspruch eines Gesamtvollstreckungsverwalters:
Anspruch im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung bei einer
Genossenschaft und einem außergerichtlichen
Vergleichsverfahren
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Mai 2008 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 264/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter über das
Vermögen der R.genossenschaft T. e. G. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) die
Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Widerbeklagten auf
Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1. nahm im Jahre 1993 die Pflichtprüfung
der Gemeinschuldnerin gem. § 53 GenG für das Jahr 1992 vor. Der Beklagte zu 2. war als
Wirtschaftsprüfer des Beklagten zu 1. bei der Pflichtprüfung tätig. Der Beklagte zu 3.
wurde in der Folgezeit als außergerichtlicher Vergleichsverwalter für die
Gemeinschuldnerin tätig. Der Kläger wirft den Beklagten vor, trotz bereits damals
eingetretener Gesamtvollstreckungsreife den Vorstand der Gemeinschuldnerin nicht
über seine Pflicht zur Stellung eines Gesamtvollstreckungsantrages hingewiesen,
sondern stattdessen auf die Durchführung eines außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens hingewirkt und sich damit an einer
Gesamtvollstreckungsverschleppung beteiligt zu haben. Die Parteien streiten
insbesondere darüber, ob bereits im Juli 1993 bei der Gemeinschuldnerin
Gesamtvollstreckungsreife eingetreten war und die Beklagten diese erkennen konnten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die von dem Beklagten zu 2. zum Stichtag 30.06.1993
erstellte Rohbilanz wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von
1.033.136,88 DM auf. In den Erläuterungen heißt es dazu, der Status beruhe auf
Schätzungen, da gesicherte Unterlagen nicht vorlägen (Bl. 263 ff GA).
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil sowohl die Klage als auch die seitens
des Beklagten zu 1. erhobene Drittwiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1.
aus Auftragsrecht, da zwischen der Widerbeklagten und dem Beklagten zu 1. kein
Auftragsverhältnis bestanden habe. Der Kläger habe auch keinen
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen den Beklagten zu 2.,
da auch zwischen dem Beklagten zu 2. und der Widerbeklagten kein Vertragsverhältnis
bestanden habe. Eine eventuelle Haftung des Beklagten zu 2. nach § 62 GenG sei
verjährt. Ansprüche gegen den Beklagten zu 3. aus Verletzung des mit ihm
geschlossenen Anwaltsvertrages seien ebenfalls nach § 51 BRAO a. F. seit 1997 verjährt.
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geschlossenen Anwaltsvertrages seien ebenfalls nach § 51 BRAO a. F. seit 1997 verjährt.
Der Einwand der Verjährung greife auch gegenüber etwaigen deliktischen Ansprüchen
durch. Der Kläger habe spätestens mit Einreichung der Klagen gegen die Widerbeklagte
bzw. die übrigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gemeinschuldnerin im Jahre
1998 Kenntnis der maßgeblichen Umstände gehabt. Allein ein Anspruch der
Widerbeklagten aus § 426 BGB gegen die Beklagten als Teilnehmer an einer
Gesamtvollstreckungsverschleppung sei nicht verjährt. Der Kläger habe jedoch trotz
entsprechender Hinweise nicht dargelegt, dass die Gemeinschuldnerin zum damaligen
Zeitpunkt zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Die Widerklage sei
unzulässig, da sich die Widerbeklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelcher Ansprüche
gegenüber dem Beklagten zu 1. berühmt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 21.05.2008 zugestellte
Urteil (Bl. 894 GA) hat der Kläger mit einem am 27.05.2008 beim Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 898 GA) und sein
Rechtsmittel mit einem per Telefax am 21.07.2008 eingegangenen Schriftsatz
begründet (Bl. 916 ff GA).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Er rügt, das
Landgericht habe zunächst seinen Sachvortrag übersehen, wonach die
Gemeinschuldnerin nicht Rechtsnachfolgerin des Vereins für gegenseitige Bauernhilfe
geworden sei, was zwischen den Parteien unstreitig sei. Dies habe besondere Bedeutung
für das Ausmaß der gemeinschuldnerischen Überschuldung sowie deren Erkennbarkeit
für die Beklagten. Ebenso habe er vorgetragen, dass er die Kenntnis der für die
deliktischen Ansprüche maßgeblichen Umstände erst im September 2002 erlangt habe.
