Urteil des OLG Brandenburg vom 29.09.2006
OLG Brandenburg: scheune, bilanz, eigenkapital, stille reserven, eigentum, mitgliedschaft, rückgabe, gebäude, bestätigung, abtretung
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Senat für
Landwirtschaftssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W (Lw) 27/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 LAnpG, § 47 LAnpG, § 65
Abs 2 LAnpG, § 51a LAnpG, § 22
FGG
Vermögensauseinandersetzung in der LPG:
Abfindungsansprüche eines ausscheidenden Mitglieds nach § 44
Abs 1 des LandwirtschaftsanpassungsgesetzesLwAnpG
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts
Fürstenwalde - Landwirtschaftsgericht - vom 29. September 2006 (29 Lw 38/98)
einschließlich des Verfahrens, auf dem er beruht, aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens – an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die
Antragsgegnerin nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend.
Die Antragstellerin selbst war seit dem 01. März 1988 landloses Mitglied der LPG (P) S.,
die sich zu einem noch nicht geklärten Zeitpunkt mit der LPG (T) S. zur LPG S.
zusammen schloss. Am 30. November 1991 wurde die Umwandlung der
Antragsgegnerin beschlossen; die Antragsgegnerin wurde am 24. Juni 1992 in das
Handelsregister eingetragen.
Im Jahre 1958 brachte ein O. B. - zwischen der Beteiligten ist streitig, ob dies O. B. sen.
oder O. B. jun. war - nach dem Übernahmeprotokoll 19,53 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche in die LPG "F." W., eine Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, ein. O. B.
sen. starb am 13. Januar 1960 und wurde von seinen Kindern E. B., O. B. jun. und E. S.
beerbt. O. B. jun. war Mitglied der LPG; O. B. jun. verstarb am 04. Februar 1984 und
wurde seinerseits von seinen Schwestern E. B. und E. S. beerbt; E. B. war jedenfalls zu
dieser Zeit Mitglied der LPG (P) S.. E. B. wiederum verstarb am 03. Juli 1990 und wurde
von ihrer Schwester E. S. beerbt. Mit undatierter Abtretungsvereinbarung trat E. S. ihre
Ansprüche nach E. B. und O. B. sen. an die Antragstellerin, ihre Schwiegertochter, ab.
Am 07. Januar 1987 gab die LPG (P) S. den Erben von O. B. ausweislich des Vertrages
vom 07. Januar 1987 das nach dem Übergabeprotokoll eingebrachte Stallgebäude Flur
4, Flurstück 91 mit einem Buchwert von "0" zurück. Weiterhin gab die Antragsgegnerin
im Frühjahr 1991 eine Scheune an die Erben zurück; in einem Privatgutachten für die
Antragsgegnerin ermittelte der Sachverständige für Grundstückswertermittlungen Dipl.-
Ing. F. am 26. Januar 1991 einen Zeitwert der Scheune in Höhe von 27.192,00 DM. Die
Antragsgegnerin hat in einer Personifizierungsliste die gesamten Ansprüche für
Inventarbeiträge und Bodennutzung ausgewiesen, darunter den Anspruch nach O. B. mit
74.171,00 DM.
Mit ihrem am 16. August 1998 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin
den Antrag auf Auskunft und einen unbezifferten Antrag auf Zahlung gestellt. Nach
erteilter Auskunft hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit
Schriftsatz vom 17. August 2006 einen Anspruch der Antragstellerin in Höhe von
15.032,00 € errechnet und geltend gemacht, hiervon entfielen 5.010,66 € auf den
Inventarbeitrag und 10.021,32 € auf Bodennutzung und Verzinsung des
Inventarbeitrages.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 15.032,00 € nebst Zinsen in Höhe
7
8
9
10
11
12
13
14
15
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 15.032,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 4 % seit Antragstellung bzw. in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht Inhaberin eines
Anspruchs der hier in Rede stehenden Art; insbesondere habe O. B. sen. zu keinem
Zeitpunkt Flächen eingebracht. Der Wert der zurückgegebenen Gebäude sei auf einen
etwaigen Anspruch anzurechnen. Das von ihr ausgewiesene Eigenkapital von 162.059,64
DM genüge noch nicht einmal, um die Inventarbeiträge zu bedienen, lediglich 17 %
hiervon seien zu befriedigen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag der
Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es können offen
bleiben, ob die Antragstellerin Ansprüche aus der Einbringung der Flächen wirksam
erworben habe und auf welcher Grundlage möglicherweise Ansprüche bestünden. In
Höhe des Inventarbeitrages von 5.010,66 € bestehe ein Anspruch schon deswegen
nicht, weil insoweit der Wert der im Jahre 1991 zurückgegebenen Scheune anzurechnen
sei. Einschlägig sei in diesem Zusammenhang die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
LwAnpG, wonach vom Wert des Inventarbeitrages alle Rückzahlungen abzuziehen seien.
