Urteil des OLG Brandenburg vom 22.12.2005

OLG Brandenburg: elterliche sorge, vergütung, abrechnung, eltern, kindeswohl, hauptsache, familie, ausarbeitung, rechnungslegung, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 201/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50 Abs 5 FGG, § 67a Abs 5
FGG, § 1 BVormVG
Verfahrenspflegervergütung im Sorgerechtsverfahren:
Tätigkeiten nach Aufhebung der Verfahrenspflegschaft; nicht
vergütungsfähige Tätigkeiten des Verfahrenspflegers
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Dezember 2005 unter Zurückweisung seines
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die aus der Landeskasse zu Gunsten des früheren Verfahrenspflegers H. P. zu zahlende
Vergütung wird auf 1.335,34 € festgesetzt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem das Verfahren in der Hauptsache an das Amtsgericht Strausberg abgegeben
worden ist, hat der Senat über die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5, 56 g Abs. 5 FGG, 11
Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu entscheiden. Die
Verweisung der Sache an das Amtsgericht Strausberg hat nämlich zur Folge, dass bei
Rechtsbehelfen in Nebenverfahren so zu entscheiden ist, als stamme die angefochtene
Entscheidung von dem Gericht, an das die Hauptsache abgegeben worden ist.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Allerdings kann der
Beschwerdeführer über die vom Amtsgericht bereits dem Grunde nach zutreffend
festgestellte Vergütung hinaus keinen weiteren vergütungsfähigen Zeitaufwand bzw.
keinen weiteren Aufwendungsersatz gegenüber der Staatskasse geltend machen. Das
gemäß Art. 229 § 14 EGBGB nach altem Recht zu beurteilende Rechtsmittelbegehren
des Beteiligten hat nur deshalb Erfolg, weil dem Amtsgericht im Rahmen seiner
Rechenfehler
Beschwerdeführers errechnet sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt
1.335, 34 €
1.
erst nach Aufhebung der Verfahrenspflegschaft entstanden und deshalb nicht
vergütungsfähig.
Die Verfahrenspflegschaft endet nach § 50 Abs. 4 FGG u. a. mit ihrer Aufhebung durch
das Gericht. Mit der Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses vom 21.5.2004 ist
dieser gemäß § 16 FGG wirksam geworden. Die Aufhebungsentscheidung des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ist dem Beteiligten bereits am 24.5.2004 per Fax
zugegangen. Die Verfahrenspflegschaft des Beschwerdeführers ist danach am
24.5.2004 erloschen. Von diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe des ihm von seinen
Aufgaben als Verfahrenspfleger entbindenden Beschlusses an durfte der
Beschwerdeführer nicht mehr in seinem bisherigen Wirkungskreis tätig werden und damit
auch nicht mehr die betroffenen vier Kinder vertreten. Mangels Vertretungsbefugnis für
die Kinder konnte der Verfahrenspfleger folglich nicht mehr Handlungen "zur
Wahrnehmung ihrer Interessen" im Sinne von § 50 Abs. 1 FGG vornehmen.
Vergütungsfähig ist aber nur der für die sachgemäße "Wahrnehmung der Interessen des
Kindes" im jeweiligen Verfahren erforderliche Zeitaufwand. Der Verfahrenspfleger ist
ausschließlich zur Interessenwahrnehmung des Kindes eingesetzt. Er hat kein eigenes
Recht auf Fortdauer bzw. Fortbestand der Verfahrenspflegschaft. Ihm steht folglich auch
kein eigenes Recht auf weitere Amtsausübung zu. Im Streitfall musste deshalb ab
Kenntniserlangung am 24.5.2004 wegen des erloschenen Amtes als Verfahrenspfleger
sämtliches weitere Handeln unterbleiben. Nimmt ein Verfahrenspfleger im Widerspruch
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sämtliches weitere Handeln unterbleiben. Nimmt ein Verfahrenspfleger im Widerspruch
zu dem ihm bekannt gemachten Aufhebungsbeschluss und seiner Aufgabenentbindung
gleichwohl weitere Handlungen vor, so handelt es sich dabei um einen nicht
vergütungsfähigen Zeitaufwand.
Positionen 103 bis 113
Beschwerdeführers vom 23.9.2004, worauf ihn auch das Amtsgericht bereits zutreffend
hingewiesen hat.
Position 102
kann nur das abrechnen, was zur Vorbereitung einer allein am Kindeswohl orientierten
Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Der Zeitaufwand für das Lesen des
Aufhebungsbeschlusses vom 21.5.2004 zählt dazu nicht. Das gilt umso mehr, als dieser
nach den Ausführungen des Amtsgerichts auf die fehlende sachgemäße Wahrnehmung
der Kindesinteressen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
2.
bestimmten Zweck der vorliegenden Verfahrenspflegschaft ebenfalls keinen
vergütungsfähigen Zeitaufwand dar.
Der dem Verfahrenspfleger nach §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5 FGG zustehende Anspruch
auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf eine Vergütung entsprechend § 1 BVormVG
bezieht sich nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die den vom Gesetz dem
Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgabenkreis betreffen. Die Funktion und Aufgabe des
Verfahrenspflegers besteht darin, das Kind in dem Verfahren, für das es bestellt wurde
(hier: die Scheidungsfolgensache elterliche Sorge) zu begleiten, seine Interessen zu
erkennen und diese im Verfahren zur Geltung zu bringen. Dagegen gehört es nicht zu
den zugewiesenen Amtsgeschäften des Verfahrenspflegers, sich an der Erforschung der
dem Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen. Auch Explorationen
zur Familienanamnese, Ermittlungen wegen des weiteren Vorgehens in dem
Sorgerechtsverfahren, Vermittlungsversuche zwischen den Eltern oder Hilfestellungen
bei der Umsetzung einer Umgangsregelung zählen nicht dazu. Erst recht fällt es nicht in
den Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers, im Sinne einer Familienhilfe beratend oder
unterstützend tätig zu werden bei der Überwindung von Problemen bzw. zur Förderung
der Erziehung und zur allgemeinen Unterstützung der Familie.