Soweit das Landgericht konkreten Sachvortrag zur Überschuldung vermisst habe, habe
es sein Vorbringen nebst korrespondierenden Beweisantritten in der Klageschrift sowie in
den nachfolgenden Schriftsätzen übergangen. Dagegen hätten die Beklagten zu keiner
einzigen Bilanzposition konkreten Vortrag geleistet, insbesondere fehle jeder konkrete
Vortrag zu angeblichen stillen Reserven. Das angegriffene Urteil überspanne die
Anforderungen an die Darlegung der Überschuldung. Er habe die Überschuldung i.S.d. §
99 Abs. 1 GenG hinreichend dargelegt, insbesondere, dass die Gemeinschuldnerin
bilanziell in erheblicher Größenordnung überschuldet gewesen und in ihrem Vermögen
keine stillen Reserven verborgen gewesen seien. Er habe ausführlich dargelegt, dass
insbesondere der gemeinschuldnerische Immobilienbestand eine Überbewertung
erfahren habe und zugunsten der Gemeinschuldnerin auch keine positive
Fortbestehensprognose zu stellen gewesen sei, weil der werbende Geschäftsbetrieb im
unmittelbaren zeitlichen Umfeld eingestellt worden sei. Hingegen hätten die Beklagten
trotz ihrer prozessualen Obliegenheit keinen substanziierten Sachvortrag dazu geleistet,
aufgrund welcher stillen Reserven keine Überschuldung bestanden habe. Auch
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Zahlungsunfähigkeit habe das Landgericht
einseitig zu seinen Lasten Prozessstoff übergangen. So habe der Beklagte zu 2. in der
mündlichen Verhandlung vom 15.06.2006 die Zahlungsunfähigkeit der
Gemeinschuldnerin zum 30.06.1993 eingeräumt. Hinsichtlich des Merkmals des
„ernstlichen Einforderns“ sei er nicht darlegungs- und beweisbelastet. An die Darlegung
seien im Übrigen nur geringe Anforderungen zu stellen. Er habe erstinstanzlich
ausdrücklich und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Großgläubiger der
Gemeinschuldnerin ihre Forderungen nicht gestundet hätten und auch keine
Teilverzichte ausgesprochen hätten. Er habe ferner dargelegt, dass der Beklagte zu 3.
über mehrere Jahre vergeblich versucht habe, im Rahmen eines Gesamtvergleichs
sämtliche Gläubiger zu Stundungen und Teilverzichten zu bewegen. Zudem habe er
unter Beweisantritt einen dynamischen Liquiditätsstatus zum 30.06.1993 eingeführt, aus
dem sich eine Zahlungsunfähigkeit ergebe, so dass es der Feststellung des
Hilfsumstandes der Zahlungseinstellung nicht mehr bedurft habe. Darüber hinaus
wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach ein
Auftragsverhältnis mit dem Beklagten zu 1. nicht zustande gekommen sei, und die
Voraussetzungen für das Bestehen eines Auskunftsvertrages mit dem Beklagten zu 2.
entgegen seiner erstinstanzlichen Darlegung nicht vorlägen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 3 O 264/04
vom 14.05.2008 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 306.782,22 €
nebst 4 % Zinsen seit dem 13.12.1998 zu zahlen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
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den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
Neuruppin zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen
Sachvortrag.
Der Beklagte zu 1. hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die
Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genüge. Im
Übrigen verteidigt er die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe eine
Überschuldung und eine Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht substanziiert
dargelegt, indem er sich darauf beschränkt habe, die Aussagen Dritter zu zitieren, die
angeblich von einer Überschuldung der Gemeinschuldnerin ausgegangen seien. Allein
die Tatsache, dass er die in der Bilanz ausgewiesenen Grund-stücke der
Gemeinschuldnerin später zu ihren Gunsten liquidiert habe, spreche dafür, dass die
Grundstücke mit Liquidationswerten auch im Jahre 1993 anzusetzen gewesen seien.
Letztlich komme es auf die Frage der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit nicht
an, weil der Kläger selbst nicht davon ausgehe, dass eine von der Widerbeklagten
begangene vorsätzliche Gesamtvollstreckungsverschleppung vorliege, an der sich der
Beklagte zu 1. hätte beteiligen können. Vielmehr habe der Kläger selbst vorgetragen,
dass die handelnden Vorstandsmitglieder der Gemeinschuldnerin ihre rechtlichen
Verpflichtungen nach dem Genossenschaftsgesetz nicht gekannt hätten, so dass eine
vorsätzliche Insolvenzverschleppung ausscheide. Darüber hinaus berücksichtige der
Kläger nicht, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis untereinander nur zu gleichen
Anteilen verpflichtet seien, so dass selbst bei einer bestehenden Haftung dem Kläger
gegen jeden der Beklagten nur ein Anspruch in Höhe von maximal 76.695,56 € zustehe.
Die vom Kläger angenommene Konstruktion eines Auftragsverhältnisses zwischen ihm,
dem Beklagten zu 1., und der Widerbeklagten scheitere daran, dass keine
übereinstimmenden Willenserklärungen über die unentgeltliche Ausführung eines
Auftrages durch die Widerbeklagte vorgelegen hätten und eine etwaige Haftung hinter
dem nach § 254 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden der Widerbeklagten
vollständig zurücktreten würde.
Der Beklagte zu 2. wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen
Sachvortrag. Er meint, das einfache Bestreiten der Überschuldung bzw.