Gebäude, die als Inventarbeitrag eingebracht worden seien und unter Trennung von
Eigentum an Grund und Bodeneigentum der Gesellschaft geworden seien, könnten aus
diesem Grund nicht nach § 47 LwAnpG heraus verlangt werden. Nach dem Ergebnis des
von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachtens sei von einem Wert der Scheune von
13.903,05 € auszugehen. Der Sachverständige habe den Wert nachvollziehbar und
überzeugend ermittelt. Ansprüche auf Vergütung für die Bodennutzung und auch
Verzinsung des Inventarbeitrages, die die Antragstellerin in Höhe von 10.021,32 €
geltend mache, seien ebenfalls nicht gegeben. Hier sei der Wert der Scheune noch in
Höhe eines Teilbetrages von 8.892,39 € zu berücksichtigen. Hinsichtlich des noch
verbleibenden Rechtsbetrages von 1.165,75 € bestehe kein Anspruch, weil das
verteilungsrelevante Eigenkapital von 82.859,78 € nicht einmal ausreiche, um die
Inventarbeiträge von 483.210,84 € zurückzuzahlen. Maßgeblich sei in diesem
Zusammenhang nicht der Buchwert des Unternehmens, sondern dessen wahrer Wert.
Mit Hilfe der Sachkunde der ehrenamtlichen Richter, die mit Fragen der
Vermögensauseinandersetzung vertraut seien, könne festgestellt werden, dass die
Aufstellung der Antragsgegnerin keine Fehler aufweise. Stille Reserven seien nicht
erkennbar. Die Listen der Antragsstellerin zu einzelnen Vermögensgegenständen sei
geprüft, die darin enthaltenen Wertansätze sachgerecht.
Gegen den ihr am 09. Oktober 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts
Fürstenwalde hat die Antragstellerin mit am 20. Oktober 2006 eingegangenem
Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die
Antragstellerin weiter geltend, das Landwirtschaftsgericht sei zu Unrecht von einem
Eigenkapital der Antragsgegnerin von nur 82.859,39 € ausgegangen. Die Höhe des
verteilungsrelevanten Eigenkapitals sei zwischen den Beteiligten streitig, die
Antragsgegnerin habe keine vollständige Bilanz vorgelegt, aus der sich ein bilanzielles
Eigenkapital von 12.347.000,00 DM ergebe; die Bilanz zum 31. Dezember 1991 weise
vielmehr ein Eigenkapital von 14.437.254,19 DM aus. Pauschal gebildete Rücklagen von
650.000,00 DM seien unzulässig; das verteilungsrelevante Eigenkapital belaufe sich
damit mindestens auf 4.034.255,00 DM. Es treffe nicht zu, dass § 47 LwAnpG nicht
anzuwenden sei. Das Gebäude sei schon nicht Eigentum der LPG geworden. Die
Voraussetzungen des Entstehens genossenschaftlichen Eigentums sei geregelt in § 13
Abs. 1 des LPG-Gesetzes 1959. Dass zum Zeitpunkt des Eintritts im Jahre 1958 geltende
Musterstatut LPG Typ III 1952 habe, im Unterschied zu dem Musterstatut von 1959 eine
entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Eine Bestätigung des Übernahmeprotokolls
nach 1959 sei nicht erfolgt. Jedenfalls sei aber die Wertermittlung in dem vorgelegten
Privatgutachten nicht haltbar, es handele sich insoweit um bestrittenen Parteivortrag.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenwalde -
Landwirtschaftsgericht - vom 29. September 2006 - Az. 29 Lw 38/98 - die
Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin 15.032,00 € zzgl. 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit bis zum 31. März 2000 und 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz
seit dem 01. April 2000 zu zahlen.