Aber auch soweit der Verfahrenspfleger im Rahmen der ihm zugewiesenen
Amtsgeschäfte tätig wird, ist nur der für die sachgemäße Wahrnehmung der Interessen
des Kindes im jeweiligen Verfahren objektiv erforderliche Zeitaufwand zu vergüten.
Hierbei ist darauf abzustellen, welchen Zeitaufwand ein sorgfältig arbeitender, effektiv
den subjektiven Belangen des betroffenen Kindes Rechnung tragender und
durchschnittlich zügig arbeitender Verfahrenspfleger im konkreten Fall entfaltet hätte.
Zwar ist der Beteiligte vorliegend umfänglich tätig geworden. Wie vom Amtsgericht
bereits festgestellt worden ist, hat er dabei jedoch in weitem Umfang Tätigkeiten
ausgeübt, die nicht mehr zu dem Aufgabenkreis seiner Verfahrenspflegschaft für die 4
betroffenen Kinder gehörten. Insoweit hat der Beschwerdeführer seine Handlungen auch
nicht in Abstimmung oder sogar auf Bitten des Amtsgerichts vorgenommen. Zutreffend
ist die Rechtspflegerin deshalb in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen,
dass es sich bei der vom Beteiligten abgerechneten Tätigkeit zu einem großen Teil nicht
mehr um einen dem Aufgabenkreis der am 27.6.2003 angeordneten
Verfahrenspflegschaft zuzurechnende Zeitaufwand handelt. Hierzu gehören die
Abrechnungspositionen 17, 21 bis 34, 36 und 37, 41 bis 47, 49 bis 52, 54
bis 61,
Die darunter dokumentierten Gespräche mit den Eltern dienten nicht mehr der
Ermittlung des Kindeswillens, sondern der allgemeinen Unterstützung und der
Bewältigung der vorhandenen Probleme in der Familie, die so erheblich gewesen sind,
dass vom Amtsgericht eine Herausnahme der Kinder in Erwägung gezogen wurde.
Ferner betrafen die Gespräche vielfach Fragen des Umgangs des bei dem Vater
lebenden Kindes H. mit der Mutter. In dem vorliegenden Verfahren ging es aber allein
um die Scheidungsfolgensache "elterliche Sorge", sodass Umgangsfragen nicht zu den
zugewiesenen Amtsgeschäften des Verfahrenspflegers gehörten. Weiterhin zählte es
nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers, im Vorfeld der Abfassung des
schriftlichen Gutachtens Gespräche mit der Sachverständigen zu führen. Auch der
Umstand, dass es sich teilweise um unaufgeforderte Kontaktaufnahmen mit dem
Verfahrenspfleger handelte, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts.
Nach dem Wirkungskreis der Verfahrenspflegschaft war es ebenfalls nicht Aufgabe des
Beschwerdeführers, sich um Gerichtstermine zu kümmern. Das Amtsgericht ist
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Beschwerdeführers, sich um Gerichtstermine zu kümmern. Das Amtsgericht ist
zuständig für die Verfahrensgestaltung, die es nach pflichtgemäßem Ermessen
vornimmt. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die es erforderlich gemacht
hätten, Einfluss auf das gerichtliche Verfahren und die Terminierung durch das
Amtsgericht zu nehmen. Schließlich kann der Beschwerdeführer keine Vergütung für
kurze telefonische Terminabsprachen mit dem Gericht oder die Entgegennahme bzw.
das Lesen einer entsprechenden Kurzmitteilung abrechnen. Diese Tätigkeiten betreffen
nicht den Kernbereich der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten
und sind nicht gesondert zu vergüten. Ein solcher und - wie auch hier - in der Regel hier
nur geringfügiger büromäßiger Zeitaufwand wird vielmehr durch den Anspruch des
Verfahrenspflegers auf Vergütung des Zeitaufwands für seine gesetzlich bestimmte
Hauptaufgabe - die Ermittlung des Kindeswillens - im Allgemeinen mit abgegolten.
Position Nr.
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am 31.7.2003 (125 Minuten lang) mit H. beim Vater gesprochen. Für die bloße
Ermittlung des Kindeswillens und die Wahrnehmung der Interessen von H. bedurfte des
daher nicht der vorbereitenden Ausarbeitung eines Fragenkatalogs im Hinblick auf das
zweite (190 Minuten dauernde) Treffen des Verfahrenspflegers mit H. am 9.10.2003.
3.
Rechenfehler
unterlaufen ist. Entgegen der Auffassung des Beteiligten beläuft sich dieser jedoch nur
auf eine Differenz in Höhe von 57,80 € (und nicht von 73,33 €).
Die Summe der nach dem vorstehend Gesagten vorzunehmenden Absetzungen beträgt
nicht 762 Minuten, sondern lediglich 632 Minuten. Multipliziert mit dem vom Amtsgericht
nicht beanstandeten Vergütungssatz von 0,3833 € und unter Hinzurechnung des im
Zeitpunkt der Rechnungslegung des Beschwerdeführers geltenden
Mehrwertsteuersatzes errechnet sich ein Abzugsbetrag von 281,01 €. Dieser ist von
dem von dem Beteiligten geforderten Gesamtbetrag von 1.616,35 € abzusetzen. Unter
Berücksichtigung dieser Abzugsposition verbleibt ein zu Gunsten des Beschwerdeführers
gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5 FGG festzusetzender Anspruch auf Vergütung und
1.335,34 €
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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