Zahlungsunfähigkeit sei zulässig, da allein der Kläger über komplette Unterlagen
verfüge. Nach seiner Erinnerung habe eine verlässliche Aussage über eine bilanzielle
Überschuldung ohne Feststellung der Vorräte und Aufdeckung der stillen Reserven nicht
getroffen werden können. Insbesondere die Bewertung des Gebäudebestandes sei unter
den damals geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen außerordentlich schwierig
gewesen und habe von ihm nicht geleistet werden können. Etwas anderes habe er zu
keinem Zeitpunkt behauptet. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten
Zahlungsunfähigkeit habe er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht unstreitig
dargelegt, dass von der Hausbank noch ein Kredit über 20.000,00 DM ausgereicht
worden sei, um die Liquidität herzustellen.
Der Beklagte zu 3. trägt vor, dem Vortrag des Klägers sei weder eine
Überschuldungsbilanz noch eine Erläuterung einer solchen zu entnehmen. Sein Vortrag
beschränkte sich ausnahmslos auf Angaben vom Hörensagen, so dass ein
weitergehendes substanziiertes Bestreiten seitens der Beklagten nicht geboten sei. Es
sei keine Frage gewesen, dass aufgrund der ungeklärten Eigentumssituation an den
Baulichkeiten und Gebäuden ein erhebliches Potential an stillen Reserven bestanden
habe. Allein hinsichtlich des Grundstückes am Hauptsitz der Gemeinschuldnerin habe
unter Berücksichtigung der damals geltenden Bodenrichtwerte sowie der Größe des
Grundstücks eine stille Reserve von über 300.000,00 DM eingestellt werden können. Das
vom Kläger vorgelegte Zahlenmaterial dokumentiere, dass von einer
Zahlungsunfähigkeit offenkundig gerade nicht habe ausgegangen werden können. Da er
lediglich für die rechtstechnische Abwicklung der stillen Liquidation zuständig gewesen
sei, könne ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgehalten werden, insbesondere dass
ihm das Risiko eines strafbaren Verhaltens hätte bewusst sein müssen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff
ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den
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ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Für die Zulässigkeit der Berufung nach § 520
Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in
welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen
Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH NJW
2003, 2532; Reichold in Thomas/ Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rn. 22). Dazu gehört die
aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen
Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (vgl.
BGH NJW 2003, 3145; BGH NJW 2006, 142, 143). Erforderlich und ausreichend ist die
Mitteilung der Umstände, die aus Sicht des Berufungsklägers den Bestand des
angefochtenen Urteils gefährden. Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich die
Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig
die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen
Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (vgl. BGH a.a.O.). Zur
ordnungsgemäßen Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO muss
der Berufungskläger die Voraussetzungen darlegen, unter denen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1
Halbs. 2 ZPO die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Eingangsgericht
getroffenen Feststellungen entfällt (vgl. BGH NJW 2004, 1876, 1877).
Die Berufungsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen. Zwar ist sie in
Teilen recht knapp gehalten, soweit der Kläger die Auffassung des Landgerichts
hinsichtlich der Verjährung deliktischer Ansprüche oder das Bestehen eines
Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten zu 2. angreift. Aus ihr wird jedoch noch
hinreichend deutlich, in welchen Punkten der Kläger das angefochtene Urteil für falsch
hält und aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts bestehen. So wendet er sich u. a.
dagegen, dass das Landgericht an seine Darlegungslast hinsichtlich der Überschuldung
und der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zu hohe Anforderungen gestellt
und andererseits von den Beklagten kein substanziiertes Bestreiten gefordert habe.
Zugleich macht er deutlich, mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen ausreichend zur
Vorlage der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin
vorgetragen zu haben. Darüber hinaus rügt er, das Landgericht habe die
Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals des „ernstlichen Einforderns“ von
Verbindlichkeiten verkannt. Damit rügt er zum einen die fehlerhafte Rechtsanwendung
durch das Landgericht, zum anderen macht er hinreichende konkrete Anhaltspunkte
geltend, die Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, wonach eine
Gesamtvollstreckungsreife der Gemeinschuldnerin in dem fraglichen Zeitraum nicht
feststehe, begründen können.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg. Dem Kläger stehen
gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in der geltend gemachten Höhe sowohl
aus abgetretenem Recht der Widerbeklagten (dazu unter a)) als auch aus eigenem
Recht (dazu unter b)) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Ansprüche der Widerbeklagten, die mit der Abtretungsvereinbarung gem. § 398 BGB
auf den Kläger übergegangen sind, bestehen nicht. Das Landgericht hat zu Recht die
Voraussetzungen einer (Mit-) Haftung der Beklagten gegenüber der Widerbeklagten im
Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Auszahlungen von den
Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin im Zeitraum vom 14.10.1993 bis zum
31.12.1993 verneint.
aa) Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1. sind nicht gegeben.