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht insbesondere
geltend, die Abtretung nach O. B. sen. gehe ins Leere, weil dieser nie Mitglied der LPG
geworden sei. Ansprüche nach O. B. jun. seien aber nach der Abtretungsvereinbarung
nicht abgetreten. Für die verstorbene E. B. bestünden ebenfalls keine Ansprüche nach
dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, da sie am 03. Juli 1990 verstorben sei, das
Landwirtschaftsanpassungsgesetz aber erst am 20. Juli 1990 in Kraft getreten sei. Es
werde bestritten, dass E. B. alleinige Erbin nach dem verstorbenen O. B. jun. gewesen
sei.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 65 Abs. 2 LwAnpG in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 LwVG, § 9 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG zulässig, sie wurde
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung beruht auf mehreren
Verfahrensfehlern, insbesondere Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes, die,
weil eine umfassende Sachaufklärung bisher unterblieben ist und weiter erforderlich ist,
es aus Sicht des Senats sachgerecht erscheinen lassen, die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Bei
seiner Entscheidung, ob der Antragstellerin ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG
überhaupt zustehen kann (Aktivlegitimation), ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
ein solcher Anspruch möglicherweise bereits teilweise erfüllt ist und ob einem restlichen
Anspruch der Einwand unzureichenden Eigenkapitals entgegenstehen kann, stützt sich
das Landwirtschaftsgericht trotz der doch erheblichen Verfahrensdauer im Ergebnis
lediglich auf Mutmaßungen; eine eigene Sachkunde insbesondere zur Entscheidung der
Frage des verteilungsrelevanten Eigenkapitals, wird nicht erkennbar. Eine von Amts
wegen gebotene Sachaufklärung und Beweiserhebung ist bisher nicht erfolgt.
1. Schon die Frage, ob die Antragstellerin zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 44
Abs. 1 LwAnpG aktivlegitimiert ist - was von der Antragsgegnerin bestritten ist - und
nach welchem LPG-Mitglied überhaupt Ansprüche geltend gemacht werden können, ist
vom Landwirtschaftsgericht nicht beantwortet worden und nach wie vor, jedenfalls
teilweise, offen, obwohl vieles dafür spricht, dass eine solche Aktivlegitimation im
Ergebnis gegeben ist.
a) Streitig ist bereits, wer die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Grundlage des
Anspruches sind, unter gleichzeitiger Einzahlung des Inventarbeitrages in die LPG
eingebracht hat.
Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass O. B. sen. diese 19,53 ha eingebracht
und den Inventarbeitrag geleistet hat. Vorgelegt wird insoweit ein Übernahmeprotokoll
aus dem Jahre 1958, das als Einbringer in die LPG "F." W. lediglich "O. B." ausweist. O. B.
sen. ist am 13. Januar 1960 verstorben; aus dem Inhalt des vorgelegten Erbscheines
ergibt sich, dass O. B. sen. am 24. April 1883 geboren wurde, im Jahre 1958 also bereits
75 Jahre alt war. Auch wenn danach auf den ersten Blick wenig dafür spricht, dass O. B.
sen. im Jahre 1958 noch LPG-Mitglied geworden ist, ist dies nicht von vornherein
auszuschließen, lässt sich dem Übernahmeprotokoll indes nicht entnehmen. Die
Antragsgegnerin bestreitet demgegenüber eine Einbringung durch O. B. sen. und macht
geltend, Einbringer und LPG-Mitglied sei O. B. jun. gewesen. Dies ist ohne weiteres
denkbar, denn nach dem weiteren Erbschein nach O. B. jun. wurde dieser im Jahre 1930
geboren, war also im Jahre 1958 28 Jahre alt. Insoweit wurde allerdings in dem Verfahren
29 a Lw 6/99 vorgetragen, O. B. jun. sei Mitglied der LPG (T) S. gewesen. Ob dies mit
dem Vortrag der Antragsgegnerin in Einklang zu bringen ist, O. B. jun. habe 1958 die
Flächen in die LPG "F." eingebracht, lässt sich auf der Grundlage des bisherigen
Sachverhalts nicht ohne weiteres feststellen.
b) Die Antragsgegnerin bestreitet weiter, dass es vererbbare Ansprüche nach O. B. jun.
gegeben habe und diese an die Antragstellerin abgetreten worden seien.
