Urteil des OLG Brandenburg vom 30.09.2008
OLG Brandenburg: software, ohg, schlüssiges verhalten, vertragliche haftung, wichtiger grund, parteiwechsel, gebühr, gesellschafter, vertragsübernahme, erfüllung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 89/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 138 Abs 4 ZPO
Systemvertrag: Anspruch auf Systemgebühren gegenüber einer
GmbH i.G., die nicht in das Handelsregister eingetragen wurde,
wobei ursprünglicher Vertragspartner eine GmbH war, über
deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juni 2007 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (2 O 338/06) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Systemvertrag.
Die Klägerin betreibt ein so genanntes „C.-System“. Dies ist ein bundesweites
Kooperationssystem zur Verwertung von Altfahrzeugersatzteilen. Die Klägerin stellt
dabei zahlreichen Demontagebetrieben unter anderem eine spezielle Branchensoftware
zur Verwaltung der Rücknahme- und Verwertungsvorgänge zur Verfügung. Diese
Software wird auch zur Verwaltung der für den Weiterverkauf bestimmten Gebrauchtteile
genutzt. Die Demontagebetriebe können mit dieser Software Ersatzteile aus
Altfahrzeugen in die Datei des Systemverbundes einstellen, die im Internet eingesehen
werden kann. Die Kunden melden sich dann bei der Klägerin und erwerben das benötigte
Ersatzteil, welches von den Systempartnern dann direkt an den Besteller verschickt wird.
Am 19. November 2001 schloss die Klägerin mit der im Rubrum des erstinstanzlichen
Urteils als Beklagte zu 4) bezeichneten F. GmbH einen solchen Systemvertrag. In
diesem Vertrag heißt es u.a.:
§ 2 Leistungen und Pflichten des Systembetreibers
1. Der Systembetreiber stellt dem Systempartner das Anwendungsprogramm zur
Identifizierung, Lagerung und Vermarktung von gebrauchten Ersatzteilen aus PKW „C.
SOFTWARE“ gemäß Zusatzvereinbarung (...) zur Verfügung. Der Systembetreiber
übernimmt die Installation des Programms, errichtet einen Datenverbund zwischen
Systempartner und Systemzentrale und stellt die Funktionsfähigkeit dieses
Anwenderprogramms einschließlich eines Hotline-Service sicher.
2. Der Systembetreiber stellt dem Systempartner Unterlagen (...) zur Verfügung, mit
deren Hilfe Prüfung und Klassifizierung gebrauchter Ersatzteile erfolgen kann.
3. Der Systembetreiber pflegt und entwickelt die Datenbasis und die Datenbestände
und sorgt für eine Vernetzung aller Partner über die Systemzentrale, um den
Ersatzteilhandel der Partner untereinander sowie zwischen Partner und Systemzentrale
zu ermöglichen.
(...)
8. Der Systembetreiber räumt dem Systempartner das Recht ein, die Bezeichnung
„Partner im C. System“ nach Maßgabe einer einheitlichen Richtlinie (...) zu führen. (...)
§ 3 Leistungen und Pflichten des Systempartners
1. Der Systempartner stellt sicher, daß sein Betrieb jederzeit gemäß den jeweils
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1. Der Systempartner stellt sicher, daß sein Betrieb jederzeit gemäß den jeweils
gültigen rechtlichen Vorgaben zertifiziert/anerkannt ist und alle diesbezüglichen
Anforderungen enthält.
(...)
3. Der Systempartner wird das vom Systembetreiber entwickelte Softwarepaket „C.
SOFTWARE“ mit seinen obligatorischen Komponenten (...) anwenden und von seiner
Seite die Voraussetzungen für einen Datenverbund zwischen dem Systempartner und
dem Systembetreiber schaffen und aufrechterhalten.
(...)
8. Der Systempartner wird auf Firmenschildern, Geschäftspapieren,
Werbebroschüren etc. die Zugehörigkeit zum C. System entsprechend der einheitlichen
Richtlinie (...) kennzeichnen.
§ 5 Rechtsstellung des Systempartners
(...)
2. Alle in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten beziehen sich
ausschließlich auf den in der Präambel genannten Betrieb. Ohne weitergehende
Vereinbarung hat der Systempartner nicht das Recht, für andere Betriebe Leistungen
oder Kennzeichnungen des Systems zu verwenden.
3. Der Einsatz des Softwarepakets „C. SOFTWARE“ ist nur an dem Standort und auf
den Rechnern gestattet, für bzw. auf die der Systembetreiber das System im Rahmen
dieses Vertrages installiert hat.
(...)