(1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung des §
670 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen der Widerbeklagten und dem Beklagten
zu 1. ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist, indem die Widerbeklagte im
Auftrag des Beklagten zu 1. sich in den Vorstand der Gemeinschuldnerin hat berufen
lassen. Eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers in entsprechender Anwendung
des § 670 BGB besteht nur für diejenigen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass
mit der Ausführung des Auftrages seiner Natur nach oder aufgrund besonderer
Umstände eine für beide Beteiligte erkennbare Gefahr für den Beauftragten verbunden
war (so genanntes tätigkeitsspezifisches Risiko; vgl. Münchener Kommentar/Seiler, BGB,
4. Aufl., § 670 Rn. 14; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 670 Rn. 11; Bamberger/Roth/Czub,
BGB, § 670 Rn. 15). Dies setzt neben dem Bestehen eines Auftragsverhältnisses voraus,
dass zum einen die Übernahme der mit der Vorstandstätigkeit für die
Gemeinschuldnerin verbundenen Risiken für die Widerbeklagte erkennbar war und zum
anderen der Widerbeklagten bei der Ausführung des Auftrages unverschuldet ein
Schaden entstanden ist. Beide Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen des Klägers
jedoch zu verneinen. Zum einen war sich die Widerbeklagte danach über die mit der
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jedoch zu verneinen. Zum einen war sich die Widerbeklagte danach über die mit der
Übernahme der Vorstandstätigkeit verbundenen Risiken, insbesondere die
Haftungsrisiken des § 99 GenG, nicht bewusst, zum anderen handelt es sich nicht um
einen „Zufallsschaden“, da die Widerbeklagte jedenfalls nicht ohne Verschulden
handelte, indem sie es nach dem Vortrag des Klägers zumindest fahrlässig unterließ,
trotz Eintritts der Gesamtvollstreckungsreife einen Antrag auf Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens zu stellen, und Auszahlungen vom Geschäftskonto der
Gemeinschuldnerin trotz bestehender Gesamtvollstreckungsreife zuließ.
Das wirksame Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses zwischen der
Widerbeklagten und dem Beklagten zu 1. setzt zudem voraus, dass der Beklagte zu 2.,
der nach dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers allein für den Beklagten zu 1. den
Auftrag erteilt haben soll, namens und in Vollmacht des Beklagten zu 1. gehandelt hat.
Dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift lässt sich jedoch weder entnehmen,
dass der Beklagte zu 2. ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar für den
Beklagten zu 1. aufgetreten ist, noch dass er von dem Beklagten zu 1. zur Erteilung
eines entsprechenden Auftrages bevollmächtigt war oder aus welchen Gründen die
Widerbeklagte von dem Bestehen einer entsprechenden Vertretungsmacht des
Beklagten zu 2. ausgehen durfte. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang
widersprüchlich vor, indem er einerseits das Zustandekommen eines
Auftragsverhältnisses zwischen der Widerbeklagten und dem Beklagten zu 1. damit
begründet, dass in der Bitte des Beklagten zu 2. in dem im Juni 1993 mit der
Widerbeklagten geführten Gespräch, der Gemeinschuldnerin im außergerichtlichen
Vergleichsverfahren als geschäftsführender Vorstand zur Seite zu stehen, eine
Auftragserteilung namens des Beklagten zu 1. liegen soll, andererseits der Beklagte zu
2. in eigenem Namen gehandelt habe, indem der Kläger geltend macht, mit dem
Beklagten zu 2. sei ein eigenständiger Auskunfts- oder Beratungsvertrag zustande
gekommen. Schließlich hat der Kläger auch das Bestehen einer entsprechenden
Vollmacht des Beklagten zu 2., für den Beklagten zu 1. rechtsgeschäftlich bindende
Verträge abzuschließen, nicht dargelegt, auch nicht in Form einer Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht. Allein der Hinweis auf eine Repräsentantenstellung des Beklagten
zu 2. reicht dafür nicht aus, da es nicht um die Haftung des Beklagten zu 2. aus einer
zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung geht, für die der Beklagte zu 1.
möglicherweise gemäß den §§ 31, 89 BGB einzustehen hätte, sondern um die
Begründung eines eigenständigen Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1., für
die neben einer entsprechenden Willenserklärung in fremdem Namen gem. § 164 Abs. 1
BGB auch eine entsprechende Vollmacht des als Vertreter Auftretenden erforderlich ist.
(2) Eine Haftung des Beklagten zu 1. aus einem von dem Beklagten zu 2. im Namen des
Beklagten zu 1. abgegebenen selbständigen Garantieversprechens kommt im Streitfall
ebenfalls nicht in Betracht. Das selbständige Garantieversprechen ist als Vertrag eigener
Art dadurch gekennzeichnet, dass sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines
bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu
übernehmen (vgl. BGH NJW 1996, 2569, 2570; BGH NJW-RR 2001, 1611, 1612), und hat
die Übernahme der Verpflichtung zur Schadloshaltung für den Fall des Nichteintritts des
garantierten Erfolgs zum Inhalt (vgl. BGH NJW 1999, 1542, 1543; OLG Frankfurt OLGR
2008, 449 - zitiert nach Juris).