Tatsächlich sind Gegenstand der undatierten Abtretung, vorgelegt mit Antragsschrift
vom 13. November 1998, "alle Rechte aus der LPG-Mitgliedschaft der E. B., die
26
27
28
29
30
vom 13. November 1998, "alle Rechte aus der LPG-Mitgliedschaft der E. B., die
Bestandteil des Nachlasses nach E. B. und des O. B. sen. geworden sind". Wäre
tatsächlich O. B. jun. der Einbringer gewesen, so ging jedenfalls die Abtretung nach O. B.
sen. insoweit ins Leere. War aber O. B. jun. Einbringer und LPG-Mitglied - wofür einiges
spricht -, so dürfte dies im Ergebnis nichts daran ändern, dass die Ansprüche insoweit
auf die Antragstellerin übergegangen sind. War nämlich O. B. jun. LPG-Mitglied und
Landeinbringer, so ändert dies nichts daran, dass Erben nach ihm seine beiden
Schwestern E. B. und El. S. waren. Unstreitig war E. B. Mitglied einer LPG, deren
Rechtsnachfolger die Antragsgegnerin geworden ist. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LPG-
Gesetz 1982 - O. B. jun. ist am 04. Februar 1984 verstorben - hatte der Erbe, der
Mitglied der LPG war oder wurde, hinsichtlich des vom Erblasser eingebrachten Bodens
die gleichen Rechte wie der Erblasser aus der Mitgliedschaft; Satz 2 dieser Regelung
ordnete dies ausdrücklich auch für Mitglieder an, die zu einer Erbengemeinschaft
gehören (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - BLw 16/98 für die Rechtslage
davor). Damit sind aber alle Rechte aus den eingebrachten Flächen und dem
eingezahlten Inventarbeitrag jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand
auf E. B. übergegangen, die wiederum am 03. Juli 1990 verstorben ist und von ihrer
Schwester E. S. ausweislich des vorgelegten Erbscheins (Bl. 40 d. A.) allein beerbt
worden ist.
Die Ansprüche aus der Einbringung der Nutzflächen und der Einzahlung des
Inventarbeitrages im Jahre 1958 sind daher selbst dann im Erbweg auf E. B.
übergegangen, wenn Einbringer O. B. jun. war. Diese Ansprüche aus der LPG-
Mitgliedschaft der E. B. sind mit der Abtretungsvereinbarung an die Antragstellerin
abgetreten worden, die dann für die Geltendmachung dieser Ansprüche aktivlegitimiert
ist.
Da die Mitgliedschaft der E. B. durch Tod nach dem 15. März 1990 endete, standen ihr
und damit auch ihren Erben die Ansprüche nach § 44 LwAnpG gemäß § 51 a Abs. 1 Satz
1 LwAnpG insgesamt zu; die Ansprüche sind nicht auf die Rückzahlung des
Inventarbeitrages und gleichstehender Leistungen beschränkt.
In diesem Zusammenhang dürfte aber die Frage, welche Bilanz für die Berechnung der
Ansprüche maßgeblich ist, noch weiter aufzuklären sein. Die Mitgliedschaft der E. B.
endete schon im Jahre 1990. Demgemäß käme gemäß § 44 Abs. 6 LwAnpG als
maßgebliche Bilanz diejenige zum 31. Dezember 1990 in Betracht. Allerdings ist in
diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 51 a Abs. 3 LwAnpG zu beachten, wonach
bei der Berechnung eines Anspruches nach § 51 a Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 44
Abs. 1 LwAnpG an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung der Mitgliedschaft der
Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches tritt. Sollte dieser Anspruch erst im
Jahre 1991 oder später geltend gemacht worden sein, so wäre auf die Bilanz zum 31.