§ 7 Gebühren
Für die Leistungen des Systembetreibers nach diesem Vertrag entstehen dem
Systempartner folgende Zahlungsverpflichtungen:
1. entfällt
2. Der Systempartner zahlt für die Dauer des Vertrages an den Systembetreiber
eine monatliche Gebühr. Die Gebühr in den ersten 3 Vertragsjahren beträgt pro Monat
1.280 Euro zzgl. ges. MWSt. Ab dem 4. Vertragsjahr ändert sich die Gebühr gemäß Ziffer
3.
(...)
4. Die monatlichen Gebühren werden per Dauerauftrag am 15. des laufenden
Monats beglichen.
5. Erfolgt die Zahlung von Gebühren nicht rechtzeitig, ist der Betrag ab
Zahlungstermin mit einem Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Referenz-Zinssatz der
EZB zu verzinsen.
(...)
§ 10 Übertragung des Vertrages
Eine Übertragung des Vertrages und/oder einzelner Rechte durch den
Systempartner auf Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Systembetreibers nicht
zulässig.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung des Vertrages
1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer von
zehn Jahren geschlossen. (...)
2. Jede Partei ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einer außerordentlichen
Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages seitens des
Systembetreibers sind insbesondere:
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a) ...
b) rechtskräftige Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das
Vermögen des Systempartners (...)
Die Klägerin erfüllte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 4).
Bis einschließlich Mai 2005 zahlte die Beklagte zu 4) auch die vertraglich vorgesehene
Gebühr, dann nicht mehr. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen der Beklagten zu
4) das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem bereits am 22. Dezember 2004 das
vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden war. Zum Insolvenzverwalter wurde RA
K. aus B. bestellt.
Zum 17. Mai 2005 nahm die F. … GmbH i.G. (im folgenden F. GmbH i.G.) ihren
Geschäftsbetrieb auf und ließ sich in der Folge auch im Gewerberegister eintragen.
Vertreten wurde diese Gesellschaft durch die Beklagten zu 2) und 3). Der Sitz der
Gesellschaft war identisch mit dem der insolventen F. GmbH; von dieser wurden die
Geschäftsräumlichkeiten übernommen. Die F. GmbH i.G. nutzte zudem die Internetseite
www.f....de.
Nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs wurde - zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt - der Antrag der F. GmbH i.G. auf Eintragung in das Handelsregister
rechtskräftig zurückgewiesen.
Die Klägerin hat zunächst die Beklagte zu 4) im Wege des Urkundsprozesses in
Anspruch genommen und hat dann mit Schriftsatz vom 18.10.2006 erklärt, dass sich die
Klage nunmehr - ggf. im gewillkürten Parteiwechsel – gegen die Beklagte zu 1) richte.
Ferner hat sie vom Urkundsprozess Abstand genommen.
Im Termin vom 15. Januar 2007 hat die Klägerin sodann ihre Klage erweitert auf die
Beklagten zu 2) und 3) und gegen die Beklagte zu 1) ein Versäumnis-Teilurteil erwirkt.
Gegen das am 22. Januar 2007 den Rechtsanwälten F. zugestellte Versäumnisurteil hat
die Beklagte zu 1) am 5. Februar 2007 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Das mit der F. GmbH begründete Vertragsverhältnis habe mit der F. GmbH i.G.
fortgeführt werden sollen. Mangels Eintragung und wegen ihrer Geschäftstätigkeit sei
diese als OHG zu behandeln und deshalb als Beklagte zu 1) im Rubrum zu benennen.
Die Beklagten hätten den Rechtsschein gesetzt, dass die Beklagte zu 1)
Rechtsnachfolgerin der F. GmbH sei. Die Beklagte zu 1) hafte deshalb nach
Rechtsscheingrundsätzen. Sie habe einen Rechtsschein gesetzt, der nach objektivem
Empfängerhorizont nur als Fortführung des Vertragsverhältnisses habe verstanden
werden können. Dies ergebe sich aus folgendem:
Am 24. Juni 2005 seien der Beklagte zu 2) und 3) gemeinsam mit dem ehemaligen
Betriebsleiter der Beklagten zu 4), Herrn G., bei der Klägerin erschienen und hätten
mitgeteilt, dass sie als neue Gesellschafter das Unternehmen unter der Firmierung F.
weiterführen wollten. In dem Gespräch sei der Vertrag durch die Beklagten zu 2) und 3)
in Bezug genommen worden. Es sei nicht nur über die Fortführung des Vertrages,
sondern auch über die Ausweitung des Geschäfts, den Ankauf von so genannten
Teilepaketen aus Versuchsfahrzeugen gesprochen worden sowie über die Umstellung
der Software vom dezentralen zum zentralen System. Am 21. Juli 2005 sei diese
Umstellung in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1) erfolgt.
Am 27. September 2005 habe es in E. ein Folgetreffen gegeben, in dem der neue
Betriebsleiter vorgestellt und über die Weiterentwicklung der Geschäftsbeziehungen
sowie erneut über den Erwerb von Teilepaketen gesprochen worden sei. Bei diesem
Treffen habe der Beklagte zu 2) eine Visitenkarte übergeben, die neben seinem Namen
die Firmenbezeichnung „F., Partner im C. System“ sowie die Internetseite www.f....de
ausweist.