In der vom Kläger behaupteten Erklärung des Beklagten zu 2. gegenüber der
Widerbeklagten, sie werde für den außergerichtlichen Vergleich nicht verantwortlich sein
und Schaden könne ihr hierdurch nicht entstehen, kann ein Angebot auf Abschluss eines
solchen selbständigen Garantievertrages, verbunden mit einer entsprechenden
Haftungsfreistellung, nicht gesehen werden. Dies setzt das Vorliegen eines
entsprechenden Rechtsbindungswillens auf Seiten des Beklagten zu 2., verbunden mit
dem Bewusstsein, mit dieser Erklärung zugleich eine rechtsgeschäftlich bindende
Willenserklärung abzugeben, voraus, wovon nach den vom Kläger geschilderten
Umständen jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Die entsprechende
Erklärung des Beklagten zu 2. erfolgte danach in der Absicht, die Widerbeklagte trotz der
von ihr geäußerten Vorbehalte von der Notwendigkeit der Übernahme des
Vorstandsamtes zu überzeugen und etwaige Bedenken zu zerstreuen. Aus diesem
Grund sagte der Beklagte zu 2. zu, dass der Beklagte zu 1. der Widerbeklagten jederzeit
beratend zur Seite stehen werde. Die Äußerung des Beklagten zu 2., der Widerbeklagten
werde durch die Übernahme des Vorstandsamtes kein Schaden entstehen, bezog sich
somit auch aus Sicht der Widerbeklagten als Erklärungsempfängerin darauf, dass die
Widerbeklagte im Bedarfsfall auf Unterstützung und Ratschläge seitens des Beklagten zu
1. vertrauen sollte. Es sind hingegen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beklagte zu 2. eine derart weitreichende Verpflichtungserklärung für den Beklagten zu 1.
abgeben wollte zu einem Zeitpunkt, in dem die Konsequenzen aus der Entscheidung, ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren durchzuführen, obwohl dem Beklagten zu 2. nach
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außergerichtliches Vergleichsverfahren durchzuführen, obwohl dem Beklagten zu 2. nach
der Behauptung des Klägers bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst war, dass die
Gemeinschuldnerin überschuldet bzw. zahlungsunfähig war, für eine sich daraus
ergebende Haftung der Widerbeklagten und damit auch des Beklagten zu 1. aus einer
etwaigen Garantieerklärung noch völlig ungeklärt waren. Im Übrigen fehlt es auch hier an
der Darlegung einer entsprechenden Bevollmächtigung des Beklagten zu 2. seitens des
Beklagten zu 1.
(3) Deliktische Ansprüche der Widerbeklagten aus abgetretenem Recht sind ebenfalls
nicht gegeben. Ein Anspruch der Widerbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da
der Beklagte zu 1. nicht das Eigentum, den Besitz oder sonstige Rechtsgüter der
Widerbeklagten verletzt hat. Auch ein Anspruch der Widerbeklagten aus § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. den §§ 99, 148 GenG (a. F.) besteht nicht. Die §§ 99, 148 GenG a. F. sind
Schutzgesetz nur zugunsten der Genossenschaft und ihrer Gläubiger, nicht jedoch
zugunsten des Vorstandsmitgliedes, das es unterlassen hat, rechtzeitig einen Antrag
auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu stellen, oder Zahlungen trotz
Eintritt der Gesamtvollstreckungsreife vorgenommen hat. Ein darüber hinaus in Betracht
kommender etwaiger Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 89 BGB ist jedenfalls
verjährt. Die Widerbeklagte hatte unstreitig spätestens mit der Erhebung der gegen sie
gerichteten Klage im Jahre 1998 Kenntnis von der Antragspflicht und der damit im
Zusammenhang stehenden möglichen Verharmlosung der Haftungsrisiken durch den
Beklagten zu 2., die eine Haftung aus § 826 BGB begründen könnte. Etwaige Ansprüche
sind damit mit Ablauf des Jahres 2001 gem. § 852 Abs. 2 BGB a. F. verjährt. Die damit
bereits zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche der Widerbeklagten im Oktober
2002 eingetretene Verjährung muss der Kläger gem. § 404 BGB gegen sich gelten
lassen. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts werden vom Kläger mit der
Berufung auch nicht substanziiert angegriffen. Soweit der Kläger lediglich auf seine
eigene Kenntniserlangung abstellt, kommt es im Hinblick darauf, dass es sich um einen
abgetretenen Anspruch handelt, nicht an.
(4) Schließlich hat das Landgericht zu Recht auch einen Ausgleichsanspruch des Klägers
aus abgetretenem Recht der Widerbeklagten aus den §§ 426 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1,
823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 99, 148 GenG a. F., 830 Abs. 2, 398 BGB verneint.