Dezember 1991 abzustellen, da maßgeblich für die Ermittlung des abfindungsrelevanten
Eigenkapitals dann die letzte Bilanz des noch nicht umgewandelten Unternehmens ist.
Eine Bilanz des Unternehmens neuer Rechtsform kann für die Berechnung des
Anspruches nicht maßgeblich sein. Wäre dagegen der Anspruch bereits im Jahre 1990
geltend gemacht worden, so wäre für die Berechnung des Anspruches die Bilanz zum
31. Dezember 1990 maßgeblich. Dies wird vom Landwirtschaftsgericht näher
aufzuklären sein.
In diesem Zusammenhang besteht noch ein weiterer klärungsbedürftiger Punkt. Im
Termin vom 06. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin erklärt, es gebe nur einen
Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin, nämlich die LPG S., ein Zusammenschluss von
zwei landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sei schon vor der DM-
Eröffnungsbilanz erfolgt, also vor dem 01. Juli 1990. Für diese Angaben spricht, dass sich
die nunmehr vorgelegte DM-Eröffnungsbilanz auf eine LPG "S.", also offensichtlich schon
auf die zusammengeschlossene LPG bezieht. Dies ergibt sich auch aus den von dem
Steuerberater H. geprüften Bilanzen der Antragsgegnerin. Demgegenüber ist aber nach
dem unstreitigen Tatbestand des Urteils des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1999 der Zusammenschluss von LPG (T) und (P) S.
zu LPG S. erst im Jahre 1991, also nach der DM-Eröffnungsbilanz, erfolgt. Da es darauf
ankommt, aus welcher LPG E. B. im Jahre 1990 ausgeschieden ist, wird auch diese Frage
noch abschließend zu klären sein.
2. Das Landwirtschaftsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, ein Anspruch nach § 44 Abs.
1 Nr. 1 LwAnpG bestehe schon deswegen nicht, weil der Inventarbeitrag in Höhe von
5.010,66 € im Jahre 1991 durch die Rückgabe der Scheune, die einen Wert von
13.903,05 € gehabt habe, abgegolten sei. Zu diesem Ergebnis ist das
Landwirtschaftsgericht in verfahrensfehlerhafter Weise unter Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes gelangt.
31
32
33
34
35
36
37
a) Der Ausgangspunkt des Landwirtschaftsgerichts, § 47 LwAnpG, sei auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil die LPG Eigentum an der Scheune
erworben habe, ist nicht zutreffend.
Die Scheune wurde ausweislich des Übernahmeprotokolls im Jahre 1958 in Höhe eines
Betrags von 12.000,00 DM auf den zu leistenden Inventarbeitrag des O. B. angerechnet.
Der zu leistende Inventarbeitrag betrug insgesamt 9.800,00 DM, das eingebrachte
Inventar (lebendes und totes Inventar sowie Gebäude) hatte einen Wert von insgesamt
26.950,00 DM. Daraus resultiert ein überzahlter Inventarbeitrag von 17.150,00 DM, der
nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Folgezeit aber zurückgezahlt worden sein
soll.
Nach § 47 Satz 1 LwAnpG sind Wirtschaftsgebäude des ausscheidenden Mitglieds
diesem zurückzugeben oder zurückzuübertragen, und zwar je nach dem, ob das
Wirtschaftsgebäude in die LPG eingebracht und dadurch - in der Regel -
genossenschaftliches Eigentum wurde oder ob lediglich eine vertragliche Nutzung
vereinbart worden war (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem
LwAnpG, Rn. 523). Der Ansatz des Landwirtschaftsgerichts, Gebäude, die als
Inventarbeitrag eingebracht worden seien, seien unter Trennung von dem Eigentum am
Boden Eigentum der Genossenschaft geworden und konnten aus diesem Grund nicht
nach § 47 LwAnpG herausverlangt werden, ist weder mit dem Gesetz noch mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. Nach § 47 Satz 1 LwAnpG ist die
Rückübereignung ausdrücklich als eine Möglichkeit vorgesehen; die setzt aber zwingend
voraus, dass zuvor die LPG Eigentümer des überlassenen Gebäudes geworden ist.