Am 5. Mai 2006 habe die Beklagte zu 1) der Klägerin zudem in Befolgung von § 3 Nr. 1
des Systemvertrages die „TÜ-Service-Bescheinigung“ über die Erfüllung der
Anforderungen der Altfahrzeugverordnung übergeben, die auf den 28. April 2006 datiert
und den Namen „F. … GmbH“ ausweist.
Die Beklagte zu 1) habe das Geschäft ohne Unterbrechung fortgeführt. Sämtliche
Rückfragen und Telefonate seien durch dieselben Mitarbeiter erfolgt, die auch zuvor tätig
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Rückfragen und Telefonate seien durch dieselben Mitarbeiter erfolgt, die auch zuvor tätig
gewesen seien. Im Zeitraum vom 1.6.05 bis 5.9.06 habe die Klägerin 18
Geschäftsvorgänge vermerkt, die daraus resultierten, dass die Beklagte zu 1) mit der
klägerischen Software Ersatzteile in die Datei des Systemverbundes eingestellt habe;
sämtliche Teile seien ohne darauf folgende Reklamationen von der Beklagten zu 1)
ausgeliefert worden. Die Einstellung von Gebrauchtteilen und deren Verkauf sei nur unter
Verwendung der klägerischen Software möglich.
Dass die von der Beklagten zu 1) genutzten Leistungen der Klägerin (Verkauf über das
Callcenter mittels der Software und der Vertriebswege der Klägerin) vergütungspflichtig
seien, sei der Beklagten zu 1) bekannt gewesen; sie müsse sich insoweit das Wissen des
Beklagten zu 2) zurechnen lassen.
Die Beklagten zu 2) und 3), die schon Mitarbeiter der Beklagten zu 4) gewesen seien,
hätten gewusst, dass die Systemgebühren zu zahlen seien; auch das Gespräch mit dem
Zeugen Gr. habe stets eine kostenpflichtige Nutzung zum Gegenstand gehabt. Der
Beklagte zu 2) habe Kenntnis von den Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 4) mit
der Klägerin gehabt; er sei in diese Geschäfte involviert gewesen.
Jedenfalls bestünden bereicherungsrechtliche Ansprüche. Die Beklagten seien um alle im
Systemvertrag vorgesehenen Leistungen bereichert. Diese hätten den Wert in Höhe der
Klageforderung.
Ein Anspruch komme auch aus den §§ 823 II BGB, 263 StGB in Betracht.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das Versäumnisteilurteil vom 15. Januar 2007 aufrechtzuerhalten,
2. die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) zu
verurteilen, an die Klägerin 14.720 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 1.484,80 Euro seit
dem 16.6., 16.7., 16.8., 16.9., 16.10., 16.11., 16.12.2005 und dem 16.1.2006
sowie aus jeweils 568,40 Euro seit dem 16.2., 16.3., 16.4., 16.5. und 16.6.2006
zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen:
Eine OHG, wie sie als Beklagte zu 1) genannt werde, sei ihm nicht bekannt. Eine OHG
habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, allenfalls eine GbR.
Dem Beklagten zu 2) sei lediglich bekannt, dass der Beklagte zu 3) zusammen mit
dessen Vater irgendwelche Geschäfte betrieben habe, von denen er - der Beklagte zu 2)
- jedoch nichts wisse.
Die Beklagten zu 1) und 3) haben vorgetragen:
Das Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, da eine Klage gegen die Beklagte zu 1)
nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Der lapidare Hinweis auf einen gewillkürten
Parteiwechsel reiche dafür nicht aus. Eine GmbH i.G. werde je nach Fortschritt in der
Gründungsphase entweder zu einer GbR oder zu einer OHG; dennoch könne nicht
einfach die Firmierung von einer GmbH i.G. flugs in die einer OHG umgewandelt werden.
Auf die Seite der Klägerin im Internet habe jedermann Zugriff. Dort könne jedermann
Fahrzeugteile bestellen oder zum Verkauf anbieten.
Der Beklagte zu 2) und Herr G. hätten dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn Gr.,
unmissverständlich erklärt, dass die neue Firma das ursprüngliche Tätigkeitsfeld der
insolventen Firma übernehmen wolle.
Die 18 Geschäftsvorgänge seien noch von der Beklagten zu 4) auf Kundenbestellungen
hin in die Wege geleitet, wegen ihrer Insolvenz aber nicht mehr durchgeführt worden.
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hin in die Wege geleitet, wegen ihrer Insolvenz aber nicht mehr durchgeführt worden.