Eine gesamtschuldnerische Haftung der Widerbeklagten und der Beklagten gegenüber
dem Kläger aus einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht
gegeben. Da Täter einer Gesamtvollstreckungsverschleppung gem. § 148 Abs. 1 Nr. 2
GenG in der im Jahre 1993 geltenden Fassung nur der Vorstand oder der Liquidator der
Genossenschaft sein konnte, kommt eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1. nur
unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme gem. § 830 Abs. 2 BGB in Betracht. Der Kläger
hat jedoch weder eine entsprechende Anstiftungshandlung, noch eine Beihilfehandlung
durch den Beklagten zu 1. substanziiert vorgetragen. Da die Widerbeklagte erst mit
Wirkung ab dem 16.08.1993 zum Vorstand bestellt wurde, konnte sie erst ab diesem
Zeitpunkt eine Straftat gem. § 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG begehen. Eine Haftung des
Beklagten zu 1. als Anstifter einer von der Widerbeklagten begangenen vorsätzlichen
Gesamtvollstreckungsverschleppung setzt daher voraus, dass der Beklagte zu 1. nach
diesem Zeitpunkt bei der Widerbeklagten den Entschluss hervorgerufen hat, eine
Gesamtvollstreckungsverschleppung zu begehen. Es sind jedoch keine Handlungen
ersichtlich, aufgrund derer der Beklagte zu 1., handelnd durch den Beklagten zu 2., nach
dem 16.08.1993 einen entsprechenden Entschluss bei der Widerbeklagten
hervorgerufen haben soll. Eine Anstiftung zu einer von der Widerbeklagten begangenen
Straftat gem. § 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG käme im Streitfall ohnehin nur durch Unterlassen
in Betracht, da der Kläger dem Beklagten zu 1. vorwirft, die Widerbeklagte nicht über die
mit der Übernahme des Vorstandsamtes verbundenen verschärften Haftungsrisiken
informiert zu haben. Das Bestehen einer entsprechenden Garantenstellung des
Beklagten zu 1. ist jedoch nicht ersichtlich.
Auch eine Beihilfehandlung seitens des Beklagten zu 1., die geeignet gewesen sein
muss, die tatbestandsmäßige Handlung zu fördern, zu erleichtern oder den Täter in
seinem Entschluss zur Tatbegehung zu bestärken (vgl. BGH NJW 2005, 3137, 3139), ist
nicht substanziiert vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, wodurch der Beklagte zu 1. in
dem fraglichen Zeitraum einen etwaigen, bei der Widerbeklagten bereits vorhandenen
Entschluss zur Begehung einer Gesamtvollstreckungsverschleppung unterstützt oder die
Willensbildung erleichtert haben soll. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an einer von der
Widerbeklagten begangenen Straftat nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG a. F. nur möglich ist,
wenn die Widerbeklagte vorsätzlich gegen ihre Pflicht aus § 99 GenG zur Stellung eines
Insolvenzantrages verstoßen hat. Eine vorsätzliche Tatbegehung setzt daher voraus,
dass die Widerbeklagte ihre sich aus § 99 Abs. 1 GenG ergebende Pflicht, bei
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des
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Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen, positiv kannte oder zumindest mit der
Möglichkeit des Bestehens einer entsprechenden Antragspflicht rechnete und diese
billigend in Kauf nahm. Der Kläger hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 24.05.2006
selbst vorgetragen, dass den damals handelnden Organen der Gemeinschuldnerin
einschließlich der Widerbeklagten die notwendige Kenntnis des
Genossenschaftsgesetzes und damit auch der Antragspflicht nach § 99 GenG fehlte (Bl.
676 GA). Der Kläger wirft den Beklagten zu 2. und 3. in dem vorliegenden Rechtsstreit
selbst vor, die Widerbeklagte nicht über die mit der Übernahme des Vorstandsamtes
verbundenen Haftungsrisiken gem. § 99 GenG, insbesondere auch die Pflicht zur
Antragstellung im Fall der Gesamtvollstreckungsreife, informiert zu haben. Damit im
Einklang steht auch das Vorbringen des Klägers, wonach die Widerbeklagte sich die in
Rede stehenden Zahlungen jeweils von dem Beklagten zu 3. genehmigen ließ und
insoweit vollständig auf den Beklagten zu 3., auch was die Zulässigkeit der Vornahme
der Zahlungen betraf, vertraute. Da jedoch eine Haftung aus § 830 Abs. 2 BGB das
Bestehen einer vorsätzlichen Haupttat voraussetzt, ein entsprechender Vorsatz der
Widerbeklagten jedoch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gerade nicht
festgestellt werden kann, scheidet somit eine gesamtschuldnerische Haftung der
Beklagten aus einer gemeinschaftlich mit der Widerbeklagten begangenen unerlaubten
Handlung aus.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat, dass der
Aufsichtsratsvorsitzende Jetter der Widerbeklagten mitgeteilt habe, dass nach Aussage
des Beklagten zu 2. „Konkursantrag“ gestellt werden müsse (Bl. 49 GA). Denn der
Kläger trägt für das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung
aus § 823 Abs. 2 BGB seitens der Widerbeklagten, also auch des subjektiven
Tatbestandes, die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit ist der Vortrag des Klägers
jedoch widersprüchlich und damit unbeachtlich, wenn er in einem späteren Schriftsatz
ausdrücklich vorträgt, die für die Gemeinschuldnerin handelnden Organe einschließlich
der Widerbeklagten hätten keine Kenntnis von den Vorschriften des
Genossenschaftsgesetzes, also auch nicht der Antragspflicht aus § 99 Abs. 1 GenG,
gehabt. Auch nachdem der Beklagte zu 1. diesen Punkt ausdrücklich in seiner
Berufungserwiderung aufgegriffen hat, hat der Kläger sich nicht veranlasst gesehen, sein
Vorbringen entsprechend zu korrigieren oder richtigzustellen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Widerbeklagte in ihrer Eigenschaft als
geschäftsführendes Vorstandsmitglied an Besprechungen teilgenommen hat, in denen
es auch um die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin
gegangen sei, liegen diese Besprechungen zeitlich nach den hier in Rede stehenden
Zahlungsabflüssen und vermögen daher eine Kenntnis der Widerbeklagten von einer
Antragspflicht zu diesem Zeitpunkt nicht zu begründen.