Bestätigt wird dies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04. Dezember
1992 (ZIP 1993, 302). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zunächst
ausdrücklich festgestellt, dass mit der Einbringung des Gebäudes als Inventarbeitrag in
die LPG eine Trennung von Eigentum an Grund und Boden eintrat und die LPG
Eigentümerin gemäß § 13 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959 des nunmehr sonderrechtsfähigen
Gebäudes nach Bestätigung des Übernahmeprotokolls wurde. Der Anspruch aus § 47
Satz 1 LwAnpG scheiterte im konkreten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
lediglich daran, dass das betreffende Mitglied bereits im Jahre 1977, also vor der
Begründung des Anspruchs am 29. Juni 1990 mit dem Inkrafttreten des LwAnpG
ausgeschieden war und sich der Anspruch nach § 47 LwAnpG nur auf ausscheidende
Mitglieder bezieht, d.h. nur auf solche, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift ihre
Mitgliedschaft beendet haben (BGH a.a.O.).
b) Damit dürfte ein Anspruch nach § 47 Satz 1 LwAnpG bestanden haben, wobei dieser
allerdings nicht auf Rückübereignung gerichtet gewesen sein dürfte, weil nach dem
gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden kann, dass an
der Scheune getrenntes Gebäudeeigentum der LPG entstanden ist.
Die Entstehung genossenschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsgebäuden wurde
erstmals mit dem LPG-Gesetz 1959 und dessen § 13 Abs. 1 angeordnet und setzte
(eine korrespondierende Regelung findet sich in Nr. 15 der Musterstatuten der LPG Typ III
1959 darüber hinaus die Bestätigung des Übernahmeprotokolls durch die
Mitgliederversammlung voraus. Die Scheune wurde aber schon 1958 und damit vor
Inkrafttreten des LPG-G eingebracht und für einen nachfolgende Bestätigung des
Übernahmeprotokolls, die von der Antragstellerin bestritten wird, ist bisher nichts
dargetan.
c) Unabhängig davon, dass danach gemäß § 47 Satz 1 LwAnpG im Jahre 1991 ein
Anspruch auf Rückgabe der Scheune bestand, dürfte gleichwohl deren seinerzeitiger
Wert auf den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG anzurechnen sein.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG ist der Wert der Inventarbeiträge zurückzugewähren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anspruch nach §§ 51 a Abs.
2, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG - für den unmittelbaren Anspruch aus § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG kann nichts anderes gelten - ein solcher auf Abfindung in Höhe des Wertes der
Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht wurden. Dass es
sich hier ersichtlich um einen Zahlungsanspruch handelt, ergibt sich auch aus § 44 Abs.
1 Nr. 1 Satz 3 LwAnpG, wonach von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrages alle
Rückzahlungen abzuziehen sind. Dem steht aber nicht entgegen, den Wert der im Jahre
1991 zurückgegebenen Scheune zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei dem
Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG um einen reinen Zahlungsanspruch, d.h. nach
dieser Vorschrift bestand ein Anspruch auf Rückgabe der Scheune nicht. Darum geht es
aber in diesem Zusammenhang nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Höhe des
Anspruches nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG berechnet. Wurde der Inventarbeitrag, wie
38
39
40
41
42
43
44
45
46
Anspruches nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG berechnet. Wurde der Inventarbeitrag, wie
hier, teilweise durch Einbringung eines Gebäudes erbracht und wurde dieses Gebäude
wieder zurückgegeben, so hat sich dadurch der Wert des geleisteten Inventarbeitrages
entsprechend verringert (ebenso verringert sich dadurch das Vermögen der LPG).
d) Ist danach bei der Berechnung des Anspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG der
Wert der zurückgegebenen Scheune zu berücksichtigen, so ist die angefochtene
Entscheidung gleichwohl verfahrensfehlerhaft, weil das Landwirtschaftsgericht unter
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes unbesehen die Angaben der
Antragsgegnerin zum Wert der Scheune übernommen hat.