Nachdem die Kunden auf Lieferung gedrängt hätten, habe die F. GmbH i.G. den Kontakt
zur Klägerin gesucht, um diese Kunden als potenzielle Neukunden der F. GmbH i.G. nicht
zu verärgern und die Lieferung der Teile sicherzustellen. Der Preis sei an die Kunden
ohne Gewinn weitergereicht worden. Die Beklagten hätten jedenfalls keinerlei eigene
Geschäfte mit der Software der Klägerin durchgeführt.
Es könne sein, dass die Mitarbeiter der Klägerin zur Durchführung dieser Geschäfte
Einstellungen an der Computeranlage der F. GmbH i.G. vorgenommen hätten.
Der Systemvertrag sei den Beklagten unbekannt gewesen.
Aufgrund des umfassenden Vertragswerkes könne ein solcher Vertrag auch nicht durch
schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.
Das Landgericht hat das Versäumnisteilurteil aufrechterhalten und der Klage auch im
Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei als gewillkürter Parteiwechsel zulässig, eine
Zustimmung der Beklagten zu 4) sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte zu 1) sei
auch zutreffend als OHG verklagt worden, da die Eintragung als GmbH gescheitert sei,
gleichwohl die Handelsgeschäfte der GmbH i.G. weiter betrieben würden.
Der Zahlungsanspruch beruhe auf einer vertraglichen Vereinbarung. Es sei davon
auszugehen, dass der Beklagte 2) als Vertreter der Beklagten zu 1) mit der Klägerin im
Juni 05 vereinbart habe, dass der Systemvertrag nunmehr mit der Beklagten zu 1)
fortgesetzt werden solle. Das Bestreiten dieser Vereinbarung durch die Beklagten sei mit
Blick auf ihren insgesamt nicht nachvollziehbaren Vortrag unerheblich. Das Landgericht
führt dazu folgende Punkte an:
- Den Beklagten zu 2) und 3) müsse als ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zu 4)
der Systemvertrag bekannt gewesen sein. Hierfür spreche hinreichend deutlich, dass der
Beklagte zu 2) im September 05 die Visitenkarte übergeben habe und dass die TÜ-
Bescheinigung überreicht worden sei. Mangels anderweitiger Erklärungen folge hieraus
die Kenntnis der entsprechenden Vertragsbestimmungen. Gleichzeitig sei damit der
Wille zur Erfüllung des Vertrags belegt.
- Die Fortführung des Vertrages habe auch im Interesse der Beklagten zu 1)
gelegen, da ihr Unternehmensgegenstand mit dem Ziel des Systemvertrages
korrespondiere. Darüber hinaus betreibe sie ihre Geschäfte vom Standort der Beklagten
zu 4) aus, so dass die Nutzung der Software der Klägerin nahe liege.
- Dass im Juli 2005 die Umstellung des Systems von dezentral auf zentral erfolgt sei,
hätten die Beklagten nicht hinreichend bestritten. Dies gelte für die „Anfrage“ der
Beklagten zu 2) aus Schriftsatz vom 24.10.06 sowie auch für das unzulässige Bestreiten
mit Nichtwissen seitens der Beklagten zu 1) und 3). Die Erklärung der Beklagten zu 1)
und 3) für die Softwareumstellung sei zudem nicht überzeugend; dass diese für die
wenigen durchgeführten Geschäfte erforderlich gewesen sei, erhelle sich nicht.
- Nicht nachvollziehbar sei auch der Vortrag der Beklagten zu 1) und 3), bei den
Geschäftsvorgängen habe es sich um Kundenaufträge der Beklagten zu 4) gehandelt
und deren Erfüllung durch die Beklagte zu 1) durch Bestellung bei der Klägerin. Denn die
Beklagte zu 1) sei nicht Besteller, sondern Lieferant der von den Kunden bestellten Teile.
Dass die Einstellung von Teilen zum Verkauf nicht von Jedermann, sondern nur mittels
der klägerischen Software erfolgen könne, liege auf der Hand.
- Die Abwicklung eines Geschäfts der Beklagten zu 4) sei auch lebensfremd: der
letzte Kundenauftrag könne wegen der Insolvenz spätestens Februar 2005 erfolgt sein.
Die Geschäftsvorgänge würden jedoch bis Februar 2006 reichen; so lange warte kein
Kunde auf die Lieferung seines Ersatzteils.
- Soweit der Beklagte zu 2) mit Nichtwissen bestreite, sei dies unzulässig, da er
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen sei.
Ferner führt das Landgericht aus, dass darüber hinaus die Zahlungspflicht sich
„jedenfalls dem Grunde nach“ aus Bereicherungsrecht ergebe.
Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) resultiere aus § 128 HGB.