bb) Ansprüche der Widerbeklagten gegen den Beklagten zu 2. sind ebenfalls nicht
gegeben.
(1) Vertragliche Ansprüche der Widerbeklagten bestehen nicht. Zwischen der
Widerbeklagten und dem Beklagten zu 2. ist kein Auskunfts- oder Beratungsvertrag
stillschweigend zustande gekommen. Zwar kann im Einzelfall ein Auskunfts- und
Beratungsvertrag zu bejahen sein, wenn die Gesamtumstände unter Berücksichtigung
der Verkehrsauffassung und der Verkehrsbedürfnisse den Rückschluss zulassen, dass
beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärung die Auskunft zum Gegenstand
vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben, wofür ein wesentliches Indiz ist, dass
die Auskunft für den Anfragenden von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur
Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will und dies für den Erteilenden
erkennbar ist (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., § 675 Rn. 30 m.w.N.). Im vorliegenden Fall
reichen die von dem Kläger vorgetragenen Umstände jedoch nicht aus, um eine eigene
vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu 2. gegenüber der Widerbeklagten zu
begründen. Danach hat die Widerbeklagte den Beklagten zu 2. lediglich gefragt, was ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren sei und worin der Unterschied zum gerichtlichen
Vergleichsverfahren liege und warum es notwendig sei, dass sie zum Vorstand berufen
werde. Weitergehende Fragen, insbesondere nach dem Umfang der mit der Übernahme
des Vorstandsamtes verbundene Rechten und Pflichten, hat die Widerbeklagte nicht
gestellt. Für den Beklagten zu 2. war danach nicht ohne weiteres erkennbar, dass die
Widerbeklagte von ihm darüber hinausgehende Auskünfte erwartete, zumal der Beklagte
zu 2. als Wirtschaftsprüfer über weitergehende, mit der Übernahme des Vorstandsamtes
verbundene Rechte und Pflichten ohnehin keine sachkundige Auskunft geben konnte,
was auch der Widerbeklagten bekannt sein musste. Auch ist nicht ersichtlich, dass der
Beklagte zu 2. gegenüber der Widerbeklagten einen besonderen Vertrauenstatbestand
geschaffen hat und die Widerbeklagte dieses Vertrauen in Anspruch genommen hat, da
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geschaffen hat und die Widerbeklagte dieses Vertrauen in Anspruch genommen hat, da
er nach dem Vorbringen des Klägers in erster Linie für den Beklagten zu 1. aufgetreten
sein soll. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beklagte zu 2. einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen zum stillschweigenden
Abschluss eines Vertragsverhältnisses in eigenem Namen mit der Widerbeklagten hatte.
Ein Garantievertrag in Form eines selbständigen Garantieversprechens ist aus dem
vorstehend unter aa) (2) genannten Gründen nicht zustande gekommen. Eine etwaige
Haftung des Beklagten zu 2. als vollmachtloser Vertreter gem. § 179 Abs. 1 BGB
scheitert bereits daran, dass der Widerbeklagten jedenfalls nach § 179 Abs. 3 BGB hätte
bekannt sein müssen, dass der Beklagte zu 2. nicht berechtigt war, den Beklagten zu 1.
wirksam rechtlich zu verpflichten.
(2) Hinsichtlich einer deliktischen Haftung des Beklagten zu 2. gegenüber der
Widerbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 99, 148 GenG a. F. sowie aus § 826 BGB
gelten die obigen Ausführungen unter aa) (3) bzw. hinsichtlich einer Haftung des
Beklagten zu 2. aus §§ 426 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 2, 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB die
vorstehenden Ausführungen unter aa) (4) entsprechend. Insbesondere ergibt sich aus
dem Vorbringen des Klägers nicht, inwieweit der Beklagte zu 2. nach dem 06.08.1993
noch Einfluss auf die Willensbildung der Widerbeklagten genommen und damit einen
Entschluss der Widerbeklagten, trotz Eintritt der Gesamtvollstreckungsreife einen Antrag
nach § 99 Abs. 1 GenG nicht zu stellen bzw. die Zahlungsabflüsse zuzulassen,
hervorgerufen oder gefördert haben soll.