Das Landwirtschaftsgericht hat, obwohl dieser Wert von der Antragstellerin ausdrücklich
bestritten war, seine Entscheidung auf das vorgelegte Privatgutachten gestützt. Dieses
Gutachten des Sachverständigen F., das von der Antragstellerin selbst vorgelegt worden
war (Bl. 390 ff d. A.), kommt für den Zeitpunkt der Besichtigung 26. Januar 1991 zwar zu
einem Wert von 27.192,00 DM, das Landwirtschaftsgericht hat aber in
verfahrensfehlerhafter Weise nicht beachtet, dass es sich bei diesem Gutachten
allenfalls um substanziierten, durch Urkunden belegten Parteivortrag handelt, der
bestritten worden war. Woher das Landwirtschaftsgericht die Sachkenntnis genommen
hat, die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich des Reparaturaufwandes und der
Kosten des umbauten Raumes seien in dem Privatgutachten hinreichend berücksichtigt,
erschließt sich aus der Entscheidung nicht. Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wieso
der Sachverständige, der diese Einwände doch noch gar nicht kannte, diese hinreichend
berücksichtigt haben soll, zumal die Aufwendungen für Reparaturen durch ihn nur
pauschal ermittelt worden waren.
Da es - wie ausgeführt - auf dem Wert der Scheune zum Zeitpunkt der Rückgabe
ankommt, wird über deren Wert durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
Beweis zu erheben sein.
d) Für den Fall, dass der Wert der Scheune zum Zeitpunkt der Rückgabe den Wert des
Inventarbeitrages übersteigen sollte, so weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass
dieser übersteigende Wert nicht ohne Weiteres auf den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG angerechnet werden kann.
Der Anspruch auf Inventarverzinsung ist ein eigenständiger Anspruch, der seinen Grund
in der Überlassung des Inventars für einen bestimmten Zeitraum hat. Für die
Berechnung dieses Anspruchs ist allein maßgeblich, wie lange der LPG das Inventar zur
Nutzung zur Verfügung stand. Eine unmittelbare Verrechnung mit den Wert der Scheune
zum Zeitpunkt der Rückgabe ist danach nicht ohne weiteres möglich. Dies scheitert aber
in der vom Landwirtschaftsgericht vorgenommenen Weise aber darüber hinaus auch
schon an den unterschiedlichen Wertmaßstäben. Der Wert der Scheune im Jahre 1991
wurde im Sachwertverfahren nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt ermittelt,
während für den Wert im Jahre 1958 die Verhältnisse in der damaligen DDR mit deutlich
niedrigeren Verkehrswerten maßgeblich waren. Wollte man tatsächlich eine Verrechnung
oder Anrechnung auf den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG vornehmen wollen,
so müsste, ähnlich wie im Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG, die Ermittlung des
Verkehrswertes für das Jahr 1958 auch nach den Maßstäben vorgenommen werden, die
für die Verkehrswertermittlung im Jahre 1991 maßgeblich waren, um auf diesen Weg
überhaupt erst eine Vergleichbarkeit der Werte zum Zeitpunkt der Überlassung und der
Rückgabe herstellen zu können.
e) Im Rahmen der Ermittlung des Inventarbeitrages hat das Landwirtschaftsgericht
bisher die nach dem Übernahmeprotokoll überlassenen Futtermittel als gleichstehende
Leistungen jedenfalls unberücksichtigt gelassen und den entsprechenden Vortrag der
Antragstellerin nicht berücksichtigt. Auch insoweit wird der Sachverhalt weiter
aufzuklären sein.
3. Für den Ermittlung des gesamten Anspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG wirkt sich
entscheidend aus, dass das Landwirtschaftsgericht seine Amtsermittlungspflicht in der
Weise gravierend verletzt hat, dass es über den Wert des abfindungsrelevanten
Eigenkapitals zum maßgeblichen Stichtag keinen Beweis erhoben, sondern sich in der
Lage gesehen hat, die Bilanzen selbst sachverständig prüfen zu können.
a) Der Wert des abfindungsrelevanten Eigenkapitals war und ist zwischen den Beteiligten
streitig.