Hinsichtlich der Kosten sei § 269 ZPO im Hinblick auf die Beklagte zu 4) anzuwenden; der
gewillkürte Parteiwechsel sei in der Sache eine Klagerücknahme.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre ursprünglich
gestellten Anträge auf Klageabweisung weiterverfolgen.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tragen vor:
Der Parteiwechsel sei fehlerhaft gewesen, weil die ursprüngliche Beklagte nicht gehört
worden sei. Die Bezeichnung der Beklagten zu 1) sei gleichermaßen fehlerhaft; die
GmbH i.G. könne nicht ohne weiteres als OHG bezeichnet werden. Für die rechtliche
Beurteilung der GmbH iG als OHG fehle es auch an einer kennzeichnenden
Tatsachengrundlage.
Das Landgericht wende das materielle Recht fehlerhaft an. Ein Fortführungsvertrag sei
niemals geschlossen worden; dies ergebe sich bereits aus der Prozessgeschichte,
wonach nämlich die Klägerin selbst zunächst die Beklagte zu 4) in Anspruch genommen
habe. Der klägerische Vortrag zu einem Fortführungsvertrag sei demgegenüber
unsubstantiiert.
Es verstehe sich aus der Natur der Sache, dass dann, wenn die Beklagten mit der
Klägerin einen positiven Entschluss gefasst hätten, es zu einem schriftlichen Vertrag
gekommen wäre. Es sei unüblich und auch nicht plausibel, dass die Klägerin aufgrund
mündlicher Absprachen oder schlüssigen Verhaltens von einer Fortführung ausgegangen
sei. Hätte die Klägerin dies angenommen, hätte sie nicht zunächst Klage gegen die
Beklagte zu 4) erhoben.
Die Annahme eines nicht ausreichenden Bestreitens durch die Beklagten sei fehlerhaft,
da der klägerische Vortrag unsubstantiiert sei und es zudem ansonsten eines
gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurft hätte.
Die Annahme, der Vortrag zur Geschäftsentwicklung sei nicht plausibel, werde dem
Sachvortrag nicht gerecht. So hätten die Beklagten vorgetragen, dass sie den
Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 4) durch Kaufvertrag vom Insolvenzverwalter
erworben hätten. Es könne nicht sein, dass eine Firma, die den äußeren Rahmen einer
insolventen Gesellschaft erwerbe, sämtliche vertragliche Beziehungen der alten
Gesellschaft stillschweigend fortführe. Diese Annahme sei lebensfremd.
Nicht nachvollziehbar sei auch ein Abschluss im Juni 2005. Zu diesem Zeitpunkt habe
die Klägerin nach ihrem Vortrag noch mit Zahlungen durch die Beklagte zu 4) gerechnet
und dieser noch im Februar 2006 eine reduzierte Gebühr in Rechnung gestellt. Demnach
sei die Klägerin von einer Zahlungspflicht der Beklagten zu 4) und nicht der Beklagten zu
1) ausgegangen.
Die Behauptung der Beklagten, der Systemvertrag sei ihnen überhaupt nicht bekannt
gewesen, sei unbestritten geblieben.
Soweit das Urteil Ausführungen zum Bereicherungsrecht enthalte, stelle es ein
Überraschungsurteil dar.
Der Beklagte zu 2) trägt darüber hinaus vor:
Es wäre in Folge des Parteiwechsels erforderlich gewesen, die Klage der zu diesem
Zeitpunkt von niemandem vertretenen OHG (Beklagte zu 1) zuzustellen.
Unrichtig sei die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass die F.
GmbH i.G. den Geschäftsbetrieb weiterbetrieben habe, denn unstreitig sei die
Eintragung ins Handelsregister zurückgewiesen worden.
Seitens des Beklagten zu 2) sei die Übergabe der Visitenkarte bestritten worden, das
Landgericht habe dies fehlerhaft als unbestritten angenommen. Woher die Klägerin die
Visitenkarte habe, wisse der Beklagte zu 2) nicht.
Das Gericht hätte die Klägerin auffordern müssen, die Art und Weise der
Vertragsfortführung näher darzustellen. Die Annahme einer Fortführung sei fehlerhaft,
hierzu hätte zumindest der Zeuge G. vernommen werden müssen.
Woraus das Gericht schließe, dass die Beklagten zu 2) und 3) ehemalige Mitarbeiter der
Beklagten zu 4) gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagten zu 2) und 3)
seien unstreitig niemals Mitarbeiter der Beklagten zu 4) gewesen.
Der Beklagte zu 2) habe die Abreden auch hinreichend bestritten. Er jedenfalls habe
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Der Beklagte zu 2) habe die Abreden auch hinreichend bestritten. Er jedenfalls habe
diese Abreden nicht getroffen. Die Beklagten könnten die Softwareumstellung nur mit
Nichtwissen bestreiten, da sie hiervon keine Kenntnis hätten. Dass diese in den
Geschäftsräumen erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar. Bekanntermaßen erfolge dies per
Internet.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen sinngemäß,
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Schlussurteils abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) beantragt sinngemäß,
die Klage unter Abänderung des Schlussurteils und Aufhebung des
Versäumnisteilurteils vom 15. Januar 2007 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Dass der klägerische Vortrag zur
Vertragsfortführung nicht unsubstantiiert gewesen sei, könne man schon daran
erkennen, dass das Urteil zu diesem Gesichtspunkt fünf Seiten lange Ausführungen
gemacht habe. Das Landgericht habe noch nicht einmal alle klägerischen Argumente
berücksichtigt, insbesondere nicht den Gesichtspunkt, dass die Beklagten bewusst den
Rechtsschein der Firmenfortführung gesetzt hätten.
Es sei klar gewesen, dass der Vertrag fortgeführt werde, es sei vielmehr nur über eine
Vertragserweiterung gesprochen worden.
Dass die Beklagten zu 2) und 3) Mitarbeiter der Beklagten zu 4) gewesen seien, sei wie
sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergebe, erstinstanzlich unstreitig gewesen. Eine
fehlende Kenntnis vom Systemvertrag sei insofern völlig unrealistisch. Sie ergebe sich
zwingend auch aus der Nutzung der Software und dem Werben mit der Zugehörigkeit
zum klägerischen System.
Die Bezeichnung der Beklagten zu 1) als OHG sei zutreffend, da sie bereits umfangreich
am Geschäftsleben teilgenommen habe, als GmbH aber nicht eintragungsfähig gewesen
sei. Selbst wenn sie als GbR anzusehen wäre, bliebe die Haftung gleich.
Ein Bestreiten der Softwareumstellung mit Nichtwissen sei unzulässig.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten
hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung
der vertraglichen Gebühr für die Leistungen der Klägerin verurteilt. Die von den
Beklagten hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
1. Soweit die Beklagten den Parteiwechsel sowie die Bezeichnung der Beklagten zu 1)
bzw. der F. GmbH i.G. als OHG als unzulässig rügen, ist ein Rechtsfehler nicht zu
erkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wovon der Senat ausgeht – die Klägerin
nicht von Anfang an die Beklagte zu 1) verklagen wollte, so dass die „Umstellung“ der
Klage von der Beklagten zu 4) auf die Beklagte zu 1) gar kein Parteiwechsel, sondern
eine Rubrumsberichtigung gewesen wäre. Dafür, dass die Klägerin von Beginn an die
Beklagte zu 1) als Partei meinte, spricht vor allem die Bezeichnung der
Vertretungsverhältnisse: obwohl sie wusste, dass die ursprüngliche F. GmbH insolvent
war, gab sie nicht den Insolvenzverwalter als Vertreter von Amts wegen an, sondern den
Beklagten zu 3), der aber Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist. Ferner hat sie mit
Schriftsatz vom 18.10.2006 erklärt, dass sie von einer Firmenfortführung durch die
Beklagte zu 1) ausgegangen sei, was gleichfalls die ursprüngliche Rubrumsbezeichnung
erklären würde.
Richtige Beklagte ist jedenfalls – ob nun aufgrund Parteiwechsels oder aufgrund bloßer
Rubrumsberichtigung – die Beklagte zu 1) als OHG. Unstreitig waren die Beklagten zu 2)
und 3) Gesellschafter der F. GmbH i.G.. Ebenso unstreitig ist deren Eintragung in das
Handelsregister abgewiesen worden. Ein solcher Personenzusammenschluss unterliegt
dann aber dem Recht der BGB-Gesellschaft oder der OHG und nicht den Regeln des
GmbH-Gesetzes; in der gescheiterten unechten Vorgesellschaft bzw. der
Vorgründungsgesellschaft gilt also stets das Prinzip der unbeschränkten Außenhaftung
(vgl. nur BFH vom 7.4.1998, ZIP 1998, 1149; BGH v. 7.5.2984, NJW 1984, 2164). Dabei
spielt es keine Rolle, unter welchem Namen die Gesellschaft aufgetreten ist, ob also der
Rechtsträger falsch bezeichnet wurde. Berechtigt und verpflichtet wird vielmehr immer
der „wahre“ Rechtsträger (BGH v. 7.5.1984 aaO und BGH v. 9.3.1998, NJW 1998, 1645).
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der „wahre“ Rechtsträger (BGH v. 7.5.1984 aaO und BGH v. 9.3.1998, NJW 1998, 1645).
Der „wahre“ Rechtsträger war hier, da der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1) auf
den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet war, eine OHG. Dass diese den Betrieb
bereits aufgenommen hatte, war in erster Instanz unstreitig und steht auch so im
Tatbestand des angefochtenen Urteils. Soweit der Beklagte zu 2) dies nunmehr unter
Verweis auf den fehlenden Handelsregistereintrag bestreitet, ist dies bereits gemäß den
§§ 530 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, darüber hinaus aber auch
unsubstantiiert, denn der (fehlende) Eintrag in das Handelsregister sagt nichts darüber
aus, ob das Gewerbe bereits zuvor aufgenommen wurde oder nicht.
2. Auch die Annahme des Landgerichts, es sei aufgrund zahlreicher Umstände von
einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) auszugehen, ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine solche vertragliche Haftung ergibt sich jedenfalls
aus einem konkludenten Vertragsschluss.
a) Zwar scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 HGB bereits deshalb aus,
weil die Beklagten die – nicht näher bekannten - Bestandteile der insolventen F. GmbH
(insbesondere die Betriebsräume und Mitarbeiter) vom Insolvenzverwalter im Rahmen
eines laufenden Insolvenzverfahrens erworben haben. In diesem Fall ist § 25 Abs. 1 HGB
nicht anwendbar (vgl. nur BGH v. 11.4.1988, NJW 1988, 1912 und BGH v. 4.11.1991, NJW
1992, 911). Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Firmenfortführung im Sinne des § 25
Abs. 1 HGB gegeben war und ob es um Verbindlichkeiten des früheren Inhabers geht,
kann deshalb dahingestellt bleiben.
b) Eine Inanspruchnahme der Beklagten unmittelbar aus dem mit zwischen der Klägerin
und der insolventen F. GmbH geschlossenen Vertrag scheidet allerdings aus. Sie käme
nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 1) den Vertrag von der insolventen F. GmbH
übernommen hätte. Bei dieser im Gesetz nicht geregelten Vertragsübernahme handelt
es sich letztlich um einen dreiseitigen Vertrag, der sich aus einer Forderungsabtretung
und einer Schuldübernahme zusammensetzt und dadurch gekennzeichnet ist, dass eine
Vertragspartei einverständlich ausgetauscht wird (vgl. nur BGH v. 17.4.1996, NJW 1996,
2094). Für die Annahme einer solchen Vertragsübernahme wäre jedenfalls eine
entsprechende Willenserklärung der insolventen F. GmbH erforderlich. Hierzu aber hat
die Klägerin nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter Teile
des Unternehmens an die Beklagte zu 1) verkauft hat, reicht nicht aus, um daraus ein
konkludentes Einverständnis mit einer Vertragsübernahme abzuleiten.
c) Es ist jedoch von einem konkludenten (Neu-) Vertragsabschluss zwischen der Klägerin
und der Beklagten zu 1) dahingehend auszugehen, dass zwischen den Parteien der mit
der insolventen F. GmbH geschlossene Vertrag gelten sollte. Dies ergibt sich aus den
vom Landgericht zu Recht als wesentlich angeführten Umständen, die für einen solchen
Vertragsabschluss sprechen.
aa) Dass der Vortrag der Klägerin teilweise so klingt, als sei sie womöglich von einer
Firmenfortführung und einem dadurch bedingten Vertragseintritt der Beklagten zu 1)
bzw. einer Vertragsübernahme ausgegangen, steht der Annahme eines konkludenten
Vertragsschlusses ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass über eine Ausweitung
des Geschäfts verhandelt worden sein soll. Denn die Beklagten konnten nicht davon
ausgehen, dass die Klägerin ihre Leistungen im vertragslosen Zustand hat erbringen
wollen (vgl. BGH v. 15.2.2006, NJW 2006, 1667). Vielmehr bestand das auch für die
Beklagten ersichtliche Interesse der Klägerin, diese Leistungen auf der Grundlage eines
dem Vertrag mit der insolventen F. GmbH entsprechenden Vertrages an die Beklagten
zu erbringen.
Gegen die Annahme einer solchen Willenserklärung der Klägerin spricht auch nicht, dass
die Klägerin zunächst Klage gegen eine „F. GmbH“ (die Beklagte zu 4) erhoben hatte.
Denn wie oben bereits dargestellt, dürfte es sich insoweit von Anfang an um die Beklagte
zu 1) – und nicht etwa um eine Inanspruchnahme der insolventen GmbH – gehandelt
haben.
bb) Die vom Landgericht angeführten Indizien begründen einen konkludenten
Vertragsschluss. Sie wurden von den Beklagten im Wesentlichen nicht entkräftet.
Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagten bereits ab Juni 2005 Geschäfte unter
Ausnutzung des klägerischen Systems abgewickelt haben, im Juli 2005 das
Computersystem in ihren Geschäftsräumen durch die Klägerin haben umstellen lassen
und im Mai 2006 die im System-Vertrag vorgesehene „TÜ-Service-Bescheinigung“
übergeben haben, dies alles in Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen des System-
Vertrages.
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Das Bestreiten dieser von der Klägerin substantiiert vorgetragenen Umstände durch die
Beklagten mit Nichtwissen ist unerheblich. Grundsätzlich handelt es sich bei den
beschriebenen Vorgängen um solche, die der Wahrnehmung der Beklagten zu 1) oder
ihrer Gesellschafter und/oder Mitarbeiter hätte unterliegen müssen, so insbesondere die
Umstellung des Systems von dezentral auf zentral. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist es einer
Partei grundsätzlich verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen
zu bestreiten. Ferner scheidet ein Bestreiten mit Nichtwissen aus, wenn eine Partei in
ihrem eigenen Unternehmensbereich Erkundigungen einziehen kann (vgl. nur BGH v.
10.10.1994, NJW 1995, 130). Diesen Maßstäben wird das pauschale Bestreiten der
Beklagten nicht gerecht.
Soweit sie vorgetragen haben, es möge sein, dass Einstellungen an der Computeranlage
zur Abwicklung von Altgeschäften vorgenommen worden seien, ist dies kein
hinreichendes Bestreiten des klägerischen Vortrags, sondern eine nicht näher
begründete Vermutung. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) hat die Klägerin im
Übrigen bereits in erster Instanz vorgetragen, dass die Umstellung in den
Geschäfträumen der Beklagten zu 1) erfolgt sei.
Soweit die Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der von der Klägerin angeführten
Geschäftsabwicklungen behauptet haben, es habe sich dabei lediglich um die Abwicklung
von Bestellungen der Beklagten zu 4) gehandelt, man habe mit der Software keinerlei
eigene Geschäfte getätigt, ist dieser Vortrag gleichfalls unerheblich. Denn unabhängig
von der Frage, ob die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 4) die verkauften Teile in die
Datenbank der Klägerin eingestellt hatte, konnte der von den Beklagten eingeräumte
Verkauf dieser Teile und deren Auslieferung nach dem Verständnis des Senats von dem
Datenbanksystem und dem Systemverbund der Klägerin nur unter Ausnutzung eben
dieser Software und des Systemverbundes erfolgt sein. Durch dieses Ausnutzen der
klägerischen Leistung wurden die Geschäfte zu Geschäften der Beklagten zu 1).
Das Bestreiten dieser Geschäftsvorgänge mit Nichtwissen durch den Beklagten zu 2) ist
hingegen gemäß dem oben dargestellten Grundsatz der Informationspflicht im
Geschäftsbereich prozessual unzulässig. Soweit er in erster Instanz vermutet hat, dass
möglicherweise der Beklagte zu 3) zusammen mit dessen Vater die Geschäfte betrieben
habe, ohne dass er – der Beklagte zu 2) – davon gewusst habe, ist dies unerheblich. In
diesem Fall hätte er versuchen müssen, beim Beklagten zu 3) die erforderlichen
Informationen einzuholen, um sich ausreichend verteidigen zu können. Dass er dies
versucht habe, hat er nicht behauptet.
Die Übergabe der TÜ-Service-Bescheinigung durch die Beklagte zu 1) an die Klägerin ist
von den Beklagten zu 1) und 3) gar nicht und von dem Beklagten zu 2) nur unzulässig
mit Nichtwissen bestritten worden. Auch hier gilt, dass der Beklagte zu 2) zwecks
prozessual erheblichen Bestreitens sich zuvor in seinem Geschäftsbereich hätte
informieren müssen.
Schließlich ist auch von einer Kenntnis der Beklagten zu 2) und 3) und damit auch der
Beklagten zu 1) von den wesentlichen Bestimmungen des Systemvertrags auszugehen.
Denn auch nach dem Beklagtenvortrag haben sie die Computeranlage mit der
klägerischen Software übernommen, daran Arbeiten von der Klägerin vornehmen lassen
und sich für weitere Angebote der Klägerin interessiert. Auch haben sie eine
Bescheinigung überreicht, die nach dem Vertrag vorgesehen war. Dies alles ist ohne
nähere Kenntnis der vertraglichen Bestimmungen nicht vorstellbar. Insbesondere wäre
schon nach dem Beklagtenvortrag, man habe Vertragsverhandlungen geführt, nicht
erklärlich, auf welcher Grundlage man diese Verhandlungen geführt haben will.
Die Beklagten zu 2) und 3) hatten auch Gelegenheit zur Kenntnisnahme, da sie bereits
bei der insolventen F. GmbH beschäftigt waren. Dies hatte die Klägerin in erster Instanz
explizit vorgetragen und war dies erstinstanzlich von den Beklagten nicht bestritten
worden. Soweit der Beklagte zu 2) dies erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, ist
er damit prozessual ausgeschlossen, § 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO.
cc) Da die Beklagten bereits im Juni 2005 das klägerische System zur
Geschäftsabwicklung genutzt haben, ist das Landgericht zutreffend von einem ab
diesem Monat bestehenden Vertrag ausgegangen. Die Höhe der geschuldeten Gebühr
ergibt sich aus dem Vertrag.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
123 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben sind.
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