cc) Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Haftung des Beklagten zu 3. aus
abgetretenem Recht der Widerbeklagten aus. Eigene vertragliche Ansprüche der
Widerbeklagten gegenüber dem Beklagten zu 3. sind nicht ersichtlich, da auch der
Kläger selbst nicht behauptet, dass zwischen der Widerbeklagten und der Sozietät des
Beklagten zu 3. ein Mandatsverhältnis bestanden hat. Hinsichtlich einer Haftung des
Beklagten zu 3. aus Delikt oder einem sich aus einem Gesamtschuldverhältnis
ergebenden Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gelten die vorstehenden
Ausführungen entsprechend.
b) Dem Kläger stehen schließlich auch keine Ansprüche aus eigenem Recht der
Gemeinschuldnerin gegen die Beklagten zu bzw. sind derartige Ansprüche verjährt.
aa) Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. wegen einer
fehlerhaften Durchführung der Pflichtprüfung nach § 53 GenG sind jedenfalls nach § 62
Abs. 6 GenG in der damaligen Fassung verjährt. Danach verjähren Ansprüche wegen
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit
der Prüfung in 3 Jahren, beginnend mit dem Eingang des Prüfungsberichts der
Genossenschaft. Verjährung ist damit spätestens im Januar 1997 eingetreten. Die
entsprechenden Ausführungen der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils
werden vom Kläger mit der Berufung auch nicht in Frage gestellt.
Eigene Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. aus §§ 823
Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 99, 148 GenG, 830 Abs. 2 BGB scheiden mangels Vorliegen einer
von der Widerbeklagten begangenen vorsätzlichen Haupttat aus. Etwaige in Betracht
kommende Ansprüche aus § 826 BGB sind verjährt. Zu Unrecht beruft sich der Kläger
darauf, er habe erst im Jahre 2002 Kenntnis von den im Zusammenhang mit der
Übernahme der Vorstandstätigkeit durch die Widerbeklagte stehenden Vorgängen
erlangt. Abzustellen ist auch hier auf die Kenntnis der Widerbeklagten als Organ der
Gemeinschuldnerin. Eine Kenntnis der Widerbeklagten von der Person des Schädigers
bestand danach jedoch bereits im Jahre 1993, von dem möglichen Schadenseintritt
jedenfalls spätestens im Jahre 1998, als die Widerbeklagte von dem Kläger auf
Schadensersatz in Höhe der von den Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin
abgeflossenen Zahlungen in Anspruch genommen wurde.
Der Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers aus eigenem Recht gegen den
Beklagten zu 3. steht die Rechtskraft des Urteils des 6. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15.06.1999 zum Az.: 6 U 101/98 in dem
Umfang, in dem der Bundesgerichtshof die Revision nicht zur Entscheidung
angenommen hat, sowie im Übrigen der in diesem Rechtsstreit vor dem 6. Zivilsenat
abgeschlossene Vergleich entgegen. Gegenstand dieses Rechtsstreits waren die von
dem Kläger gegen den Beklagten zu 3. und dessen Sozietät geltend gemachten
Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung anwaltlicher Pflichten durch den
Beklagten zu 3. im Hinblick auf die unterlassene Belehrung der Gemeinschuldnerin über
ihre Pflicht zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens nach § 99 GenG. In diesem Zusammenhang wurde der
Beklagte zu 3. zugleich durch den Kläger aufgrund einer faktischen Organstellung auf
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Beklagte zu 3. zugleich durch den Kläger aufgrund einer faktischen Organstellung auf
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der von dem Kläger seinerzeit zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt, der den
Streitgegenstand bestimmt, umfasste somit bereits den durch die Tätigkeit des
Beklagten zu 3. als „außergerichtlicher Vergleichsverwalter“ entstandenen Schaden.
Auch wenn der Kläger seinerzeit die geltend gemachten Ansprüche nicht ausdrücklich
auf eine deliktische Haftung des Beklagten zu 3. oder eine im Rahmen des
Gesamtschuldnerausgleichs bestehende Haftung des Beklagten zu 3. gestützt hat,
handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, über den bereits durch das
Urteil des 6. Zivilsenats bzw. dem im nachfolgenden Verfahren geschlossenen Vergleich
abschließend entschieden worden ist. Im Rahmen des vor dem 6. Zivilsenat seinerzeit
geschlossenen Vergleiches hat sich der Kläger mit einer entsprechenden
Abgeltungsklausel einverstanden erklärt, so dass darüber hinausgehende Ansprüche
aus dem gleichen Lebenssachverhalt nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden
können.
Im Ergebnis kann somit offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der Vornahme der
streitgegenständlichen Zahlungen eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der
Gemeinschuldnerin vorgelegen hat, wobei dem Kläger zuzugestehen ist, dass im
Streitfall nach den vorliegenden schriftlichen Unterlagen und den übrigen Indizien vieles
dafür spricht, dass eine Überschuldung bereits zum damaligen Zeitpunkt vorlag.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckung aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Es
handelt sich um eine Entscheidung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles,
bei der der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung
abweicht, so dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 S. 1
GKG auf 306.782,22 € festgesetzt.
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