Die Antragsgegnerin hat das abfindungsrelevante Eigenkapital auf der Grundlage der
Berechnung des Dipl.-Kaufmanns H. zum Stichtag 31. Dezember 1991 mit 162.059,64
DM auf der Grundlage einer Bilanzsumme - was sich aus der Entscheidung selbst nicht
47
48
49
50
DM auf der Grundlage einer Bilanzsumme - was sich aus der Entscheidung selbst nicht
unmittelbar ergibt - von 12.347.036,86 DM ermittelt, obwohl 14.437.254,19 DM zum 31.
Dezember 1991 bilanziert worden waren. Warum der Differenzbetrag in diesem
Zusammenhang nicht berücksichtigt werden kann, lässt sich der angefochtenen
Entscheidung nicht entnehmen. Das Landwirtschaftsgericht macht in der angefochtenen
Entscheidung hierzu keinerlei Ausführungen. Die Aufstellung Blatt 430 der Akten nimmt
in Höhe von 452.692,51 DM Berichtigungen nach dem DM-Bilanzgesetz vor; weitere
Minderungen sollen sich aufgrund von Rangrücktrittsvereinbarungen in Höhe von
insgesamt 12.299.454,31 DM gemäß § 16 Abs. 3 und 4 DM-BilG ergeben. Ob
Korrekturen tatsächlich in dieser Weise bei der Berechnung des Eigenkapitals
vorgenommen werden konnten, vermag der Senat, auch unter Zuhilfenahme der
Sachkunde der ehrenamtlichen Richter, nicht ohne sachverständige Hilfe zu
entscheiden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Fragen fehlt in der
angefochtenen Entscheidung ebenfalls, hätte aber bei der behaupteten Sachkunde des
Landwirtschaftsgerichts erwartet werden können. Auch auf den weiteren Einwand der
Antragstellerin, dass Rückstellungen in Höhe von 650.000,00 DM dem Eigenkapital
hinzugerechnet werden müssten, geht das Landwirtschaftsgericht konkret nicht näher
ein, erklärt vielmehr pauschal und ohne konkrete Begründung, die Berechnung aufgrund
der eigenen Sachkunde für zutreffend. Eine hinreichende Grundlage für eine
abschließende Entscheidung kann dies selbst dann nicht sein, wenn es auf die Bilanz
zum 31. Dezember 1991 ankommt.
Der angefochtenen Entscheidung lässt sich zudem nicht entnehmen, woraus sich
konkret die eigene Sachkunde des Gerichts ergibt, den Beteiligten wurde ebenfalls keine
Gelegenheit gegeben, sich zu der behaupteten eigenen Sachkunde des Gerichts zu
äußern. Zwar liegt es grundsätzlich im eigenen Ermessen des Gerichts, die eigene
Sachkunde für ausreichend zu erachten, dies muss jedoch den Parteien zuvor bekannt
gemacht werden (BVerfG JZ 1960, 124) und in der Entscheidung im Einzelnen dargelegt
werden (BGH NJW 2000, 1946, 1947). Allein die pauschale Angabe, die ehrenamtlichen
Richter seien mit Fragen der Vermögensauseinandersetzung vertraut, genügt hierfür
nicht. Worauf sich die behauptete eigene Sachkunde konkret stützt, lässt sich der
Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nicht entnehmen.
b) Das Landwirtschaftsgericht hat damit seine Pflicht zur Amtsermittlung, d.h. seine
Pflicht, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen, die
für die jeweils zu treffende Entscheidung wesentlichen Tatsachen und Beweismittel selbst
zu erforschen und zu berücksichtigen (m.w.N. Barnstedt/Steffen, § 9 LwVfG, Rn. 55),
verletzt, dies gerade auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer. Es handelt sich
hier um einen erheblichen Verfahrensfehler, der, da weitere Verletzungen des
Amtsermittlungsgrundsatzes vorliegen, wie etwa bei der Bewertung der Scheune, aber
auch bei der unterbliebenen Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin, aus
Sicht des Senats Anlass bieten, die Sache an das Landwirtschaftsgericht
zurückzuverweisen (vgl. Barnstedt/Steffen, § 22 LwVfG, Rn. 186).
Die angefochtenen Entscheidungen war danach insgesamt einschließlich des zugrunde
liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren. 15.032,00 €.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum